Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 15.05.1958 – 1 StR 139/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2316 079
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
sen Oberleirer zen SEE 21: SEE (Lan ercis EED), cevoren an EEE 2502 in TORE
(Tenakreis CE) ; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Urzucht nit Abhärgigen u.a.
nat der 1. Strafsenai des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauoiverhandlung vom 6. Kai 1958 in der Sitzung am 15. Mai 1958, &n der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, 3undaesrichter Dr. Peetz aundesrichter Werner Bundesrichtier Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundssanwalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung,
Oberstaaisanwalt beim Bundesgerichishof iD bei der Verkündung
als Vertreter der Bunüssanwaltschaft, Justi zangestellter wm ale Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Künchen II vom 28. November 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnitiels zu Tragen.
Ihm wird die seit dem 29. November 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
—— —
Die Straikammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen je in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern (§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr, 3, 73 StGB) in sechs Fällen zur Gesamistrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Von der Anklage dreier weiterer solcher Verbrechen hat sie ihn freigesprochen.
Gegen das Urteil hai der Angeklagte in vollem Umfange Revision eingelegt - soweit er freigesprochen ist, weil die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt worden sind -, Das Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Zur Verurteilung des Angeklagten
l. Verfakrensrügen
a) Die Revision findet einen Verstoß gegen. § 244 Abe. 2 StPO darin, daß die Strafkammer in. den Fällen II 1 bis 6 der Urteilsgründe den Bekundungen der nach ihren Feststellungen von dem Angeklagten zur Unzucht mißbrauchien Schülerinnen MöD3 me 1 Er Wr 3 Der D 373 gefolgt ist, ohne zur Frage der Glaubwürdigkeit der Mädchen Schülerbogen beigezogen. und einen Sachverständigen gehört zu haben. Dessen hätte ea, wie die Revision unter Bezugnahue auf äle in der Begründungsschrift nahezu wörtlich wiedergegebenen Darlegungen des erkennenden Senats in der Entscheidung 1 StR 631,51 vom 29. Februar 1952 (BGHSt 2, 163 ff) im wesentlichen meint, aus folgenden Gründen bedurfi: Die Mädchen hätten sich zur Zeit der von ihnen behaupteten Vorfälle und auch noch zur Zeit der Hauptverhand-
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lung in oder kurz vor der Geschlechtareife befunden; die Schülerinnen W, IB und ZB hätten bei ihren ersten Vernenmungen im krmittlungsverfahren durch eine weibliche Kriminalbeamtin (HE un: EB und Aen srmibtlungsrichter (MW) jede unzüchtige Handlung des Beschwerdeführers verneint, während sie, wie auch die übrigen Schülerinnen, den Angeklagten bei den späteren sımittlungen durch einen männlichen Kriminalbeamten belastet hätten; die Mädchen hätten in der Hauptverhandlung anders ausgesagt als gegenüber dem Polizeibeanten Wunderer; auf die Schülerinnen AÜENEEB und zB sei nach ihren Vernehnmungen durch die Kriminalassistentin Eschenbach und den Eruiitilungsrichter ersichtlich von dritten Personen eingewirki worden; nach diesen ersten Vernehmungen hätten die beiden Määchen, wie auch die übrigen 4 Schülerinnen genügend Gelegenheit gehabt, sich untereinander über die angeblichen Verfehlungen des Angeklagten zu besprechen.
Die Rüge ist unbegründet.
sach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a: BGESt 2, 163; 3, 27; 3, 52) bedarf der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen über geschlechtliche Vorgänge dann des Fachwissens eines auf dem Gebiete der Kinderpsychologie erfahrenen Sachverständigen, wenn der jeweils zur Aburteilung stehende Sachverhalt Eigenarten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob auch bei: Vorliegen der gegebenen besonderen Umstände die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin ausreicht. Der vorliegende Fall enthält zwar, wie der Revision einzuräumen ist, Besonderheiten; doch läßt die Art, wie sich die Strafkamner als Jugenäschutzkammer eines großen Landgerichts mit ihnen auseinanderge-
VERTRETEN
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setzt hat, zweilfelsTrei erkennen, daß sie die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen 6 Schülerinnen selbst gehabt hat (vgl. BGH 5 StR 231/52
vom 6. “ärz 1952).
Was zunächst die Persönlichkeit der einzelnen Zeuginnen betrifft, so sind nach den Fesistellungen der Strafkamer bei keiner von ihnen in der Hauptverhanälung irgendwelche abariigen Auffälligkeiten zutage getreten. Gegen die Feststellungen können umsoweniger Bedenken erhoben werden, als den Urteilsgründen zufolge von dem Angeklagten selbst, dem langjährigen Lehrer der Schülerinnen, keine solche von dem normalen Erscheinungsbild des jugendlichen Alters abweichenden Eigentümlichkeiten behauptet worden sind. Was die Revision demgegenüber vorbringt, ist - auch gegenüber dem des Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten betreffenden Inhalt der Strafakten - neu und kann daher in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden.
Es trifft zu, daß die Zeuginnen HOSEN IB und ZB vei. ihrer Vernehmung durch die Kriminalassistentir Eschenbach oder den Ermittlungsrichter unzüchtige Handlungen des Beschwerdeführers in Abrede gestellt und ihn in Übereinstimmung mit den Zeuginnen KIM Kr und SBerst später belastet haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat dieser an sich auffallende wechsel in den Aussagen der Zeuginnen seinen Grund darin, daß üer Angeklagte, nachdem Anfang April 1957 die Beschuldigungen gegen ihn laut geworden waren, am 10. April 1957 die Zeuginnen zunächst einzeln und denn zusammen zu sich kommen ließ und ihnen einredete, daß er ihnen doch nichts geien hate, sie sollten ihre Äußerungen unterlassen, er würde sonsi seine Itellung verlieren und die Frau Oberlehrer
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mißte betteln gehen; wenn er einen Fehler gemacht habe, sollten die Wädchen ihn verzeihen. Der Beschwerdeführer selbst hat bei seiner richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 23. April 1957 einkeräumt,
mit den Mädchen einzeln und später nochmals zusammen gespurochen zu haben, sie sollten doch kein so dummes Zeug schwätzen, er habe ihnen doch nichts Unsittlicnes getan. Nicht mit Unrecht hat das lLandgericht bei dieser Besprechung auffallend die Tatsache gefunden, daß der Angeklagte schon damals alle diejenigen Schülerinnen bei sich versammelt hatie, bei denen "sich erst später herausstellte, daß er sich an ihnen vergangen hatte". Unter diesen Umständen kann es keinem Bedenken begegnen, daß das Landgericht den übereinstimmenden Bekundungen der 6 Zeuginnen, sie hätten auf Grund jener Äußerungen des Angeklagten unter sich ausgemacht gehabt, von dessen unzüchtigen Handlungen zu schweigen, Glauben geschenkt und gefolgert hat, das Verhalten der Mädchen sei als "Reaktion auf die teils autoritäre teils mitleiderregende Einflußnahme ihres Lehrers" verständlich. Dasselbe gilt von den den Wandel in den Aussagen der Zeuginnen betreffenden Ausführungen des Urteils: Bei den Käächen, die "sich zunächst einer ungewöhnlichen lage gegenüber sahen", sei dann erst im Laufe der Zeit eine Läuterung eingetreten, die zu ihrem Entschluß geführt habe, wahrheitsgemäß gegen ihren Lehrer euszusagen; dabei seien
- von ihnen jedoch keins Abreden über den Inhelt der Aussagen getroffen worden, vielmehr hätten sich die Mädchen nur allgemein zu dem Zntschluß durchgerungen, auszusagen, wie es wirklich gewesen sei. Diese Fesistellungen des Landgerichis können umsoweniger Bedenken erwecken, als sich die Strefkammer in diesem Zusammenhang auch mit der Frage auseinaniergesetzt hat, ob auf die Zeuginnen von dritter Seite Beeinflussungsversuche zum Nachteil des Beschwerde-
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führers unternommen worden seien, und die Prage in nicht angreilbarer Weise verneint hat. Daß die Kinder nicht etwa von ihren Eltern zu den den Angeklagten belartenden Aussagen angehalten worden sind, schließt die Strafkamner schon darzus, daß die Eltern sich "sehr zurückhaltend" gezeigt haben und daß kein Elternteil gegen den Beschwerdeführer Strafantceag gestellt hat. Aber auch im übrigen konnte das landgericht, wie es bedenkenfrei ausführt, trotz eingehender Befragung ler Kinder und trotz aller Vorhaltungen, die von dem Verteidiger und dem Angeklagten, und zwar von letzteren
»isils in recht suggestiver und autoritärer Form" an die
Zeuginnen herangetragen worden sind, nicht feststellen, ia? eines der Mädchen seine Aussage unter dem Einfluß dritter Fersonen erstattet hat.
