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BGH Urteil vom 02.12.1954 – 4 StR 521/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Wenden ar un u tn un ke Bann vum

Im Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

1. den Bergmann Günther R ED zus TB, ücrt

geboren am EEE 932, 2. den Bergmann Hans-Jürgen Ep aus FEED geboren am EB :933 in ’

wegen schweren Diebstahls u.a.

nat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert undesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten FW und Pr

wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Juli 1954, soweit es die Beschwerdeführer und den Mitangeklagten HM betrifft, im Falle III 3 des Urteils mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen und im Gesemtstraferaäisspruch aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und. Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

_ Die Beschwerdeführer sind wegen schweren Diebstahis, wegen einfachen Diebstahls, wegen Notentwendung und wegen Bctruges, begangen in Mittäterschaft und in Tatmehrheit, zu einer Gesamtstrafe von je acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Ihre zunächst unbeschränkt eingelegte Revision ist von den dazu ermächtigten Verteidigern auf die Verurteilung wegen der von ihnen und dem Mitangeklagten HOW an 25. Dezenber 1953 begangenen Notentwendung von 10 1 Milch ( III 3 des Urteils) beschränkt worden.

_ Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrüge greift durch.

Zu diesem Falle hat die Strafkammer festgestellt:

“Auf der Fahrt, die die Beschwerdeführer zusammen mit dem Angeklagten HWEEB in einem gestohlenen Kraftwagen unternahmen, kamen diese durch das Dorf Iversheim bei Euskirchen. Dort sahen sie am Wege ein Gestell mit Milchkannen stehen. Der Angeklagte TEE stieg aus und holte eine der Kannen mit 10 1 Milch, De die drei Angeklagten sehr hungrig waren und sich keine Lebensmittel kaufen konnten, weil sie kein Geld hatten, wollten sie die Milch als Ersatz für die sonst üblichen und erforderlichen Tagesmahlzeiten nach und nach austrinken. Sie nahmen die Kenne mit Milch daher mit. Hierin hat

| „die Strafkammer eine von den Beschwerdeführern und Hk _)

In Mittäterschaft begangene Notentwendung gemäß 88 248 3,

47 StGB gefunden. Den für die Verfolgung der Tat gemäß

8 248 a Abs 2 StGB erforderlichen Strafantrag hat sie in

. der Strafanzeige der Ehefrau des Geschädigten vom A, Januar 1954 erblickt. i

rdigung : ist rechtlich nöglien, In der Anzeige wird im allgemeinen der Wille auf Strafverfolgung zum Au druck kommen. . Eine Einschränkung, aus welcher der Au sschluß . dieses regelmässig mit einer solchen Anzeige verbundenen Wil-

' lens gefoleert werden könnte, ıst nicht, ersichtlich. Dagegen

enthält das ‚Urteil keine Feststellungen, aus denen sich die Befugnis der Ehefrau zur Antragstellung ergeben könnte. Als beschädigten bezeichnet es den Ehemann. ‚Aus § 1357 BGB kann ine Befugnis der. Frau, den Strafantrag für ihren Ehemann . stellen, nicht ‚gefolgert werden, da das Begehren einer Strafverfolgung nicht innerhalb des Rahmens der. Leitung des.

. gemeinschaftlichen Haushalts liegt, Es. kommt somit darauf an

n seine Frau zur Stellung des Strafantrags ermäch- > würde jedoch auch genügen, wenn er. ‚den ohne sen gestellten Strafantrag nachträglich innerhalb

a der Antragsfrist gutgeheissen, hätte. Zwar wird im allge-

‚meinen. ‚ein von einem nicht berechtigten Dritten ohne Ermächtigung des Berechtigten, gestellter Sb rafantrag auch. dann

als unwirksam erachtet, wenn er nachträglich vom Berechtig ten genehmigt wird. Der erkennende Senat hat jedoch. bereits 'in seinem Urteil vom 9. Juli 1953 (4 StR 776/52, abgedruckt in Lindenmaier-Möhring Nr 2 zu 8 61 StoB) den von der Mut-

= ter wegen Beleidigung ihres ehelichen Kindes gestellten

Strafantrag für wirksam erklärt, wenn ihr Ehe emann als gesetzlicher Vertreter des Kindes nachträglich, aber. inner halb. der. für ihn laufenden Antragsfrist, dem Strafantrag

ihr gegenüber zugestimmt hat. „Auch im vorliegenden Falle kann die Ehef rau nicht einem Dritten, der für den Be rechtig- . ‚ten ohne ‚eine Ermächtigung ST trafantrag. gestellt hat, gleich

