Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 09.07.1955 – 4 StR 776/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der von der Mutter wegen Beleidigung "ihres ehelichen Kindes gestellte Strafantrag wird wirksam, wenn ihr gegenüber ihr Ehemann als gesetzlicher Vertreter des Kindes nachträglich, aber innerhalb der für ihn laufenden Antragsfrist, der Strafantragstellung zustimnt.
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Für das Hachschlagewerk ! 2503 006
Nicht für die Amtliche Sammlung 77 Gesetz: StGB § 6i
Rechtssatz: Der von der Mutter wegen Beleidigung "ihres ehelichen Kindes gestellte Strafantrag wird wirksam, wenn ihr gegenüber ihr Ehemann als gesetzlicher Vertreter des Kindes nachträglich, aber innerhalb der für ihn laufenden Antragsfrist, der Strafantragstellung zustimnt.
Aktenzeichen: 4 StR 776/52 Urteil des BGH v. 9. Juli 1953 LG Essen
In damen des Volkes In der Strafsache gegen
den Bäckergesellen Arton S ED zu: ED. geboren am EEE 1908 in vB
wegen versuchter Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 19553, an der teilgenommuen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin.
als beisitzende Richter,
Gerichtsassessor Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. Oktober 1952 wird verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten des Xechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
. Arzan
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Der Angeklagte ist wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens (88 176 Abs 1 Hr 3, 43 StGB) in drei Fällen und wegen Beleidigung (§ 185 St&aB) in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn konaten verurteilt worden. Seine Revision rügt fehlerhafte Anwendung des Verfahrensrechtes und Verletzung des sachlichen Rechtes; sie hat keinen ‘rfolg.
1.) Zu Unrecht beanstandet die Revision’ unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der mangelnden Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO), dass das Landgericht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der jugendlichen Zeuginnen keinen Sachverständigen in den Fällen V, VI und VIII zugezogen hat, Ein dahingehender Antrag war in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Die klaren, überlegten Angaben der Kinder enthielten keine Widersprüche; der Lehrer der !lädchen hatte die Aussagen nicht als unglaubwürdig bezeichnet, wenn er sich auch über zwei der Zeuginnen nicht so günstig geäussert hatte wie über Ursula TOD. Zudem glichen die Vorgänge, die der Verurteilung in den Fällen V, VI und VIII zugrunde liegen, den vom Angeklagten zugestandenen Verfehlungen in den Fällen I und II. Unter diesen Umständen musste sich dem Tatrichter nicht die Überzeugung aufdrängen, dass er zur 3Beurteilung der Kinderaussagen mangels ausreichender eigener Sachkunde einen Sacüuverständigen zuziehen müsse. Die Jugendstrafkammer war sich im übrigen, wie sich aus den
Urteilsgründen ergibt, bewusst, dass bei kindlichen Zeugen, insbesondere in einem Strafverfahren, das geschlechtliche Ver-
fehlungen zum Gegenstand hat, besondere Vorsicht geboten
ist, da die Möglichkeit einer durch beginnende Pubertät bedingten Übertreibung der Kinder oder eincr Fehlbeobachtung bestand. Die Urteilsgründe geben auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht übersehen habe, dass zwischen: den Vorfällen und der Hauptverhandlung ein Zeitraum von etwa andeıtraib Jahren liegt.
2,) Die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde hält in allen drei Fällen (I,II,V) der .lachprüfung staud. Die Feststellungen des Urteils sind dahin zu verstehen, dass der Angexlagte die Kinder durch Zeigen seines Geschlechtsteils veranlassen wollte, diesen interessiert zu betrachten, also ihrerseits eine unzüchtige Handlung vor-
. zunehmen; damit ist das Tatbestandsmerkmal des Verleitens im Sinne des § 176 Abs 1 ir 3 StGB erfüllt (vgl BGH vom
14. Februar 1953, 3 StR 425/52). Zur Vollendung der Straftat kam es nicht, weil die ainder jeweils nur flüchtig hin- - sahen,
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auch gewusst, dass die Kädchen noch nicht id Jahre alt waren. Freilich wäre es denkfehlerhaft, wenn das Lanägericht die- ‚Se Überzeugung nur daraus geschöpft hätte, dass "der Angeklagte sich bewusst war, es handle sich um Mädchen in schulpflichtigen Alter"; denn die Schulpflicht kann über das 14. Lebensjahr hinausgehen. {ie der Zusammenhang dieser Ausführungen ergibt, wollte das Landgericht indes zum Ausäruck bringen, dass der Angeklagte „icht nur das Alter, sondern euch die Schulpflichtigkeit der Xinder gekannt hat. Nicht zu beanstanden ist es, wenn in diesem Zusammenhang auszeführt wird, der Angeklagte habe auch
-4- michts Gegenteiliges vorgetragen",
.3.) Die Annahme von Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) in den Fällen VI und VIII lässt keinen Rechtsirrtum zun Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Strafanträge sind, wie die nachträglichen Erhebungen ergaben, im März 1952 gestellt worden, und zwar jeweils an dem Tage, da die Antragsteller Kenntnis von den Verfehlungen und der Person des Angeklagten erhielten. Im Falle VIII hat allerdings die Mutter des beleidigten Xindes, die Ehefrau Petschulat, Strafantrag gestellt, Gesetzlicher Vertreter und damit zur Stellung des Strafantrages befugt war aber zır Zeit der Antragstellung der Vater Petschulat (§§ 1627, 1630 BGB), da ein Fall des Übergangs der elterlichen Gewalt auf die Mutter (§ 1685 BGB) nicht vorlag; die Unterzeichnung des Strafantrags war ohne Jachteil für das Kind aufschiebbar, bis der Vater zu Hause eingetroffen war. Den ohne sein Wissen von seiner Shefrau gestellten Strafantrag hat er iudses noch am gleichen Tage der Frau gegenüber gutgeheissen, Damit hat der Strafantrag Wirksamkeit erlangt.
