Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 31.05.1968 – 4 StR 165/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

2132 062 _

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_165/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

dic Hilfsarbeiterin Mergot TED z:cvorcne SW: DEE, Schorcn an EEE 1935 im DD.

wegen Meincids.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 1968, an der teilsenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzendcr, Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichtcer Dr. Sanders Dundesrichter Mayr Dundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanvwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft Justizangcestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstel

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 22, Januar 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgchoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

Biclefcld zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

“a 3

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu cinem Jahr Gefängnis verurtcilt, ihr dic bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihre dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen, Ihre Revision, mit der sic das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

_—u— | m nn nn ren

1, Das Landgericht hat an Stelle des geladenen Sachverständigen Dr. Stichnoth vom Institut für Gerichtliche Medizin in Münster den statt seiner in der Hauptverhaöndlung erschienenen Prof. Dr, Ponsold, der. bereits:in dcm Rechtsstreit auf Anfechtung der Ehelichkeit als Gutachter tätig geworden war und die Angeklagtc entscheidend belastet hatte, zum Sachverständigen bestellt und vernonmen. Das unmittelbar nach sciner Bestellung gegen ihn vom Verteidiger "wegen Besorgnis der Befangenheit" angebrachte, nach der Sitzungsniederschrift zwar nicht näher erläuterte, aber offensichtlich auf diesen Wechsel bezogene Ablehnungszesuch hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß "keine Gründe für ein Mißtrauen in diesen Sachverständigen ersichtlich sinä",

Zu Unrecht rügt die Revision diese Entscheidung (88 74, 24 StPO). Für die Prüfung der Frage, ob der Tatrichter das einen Sachverständigen ablehnende Gesuch mit Recht zurückgewiesen hat, gelten - anders als bein Richter - nicht dic Grundsätze der Beschwerde, sondern

- 4A -

die der Revision. Das Revisionsgericht kann also nicht nachprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, sondern nur, ob seine Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht (BGHSt 8, 226, 232). Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Dice Frage, ob das hier in Bezug genommene Geschehen bei der Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit begründen könne, war allcin danach zu beurteilen, ob diese bci vernünftiger Würdigung aller Umstände zu der - wenn auch irrigen - Ansicht gelangen konnte, Prof. Dr. Ponsold werde bei Erstattung des Gutachtens nicht unbefangen sein (vgl. BGH Urteil vom 17. April 1952 - 3 StR 1060/51 - und vom 13. Mai 1952 - 1 StR 7/52 - bei Dallinger MDR 1952, 409; BGHSt 8, 226, 233). Diese Frage hat das Landgericht mit Recht verneint. Dic Befangenheit eines Sachverständigen ergibt sich nicht schon daraus, daß er bereits in einen Vorverfehren tätig geworden ist (RGSt 35, 198), sclbst dann nicht; wenn das Strafverfahren auf Grund des dort erstatteten Gutachtens überhaupt erst eingeleitet worden ist und der Angeklagte den Anklagevorwurf bestreitet (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli 1955 - 5 StR 109/55; BayObLGSt 1949/1951, 390). Auch die Tatsache, daß ein Sachverständiger sein Gutachten wiederholt im gleichen Sinnc erstattet hat, kann den Angeklagten vernünftigerweisc nicht dazu veranlassen, an dessen Unparteilichkeit zu zweifeln, Besondere Umstände, die

hier ausnahnsweisce zu einer anderen Entscheidung nötigen

könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, Prof, Dr. Ponsold war bereits in der Angeklagce als Sachverständiger benannt. Weshalb das Landgericht sleichwohl Dr. Stichnoth zur Hauptverhandlung geladen

hat, ist nicht ersichtlich, Ungeklärt ist auch, aus welchen Gründen wicderun Prof, Dr. Ponsoläd in der Hauptverhandlung erschienen ist. Möglicherweisc hat er Wert darauf gelegt, dic in scinen Institut gewonnenen Erkenntnissc selbst vor Gericht zu vertreten, Jedenfalls läßt sich daraus vernünftigerweisc nicht dic Besorgnis herleiten, daß er nicht (nchr) unbe-Tangen sci und sein Gutachten nicht unpartciisch und nach besten Wissen und Gewissen erstatten werde.

2. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens, hilfsweise cincs weiteren Blutgruppengutachtens zum Beweise dafür beantragt, daß der frühere Ehemann der Angeklagten der Vater des von ihr geborenen Kindes Karla sei: Das Landgericht hat diesen Bewceisamtrag mit der Begründung abgelehnt, durch das Gutachten von Prof, Dr. Ponsold sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen, seinc Sachkunde sei nicht zweifelhaft, auch sci nicht ersichtlich, daß cin anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfüge. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen diese Entscheidung.

