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BGH Entscheidung vom 22.01.1963 – 5 StR 558/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 558/62 2184 044
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Form- und Farbgestalter Helmut D Be
aus ID geboren am EEE 1922 ir Ton,
zur Zeit in vorläufiger Auslieferungshaft in Te, wegen Betruges, unrichtiger Titelführung uswe
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Januar 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ig bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 4.Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit
fortgesetztem unbefugten Führen eines inländischen akademischen Grades und wegen versuchten Betruges verurteilt und soweit auf eine Gesamtstrafe er-. . kannt worden ist. m In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch’ über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen, a
- Von Rechts wegen -
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Gründe ı
Die Revision des Angeklagten hat aus sachlichrechtlichen Gründen im Umfange ihrer Einlegung Erfolg (- gegen die Verurteilung wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt richtet sie sich nicht -). Die Verfahrensangriffe brauchten deshalb nicht näher behandelt zu werden.
1. Ohne sachlichrechtlichen Mangel sind im ersten Betrugsfalle die Feststellungen und Folgerungen des Urteils über Täuschung, Irrtumserregung und Vermögensverfügung.
Indessen ist bei den bisherigen Feststellungen. die Annahme des Landgerichts rechtlich bedenklich, dem. VW-Werk sei durch den Abschluß des Anstellungsvertrages ein Vermögensschaden entstanden.
a) Die Strafkammer hat einen solchen Schaden nicht darin gesehen, daß "die vom Angeklagten erbrachte fachliche Leistung" hinter "den Erwartungen des VW-Werkes und dem Verdienst des Angeklagten" zurückgeblieben wäre. Die "äußerst schwierige Entscheidung dieser Frage" ist ‚vielmehr dahingestellt worden.
Auch ist kein Vermögensschaden darin erblickt worden, daß Anstellung und Höhe der Bezüge auf Grund einer abgeschlossenen Ausbildung gewährt worden wären, die der .. Angeklagte vorgetäuscht hätte. Das Urteil hebt hervor, ‚der Dienstherr sei hier in der Auswahl und in seinen Anforderungen bezüglich der Vorbildung völlig frei gewesen, habe "also Künstler, Architekten oder Modelleure einstellen" können (UA S.62).
b) Der Tatrichter begründet den Vermögensschaden des VW-Werkes allein mit dem Fehlen der besonderen Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit, die für den erschlichenen Posten erforderlich gewesen und derentwegen der Beschwerdeführer besonders hoch bezahlt worden sei. Dieser Schaden soll (lediglich) auf Grund von Täuschungen
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über fachliche Eigenschaften des Angeklagten verursacht
worden sein. Seine. charakterliche Ungeeignetheit folgert _ die Strafkammer also nicht aus Werdegang und Vorleben des Angeklagten (über die er getäuscht habe), sondern nur aus dem Umstand, daß er sich die Anstellung erschlichen hat.
Das ist rechtsirrig. Denn damit werden Ursache und Wirkung gleichgesetzt (Täuschung + Vermögensverfügung = Vermögensschaden). Ob die Anstellung des Beschwerdeführere u einen Vermögensschaden bedeutet, ist aber eine’ andere . Frage als die,: ob das VW-Werk den Angeklagten: ohne die Täuschung angestellt haben würde. Neben dem Ursachenzusammenhang: zwischen Täuschung. und. Verfügung ist der
Vermögensschaden ein weiteres Merkmal des Betruges, das ..._.
selbständig festgestellt werden muß. Was ohne Täuschung kein Vermögensschaden wäre, wird nicht schon dadurch zu einem solchen, daß es auf einer Täuschung beruht. (B6H
5 StR 115/55 von 8, Juli 1955).
Die bisher festgestellten Vorspiegelungen fachlicher Eigenschaften hätten lediglich in Bezug auf die zu geringe fachliche Leistung einen Vermögensschaden begründen können
(wie erwähnt, hat die Strafkammer das dahinstehen lassen). ..
Um bei Anstellung durch Privat-Dienstvertrag (- augnahms= - weise — BGH NJW 1961,2027, 2028) einen Schaden zu bejahen, der auf der persönlichen Unzuverlässigkeit beruht, hätte es besonderer . Täuschungshandlungen hierüber bedurft.