In Rechtsprechung und Rechtslehre ist es änerkannt, dass sich der zur Stellung eines Strafantrages "Berechtigte zur Erklärung seines Willens einen Vertre- _ ter bestellen kann (Schönke, StGB § 61 Anm 4, 8), Ein von einem nichtberechtigten Dritten ohne Srmächtigung des Berechtigten gestellter Strafantrag wird hingegen
auch dann als unwirksam erklärt, wenn er nachträglich vom Berechtigten genehmigt wurde (Schönke aa0 4 c, Olshausen
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Grund eines nur vermuteten Willens des Berechtigten könne ein Strafantrag nicht gestellt werden. Es kann dahinstehen, ob dieser Auffassung, die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht einheitlich vertreten wurde (vgl RGSt 12, 413) ,im allgemeinen zu folgen wäre; der Senat erachtet jedenfalls mit Rücksicht auf die Sonderheit des gegebenen Falles die nachträ;liche Genehmigung ä=ss S‘rafantrages für wirksan.
Die ihefrau PWreann nämlich nicht irgendeinem Dritten gleichgestallt werden, der für den Berechtigten Strafantrag gestellt hat. Als Mutter des beteiligten Kindes stand ihr neben dem Vater die Sorge . für dieses zu; für seine Belange einzutreten, war sie verpflichtet (§ 1634 BGB). Zwar ging nach dem Rechtszustande zur Zeit der Antragstellung die Meinung des Vaters bei Verschiedenheit der Auffassungen vor, Immerhin.war. die >hefrau in der Lage, auf das weitere Schicksal des von ihr gestellten Strafantrages auf dem Wege des § 1666 BGB durch vormundschaftsgerichtliche Entscheidung einzuwirken, In einem ganz anderen Maße als.ein unbeteiligter Dritter, der ohne Ermächtigung ‚des Berechtigten etwa Strafantrag gestellt hätte, konnte sie elso nicht nur tatsächlich, bedingt durch die mit dem Berechtigten bestehende sheliche Lebensgemeinschaft, sondern auch rechtlich auf die Strafantragstellung Einfluss ausüben. Der Strafantrag war für sie, wenn sie auch nicht gesetzlicher Vertreter ihres Kindes war, doch keine fremde Angelegenheit. Diese Besonderheit der Stellung der Antragstellerin zum Antragsberechtigten rechtfertigl »s nach Auffassung des Senates, den Strafantrag der Kutter eines ehelichen Xindes als wirksam anzusehen, wenn der Vater als gesetzlicher Vertreter des gemeinschaftlichen Xindes innerhalb der für ihn laufenden Antragsfrist des § 61 StGB seine Genehmigung hierzu erteilt hat. Breucht aber für den Fall der vorher- .
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gehenden Trmächtigung der Wille des Vertreters, bei der Antragstellung in fremdem ‚Iamen zu handeln, aus dem Antrag selbst nicht hervorzugehen (RGSt 61, 47), kann weiterhin die Vollmacht schriftlich, mündlich und stillschweigend dem Vertreter gegenüber erklärt werden, so muss es auch für die Wenehmigung genügen, weın sich aus den Umständen einwandfrei feststellen lässt, dass der Antrag für den Berechtigten gestellt und die Genehmigung schriftlich oder mündlich demjenigen erteilt worden ist, der den Strafantrag gestellt hatteznicht erforderlich ist, dass sie unter Beachtung des § 158 Abs 2 StPO vorgenommen wird. Der Strafantrag ist daher rechtzeitig und rechtswirksam gestellt.
Da auch im übrigen das Urteil keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist die Revision auf Kosten des Beschwerdeführers zu verwerfen.
Groß Krumme Bundesrichter Dr, Hülle ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der
. Unterschriftsleistung ver-Dr. Augustin Martin hindert. Groß