§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
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Nach Gewicht
- OLG München, 05.03.2024 – 18 U 2827/23 Pre
- OLG Köln, 30.11.2023 – 15 U 132/22Zitiert von 1
- BGH, 17.12.2019 – VI ZR 249/18Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung bei nachfolgender Verurteilung des BetroffenenZitiert von 31
- BGH, 18.06.2019 – VI ZR 80/18Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung: Wegfall der Wiederholungsgefahr nach rechtskräftiger Verurteilung des Betroffenen; rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf die UnschuldsvermutungZitiert von 80
- OLG Frankfurt am Main, 24.05.2018 – 16 U 108/17Zitiert von 4
- BVerfG, 24.01.2006 – 1 BvR 2602/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 05.12.2025 – 20 U 117/25
- OLG Karlsruhe, 28.03.2025 – 10 U 91/24
- OLG Frankfurt am Main, 04.07.2024 – 16 U 80/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 190 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.