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BGH Urteil vom 08.02.1955 – 5 StR 561/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Über die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters durch den Landgerichtspräsidenten nach § 67 GVG.
für das lacahschlagewerk! 22 1 / 057
für die Amtliche Samnlung!
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Gesetz: Gva § 67: StPO § 338 Nr 1
Rechtssatz: Über die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters durch den Landgerichtspräsidenten nach § 67 GVG.
Aktenzeichen: 5 StR 561/54 Urteil des BGI vom 8.Februar 1955 LG Lübeck
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Tischler Alfred Hermann R EEE aus 1, geboren an EB 1505 ir um,
wegen Verführung liinderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr MED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 12.Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung und über die Kosten der Revisionen gegen die Urteile vom 23.November 1953 und 12.Juli 1954 an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Der bisherige Gang des Verfshrens ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 27. April 1954 (5 StR 136/54).
Das Landgericht hat nunmehr wiederum gegen den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr 1 StPO). Sie beanstandet, bei dem Urteil der I.Großen Strafkamner vom 12.Juli 1954 habe der Landgerichtsrat Dr.’ mitgewirkt, Ger nach dem Geschäftsverteilungsplan weder ordentliches Mitglied dieser Kammer noch regelmäßiger Vertreter ihrer litglieder gewesen sei.
Die Rüge ist begründet,
TI. 1.) Der Vorsitzende und ein ordentliches liitglied der I.Großen Strafkammer, der Landgerichtsdirektor Vg@p und der
Landgerichtsrat Dr. Dr, waren som 5.Juli 1954 an beurlaubt. Als ordentliche !itglieder waren noch die Land-
gerichtsräte Kr 11, SEE una Dr. TEE vorhanden.
Durch Verfügung vom 22.Juni 1954 bestimmte der Landgerichts-
präsident unter anderen:
"pür die Zeit vor Beginn der Gerichtsferien wird die Vertretung wie foigt geregelt: ?ür Lanügerichtsdirektor Voß ist Vertretung in der Strafkammer I, und zwar in den Sitzungen von 5. und 12.7.1954 erforcerlich. Den Vorsitz übernimmt in diesen Sitzungen Landgerichtsrat Kr 1!, als Vertreter treten ein am 5.7.1954 Landgerichtsrat a , am 12.7.1954 Landgerichtsrat Dr.K „N
Landgerichtsrat Dr.kg war kein ordentliches Witglied der Kammer. Deren regelmäßige Vertreter waren nach
dem Geschäftsverteilungsplan die Richter der Strafkamner II, der dienstjüngste zuerst". Auch zu ihnen gehörte Landgerichts-
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rat Dr. nicht. ir hat bei dem angefochtenen Urteil vom 12.Juli 1954 mitgewirkt.
2.) In seiner Cienstlichen „uSerung von 30. August 1954 hat der Landgerichtspräsident erklärt, er habe den Landgerichtsrat Dr. . Ti zenäl 5% 67 GVG "infolge Verhinderung des regelmäßigen Vertreters" zum zeitweiligen Vertreter bestellt.
3.) Auf eine Rückfrage des Oberbundesanwalts teilte der Lanäügerichtspräsident am 24.Yovember 1954 die Gründe mit, aus denen alle Richter der II.Strafkammer verhindert waren, an der Sitzung der I.Großen Strafkammer am 12.dJuli 1954 als Vertreter teilzunehnen.
4.) In einer dritten, vom Senat veranlaßten Erklärung vom 29.Januar 1955 bestätigte der Landgerichtspräsident, daß Landgerichtsrat Dr. TEE an 12.Juli 1954 noch ordentliches Litglied der I.Großen Strafkammer war, also in erster Linie in die Sitzung an diesem Tage hätte eintreten müssen. Das Schreiben fährt fort:
"Landgerichtsrat Dr. TED konnte wegen Überlastung am 12.Juli 1954 nicht erneut
zur Sitzung der I.Strafkammer herangezogen werden. Er war bereits belastet durch die Sitzung der I.Strafkammer am 5. Juli 1954.
Er hat am 8.Juli 1954 an einer Sondersitzung seiner Zivilkammer 1 teilnehmen müssen, die den ganzen Tag erforderte, weil mehrere Termine an auswärtigen Orten mit „ohnungsbesichtigungen u.dgl. durchzuführen waren. Ferner naln er an seiner regelmäßigen Kammersitzung am Freitag, den 9.Juli 1954 teil. Endlich war er Leiter einer Arbeitsgemeinschaft. Aus diesem Grunde war seine nochmalige Heranziehung am 12.Juli 1954 unmöglich. Ich darf auf meine Ausführungen am Schlusse meines Schreibens vom 24.November 1954 verweisen, wonach ich, weil völlig überflüssig, davon abgesehen habe, in jedem einzelnen Fall die lotwendigkeit, andere als die planmäßigen Vertreter heranzuziehen, besonders zu begründen. !!
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II.
Das Verfahren des Landgerichtspräsidenten entsprach nicht dem Gesetz.
Er konnte allerdings für die Sitzung em 12.Juli 1954 einen zeitweiligen Vertreter nach § 67 GVG bestellen, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen als erfüllt ansah. Dies setzte jedoch eine rechtlich einwandfreie Prüfung des Einzelfalles voraus. Daß sie unterblieben ist, ergibt sich aus folgenden.
1.) In der Verfügung vom 22.Juni 1954 kommt nicht zum Ausdruck, daß Landägerichtsrat Dr. KW -eitweiliger Vertreter nach § 67 GVG sein sollte, Sie stellt auch nicht fest, daß und aus welchen Gründen das ordentliche Llitglied Landgerichtsrat Dr. TE ınü die regelmäßigen Vertreter verhindert waren, an der Sitzung vom 12.Juli 1954 teilzunehmen. In § 67 GVG ist zwar nicht vorgeschrieben, daß die Verfügung alle diese Angaben enthalten müsse. Davon hängt also die Gültigkeit der Anordnung nicht schon aus rechtlichen Gründen ab. Ihr Inhal“; ist aber für das Revisionsgericht ein wichtiges tatsächliches Anzeichen dafür, ob der Landgerichtspräsident pflichtgemäß die Voraussetzungen geprüft hat, an die seine Ermächtigung geknüpft ist. In dieser Richtung ist jedenfalls der Verfügung selbst nichts zu entnehnen.
2,) Andererseits enthält sie ihrem Wortlaut nach zum Teil Anordnungen, die der Landgerichtspräsident nicht treffen konnte. Die Vertretung des beurlaubten ordentlichen Vorsitzenden, des Landgerichtsdirektors Voß, regelte sich von selbst nach § 66 Abs 1 GG. Der Landgerichtspräsident konnte und wollte möglicherweise auch nicht von sich aus bestimmen. das Landgerichtsrat Krfp 11 den Vorsitz am 5 wud 12.Juli 1954 übrrnahm, Landgerichtsrat Dr . Tu» war ordentliches liitglied der kammer. Er hatte daher in der Sitzung am 5.Juli 1954 ohnshin nitzurirken. Auch dies
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konnte der Landgerichtspräsident nur feststellen. Seine Verfügung lautete aber dahin, Landgerichtsrat Dr. Tue trete in die Sitzung "als Vertreter" ein.
3.) Der Inhalt der Verfügung betrifft also einerseits Folgen, die kraft Gesetzes eintreten (vgl Nr 2), und andererseits einen Akt der gerichtlichen Verwaltung, der dem Landgerichtspräsidenten unter bestimmten Voraussetzungen zusteht (vgl Nr 1). Ihr Yortlaut behandelt beides mit den gleichen Ausdrücken. Dadurch wird der Unterschied verwischt. Das erweckt den Eindruck, daß der Landgerichtspräsident ihn nicht wichtig genommen und nicht genau eingehalten hat. Schon aus diesem Grunde liegt die Besorgnis nahe, daß er nicht geprüft hat, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Anordnung nach § 67 GVG erfüllt waren.
4.) Zur Gewißheit wird dies dem Senat durch folgendes:
Der Landgerichtspräsident hat in seinen Schreiben vom 24.November 1954 von sich aus auf die angespannte Personallage des Landgerichts hingewiesen. Es waren wiederholt Richter krank, einige Richterstellen nicht besetzt und Urlaubsvertreter nicht bewilligt worden. Dies hatte zur Folge, daß alle Richter sehr häufig zu Vertretungen herangezogen werden mußten. Der Landgerichtspräsident selbst sagt, es sei ihm aus diesem Grunde überflüssig er-
schienen, in seinen Verfügungen in jedem einzelnen Falle die Gründe der Verhinderung anzugeben. Seine Großzügigkeit ging jedoch noch weiter. Das ergibt sich aus allen hier dargelegten Einzelheiten. Zu ihnen gehört auch, daß er mit seiner ersten dienstlichen Außerung auf die Verfahrensrüge zwar den Wortlaut seiner Verfügung vom 22.Juni 1954, aber nicht ihre Gründe in einer ‘jeise mitteilte, die die rechtliche Nachprüfung crnöglichte.