Anders hat auch das Reichsgericht nicht entschieden. - In dem vom Landgericht angeführten Falle (R6St 73,268 ff) hatte ein Soldat über seine frühere militärische Vorstrafe getäuscht; das Reichsgericht weist in seinem Beispiel- . falle darauf hin, ein Prokurist ‚mügse bei. seiner. Berufung. auf einen Vertrauensposten eine frühere Entlassung ‚wegen Unzuverlässigkeit verschwiegen haben. Im Gegensatz zum vorliegenden Falle bezogen sich also dort die maßgeblichen Täuschungshandlungen auf Fragen der charakterlichen (und nicht der fachlichen) Zuverlässigkeit,
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Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß es an besonderen Täuschungshandlungen dieser Art fehlt, so wird das Landgericht die bisher dahingestellten Fragen ab- - schließend prüfen müssen.
2, Die Verurteilung wegen versuchten Betruges im Falle H@Wleidet daran, daß der innere Tatbestand nicht genügend festgestellt worden ist.
Das Landgericht nimmt auch hier einen - versuchten - Anstellungsbetrug lediglich deshalb an, weil der Beschwerdeführer sich "eine ausgesprochene Vertrauensstellung!" erschlichen habe, für die er charakterlich ungeeignet gewesen sei. Dabei sind die Erwägungen des Urteils von ähnlichem Rechtsirrtum beeinflußt, wie im Falle des vollendeten Betruges (außer Betracht kann in diesem Zusammenhange bleiben, daß der Angeklagte - vom Standpunkt des Tatrichters aus -— wegen vollendeten Betruges hätte verurteilt werden müssen).
Den Schädigungsvorsatz des Angeklagten entnimmt die Strafkammer ausschließlich seiner Erkenntnis, daß es ihm an der für den Posten "besonders notwendigen Vertrauenswürdigkeit"! fehlt (UA S.51), wobei die Vertrauensumwürdigkeit aus den unwahren Angaben über die fachliche Eignung hervorgehen soll. Daß hier auch noch andere ‘Umstände vorgelegen und der Angeklagte diese gekannt hätte, ergeben die Feststellungen nicht. Aus dem Verschweigen des schwebenden Ermittlungsverfahrens (wegen Betruges gegenüber dem Volkswagenwerk usw.) ergibt sich - anders als beim Verschweigen rechtskräftiger Vorstrafen - noch nicht ohne weiteres eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten. Das war offenbar auch die Meinung des Landgerichts; deshalb hat es die Annahme der Täuschungshandlung in erster Linie auf die falschen Angaben über Werdegang und fachliche Eigenschaften des Angeklagten gestützt. Wie dargelegt, ist dies rechtlich bedenklich.
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In der neuen Hauptverhandlung wird bei Prüfung des Vermögensschadens u,U. folgendes zu beachten seins
Der Wertvergleich zwischen Arbeitsleistung und Vergütung wird im Falle I] wegen der kurzen Dauer des Anstellungsverhältnisses vermutlich emeut nur wenig Anhalt für die Schadensbeurteilung bieten. In solchen Fällen ist grundsätzlich zu prüfen, ob der Dienst-
verpflichtete den Leistungsanforderungen genügte, diein
einer Stellung mit dieser Vergütung allgemein gestellt werden konnten (BGHSt 17,254,257).:Nur wenn das beim Angeklagten zu verneinen wäre, und er. diesen Mangel seines allgemeinen Leistungsvermögens gekannt und’in Kauf genommen hätte, könnte ein Vermögensschaden oder eine ihm gleichstehende Vermögensgefährdung vorliegen.
§ 358 Abs.2 StPO würde dann nicht hindern, den. Angeklagten wegen vollendeten Betruges zu verurteilen. Anstellungsbetrug ist ein Unterfall des Eingehungs- \ betruges, Der Vermögensschaden entsteht. daher nicht erst mit Zahlung des Gehalts, sondern bereits mit Abschluß des Anstellungsvertrages und Übernahme der u dadurch begründeten Zahlungsverpflichtungen.
3. Da der Schuldspruch unteilbar ist, mußte im Falle des Volkswagenwerkes auch die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzten unbefugten Führens eines inländischen akademischen Grades mit den Feststellungen aufgehoben werden, | | |
Wie.sich von selbst versteht, konnte die Gesanmtstrafe nicht bestehenbleiben,
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs»2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker