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BGH Entscheidung vom 19.06.1956 – 1 StR 141/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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InVaımnmen des Veikes

1 StR 141_/_56

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Konrad M aus Tin: geboren am EB 1919 in Polen,

wegen %rregung geschlechtlichen Ärgernisses u.a.

hats der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

tastsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizäiens: u» in der Verhandlung, Justizobersekretär sent bei der Verkündung

ais Urkunäsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Beleidigung verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in zwei Tällen sowie wegen Beleidigung zur Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden,

Seine Revision, die, soweit sie die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 1§ 3 StGB im ersten Fell der Urteilsgründe betrifft, in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat nur zum Teil Erfolg.

1.) Gegen seine Verurteilung wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses im zweiten Fall (Verhalten am 23,

Juni 1955) wendet sich der Angeklagte mit der Sachbeschwerde. Er ist der Meinung, daß das Landgericht zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal "öffentlich" im Sinne des

§ 1§ 3 StGB für gegeben erachtet habe. Das Urteii läßt jedoch in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler ersehen

Wie die Strafkammer feststellt, hat der Beschwerdeführer bei seinem unzüchtigen Verhalten von "unbestimmt vielen Personen" gesehen werden können. Für die Richtigkeit dieser Annahme, aus der sich nach der Rechtsprechung (u.a. RGSt 73, 90; BGH IM Nr 1 zu § 183 St&B) das Merkmal der "Öffentlichkeit" ergibt, spricht schon die Tatsache, daß nach den Urteilsgründen sowohl am Nachmittag des 22. Juni 1955 (Tatzeit des Vergehens gegen § 1§ 3 StGB im ersten Fall) als auch am Nachmittag des folgenden Tages (Tatzeit des zweiten Falles) an der dem Standort des Angeklagten gegenüberliegenden Seite der Pu jeweils ein anderes Kind gespielt und sich, wie überdies schon an den vorangegangenen Tagen, gleichzeitig der Zeuge KM aufgehalten hat. Was die Revision demgegenüber vorbringt, ist gegenüber den Urteilsfeststellungen in wesentlichen neu und daher im Revisionsrechtszuge unbeachtlich (§ 337 StPO). Auch sonst begegnet die Anwendung des § 1§ 3 StGB keinen rechtlichen Bedenken.

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2.) Mit Recht rügt der Beschwerdeführer jedoch in Falle seiner Verurteilung wegen Beleidigung der im Julı 1941 geborenen Schülerin Edeltraud NO, dar das Landgericht von der Rechtswirksamkeit des durch die Mutter des Mädchens, Frau Magdalene Ri, an 27. Sun: 1955 gegen ihn gestellten Strafantrags ausgegangen ist. Da der nach § 194 StGB in den Fällen der Beleidigung erforderliche Strafantrag Verfahrensvoraussetzung ist, nat das Revisionsgericht schon von Amts wegen nachzuprüfen, ob ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt, und kann zu diesem Zwecke auf den Akteninhalt zurückgreifen. ‚ie im vorliegenden Falle aus den Akten ersichtlich ist, hat sich Frau RB nach dem Tode ihres ersten Mannes, ges "Vaters der Edeltraud, wieder verehelicht. Damit hatte sie nach § 1697 BGB die elterliche Gewalt über ihre Tochter und damit auch das Recht verloren, .. für sie Strafantirag wegen. Beleidigung zu stellen. Dieses Recht war auf den nach § 1773 BGB bestellten Vormund des Kindes übergegangen. Nach einem Aktenvermerk der mit den Ermittlungen gegen den Angeklagten betrauten Kriminalbeamtin hat Frau RB ihr gegenüber bei der Stellung des Strafantrags erklärt, daß sie sich durch den den Gegenstand des Verfahrens wegen Beleidigung bildenden Zuruf des Beschwerdeführers an ihre Tochter beleidigt fühle (Bl 15 R A.A.); der schriftliche Strafantrag selbst lautet lediglich dahin, daß sie gegen MN Strafantrag wegen Beleidigung stelle (Bl 16 d.A.). Mit diesen Feststellungen aus den ' Akten ist es nicht vereinbar, daß die Strafkammer die Rechtswirksamkeit des Strafantrags im Urteil damit begründet hat, Frau Fauuuie habe nach ihrer glaubhaften Bekundung die "Zustimmung" des Vormundes zur Stellung

des Strafantrags, also ersichtlich wegen der ihrer Tochter

angetanen Beleidigung, eingeholt, Eine solche Zustimmung konnte nur dann rechtlich bedeutsam sein, wenn Frau Re» GEB bei der Stellung des Strafantrags entweder in der

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irrigen Meinung, selbst zur gesetzlichen Vertretung ihrer Tochter berufen zu sein, oder bewußt für den Vormund handelte. In letzterem Falle brauchte zwar ihr Wille, eine Erklärung für den Vormund abzugeben, nicht aus dem Äntrag selbst erkennbar hervorzugehen (u.a. RGSt 61, 45, 47); auch genügte es

für die Zustimmung, daß diese von dem Vormund gegenüber Frau Ru mündlich, gegebenenfalls sogar stillschweigend, erklärt wurde (u.a. RGSt 68, 263, 265). Ihr Wille, als vermeintliche gesetzliche Vertreterin ihres Kindes oder namens des Vormundes Strafantrag zu stellen, war aber jedenfalls dann rechtlich unbeachtlich, wenn ihm die äußeren Umstände, wie hier ihre in den Akten wiedergegebene Erklrung gegenüber der Kriminalbeamtin,widersprachen.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleı- digung die im übrigen sachlichrechtlich weder zum Schuldspruch noch zur Straffrage - von dem angesichts der m § 1§ 5 StGB ohnehin angedrohten Geldstrafe irrigen Hinweis auf die Nichtanwendung des § 27 b StGB abgesehen - einen Bedenken begegnet wäre, kann hiernach keinen Bestand haben. In’ der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zweifelsfreie Feststellungen darüber zu treffen haben, welche Erklärungen Frau Re pei der Stellung ihres Strafantrags der Kriminalbeamtin gegenüber abgegeben hat. Es ist nicht auszuschließen, daß der Vermerk der Beamtin in den Akten auf einem Mißsverständnis beruht. Gegebenenfalls wird die Strafkammer näher zu klären haben, ob der Vormund der Edeltraud Mali wirklich der Stellung des Strafantrags durch ihre Mutter -— sei es vorher oder nachträglich - zugestimmt hat. Die spätere Genehmigung müßte um rechtswirksam zu sein, von dem Vormund innerhalb der für ihn nach § 61 StGB laufenden Antragsfrist gegenüber der Mutter erklärt worden sein. Die in Rechtsprechung und Rechtslehre streitige Frage, ob eine solche nachträgliche Zustimmung zulässig ist, bejaht der Senat im Anschluß an die Entscheidung BGH 4 StR 776/52 vom 9. Juli 1953 (IM Nr 2 zu § 61 StGB) für Fälle dieser Art. Was dort für die Rechtswirksamkeit der nachträglichen Genehmigung eines von der Mutter wegen Beleidigung ihres ehelichen Kindes ge-

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stellten Strafantrages seitens ihres Ehemannes ais gesetzlichen Vertreters des Kindes ausgeführt ist, trifft im Ergebnis - von der Sonderbestimmung des

§ 182 Abs 2 StGB abgesehen - auch für den Fall zu, daß die (eheliche oder uneheliche) Mutter eines unter Vormundschaft stehenden Kindes wegen einer diesem gegenüber begsngenen Straftat den zur Verfolgung erforderlichen Strafantrag unter den oben erwähnten Voraussetzungen stellt und der Vormund ihn nachträglich genehmigt.

Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß der von der Ehefrau RB eingereichte Strafantrag nur als für sie persönlich gestellt anzusehen ist, so wird das Landgericht zu beachten haben, daß in der Beleidigung eines Kindes eine solche der Mutter nicht ohne weiteres,

sondern nur unter besonderen Umständen erblickt werden kann (vgl u.a. RGSt 70, 245, 248 ff; RG HRR 1939 Nr

3945; BGH NIW 1951, 531 Nr 21; BGHSt 7, 129). Im vorliegenden Falle wird, falls der äußere Tatbestand der Beleidigung der Frau Reh bejaht wird, das Vorlie-

gen des - sei es auch nur bedingten - Vorsatzes des Angeklagten besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen, zumal da nicht ersichtlich ist, daß er die Mutter des Mädchens überhaupt kannte.

3.) Daß die Strafbemessung in den beiden Fällen der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses durch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung zu dessen Wachteil beeinflußt worden ist, ist mit Sicherheit auszuschließen. Auch sonst erheben sich gegen den Strafausspruch in diesen beiden Fällen keine rechtlichen Bedenken. Damit erledigt sich zugleich das für das Vergehen gegen § 1§ 3 StGB im zweiten Fall auf das Strafmaß beschränkte Rechtsmittel des Beschwerdeführers,

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Hiernach ist das angefochtene Urteil insoweit, als der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, die weitergehende Revision dagegen als unbegründet zu ver-

werfen.

Dr. Hörchner Dr, Peetz Martin

Hübner Dr. Hengsberger