Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 14.02.1956 – 5 StR 231/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2267 099 5 StR 231/56
(alt: 5 StR 109/55) Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauingenieur Kurt C mp aus DEREN, geboren am EM :905 ir Hu Krei: VO,
wegen Untreue
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.0ktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts in Braunschweig vom 14.Februar 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe;z3
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu einer Geidstrafe von 2.000 DM verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel
hat keinen Erfolg. I.
Verfahrensbeschwerden;
1.) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß der sachverständige Zeuge Dr.D@WB an beiden Verhandlungstagen mehrfach gehört worden sei. Nach wörtlicher Wiedergabe aller insoweit in der Sitzungsniederschrift enthaltenen Vermerke führt die Revision aus;
"Ausweislich des Protokolls hat also der sachverständige Zeuge Dr.Dgw lediglich die Richtigkeit seiner Aussage vom 14.Februar 1956 ('vom heutigen Tage'), nicht aber seine Ausssgen vom Vortage, dem 13.Februar 1955, unter Bezugnahme auf den am 2.November 1954 geleisteten Zeugeneid gemacht, Tm Urteil sind aber alle Aussagen des Zeugen Dr.De> als eidliche Aussagen dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt."
Die Rüge ist unzulässig. Denn wie ihr Wortlaut ergibt und wie insbesondere der Einfügung des Wortes "also" zu entnehmen ist, handelt es sich um eine bloße Protokollrüge. Der Verteidiger, der bei der Hauptverhandlung im ersten Rechtszuge anwesend war, will offenbar selbst nicht
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behzsupten, „eilenfalls behauptet er es nicht mit der notwendigen Bestimmtheit, Gaß der Zeuge Dr. Dee seine Versicherung auf einen Teil seiner Aussage beschränkt
habe, Die Revision beruft sich vielmehr nur auf den In-
halt der Sitzungsniederschrift, sie macht den Mangel
des Protokolls zum Gegenstand ihrer Beanstandung. Auf
einem bloßen Fehler des Protokolls kann aber das an- : gefochtense Urteil nicht beruhen (vgl zu alldem BGHSt 7,162 ff),
2.) Die Bemängelung des Beschwerdeführers, das angefochtene Urteil sei in vielen Punkten widerspruchsvoll, diese Widersprüche hätten der weiteren Aufklärung bedurft, deckt sich mit der Sachrüge und kann daher in diesem Zusammenhange behandelt werden.
II.
Sachbeschwerde;
1.) Die Überzeugung der Strafkammer, die Ehefrau Wenig habe - im Sommer 1950 - nicht gewußt, daß der frühere Mitangeklagte Hp von Angeklagten als Buchhalter angestellt worden sei, sie habe das auch später vom Angeklagten nicht erfahren (UA S 8), steht nicht im Widerspruch dazu, daß Hllier Frau Weg in Sommer 1951 Vorhaltungen wegen der Nachfragen bei der Bank gemacht hat (UA S 10).
2.) Wie der Revision zuzugeben ist, müßten die auf Seite 11 UA errechneten Gesamtkezlige des Angeklagten für das Jahr 1950 nicht 5.350 DM, sondern 5.550 IM betragen, wenn man die Feststellungen auf Seite 5 UA zugrunde legt. Dieser geringfügige Schreib- oder Rechenfehler hat jedoch keine Bedeutung für den Bestand des Urteils. Bei der Höhe sowohl der veruntreuten Einzelbeträge als auch des veruntreuten Gesamtbetrages ist dieser unbeträchtliche Unterschied auch für die Straffrage ohne Bedeutung, wie sich von selbst versteht.
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3.) Die Rüge, die Umsatzprovision für 1951 sei fehlerhaft statt mit 14.900 nur mit 14.458 DM errechnet worden, greift ebenfalls nicht durch.
Abgesehen davon, daß die behauptete Differenz nur geringfügig und in jedem Falle für das Urteil unerheblich wäre, besteht ein solcher Unterschied auch nicht. Denn die Angaben auf Seite 9 der Urteilsabschrift (auf die sich die Revision beruft) sind "den im Unternehmen vorhandenen Unterlagen" entnommen worden, von denen. der Sächverständige - wie auf derselben Seite des Urteils festgestellt wird - erklärt hat, die Zahlen seien nur "mit Vorbehalt zu verwerten". Die genauen Zahlen werden auf Seite 14/15 UA angeführt; diese Zahlen sind vom Sachverständigen errechnet und von der Strafkammer als richtig festgestellt worden.
