Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 04.09.1952 – 5 StR 525/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 5 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
Er
FE zür das Nachschlagewerk! 4 : Nicht fur die Amtliche Sammlung! 9 ’ 1. Gesetzs SteB § 164
Rschtssatzs Falsche Anschuldigung ist auch dann nach § 164 StGB strafbar, wenn sie bei ciner Besatzungsbehörde vorgubracht worden ist.
2. Gesetz: st?0 § 265
Rechtssätzs „uf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes muß auch dann hingewiesen werden; wenn dur Eröffnungsbeschluß Alleintäterschaft, das erkennende Gericht dagugen Hittäterschaft cunimmt. Auf dem Unterbleiben dieses Hinwsises beruht das Urteil dann nicht, wenn der Angeklagte als NHittäter alla Tatbestandsmerkmale in sigener Person verwirklicht hat.
Aktinzeichens 5 StR 525/52 Urteil vom 4.Septembor 1952 LG Berlin
st 2 u)
Im Namen des Volkes
> In der Strafsache gegen
&ie Klinik-Inhaberin Jutta P MEEB zeschicdene AMEEEEED aus DAMEEEEEEEEEED. 7 tra5c EB geboren an En 2904 in SCHE (Neckienbure), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Freiheitsberaubung u.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshefs in der Sitzung vom 4.September 1952, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr.Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEND | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.Februar 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinsohaftjicher schwerer Freiheitsberaubung, wegen wissentlich falscher Anschuldigung und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren sechs Monaten verur- %eilt. Darauf hat es ihr sechs Monate der Untersuchungshaft angerechnet. Ferner hat es ihr die bürgerlichen Ehrenrechte suf fünf Jahre aberkannt.
[}
Die Revision der Angeklsgten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die Verurteilung wegen zgemeinschaftlicher schwerer freiheitsberaubung begründet das Landgericht damit, daß die Angeklagte "im gemeinsamen Zusammenwirken mit Dr EEE dazu übergegangen" sei, "ülu Deziehungen Dr Ep zu russischen Dienststellen mit der Madgabe zu mobilisieren, daß Dr.Stggp am 1.März 1948 anlälilich eines Vortrages in der Charit& auf entsprechende Einweise Dr Ep durch die NKWD verhaftet wurde". Ir SE sei dabei "in dem Sinne tätig geworden, daß er unter Übermittlung des Belastungsmaterials gegen Dr. Stein Finverstänänis mit der Angeklagten 2 die hierzu die erforderlichen Unterlagen lieferte, die Besprechungen m:t den russischen Dienststellen zu dem Zwecke «inleitete, Dr. Stgp bei passender Gelegenheit zu verhaften".
1. Im Eröffnungsbeschiuß war die Angeklagte nicht als Mittäterin des (inzwischen verstorbenen) Dr .EGEEEED, sondern als Alleintäterin baszeichnet worden. Die Anklageschrift nennt den Ir. .EMB ais Zeugen. Mit Recht erblickt die Revision einen Verfahrensvarstoß darin, daß das Landgericht . die Angeklagte als MitSäterin verurteilt hat, ohne sie vorher auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hin» zuweisen, wie es § 265 Abs.l. StPO vorschreibt. Ein "anderes Strafgesetz" im Sinne äes § 255 StPO ist auch der § 47 StGB (vgl. RGS+t 63. 4”0\
-3-
.
Sur Pr re
et net
Seo nfemegge jsenn re «
= te r Enke za" N in he
"int
K7 .
