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BGH Entscheidung vom 21.01.1954 – 4 StR 637/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 531/73.» 2282 089 n,

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Werkzeugmachermeister Ernst RN m zu: 1. BED, sort zevoren an EB 1925,

wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vor Bundesrichter Krumme

sitzender,

Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richver, Staatsanwalt Dr. 0) in der Verhandlung,

Staetsanvolt ED >:i der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit er im Falle 1 zu Strafe verurteilt worden ist, und das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 14. Juli 1953 in den Fällen 3 unä 4 und im gesamten Strafsusspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit Über sie durch Einstellung noch nicht befunden ist, an das +andgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wirä die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

2a

Der Angeklagte näherte sich im Freien mehrfach jungen Mädchen, um sich bei deren Anblick geschlechtlich selbst zu befriedigen. Da es dem Angeklagten nach seiner un- „iderlegten Einlassung nicht darauf ankam, die Kinder zu einen geflissentlichen Betrachten der unzüchtigen Handlung zu veranlassen, hal das Landgericht den Angeklagten nur wegen sieben Vergehen gegen § 1§ 3 StGB, davon sechs in Teteinheit mit Beleidigung (§ 1§ 5 StGB), verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Ver-

fahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Landgericht hat zunächst übersehen, dass die Tat von August 1948 nach § 8 1, 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 nicht mehr verfolgt werden darf. Dieses Verfahrenshindernis hatte der Senat von Amts wegen zu beachven und das Verfahren insoweit auf Kosten der Staatskasse einzustellen.

Die Verfahrensbeschwerde geht dahin, die Strafkammer hätte die Beobachtung des Seschwerdeführers auf seinen Ceisteszustand in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt in Erwägung ziehen und ihm aus diesem Anlass einen Verteidiger beiordnen müssen (8% 244 Abs 2, § 1 StPO). Diese Rüge greift jedoch nicht durch. Der medizinische Sachverständige Dr. Schaaf hat zwar eine pervertierte Triebrichtung beim Angeklagten, jedoch keinerlei Anzeichen einer dafür ursächlichen geistigen Erkrankung im Sinne des §§ 51 StGB festgestellt. Es fällt

zwar auf, dass Dr. Schaaf nicht als Facharzt für Psychiatrie _

bezeichnet wird; ob dem Sachverständigen gleichwohl eine genügende Sachkunde eignet, um diese Frage verjässlich beentworten zu können, hat der Matrichter nach

seinem pflichtgemässen ürmessen auf Grund des Eindrucks

in der Hauptverhandlung zu entscheiden, Da die Straf-

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kammer das ärztliche Gutechten ;

ir überzeugend erachtet hat, bestand für sie kein Anlass, eine weitere Beobachbung des Angeklag sten nach $ Si StPO zu erwägen.

Die weiteren Verfshrensrigen, die auf eine Ver. letzung der §§ 140 Abs 2, 244 Ahs 4 StpQg hinzielen, hat der Verteidiger erst in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgeriät vorgebrachts sie sind verspätet (§ 345 StPO) und deshalb unbeachtlich,

Sachlichrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des ‚3 1§ 3 StGB bestehen nur in den Fällen 3 und 4, soweit es Sich um den Begriff der Öffentlichkeit der Handlung handelt. Zwar führt das Tatgericht bei seinen rechtlichen Erw Yägungen aus, es habe stets die Möglichkeit bestanden,

das s auch andere Personen als die Mädchen das unzüchtige Treiben wehrnahnen. Bei der Schilderung des Sachverhal-

tes legt das Urteil Jedoch dar: der Angeklagte habe die Strasse verlassen, Sich unter die Brücke begeben und sich

so gestellt, "dass die Mädchen ihn noch sehen konnten",

Das deutet darauf hin, c dass der Angeklagte Vorkehrungen getroffen hat, die seine unzüchtigen Hanälungen der Beobachtung anderer entzogen; sollte er das nicht erreicht haben, so könnte dem Beschwerdeführer in diesen beiden

Fällen die Öffentlichkeit nicht zu Bewusstsein gekommen sein. Die tatrichterlichen Feststellungen sind so knapp, dass der.Senat seine Zweifel aus ihnen nicht zu beheben

vermag.

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beleidigung begegnet keinen Aurchgreifenden Bedenken; die Mädchen haben an dem Verhalten des Beschwerdeführers Ärgernis genommen,d.h. es bemerkt. 0b der von der hutter der Resi He zestellte Sirafantrag unwirk-

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Nase?

sam war, braucht nicht mehr erörtert zu werden (vgl dazu das Urteil des Senats von 9. Juli 1953 - 4 StR 776/52), da der Senat das Verfahren insoweit auf Grund des Straf-

freiheitsgesetzes eingestellt hat.

Das Landgericht hat im Hinblick auf die zeitlichen Abstände der Taten zutreffend einen an sich möglichen Fortetzungszusammenhang der einzelnen Handlungen verneint.

Die Angriffe der Sachbeschwerde gehen offensichtlich fehl

(BGHSt 2, 163, 164; RGSt 75, 207 ff).

Da die Vielzahl der Vorgänge die Höhe der Einzelstrafen. beeinflusst haben kann, hat der Senat den Strafausspruch

in vollem Umfang aufgehoben.

Groß Krumme Hülle Martin Seibert