5.) ‘Te der Senat aus allen diesen Tatsachen folgert, ist der Landgerichtspräsident wegen des Richtermangels
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an seinem Gericht so vorgegangen. ais dürfte er, ohne an die Voraussetzungen des § 67 GVG im Zinzelfall gebunden zu sein, die Vertretung nach seınem Ermessen regeln, wie es am zweckmäßigsten war, um der Schwierigkeiten Herr zu werden und die Arbeitsfähigkeit der Kammern aufrechtzuerhalten.
Dieser Ausweg aus einer schwierigen Lage mag verständlich sein, widerspricht aber dem Gesetz. Es ist Sache der Landesjustizverwaltung, die Gerichte so mit Richtern zu versehen, daß das Präsidium die Zusammensetzung der kammern und die gegenseitige Vertretung der Richter in den allgemeinen Geschäftsverteilungsplan (8§ 63, 64 GVG) in einer Weise ordnen kann, die wenigstens in der Regel durchführbar ist. Dann wird die Gefahr oder der Anschein willkürlicher Eingriffe Ges Landgerichtspräsidenten, also einer Stelle der Justizverwaltung, in die Zusammensetzung der Kammern vermieden. Es geht dabei um wichtige rechtsstaatliche Grundsätze (vgl Art 101 Abs 1 Satz 2 des Grundgesetzes, § 338 ir 1 StPO).
Sogar die ordnungsmäßige Besetzung aller Kammern könnte in Frage gestellt sein, wenn etwa ein Landgericht in Vergleich zu seiner Geschäftslast allzu wenig Richterkräfte haben und wenn daher schon bei Ger Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans durch das Präsidium vorauszusehen sein sollte, daß er im wesentlichen nicht eingehalten werden kann und die Kammern nur dann arbeitsfähig bleiben, wenn hauptsächlich der Landgerichtspräsident die Vertretungen unter Berufung auf § 67 GVG regelt. Er könnte dann ziemlich frei über die jeweilige Zusammensetzung der Kammern verfügen. Denn wenn ein Landgericht zu wenig Richter hat, sind diese meist alle ständig überlastet. Der Landgerichtspräsident könnte dann jederzeit nach seinem Ermessen ein ordentliches Mitglied unä dessen regelmäßige Vertreter ıür verhindert erklären und cinen anderen Richter aussuchen. Sin solcher Zustand verstieße
gegen die rechtsrtaatlichen Grwidsätze der Gerichtsverfassung. Daran würds auch % 67 GVG nichts ändern. Er setzt einen allgemeinen Geschäftzverteilungsplan des Präsidiums voraus, der nich; nur auf dem Papier steht, sondern im Regelfall eingehalten werden kann. Nur wenn dies ausnahmsweise unmöglich ist, ermächtigt § 67 GVG den Lanägerichtspräsidenten zu einsr außerordentlichen Maßnahme. Er gibt ihm aber nicht gleichsam ein allgemeines "Notveroränungsrecht", mit dessen Hilfe ein Landgericht bcim ständigen Versagen des Geschäftsverteilungsplans "regiert" worden könnte,
6.) Ob die Verhältnisse beim Landgericht in Lübeck ‚so bedenklich lagen, kann hier dahingestellt bleiben. Es genügt die Feststeilung, daß der “andgerichtspräsident, als er zum zeitweiligen Vertreter für die Sitzung der I.Großen Strafkammer an 12.Juli 1954 den Landgerichtsrat Dr.Kessel bestimnGe, die taisuchliche Verhinderung des Landgerichtsrates Dr DB nicht auf der Grundlage zutreffender rechtlicher Irwägungen geprüft hat. Aus diesem Grunde war die Strarkammer, die das angefochtene Urteil erlassen hat, richt oränungsssemäß besetzt. Landgerichtsrat Dr. - Te ::a; zu dieser Zeit wirklich wegen Überlastung verhindert gewesen sein. Darauf kommt es jedoch entgegen der Auffassung des Überbundesanwalts nicht an. Entscheidend ist vielushr, daß der Landgerichtspräsident sich beim Erlaß seiner Verfügung vom 22.Juni 1954 nicht in den rschtlichen Grenzen des § 67 GVG gehalten hat. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO liegt daher vor.
III.
Da das angefüchtense Vi5eil, das nur noch die Frage der Sicherungsvorwehrun: und die Kosten des Verfahrens betrifft, schon auf die Verfahrensbeschwerde aufgehoben
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werden muß, braucht der Senat auf die Sachrüge der Reyision nicht einzugehen.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Dr. Börker