Mn
En a Ta
wunb-ne hr ah Dr r A Ze I =. b Et Sr
we
Su Fun DE
Te 3
Ku” ar
eine ua gr
Dr SE;
bar Fan, 2 Pe De
ern
nr Pr
Es sind zwer gerade bera Übergi.g v52 del Annahme der Alleintäterschaf+ zu der ein:r Krttäierscraıf; Fälle denkbar, in denen die Vemirseilung su? dem Unterhleiben des Hinweises nicht beruker kann. Lau zuann jasbesondere dann gelten, wenn der Angeklagte als überführt angesehen wird, alle zum Tatzestand geic runden Ausfihrungshandlungen auch in seiner eigeren Ferson vce:wirkiichz zu haber, wenn also die Handlungen des Kiträtcers nur hinzugekommen sind. So verhält es sick hier abar n!-cht. Vielmehr ist hier die Strafkammer, soseit !hro sllan knappen Feststellungen das überhaupt erkennen lassen, allem Anschein nach von der Annahme einer planmä3igen Verteiiung der Ausführungshandlungen zwischen Dr ‚EEE und der Anzzklagien ausgegangen. Insbesondere scheint das Laudgericht aicht als erwiesen angesehen zu haben, dad die Angeklagte in diesem Falle überhaupt ir&genäwie nach außen hin tätig geworden ist. Unter diesen Umständen konnte d3.o Angeklagt. sich vor einer Verurteilung § 0o lange sicher füblen, als sie nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden war. Das zilt umst mehr: eis die Anklage den Dr.EMEEEEB a:s Zeugin anrınnte, alsc mindestens dem Anschein nach weit davon ontfernt war, ian .- wie die Straf- . kammer -— als einen "tatkräftigen Mittäter” anıusehen.' Der Umstand, daß die Angeklagte von swei Rechteanwälten verteidigt wurde, ändert en dieser Erwägung nichts. Auch die Rechtsanwälte durften sieh darauf verlässsen, üaß der. § 265 StPO einer Verurteilung ler Angeklagten wegen Mittäterschaft einstweilen entgegenstand. Der Genat kann nicht überblicken, wie dic Angeklagte sich verterdigt haben würde, wenn sie auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden wäre.
Auf die weiteren Verfahrensrügen zu dieser Straftat braucht nicht eingogaygen za werden, weil die Verurteilung schon wegen der Verletzung des § 265 St?0O aufgehoben werden muß.
2. Sie wird aber auch in sachlicker Hinsickt von den Urteilsfeststellunger. nicht getragen Dazu sind diese - oben
-4-
w’-
Sg wiedergegebenen -— Feststellungen zu undsutlich. Es ist nieht ersichtlich, welche bestismten Tatsachen mit der Wendung gemeint sein mögen, daß die Angeklagte "dazu überging, äie Beziehungen Dr .EEEEB :u russischen Dienststellen zu mobilisieren", Dieser Satz ist so allgemein und unbestimmt gehalten, daß er die verschiedensten Möglichkeiten strafbaren und nicht strafbaren Yerbaltene umfaßt. Auch die "Üben mittlung des Belastungsmatexials“ durch Dr. EB "im Einverständnis mit der Angeklagven. die hierzu die erforderlichen Unterlagen lieferte! ‚, ist keine hinreichend bestimmte fatsache. Das "Belastungematorial" müßte näher gekennzeichnet werden. &s ist nicht zu erkennen, was die Strafkammer unter "erforderlichen Unterlagen" versteht. Das Urteil sagt nicht einmal, ob es sich um wahre oder unwahre, beweisbare
oder nicht beweisbare 3ehauptungen handelte. Wenn es diesel-
ben Behauptungen waren, dic Dr.EEb una die Angeklagte schon vorher gemeinsam anäcren, insbesondere französischen
"Dienststellen vorgetragen hatten, so ist unklar, wieso die
Angeklagte sie jetzt noch "hierzu" - d.h. zur Übermittlung an russische Dienststellen - “lielerte"; dieses "Belastungsmaterial" war dem Dr. .EEEEEB iängst hekannt.. Wenn es neue Behauptungen waren, müßte das Urteil das sagen. Wenn nichts weiter festzustellen ist, als daß Dr. EB in "Einverständnis" mit der Angeklagter überhaupt irgendwelche Mitteilungen, die Dr. StB bet:=:2. u sine zruscische Dienststelle gemacht hat, so bedarf es zum mindesten noch der ausdrücklichen Feststellung, daß gerade diese Mittsilungen .die russische Dienststelle zu der Verhaftung Dr.Stgps veranlaßt haben. Solange der Inhalt der Mitteilungen nicht bekannt ist, versteht sich das nicht vor selbst.
. . 0b die Angeklagte außer ihrem "Einverständnis" mit den Mitteilungen noch dazu beigetragen hat, Dr.Stgg> den Russen in die Hande zu spielen, iäßt das Urteil gänzlich im Dunkeln. Es ist weder ersichtlich, ob sie dic Einladung an Dr. St zu dem Vortrag ir. der Charit& veranlaßt, noch ist zu erkennen, ob sie auf irgehdeine Weise dazu beigetragen hat, daß Dr. StB der Einiadune Zolgte, roch wird die Rolle geschil-
.5-
Pr
a EEE entre ee Kal ra RE ad
1.
- 5 u.
dert, die sie bei der Vernaftung selbst gespielt naben mag.
