Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 16.06.1955 – 3 StR 336/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2228 044 D
im Namen des V>oikes
In de Strafsache
segen den Auktionator und Gütermakler Richard Alfred W a geboren am 1916 in S Krs. M e
hat, der 3. Strafsenat des Bundesgerichtahots in der Sitzung a vom 21: Oktober 1955, an der teilgenommen haben: u
genatspräsident 4 iama nn ‚als Vorsitzender,
'Bundesriehter DrsKöeniger . Bundesrichter Prof.Drs Busch Bundesrichter Dr,jagusch
Bundesrichter Dre Wiefels. as beisitzende Riehter,.
Cberstaatsanwalt >. | j ALT Vertreter er Bundesanwaltschaft,
111fs vbeiter im mittleren Justizdienst
BL Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannte
our die Revision des Angeklagten wirä das Urteil . des Landgerichts in Kleve vom 16. Juni 1955 in der. Kostenentscheidung wie folgt abgeändert;
Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse - ‚die Kosten des Verfahrens, im übrigen fallen sie dem Angeklagten zur Taste
"Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. "
Er hat die Kosten des Rechtmmittels zu tragen.
Yon Rechts wegen
Der Angeklagte ist unter Treisprechung im übrigen wesen Betrugs in drei Fällen unter Zinbeziehun; früherer Strafen zu einer Gesamtsirafe von zwei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 110 DM, ersatzweise für je 10 Mi zu einem Tag Gefängnis, verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden. Ferner sind ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt worden.
Der Angeklagte hat gegen dieses üUrteil Revision eingelegt und sie in zulässiger Weise auf seine Verurteilung wegen Prozeßbetrugs im Fall van Be und die Kostenentscheidung beschränkt. Zr rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts.
Die Revision hat nur hinsichtlich der Kostenentscheidung Erfolg. |
I. Die Verfahrensrügen.
Diese Rüge ist nur zum Teil begründet. Eine Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten ist nicht jetzt, sondern in dem früher gegen den Angeklagten ergangenen Urteil des Landgerichts Kleve vom 22, November 1952 ausgesprochen worden. Die Fälle, die den Gegenstand des jetzigen Urteils bilden, waren damals zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden. Das Urteil vom
N
0. November 1952 ist rechtskräftig, Im übrigen sirä damals auch die Kosten, soweit das Verfahren eingestelit wurde, der Landeskasse auferlegt worden.
Der Revision ist aber zuzugeben, daß die Strafkemnmer
den Angeklagten jetzt teilweise freigesprochen und ihm
trotzdem die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt hat,
Die Freisprechung, die entgegen dem Vortrag der Re-. vision auf Bl 20 des Urteils begründet ist, betrifft den Fall I 7 des Eröffnungsbeschlusses vom 200 August 1952 (Bd II, Bl 52/54 dA.) = ITE 3 des Ermittlungsergebnis-
ses der Anklageschrift (Ba II, Bl 21 d.A.). Versehentlich
hat es das Landgericht jedoch unterlassen, die in diesem
Falle entstandenen Kosten gemäß § 467 Abs 1 StPO der Staats.
kasse aufzuerlegen.
Insoweit konnte ‚der Senat von sich aus den Urteils-
spruch berichtigen. —
2) Die weitere Rüge, das Landgericht habe die §§ 261,
267 STPO verletzt, wird zugleich mit der Sachrüge behandelt, 2 nn 2
1Io Die Sachrüges
| 1.) Die Verurteilung des Angeklagten. wegen Prozeßbeirugs 1&ßt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennel |
Das Landgericht hat hier folgende tatsächliche Fest--
stellungen getroffen; Der Angeklagte hat im Urkundenpro-
zeß unter Voriage von zwei Schuldscheinen gegen den Land-
wirt var. Beek einen Darlehensanspruch aus zwei Darlehen
= gen" Urkunden spricht, so meint es damit offenbar, dass es
Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen ist -
von, je 6 006 DM geitend gemacht, obwohl er diesem keine Darlehen gewährt hatte, Das Landgericht konnte nicht zweilfelsfrei feststellen, wie diese Schuldscheine zustande gekommen sind, hält aber eine bewusste Unterzeichnung der Schuldscheine durch vaı BD für ausgeschlossen, Im Urkun-- denprozeß hat var BB auf Anraten seine Prozeßbevollmächtigten trotz Bestrei tens der Klageforderung gegen seine
Tv erurteilung durch Vorbehaltsurteil ‚keine Einwendungen
erhoben, da er die Echtheit seiner Unterschrift nicht be-
streiten konnte, Das Amtsgericht hat den Landwirt van
BP darauf äurch "Urkunden-Anerkenntnis-Vorbehalts-Urteil" zur Zahlung von 12 000 DM verurteilt. Auf Grund dieses Urteils hat der Angeklagte die Zwangsversteigerung des Hofes des Landwirts van BP }etrieben; dieses Verfah-
. ren ist einstweilen eingestellt.