4.) Aus denselben Gründen greift auch die Bemängelung nicht durch, die angefochtene Entscheidung enthalte im Vergleich zu den auf Seite 9 UA angegebenen Umsatzzahlen bei der Berechnung der Gesamtumsatzprovision von 23.163,04 DM (UA S 15) erhebliche Rechenfehler.
Die Strafkammer ist nicht von diesem Gesamtbetrag als dem Umsatzprovisionsanspruch des Angeklagten ausgegangen, sondern - wie sie ausdrücklich mit dem Sachverständigen feststellt - von ca 31.000 DM (UA S 15). Demgegenüber stellt sich aber der von dem Angeklagten errechnete Gesamtanspruch von 32.720 DM wiederum als ein für den Bestand des Urteils im ganzen unerheblich höherer Betrag dar, der ebenfalls darauf beruht, daß der Angeklagte die abgerundeten Umsatzzahlen seinen Berechnungen zugrunde legt.
5.) Vergeblich versucht der Beschwerdeführer, die ihm zur Last gelegten Entnahmen zum Schaden ) auch jetzt nöch damit zu begründen, daß ihm Provisionsansprüche gegen den Firmeninhaber zugestanden hätten. Er hat diese Beträge eben nicht als Provisionen, sondern ohne Rücksicht auf
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seine Provisionsansprüche entnommen. Die Provisionsansprüche wollte er dabei behalten, auch wenn er sie stundete. Erst nachträglich, d.h. nach Vollendung der Untreue, hat er die Verrechnung erklärt, um sein strafbares Verhalten zu verbergen.
6.) Die Feststellung des Urteils, "bei Eröffnung und Führung des. Konkurrenzunternehmens war sich der Angeklagte darüber im klaren, daß er seinem Arbeitgeber gegenüber treuwidrig handelte und diesen durch diese Handlungsweise schädigte'"' (UA S 20), steht nicht im Widerspruch zu anderen Feststellungen; auch läßt die zugrunde liegende Beweiswürdigung keinen Denkverstoß erkennen.
Was die Revision hiergegen sonst noch vorträgt, wendet sich letzten Endes nur gegen die Beweiswürdigung als solche und ist daher unzulässig.
Wenn sie aber -— wie dies zu dieser und allen anderen Beanstandungen vorgetragen wird - meint, die angefochtene Entscheidung leide an Aufklärungsmängeln, so hätte der Beschwerdeführer in jedem einzelnen Falle die Beweismittel angeben müssen, deren Benutzung sich dem Landgericht hätte aufdrängen sollen. Daran fehlt es in allen Fällen.
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7.) Entgegen der Meinung der Revision geht die Strafkammer nicht davon aus, daß dem Angeklagten neben der Entnahme des Tarifgehaltes auch die Inanspruchnahme der Baustellenzulage vorzuwerfen sei. Das ergibt sich aus der Berechnung der über das Gehaltskonto entnommenen Mehrentnahmen auf Seite 11 UA. An dieser Stelle wird ausdrücklich hervorgehoben, "in" den zuviel entnommenen Beträgen seien "sogenannte Baustellenzuschläge enthalten".
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8.) Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer rechtsirrigen Auslegung von Tarifbestimmungen, soweit es den verstorbenen Mitangeklagten HB angeht. Denn in Bezug auf Hautop ist dem Beschwerdeführer nur die Bewilligung und die Auszahlung von Umsatzprovision zur Last gelegt worden (UA S 16), nicht aber die Eingruppierung in eine diesem tariflich nicht zustehende Ortsklasse, Daß Hautop aber tariflich auf eine Umsatzprovision keinen Anspruch hatte, bedarf keiner näheren Ausführungen. Das Urteil stellt auch fest, der Angeklagte habe dies gewußt (TA S 37).
Da die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine Rechtsmängel ergab, durch die der Angeklagte beschwert wäre, war seine Revision entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt. Börker