2 Ausführungen darüber, ob d.s V.ihulten Ger Angeklagten 20 ıschtswidrig war, sowie Ausführungen über das Bewußtsein
der \schiswidrigksit lassen sich an dic Tisherigen Urteills-Er feststellungen nocu nicht anknürfon. Ebernsowenig läßt sich Hi, jetzt schon erörtern, ob die Augeklegte (en Tater-, Gehilfen- oder Anstiftarvorsatz gehabt haben kann.
3. 2s wird den Lundgoxicht nahegelegt, dic ernsute Entscheidung in der allgemein üblicher Forma zu begründen. Die konkreten Tatsachsn, in denen das Landgericht die aesetzlichen Merkmale der strafburen Handlung findet, werden zweoknäßigerweise von dor Sexeiswüröigung gstrennt darge» stellt. Es ist nicht üle Aufgabe dass kevirlonsgeiichts, fie. . -, aus verstreuten Stellen einer umfangreichen Beweiswürdigung zusammeuzusuchen. Bei der Buweiswürdigung empfiehlt es sich, im einzelnen die Gedankengäuge sufzuzeigen, mittels.deren das Landgericht von den varschiedenen Beweiganzeichen auf bestimmte Teisachen geschlossen hat. Dan ungelochtsae Urteil erwähnt eine größers anzail von Umständen, die nuch Ansicht dar Strefkammer "von wußgeblicher Bedeutung", "von grüßter Wichtigkeit", "bezeichnend", "bonerkenswart", "Höchst auffällig*, "vielsagend", "höchst aufschlußreich" sind, "wichtige Rückschlüsse zulassun" und "hervorgehoben zu werden verdienen". Dabei bluibt jedoch vielfach in Dunkeln, welche einrelnen Schlüsse dis Strafkammar aus diesen Tatsachen ziehen will. Das Ürtuil schließt diese Erörterung mit der "Feststellung" ab, “uuf Grund des gesamten geschilderten Sachvırhalts" habe sich die Angeklagte. der gomelaschaftlichen schweren Freinsitsberuubung schuldig gemacht. Diese Art der Bessiswürdigung Aucht es dem Senat unmöglich nachzuprüfen, ob die tatsichiichen Schlüsse der Strafkummer nach Jen Lenkgisetzen möglich sind. Lie Berorgnis, das möglicharweise üle Denkgesetzs verletnt sind, liegt bus3Nn-E dert in folgenden ?unkten nahe:
TEE arme. TE RE A en En u EIER BRITEN San ne Te ” are, NE £ ie
a a Ft RT nn TEN
a) Eu ist untuuilich, wırsc sich aus viner äiagabe, die Dr-.EEB ar 7.!cbruar 149 genicht hat, "eindeuti:"
LT 7 =
-6.- vf
ergeben soll, daß Dr. El etwaige frühere Eingaben vor
erhaftung Dr.St@Ds (also vor dem 1.März 1948) gemacht baben "muß", und zwar im Einvernehmen mit der Angeklagten (vA 8.13/14).
b) Der Zusammenhang des Briefes der Angeklagten an Frau SCHE von 7.Februar 1949 mit dieser Sache ibt bisher nicht zü erkennen (UA Sı14 unten)i
6) Es ist nicht klar, ob und wie die Strafkammer allg der Tatsache, daß die Arigeklagte kurz nach der Verhaftükg Dr.StgBe Belastungsmaterial an eine Ostbehörde gogebeii hat, etwa schließen will, daß sie dieses oder anderes Mätetial Yör der Verhaftung an eine russische Stelle gegebeh Nabe (VA 8:15), Wenn die Strafkainner das - was Zu miäde« sten ebenso nahe liegt - als einen Zweifelsgrund ansieht, fehlt es an einer Widerlegung.