In diesem Verhalten äes Angeklagten hat die Strafkammer mit Recht den Tatbestand des Prozeßbetrugs erblickt. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang von "unrichti-
sich bei den Schuldscheinen um Beweisurkunden handelt, die inhaltlich unrichtig und überdies rechtsunwirksam waren
üles nicht zu beanstanden. Denn diesen Feststellungen ist
zu entnehmen, dass die Schuldscheine nur so zustande ge-
kommen sein können, dass der Angeklagte sie entweder selbst | fälschlich angefertigt. hat, indem er den Text vor eine F Blankounterschrift des: ‚van BB gesetzt hat, oder dass er \ die Unterschrift von van DB durch Täuschung erschlichen hat. Im ersten Fall würde eine nicht ige Erklärung vorliegen, im zweiten Fall eine nach § 8§ 119, 123 BGB anfechtbare Erklärung, die gemäss § 14% BGB rückwirkend nichtig geworden
ist, als van Bee die Anfechtung durch Bestreiten der Kiageforderung im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht dem Angeklagten gegenüber erklärte,
Mit der Vorlage der Schuldscheine - alsc falscher Be... weismittel — im Urkundenprozeß hat der Angeklagte den Richter bewußt über das Bestehen des Klageanspruchs getäuscht und ihn hierdurch in einen Irrtum versetzt, der den Erlaß des. "Urkunden-Anerkenntnis-Vorbehalts-Urteils" zur Folge hatte. Die Bezeichnung dieses Urteils ist allerdings irreführend, Es gibt im Urkundenprozeß nur ein Anerkenntnisurteil ohne Vorbehalt, wenn der Beklagte den Klageanspruch als solchen anerkennt. Ein Vorbehaltsurteil, das nicht zugleich ein Anerkenntnisurteil im üblichen Sprachgehrauch sein kann, ergeht, wenn er den Anspruch als solchen bestreitet (§ 599 ZPO). Hier hat der Landwirt var Begg@nach der. Feststellungen der Strafkammer als Beklagter dem Klagean- ‚spruch entschieden widersprochen und nur aus Beweisgründen gegen seine Verurteilung durch Vorbehaltsurt eil keine Einwendungen erhoben, Richtig wäre das Urteil daher nur als Vorbehaltsurteil zu bezeichnen gewesen. Schon durch der Erlaß des Urteils, aber auch durch seine Vollstreckung durch den Angeklagten, ist dem Landwirt van BB - über dessen Vermögen der Prozeßrichter durch den Erlaß des Urteils verfügt hat - ein Vermögensschaden entstanden, während gleichzeitig hierdurch unmittelbar die Vermögenslage des Angeklagten günstiger gestaltet wurde. Auch hinsichtlieh der inneren Tatseite des Betrugs sind die Darlegun-- gen der Strafkammer rechtsirrtumsfrei, so daß seine Verurteilung aus § 263 StGB keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
„ Abwegig ist der Vortrag der Revision, van Be seI»nst habe sich der Täuschung des Prozeßrichters durch sein Anerkenntnis schuldig gemacht, wenn der Klageanspruch in. Wirklichkeit nicht bestanden habe, Das Urteil stellt im Gegenteil — wie schon oben ausgeführt — eindeutig fest, daß ven I dem Klageanspruch entschieden widersprochen
Ind nur aus Beweisgründen keine Einwendungen gegen seine Verurteilung durch Vorbehaltsurbeil erhoben hat. |
2) Das weitere Vorbringen der Revision stellt sich
lediglich als unzulässiger Angriff gegen die ohne Ver-
letzung von Denkgesetzen oder allgemein: gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters dar; die für das | Revisionsgericht bindend iste
Durch die Art seiner Sachdarstellung und Beweiswürdigung hat das Landgericht entgegen. der Ansicht der Revision weder den 8 261 noch den § 267 StPO verletzt. Beide Bestimmungen zwingen das Landgericht nicht, sich in den , Urteilsgründen mit sämtlichen als beweiserheblich in Betracht kommenden Umständen ausdrücklich auseinanderzusetzen.
