Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 599 Vorbehaltsurteil

Stand: 10.06.2019

Bund104 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/599#abs-1 (1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/599#abs-2 (2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/599#abs-3 (3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

§ 598 § 600