4) Die Schlüsse, die das Landgericht aus dem für Dr. EEE bestimnten Kassiber der Angeklagten ziehen will (UA S.15/16), sind unverständlich. Der Kassiber lautete: "Wann entlassen? Seinetwegen noch hier. Verdunkelungt !!. da befreundet." Dem Wortsinne nach scheint dieser Kassiber zu besagen, Dr.EMEED - den die Angeklagte wohl als einen besonders einflußreichen Mann ansah -— möge sich um ihre Entlassung bemühen; sie sei noch in Haft, weil wegen der Freundschaft zwischen ihm und ihr Veräunklungsgefahr angenommen werde. Wenn die Strafkammer - was ihr zusteht - diesen Kassiber anders auslegen will, müßte sie zunächst sagen, was er nach ihrer Überzeugung anders besagen soll; sodann müßte sie diese Überzeugung begründen. Inwiefern sich aus diesem (nach der vorläufigen Auslegung, die der Senat ihm zu geben vermag, ziemlich harmlosen) Kassiber er-
geben soll, daß die Angeklagte über die Rolle, die Dr. EiiEEEED
bei dem Verschwinden Dr.StB gespielt hat, mehr wisse
tals sie in der späteren Voruntersuchung enthüllt zu haben glaubt", ist einstweilen unerfindlich. Das Landgericht stellt auch nicht fest, was die Angeklagte "in der späteren Voruntersuchung enthüllt zu haben glaubt", und in welcher Richtung sie "mehr wissen" soll. Schließlich ist nicht zu er-
-717 -
nn nn
zur Aut
. Be ar
kennen, welche 23..Jeutung al\ Aas für den Fall hat.
e) Das angsfochtene Trtcıl sag5 nicht, wieso und wofür die Bekundungen dee Zeugen Ti '"tezeichnend" sein sollen (UA S:16,/17).
f) Die Strafkamme: hat nicht aufzuklären vermocht, ob die Angeklagte den Vortrag in dar Charite tesucht hat. Unter diesen Umständen aürfen weder aus ihrer Anwesenheit noch aus ihrer Abwesenhsit Schlüsse gegen si.e gezogen wer-
‚den. Auch der Unstand, daß sie nicht versucht hat, einen
Alibi-Beweis anzutreten, darf nicht zu ihren Ungunsten verwertet werden. Die Angerlagte trifft keinerlei Beweislast. Erfahrungsgemäß ıst daran. Caß jemand nach vier Jahren nicht mehr weiß, wo er zu einer bestimmten Stunde gewesen ist, nichts Auffällıgse. Dieser Umstand darf auch ebensowenig wie andere Dinge auf dem Wege Über eine "Vermutung" (UA S. 20) in div Beweiswürdigung eingeführt werden. Wieso eg, ‚durch diese Vermutung (cder selbs+ durch völlige Gewißheit über die An- oder Abwesenheit der Angeklagten in
„. gJenem Vortrag) "vollig auszeschlossen" werden soll, daß
andere Stell en die Entführung Dr. Steps veranlaßt haben
‚könnten, ist schlechihin urerfindlich.
" "g) Unklar ist, warum dor Ausdruck "Internierungslager" auf eine bevorstehende Verkaftung gerade durch die Russen hindeuten sall (UA 5.21). Auch die anderen Besatzungsmächte unterhielten Invernierungsiager.
h) Das angefochtene Urteil. räuat ein, daß die einzelnen Äußerungen der Angeklasten "icde für sich allein nicht von entscheidender Bedeutung" sein mögen; gie seien dies jedoch "in ihrer Gosautheit und in Verbindung mit den weiterhin festgesteilten Tatsachen unü insbesondere dem sonstigen Verhalten der Angeklagten" (UA 8.22). ‚Mit einer ‚so
' allgemeinen Wendung lassen sich die einzelnen Glieder eines
Indizienbewiises nlcht zusamuenfügen. '.) , ie ern
Die Angeklagte hartiz - soviei kaın als dargetan gelten - einen 3eweggrunä, Dr.Stggp zu schaden, Sie hat dies bei der fıanzöerrzech.n D Ur"zungsmae‘.s und bei deutschen
-8-
-8—-
Stellen ohne Erfolg versucht. Sie hat einige unbestimmte prohungen ausgestoßen. Sie kannte Dr. .EgiilB; dieser hatte einige der früheren Schritte mit ihr zusammen getan, und er hatte anscheinend irgendwelche - nicht näher aufgeklärten - Beziehungen zu russischen Dienststellen. Sie hat nach der Verhaftung Dr.Stgges ihrer Genugtuung darüber Ausdruck gegeben; und sie hat einige Äußerungen getan, die sich dahin verstehen lassen, sie selbst habe zu dieser Verhaftung beigetragen.
Das sind die Beweisanzeichen, von denen die Strafkammer ausgegangen ist, ohne sie jedoch selbst in dieser oder in einer anderen übersichtlichen Form zusammenzustellen.