Dice Ablehnung des Beweisamtrages entsprach dem Gosetz (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Auf Grund der ihm von Prof. Dr. Ponsold vermittelten Erkenntnisse war das Landgericht vom Gegenteil der Beweisbehauptung überzeugt, nämlich davon, daß der frühere Ehemann der Angeklagten unmöglich der Erzeuger des Kindes scin konnte, weil er nach der Blutgruppenuntersuchung reinerbig den Faktor M aufweist, das Kind dagegen reinerbig

den Faktor N. Bei dieser Sachlage konnte cin erbbiologisches Gutachten allcin ohnehin nicht zu besseren Erkenntnissen führen. Die Einholung cines (weiteren) Blutgruppengutachtens wäre aber nur dann geboten gewesen, wenn die Sachkunde von Prof. Dr. Ponsold zweifelhaft gewesen, sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wärc oder Widersprüche enthalten hätte oder wenn cin anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügen würde (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO), Dafür hat die Revision jedoch nichts dargetan. Die Schwierigkeit der Blutgruppenuntersuchung der Blutgruppe MN hat Prof. Dr. Ponsold nicht überschen. Deshalb hat er, wie das Urteil ergibt, sogar einc Zweituntersuchung mit

neu entnommenenm Blut und anderen Testseren durchgeführt, die dasselbe Ergebnis hatte. Daß er in scine Untersuchungen nicht auch das Blut der Großeltern cinbezogen hat, weil er ein solches Verfahren nicht für erYorderlich hielt, beweist nicht, daß seine Sachkunde zweifelhaft sci. Diese Möglichkeit der Einbeziehung bedeutet auch nicht ctwa ein überlegenes, weil "sichereres"!" Forschungsmittel. Überlegene Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO sind solche Hilfsmittel und Verfahren, dic der bisherige Sachverständige nicht beherrscht oder die ihm überhaupt unzugänglich sind, nicht dagegen solche, die er nicht anwendet, weil er sie im gegebenen Fall für den Untersuchungszweck nicht geeignet oder für nicht sachdienlich hält (vgl. BGH GA 1961, 241).

Auch dic Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) drängte bei dieser Sachlage nicht zur Anhörung eines

weiteren Sachverständigen. Sollte Prof. Dr. Ponsoid, wie in der Sitzungsnicederschrift vermerkt, wörtlich gesagt haben, daß er das Ergebnis des Gutachtens \nraktisch für unbedingt richtig" haltc, so bedeutct das nach dem Zusammenhang nicht, wie die Revision meint, daß das Gutachten "theorctisch falsch" sein könne, sondern daß es mit ausreichender, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wehrscheinlichkeit "richtig" sei,

._— un [nn nn nn

botene Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte - entgegen ihrer Bekundung als Zeugin - mit einem unbekannt gcblicbenen Mann dic Ehe gebrochen. Sie hat dies auch schon bei ihrer Vernehmung als Partci im Ehescheidungsrechtsstreit geleugnet. Sollte die Erhaltung von Unter-

altsansprüchen für ihre damalige Aussage mitbestimmend gewesen scin, hätte sic sich, wenn sie als Zeugin jetzt die Wahrheit gesagt hätte, der Gefahr ciner gerichtlichen Bestrafung wegen (Prozeß-) Betrugs ausgesetzt. Außerdem bestand für sie die Gefahr einer Bestrafung wegen Ehebruchs, Dabei genügte für die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB schon der Glaube der Zeugin an eine solche Gefahr (BGHSt 2, 379, 380). Deshalb ist ohne Belang, daß die Strafverfolgung wegen Ehebruchs nur unter besonderen Voraussetzungen möglich war (§ 172 Abs. 1

und 2 StGB) und ob die Angeklagte ihre Zwangslage hätte vermciden können, wenn sic von ihren Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte (vgl. RGSt 59, 61, 62). Auch braucht die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, nicht der einzige und auch nicht dcr Hauptbeweggrund der falschen Aussage zu sein; es genügt, daß für den Zeugen der Gedanke, er könne sich bei richtiger Aussage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, bei seiner falschen cidlichen Aussage mitbestimmenä war (BGHSt 2, 379, 380).

Die Angeklagte selbst konnte sich auf den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB nicht berufen, weil sie sich damit verteidigt hatte, daß sie als Zeugin die Wahrheit gesagt habe. Das Landgericht hätte sich daher unabhängig von ihren Erklärungen eine Überzeugung davon verschaffen müssen, ob sic sich bei ihrer Vernehmung der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung bewußt war und ob sie, um diese Gefahr abzuwenden, die Unwahrheit gesagt und falsch geschworen hat (BGH Urteil vom 13. Dezember 1960 - 1 StR 507/60).

Für die neuc Verhandlung sei noch folgendes bemerkt: Nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" ist § 157 Abs. 1 StGB bereits dann anzuwenden, wenn sich nur die Möglichkeit nicht ausschließen 1äßt, daß die Angeklagte auch aus Furcht vor einer Bestrafung die Unwahrheit gesagt hat (Beschluß dcs Senats vom 30. llärz 1968 - 4 StR 650/67).

Kommt das Gericht danach zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB zu bejahen sind,

so kann cs zwar nach § 161 Abs. 2 StGB nach seinem pflichtgenäßen Ermessen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkennen; nach § 161 Abs. 1 StGB darf es der Angeklagten jedoch nicht die Eidesfähigkeit absprechen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Strafe

nach § 157 Abs. 1 StGB tatsächlich gemildert wird oder

nicht (EGH NJW 1957, 550).

Rotborg Faller Mayr Sanders Hürxtha