Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 29.11.1960 – 5 StR 471/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Werbekaufmann Hans-Jürgen G EEE , ohne festen Wohnsitz,
geboren am ED 1950 in zu,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.November 1960, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr. Faller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr es
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.Juni 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 23.dJuni 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in 20 Fällen, davon in sechs Fällen begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren Zuchthaus und zu 20 Geldstrafen von je 20 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Der Senat teilt die Bedenken der Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges in den Fällen III 4, 6 und IV b 1 bis 4 der Urteilsgründe nicht.
l. Die Revision verkennt nicht, daß auch dem gutgläubigen Erwerber oder Pfandnehmer einer unterschlagenen Sache ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs.1 StGB entstehen kann (vgl.RGSt 73,61 ff; RG DR 1940,106;
BGHSt 1,92 ff; 3,370 ff; BGH 4 StR 455/53 vom 19.November 1953; BGH GA 1956,181, 1956,182; und neuerdings mit ausführlicher Begründung BGH 1 StR 213/60 vom 29.Juli 1960
= NJW 1960,1916 Nr.13). Ob dies der Fall ist, hängt
- wie der 1.Strafsenat in der zuletzt genannten Entscheidung dargelegt hat -— von den beteiligten Personen, dem Handelsobjekt und den sonstigen Umständen ab, unter denen sich die Veräußerung und der Erwerb der unterschlagenen Sache abgespielt haben.
Was das Urteil hierüber festgestellt hat, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision in allen beanstandeten Fällen die Annahme einer Vermögensgefährdung, die als Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestandes anzusehen ist.
Der Angeklagte ist ein 29jähriger junger Mann. Vertragspartner waren An- und Verkaufsgeschäfte, ein Pfandleiher und ein Händler. Die Gegenstände waren überwiegend gebraucht. Soweit sie offenbar neuwertig waren (Fälle III 4 und 6), handelte es sich um Sachen, die
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heute erfahrungsgemäß gerade von jüngeren Menschen sehr häufig unter Eigentumsvorbehalt auf Abzahlung gekauft werden. In allen Fällen war der vereinbarte Kaufpreis bezw. Pfanderlös verhältnismäßig niedrig.
Unter diesen Umständen hatten die Geschäftspartner zu befürchten, daß sie der Hehlerei bezichtigt würden. Die von der Strafkammer angenommene Gefahr, daß ihnen die Verfügungsbefugnis über die Sachen durch eine Beschlagnahme vorübergehend wieder entzogen werde, mag zwar - wie die Revision meint - in dem Strafverfahren gegen den geständigen Angeklagten nur gering gewesen sein, sie lag aber wegen des Verdachtes der Hehlerei sehr nahe.
Außerdem hatten die Erwerber zivilrechtliche Klagen auf Herausgabe der Gegenstände zu gewärtigen. Denn sie wurden nach § 932 Abs.2 BGB schon dann nicht Eigentüner, wenn ihnen im Zeitpunkt der Übergabe und Einigung infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß die Sache dem Veräußerer nicht gehörte. Dabei pflegen die Zivilgerichte an die Prüfungspflicht des Erwerbers seit langem einen strengen Maßstab anzulegen (vgl.BGH IM Nr.12 zu § 932 BGB).
Schließlich muß berücksichtigt werden, daß gerade für Geschäftsleute, wie sie hier in Rede stehen, Sachen, die der Veräußerer auf strafbare Weise erlangt hat, auch deshalb von geringerem Wert sind als makelfreies, unanfechtbares Eigentum, weil sie ihres geschäftlichen Rufes wegen,oder um Schwierigkeiten mit den Aufsichtsbehörden zu vermeiden, es vielfach nicht auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen können.
Fehl geht auch der Einwand der Revision, ein solcher Minderwert sei jedenfalls dadurch ausgeglichen worden, daß die Geschäftsleute die Sachen zu "Unterpreisen" er- - worben hätten. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, daß die Geschäftsleute niedrigere Preise gezahlt haben,
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als sie bei Käufen gleicher Art für makellose Sachen gezahlt werden.
2. Zu Unrecht meint ferner die Revision, der Schädigungsvorsatz des Angeklagten sei nicht nachgewiesen.
Vielfach läßt sich beim Betruge der Schädigungsvorsatz schon daraus folgern, daß der Täter sein Opfer täuscht (BGH 5 StR 115/55 vom 8.Juli 1955). So ist es auch hier. Zwar dient die Feststellung UA S.18, der Angeklagte habe gewußt, daß seine Geschäftspartner entscheidenden Wert auf die Klarstellung der Eigentunmsverhältnisse legten, und ihnen bewußt vorgetäuscht, Eigentümer zu sein, "um den Absatz zu ermöglichen", in erster Linie dem Nachweis des Täuschungsvorsatzes.
Daraus läßt sich aber auch deutlich die Überzeugung des Tatrichters entnehmen, daß der Angeklagte eine Schädigung der Erwerber durch die Übertragung anfechtbaren Eigentums zumindest in Kauf genommen und gebilligt hat, zumal da er schon wegen gleicher Taten vorbestraft war (UA S.4/5).
II. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das ganze Urteil überprüft. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten haben sich nicht ergeben. Daß die Strafkammer 20 selbständige Betrugshandlungen angenommen hat, ist nach den Feststellungen des Urteils aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwischen den Anschaffungsund den Verwertungsbetrügen - auch wenn sie dieselbe Sache betreffen -— kann schon deshalb kein Fortsetzungszusammenhang bestehen, weil es an der gleichartigen Begehungsweise fehlt.
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Die Strafzumessung ist bedenkenfrei.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General. bundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schmitt Börker Faller
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