Des wird sich bei der erneuten Entscheidung empfehlen. Die Strafkammer wird sich folgendes vor Augen halten müssen. Mehrere Beweisanzeichen können einander nur dann gegenseitig stützen, wenn sie sich auf dasselbe Glied der Beweiskette beziehen. Was. sich etwa über den Beweggrund: der Angeklagten feststellen läßt, verstärkt nicht die Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie dem Dr.Stg@ gedroht habe. Zu einem Indizienbeweis dürfen nur solche Umstände verwertet werden, die selbst unzweifelhaft feststehen. Das Landgericht wird sich sorgfältig vor dem Irrtum bewahren müssen, als werde die Zuverlässigkeit .der einzelnen Beweisanzeichen dadurch erhöht, daß sie sich zu einem Indizienbeweis gegen die Angeklagte zusammenzufügen scheinen. Was nicht aufgeklärt ist, muß völlig ausscheiden. Wenn die Strafkammer sagt, daß sich keine Anhaltspunkte für die Täterschaft anderer Personen ergeben haben, so wird sie sich - ehe sie das als Indiz gegen die Angeklagte verwertet -— die Frage vorlegen müssen, ob vernünftigerweise mit dem Auftreten solcher Anhaltspunkte zu rechnen sein würde, wenn jemand anders der Täter wäre.
II.
Auch die Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung kann nicht bestehen bleiben.
1. § 164 Abs.1l, 2 StGB setzt zunächst voraus, daß der Verdächtigte die Handlungen, die der Täter ihm nachsagt,
Bet ee Teen amune. . “
aslsere nn
BERN Du,
ww ge
Pte:
EISEN Sg,
re a"
PC Een nt an Ira
Fa Sara cc
ash Peer ı
m.
in Ex any
ee ER
Fi
ML ddr
“ti rn werner
A et aaa, : re
Pe in
Min
ws
rn. ._
nicht begangen hat. Schon insoweit läßt das angefochtene Urteil Einzelfeststellungen vermissen. Es stellt nicht fest, daß Dr.Stgpkeine Nazipropaganda getrieben, daß er
"keine Atteste für ehemalige Parteigenossen ausgestellt hat,
um sie von Aufräumungsarbeiten zu befreien, daß er nicht seit 1952 in der Völkischen Bewegung gearbeitet und keine führende Stelle im VDA bekleidet hat, daß er nicht 60 000 RM "Einnahmen hinterzogen" hat, daß er nicht trotz beschränkter Berufserlaubnis in Richters Sanatorium operiert hat,
daß auf seinem Personalausweis der Trockenstempel angebracht war, und daß er nicht unerlaubterweise Hilrfspersonal . in seiner Praxis beschäftigt hat. All diese Umstände müssen zur Gewißheit des Tatrichters festgestellt werden, ehe sie einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zugrundegelegt werden können. Die Außerung der Angeklagten, es sei einem SS-Mann wie Dr. St zuzutrauen, daß er die Franzosen zugunsten der UdSSR bespitzele, ist keine Tatsachenbehauptung. Eine derartige Äußerung bezieht sich nicht auf einen Gegenstand des Wissens und kann schon deshalb nicht "wider besseres Wissen" getan werden. Die Behauptung der Angeklagten, Dr.StgB habe "viel junges Blut ... zur bewußten Organisation reingepreßt",bedarf zunächst der Austegung durch den Tatrichter. Sodann muß festgestellt werden, ob Dr.Stgge das, was die Angeklagte damit zum Ausarack bringen wollte, getan oder nicht getan hat. Zweifel in all diesen Punkten gehen, wie auch hier ausdrücklich hervorgehöben werden mag, zugunsten der Angeklagten.
2. Femer setzt eine Verurteilung nach § 164 Abs.l oder Abs.2 StGB voraus, daß die Angeklagte wußte, ihre Behauptungen seien unwahr. Auch das müßte für jede einzelne Behauptung festgestellt werden, die der Verurteilung zugrundegelegt werden soll. Bedinster Vorsatz würde nicht genügen. Sollte die Angeklagte unwahre Behauptungen aufs Geratewohl aufgestellt haben, so käme eine Verurteilung wegen vorsätzlicher (auch bedingt vuorsätzlicher) oder leichtfertiger falscher Anschuldigung nach 3 164 Abs.5 SttB in Betracht.
- 1 >»
sh 5? | ) .
