Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.02.1953 – 3 StR 425/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Tateinheit zwischen den §§ 176 Abs 1 Nr 3 und 1§ 5 StGB ist möglich.
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Gesetz: StGB §§ 176 Abs 1 Nr 3, 183, 73-
Rechtssatz: Tateinheit zwischen den §§ 176 Abs 1 Nr 3 und 1§ 5 StGB ist möglich.
Aktenzeichen: 3 StR 425/52 Urteil des BGH vom 19, Februar 1953 Landgericht Düsseldorf
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-ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Oskar D EEEED aus HE ED. geboren am @. Em ED ir :: En OD - ;
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt FE Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung ' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
_ Justizangestellter > ‘ als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Landgericht zurückverwiesen. =
Von Rechts wegen .
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"Das Landgericht hat den Angeklagten, der der Unzucht + Kindern (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) beschuldigt war, wegen eines Vergehens nach § 1§ 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, Sagegen seine Verurteiiung wegen Verbrechens gegen § 176 Abs i Nr 3 StGB abgelehnt..
Gegen diese Ablehnung wendet sich unter Erhebung der Sachbeschwerde die Staatsanwaltschaft mit der Revision.
Das Rechtsmittei ist begründet;
Allerdings ist die Beschränkung der Revision auf die _ Nichtverurteilung des Angeklagten aus § 176 StGB unbeachtlich, weil es .sich hier um sine Tat handelt, die nur einheitlich unter allen in Frage. kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt und beurteilt werden kann, Das Urteil ‚unterliegt‘ Gaher der ‚Nachprüfung im vollen Umfan-
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Mit Recht macht. die Revision geltend, dass die Ausführungen des 'bandgerichts zu § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht frei von Rechtsirrtum sind. Das Landgericht hält das Tatbestanäsmerkmal des "Verleitens" im Sinne dieser Vorschrift durch das Vorgehen des Angeklagten nicht für verwirklicht, weil dieser den Kindern weder zugerufen noch zugewinkt, ja nicht einmal zugelächeit habe und auch nicht .auf. sie zugegangen sei. Das- Zeigen des entblössten Geschlechtsteiles und dessen gefiissentliches Betrachten durch die Kinder allein
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genüge nicht; es müsse noch eine nach aussen in Erscheinung tretende Handlung des Täters hinzukommen, durch die ein Einfluss auf den Willen des Kindes ausgeübt werde. ‘Sonst würde die vom Gesetzgeber bewusst gezogene Grenze zwischen den Tatbeständen des 8 176 Abs i Nr 3 StGB und
des § 183 StuB verwischt werden.
Diesen Darlegungen ist zwar insoweit beizupflichten,
als das Verleiten im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB stets
ein Einwirken auf den Willen des Kindes bedeutet. Die Art‘ und Weise der Beeinflussung ist jedoch im Gesetz nicht umschrieben. Insbesondere ist nicht gesagt, dass zu dem Zeigen des entblössten Geschlechtsteiles noch ein weiteres in Erscheinung tretendes Handeln des Täters hinzu-
kommen müsse. Grundsätzlich genügt, wie auch in der Recht- 5 “
sprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes angenommen worden ist (vel RGSt BA 75, 246 £f und die daselbst angeführten Rechtsprechungsnachweise, ferner das Urteil des erkennenden Senates vom 12. März 1951
- 3. StR 48/51 -), jedes unzüchtige Vorgehen des Täters, sofern es nur darauf gerichtet ist, das Kind zu einen geflissentlichen‘ ‚Betrachten des schamlosen Vorganges
- zu veranlassen. ‚Demnach macht es keinen Unterschied,
ob der: Täter mit Worten oder Gesten oder sonstwie ‚durch .
sein Verhalten auf das Kind einwirkt. Daher kann eine dahin
zielende Einwirkung auch schon in dem Zeigen des entblössten Geschlechtsteiles als solchem liegen. Denn hierdurch wird möglicherweise die Neugierde in dem Kinde geweckt oder verstärkt, und es wird infolgedessen dazu gebracht, geflissentlich hinzusehen und dadurch selbst unzüchtig zu handeln.; Daher ist über das Zeigen
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des entblössten Geschiechtsteiles hinaus eine weitere Handlung des Täters, wie das Landgericht sie für nntwendig erachtet, nicht stets erforderlich, um das Tatbestandsmerkmal des Verleitens zu erfüllen.