Nach § 267 Abs i Satz 2 St2O soll das Gericht im Urteil al-
lerdings auch die Tatsachen angeben, auf Grund deren es sei-
ne Überzeugung gewonnen hat, Das hat das Landgericht hier zu den wesentlichen Punkten getan. Im übrigen ist 8 267 Abs 1 Satz ber auch keine zwingende Gesetzesvorschrift, auf dere en Verletzung die Revision gestützt werden könnte
(Rast 47, 100 /1097) ‘Nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung, wie er in§ 261 StPO zum Ausdruck gekommen ist, hat über das Ergebnis der Beweisaufnahme der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inhalt der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Insbesondere ist es seine Aufgabe, nach bestem Wissen und Gewissen abschliessenä da--
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rüber zu befinden, welchen Glauben dis Aussagen der Zeu.. gen und die Binlassung des Angeklagten verdienen (RGSt 58, 396). Die richterliche Überzeugung von der Schuilä de gekıagten braucht nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse aus den einzelnen Beweistatsachen zu sein, Auch Erwägun.- gen, die für sich allein geringeres Gewicht haben, können äurch ihr Zusammenwirken die Überzeugung des Richters von Tathergang begründen, Nur auf denkgesetzlich unmögliche oder zwingenden Erfahrungssätzen widerstreitende Grundiagen darf de r Tatrichter seine Überzeugung nicht stützen „(BGH NIW 1951, 222 Ar 26). > Be nen
Dass das Landgericht diese Grundsätze verletzt hätte, kann dem Urteil nicht entnommen werden, Insbesondere sind entgegen der Ansicht der Revision auch die Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden, die die Strafkammer über die angebliche Abschätzung der Briefmarkensammlung durch einen Sachverständigen (B1 13 UA) gemacht hat. Nachden das Landgericht dargelegt hat, dass eine Reihe von Umständen zu dem Schluss führe, die Existenz einer Briefmarkensammlung sei vom Angeklagten frei erfunden, fährt es dann wörtlich forts "Es kommt hinzu, daß auch die Darstellung des Verkaufs der Sammlung, insbesondere die angeblich innerhalb: von drei Stunden erfolgte Begutachtung der 7 600 Marken äurch den Sachverständigen Wechselbauer, jeder Lebenserfahrung widerspricht, Auch für einen erfahrenen und . geübten Fachmann auf diesem Gebiete ist es unmöglich, in so kurzer Zeit 7 600 Marken äurchzusehen und zu taxieren. Yenn andererseits angenommen wird, daß eine Begutachtung wegen der Kürze der Zeit nicht erfolgt wäre, wäre es unwaltr scheinlich, daß für eine nicht geschätzte Briefmarkensamn - lung unbesehsen ein Preis von 14 400 TM bar gezahlt wird",
. Die Revision meint, diese Auffassung des Yatrichters widerspreche der Lebenserfahrung. Der Wert einer Brief-- markensammlung werde nicht durch die Menge der Marken. sondern durch einzelne wertvolle Stücke bestimmt. Dies könnten aber schon bei flüchtiger Durchsicht einer soi.. chen Sammlung in weniger als einer Stunde festgestellt werden.
Einen derartigen Erfahrungssatz, wie die Revision ihn aufstellt, gibt es jedoch nicht, Der von der Revision vorgetragene Fall, daß praktisch nur wenige Marken in einer Briefmarkensammlung überhaupt einen beachtlichen Wert verkörpern, mag zwar. vorkommen, Dass es hier so gewesen sei, konnte das Landgericht aber den Behauptungen des Angeklagten nicht entnehmen. Dieser konnte über den Inhalt der angeblichen Sammlung keinerlei Angaben machen, außer daß sie 7 600 Marken enthalten und einen Verkaufserlös von 14 400 IM erbracht habe. Unter diesen Umständen konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, daß die ‚sachverständige Schätzung einer solchen Sammlung, die vor allem eine Prüfung des Erhaltungszustandes sämtlicher einigermaßen wertvollen Marken voraussetzte, innerhalb von ‚drei Stunden nicht zu bewerkstelligen gewesen wäre. Einen "zwingenden, ausnahmslos gültigen Erfahrungssatz hat der Tatrichter demnach auch insoweit nicht verletzt»
Nach allem kann die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch keinen Erfolg haben. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich unbedenklich,
Glanzmann Koeniger Busch Tagusch Dr.Wiefels