3. Unbegruntut sind die Zedenken der Revision dazugen, Q.b dig Strafkanısr Dienststellen der französischen 3esatzungemecht als Behürdgn im Sinne des § 164 St3R ansieht. Ds Geset2 Bart uickt, dub eg sich um cine deutsche Sehörde handeln Nüsse. Es kann Gahingeni.lit bliiben, ob auch Anschulalgungen bei 3ehöräen, die ihren Öitz i. Auslande naben, unter divse Vdiscnrift R füllen. Für Behörden dur besatzungsnächte innerhalb von Deutschland mu3 sie jedenfalls gelten. Das Reichsguericht (KGSt 50,317) hut aus üllerdings. bei siner französischen Liensteteile während der Ruhrbesetzung verneint. Indessun fuults duwsls - melirere Jahre nach Friedeneschluß - tür die Tätigkeit einer solcaen Lienstsielle auf i deutscher Boden die völkerrechtliche Grundlage. Livse Grund. lage ist für die jetzigen Besutzungsbehäräcen mit der krioge-- rischen Besetzung Deutschlands sindestens insoweit gegedcn, uls 38 Eich um die Sustineigkeit zur Sicherung der Desatzungst;unpen hand:lt.
um re
SEN E.7 U TI RE DE Tre" ur
zum men
Im übrigen dieut § 164 StB nicht nur und nicht einmul in erster Liuie dem Schutz der Buhörden gegen Irreführung. Datınter steht als weit wichtigaeros Kechisgut der Schuts des Menschen gogen Mißgrilie irrogeführter "u.5rden. Las allgemein cmpfundene Strefbedürfnis gegenüber deu Denunzianten gründet sich nicht durauf, dni: diege oder jene Dienststelle irregsführt wird, vergebliche oder falscne Arbeit tut und an Ansehen einbüßt, sondera darauf, daß ungerschtes, ünverdientes Leid oder doch Gefahr ber den fälschlich angeschuldigtan Menschen gebr.cht wird. Jua ist gerade bei den zahlreichen Denunziatiouen gogenüber Besatzungsstellen immer wieder hervorgetr.ten. \
—— - . = . a ne en ran ee
Pe.
u ET nn ar a
III.
Die Verurteilung wegen verauchter Erpressung läßt keinen höchtsfehler erkennch.
1. kin Verstoß gegen den srundsatz der freien Betsis- f würdigung ist nicat dargeten. Cffensichtlich „u Tnrecht meint dis Kevision, die Struliuer habe die von der Verteidigung überreichtcu Briefe nd Telegraume des Zeugen AED
%. u -11-
uzıme Sinn SR BoReg heh Y°7 2 I Ze
EL Eee en Se en re
Bir
#
ET en;
er ur
er, Ei
%
za
nn
Henn et
E%
REGEN:
”
Eee
te f r ©
- 11 -
unberücksichtigt gelassen. Diese Uriefe und Telegramme vr-
geben allerdings, daß AUEEEB nit dem erpress.rischen Brief der ängeklaugten «in seine Shefrau einverstanden war. Dies.o Einvernchmen stellt Jie iLtrafkammer aber ausdrücklich fest.
2. Der äxwarb des Antcils an der Klinik gegen untwertete Reichsmark war ein V:rmögensvorteil, auf dun Ale Angeklagte zu dsr Zeit, als sic äsa Brief schrieb, kein.a Auchtsanspruch hätte. Daß sie ihr Verlangen als einer "Vorschlag zur Güterbeze.ichnete, ändert nichte daran, daß sie es mit der Drohung durchzusetzen suchto, sie werde Frau AB vei der Staatsanwaltschaft wegen anderer Dinge anzeigen. Das war eine Drohung wit einem empfindlichen Jbel, und zwar ohne sachlichen Zusammenhang mit dem erstrebten Vermögensvort.il.
3. Gleichwohl muß das Urteil auch in äiesem Falle aufgehoben werden. Es erscheint nicht ausgeschlosscn, d«ß das Strafmaß hier von der Verurteilung in den b.ieden anderen Fällen besinflußt ist. Sollte es dort zu einer sımeuten Verurteilung nicht kommen, so ist «s dankbür, daß die Strafkammer elsdann im Fell der versuchten Erpressung zu einer Strafe gulangt, die die Grenze des ; 3 Abs.1 des Straffreihuitsgesutzes vom 12.Januar 195C nicht übursteigt. für dicscn Fall darf auch der Schuldspruch nicht bestehen bloiben. Die n.ue Verhandlung wird der Strafkamser Gelagenhait peben, auch auf das nunmehrige tateachliche Vorbringen der Verteidigung einzugehen.
Die Entscheidung „ntspricht dem Antrags dus Oberbundessnwalts.
Dr. W&schow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siamer