; ein Dritter kann sie einsoh, ft auf die. sich um die

erachtet, werden. In anderer Weise al: ‚im Hinblick auf die eheliche Lebensgen trafantragstellung Binfluß nehm

ee und wirtschaftlichen Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens, handelt. Der S% vrafantrag ist somit für sie keine.

fremde Ang elegenheit. _ Diese Besonderheit rechtfertigt es, Ihren Antrag, sofern die genannten Voraus: setzungen vorlisegen, im Falle rechtzeitiger Hachträglicher Gen hehmigung durch den Ehemann als wirksam anzusehen, _ nn .. .

| Das Tendgericht wird auch zu prüfen haben, ob die Ehe- . frau aus eigenen Recht als unmittelbar Ver letzte. ‚gen Straf-. antrag zu stellen befugt war, Dies würde zutreffen, wenn sie 'Gewahrsamsinhaberin ‚oder‘ Mitgewahrsamsinhaberin ( der. ‚entwen-

..deten Milch ware

'Die hiernach gebotene Aufhebung des Urteils war auch. auf den Verurteilten Bj zu erstrecken. Zwar bezieht sich “die Vorschrift des‘ § 357 StPO'dem Wortlaut nach nur auf eine Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes, also des sachlichen Rechts. Sie ist je-. doch sinngemäß auf. die Fälle anzuwenden, in denen das Urteil wegen Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen öder Bestehens

von Verfahrenshindernissen aufgehoben wird, deren Fehlen .

oder Vorliegen vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist: mu

Die Vorschrift des § 357 bringt zum Ausdruck, daß die nur auf besondere Rüge zu beachtende Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren von ihrem Geltunssbereich ausgeschlossen sein soli. Hat das Gesetz bei Verletzung sachlicher Recktsnormen der Aufhebung des Urteils die in § 357 StPO bezeichnete Wirkung hbei;gelegt, so muß diese erst recht eintreten, wenn die von Amts wegen zu prüfenden und für die Zulässigkeit des ganzen Verfahrens maßgebenden Verfahrensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (RGSt 68, i8 ff),

Das Urteil mußte hiernach aufgehoben werden, weil es möglicherweise auf einer Verletzung der §§ 248 a Abs 2, 6i StGB beruht. Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß ein wirksamer Antrag weder vorliegt noch nachgehoit werden kann, so müßten die Beschwerdeführer und ihr Mittäter Hegw wegen des ihnen in Anklage und Eröffnungsbeschiuß zur last gslegten Diebstahls der Milch freigesprochen werden (RISt 6N. 333 2,:2003 4 StR 40/54 vom 166 Juni. 1954),

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers PO, der 2.2t. der Tat erst 20 Jahre alt war, zu berücksichtigen haben, daß der Entwick-Jlungsstand eines Hsrenwachsenden zur Zeit der Tat nach § 105 Abs 1 Nr 1 JGG auf. Grund eingehender Erforschung der die Wesensart des Heranwachsenden kennzeichnenden Eigenschaften zu prüfen ist. Der Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung kann wohl ein Biid des körperlichen und möglicherweise geistigen, nicht aber des für die Beurteilung der Reife besonders bedeutsamen sittlichen und sozialen Entwick-Jungsstandes geben, Der Tatrichter hat zwar e.:ch der. Lebens-

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lauf des Angeklagten PB berücksichtigt. Die Sachverhaltsschilderung beschränkt sich jedoch in dieser Richtung im wesentlichen auf seinen Schulbesuch und seine berufliche Tätigkeit, Das Gericht wird seine Untersuchungen in weitergehendem Maße auf die sittliche und charakteriiche Entwicklung, sowie die Frage einer möglichen Beeinflussung durch die älteren Tatgenossen zu erstrecken haben, um eine gründliche Würdigung der Persönlichkeit und der Umwelt des Beschwerdeführers vornehmen zu könen (4 StR 276/54 vom 29,.Juli 1954 - MDR 1954, 694). Es wird ferner in dem weiteren Verfahren die Jugendgerichtshilfe heranziehen müssen (§§ 107, 38 Abs 3 JGG)a

Krumme Hülle Dr.Augustin Dr. Seibert Laeng-Hinrichsen