Diese Annahme führt auch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht dazu, die Grenze zwischen den Tatbeständen des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und des § 1§ 3 StGB zu verwischen. Denn das Zeigen des entblössten Geschlechtsteiles braucht keineswegs immer ein Verleiten im Sinne jener Vorschrift zu bilden. Es kommt vielmehr darauf an, zu welchem Zwecke es geschieht. Findet der Täter eine Befriedigung seiner Geschlechtslust schon in der Entblössung als solcher oder darin, dass ein Kind den entblössten Geschlechtsteil - arglos - ansieht, so ist er nicht wegen Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, sondern gegebenenfalls wegen eines Vergehens gegen andere Strafbestimmungen wie die §§ 183, i§ 5 StGB strafbar. Zeigt sich der Täter aber dem Kinde, damit es den entblössten Geschlechtsteiil gefiissentlich betrachte, so bestimmt er schon damit das Kind zur Verübung einer unzüchtigen Handlung und verwirklicht so den Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB.
Demnach ist die Auffassung des Landgerichts rechtlich fehlerhaft, das Zeigen des entblössten Geschlechtsteiles allein könne niemals ein Verleiten im Sinne jener Vorschrift bedeuten. Auf diesem Rechtsirrtum kann die Ablehnung einer Verurteilung des Angeklagten aus § 176 StGB beruhen.
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Im Urteil ist zwar noch ausgeführt, nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen handle es sich bei dem Angeklagten um einen typischen "Exhi-
bitionisten", dem es zur Befriedigung seiner Geschlechts-
lust darauf ankomme, dass sein entblösstes Glied von irgendwelchen weiblichen Personen gesehen werde, wobei es ihm gleichgültig sei, ob erwachsene Frauen oder Kinder unter 14 Jahren den Vorgang wahrnähmen. Hieraus geht jedoch nicht deutlich hervor, worauf der Wille des Angeklagten bei seinem Tun gerichtet war, ob er nur ein flüchtiges Hinsehen oder ein geflissentliches Betrachten des unzüchtigen Vorganges durch die Kinder erreichen wollte. Selbst wenn aber die Darliegungen des Urteils so zu verstehen sein sollten, dass der Angeklagte die Mädchen nur zu einen arglosen Hinsehen habe veranlassen wollen, weil es ihm nicht darauf angekommen sei, die Kinder zu einem unzüchtigen Verhaiten zu bestimmen, so ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen, dass die Ausführungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand von den rechtsirrigen Erwägungen zur äusseren Tatseite des § 176 Abs i Nr 3 StGB in rechtlich fehlerhafter Weise beeinflusst worden sind.
Auch die im Urteil festgestellte Tatsache, dass die Kinder von sich aus neugierig waren und sehen wollten, was der Angeklagte machte, steht der Annahme des Verleitens nicht chne weiteres entgegen. Die Mittel der Beeinflussung können auf die Benutzung schon vorhandener Umstände, so auf die Geneigtheit oder auf die dem Täter erkennbare Neugierde des Kindes, berechnet sein.
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Gerade ‘dann mag es für den Täter genügen, sich bei seiner handlungsweise auf das Zeigen seines entblössten Geschlechtsteiles zu beschränken, um das Kind zu einem geflissentlichen Betrachten zu bestimmen. Zumindest würde: wenn der Zweck des Vorgehens des Täters hierauf gerichtet, das Kind aber von sich aus zuı Verübung der unzüchtigen Handlung bereit war, alsc dazu nicht mehr verleitet werden kounte, der Versuch eines Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in Betracht kommen.
Aus den dargelegten Gründen kann somit das Urteil nicht aufrechterhaiten werden, soweit das Landgericht die Anwendung des § 176 StGB auf den festgestellten Sachverhalt abgelehnt hat. Von der Aufhebung wird aber, da es sich, wie bereits erwähnt, rechtlich um eine Tat handelt, auch die Verurteilung des Angekliagten aus § 1§ 3 StGB erfasst. Das Landgericht erhält damit die Gelegenheit, das Verhalten des Angeklagten unter allen in Frage stehenden rechtlichen Gesichtstunkten und unter Berücksichtigung der obigen Ausführunzen einer erneuten Kiärung und Würdigung zu unterziehen.
Gegen eine etwaige Annahme der Tateinheit zwischen § 176 Abs 1 Nr 3 und § 1§ 3 StGB würden keine rechtlichen Bedenken bestehen. Der Gesetzeszweck dieser Straftatbestände ist verschieden. Die Bestimmung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zielt auf den Schutz der geschlechtlichen Unversehrtheit von Kindern als Einzelpersonen, während durch § 1§ 3 StGB das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Beziehung geschützt werden soll (RGSt 68, 193). Diese Verschiedenheit des
Gesetzeszweckes schliesst gleichwohl nicht aus, dass ein
Täter, der sich in schamloser Weise einem Kinde unter 14
Jahren öffentlich mit dem Willen zeigt, dieses zur Vor-
nahme einer unzüchtigen Handlung in Sinne des § 176
Abs 1 Nr 3 StGB zu veranlassen, gleichzeitig das Besstsein haben kann, damit Öffentlich ein Ärgernis
zu erfüllen.
Rotberg Krauss Busch Scharpenseel Maaß