saß die Zeuginnen in der Hauptverhandlung wesentlich anders als bei ihrer Vernehmung durch den Polizeibeamten Wunderer ausgesagt hätten, ist, wie die Urteilsgründe ergeben, - von nicht besonders ins Gewicht fallenden Einzelheiten abgesehen — unrichtig.
Aus alledem ergibt sich, daß die Sugendschutzkanner sich mit Recht die Sachkunde zugetraut hat, die Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu beurteilen.
Was die Revision sonst noch gegen die Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen vorgebracht hat, findet zum größten Teil weder in dem Inhalt des Urteils noch in dem er Strafakten eine Stütze und ist daher unbeachilich,
Im übrigen hätte es sowohl dem Beschwerdeführer als seinem Verteidiger freigestanden, selbst die Zuziehung eines Sachverständigen zu beantragen, wenn sie dies. für die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen erforderlich hielten.
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soweit die Revision bemängelt, daß die Strafkammer keine Schülerbogen für die Schülerinnen beigezogen habe, übersicht sie zweierlei: Zunächst hat der Angeklagte selbst die Käädchen in den letzten Jahren unterrichtet, so daß höchstens hinsichtlich der früneren Zeit Schülerbogen mit einem für die Zeit der Hauptverhandlung mehr oder weniger zweifelhaften Yeweiswert häiten beigezogen werden können; sodann dürfen Schülerbogen zwar verlesen werden, soweit sie sich über die Leistungen und die Geisiesfähigkeiten des Schülers verbreiten, nicht dagegen insoweit, als sie sich über sein sittliches Verhalten und seine Wahrheitsliebe aussprechen (vgl. § 256 StPO; RGSt 53, 280; RG JW 1934, 2779 Nr. 19; 3CH 1 StR 453,56 von 12. März 1957).
b) Fell geht auch die Rüge, das Talgericht habe nicht die Aufnahme der Aussagen der Zeuginnen in die Vernehmungsniederschrift angeordnet und damit gegen § 273 Abs. 3 StPO verstoßen. Darüber, ob eine Aussage niederzuschreiben und zu verlesen ist, hai der Vorsitzende nach seinem pflichtgenäßen Ermessen zu entscheiden. Die Prozeßbeteilisten haben kein Anrecht auf die schriftliche Niederlegung und Verlesung und können aus der Unterlassung keine Revisionsrüge herleiten (u.a. R6St 5, 352, 353; 28, 394, 395; BGH 4 StR 162/55 vom 2. Juni 1955). Im übrigen hat weder der Angeklagte noch der Verteidiger die Protokollierung der Anssagen der Schülerinnen
beantragt.
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2. Sachbeschwerde
Sie ist offensiehtlich unbegründet. Das Landgericht hat in jedem der sechs Fälle mit rechtlich bedenkenfreier Begründung den äußeren und inneren Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. I Nr. 5, 73 SiGB, vor allem auch das Handeln aus Wollust, für gegeben erachtet.
auch die Erwägungen der Strafkammer für die Bemessung der “inzelstrafen und der Gesamtstrafe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere durfte das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigen, daß er sich die zwei Ermitilungsverfahren, die gegen ihn bereits früher wegen des Verdachts unzüchtiger Handlungen mit Schülerinnen geschwebt hatten, nicht hat zur Warnung dienen lassen; daß die Verfahren zu keinem Ergebnis führten, steht dem nichi entgegen.
II. Zur Freisprechung
Das Landgericht hat den Angeklagten ohne Rechtsirrtum in den Fällen Ka, SOEEEND un: Ho ER nur mangels augreichenden Schuldnachweises - und nicht wegen erwiesener Unschuld - freigesprochen. Es stand daher nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO in dem pflichtgemäßen Ermessen der Strafkammer, ob die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen waren oder nicht. Dafür, daß das Landgericht von diesem Ermessen bei der die Auslageerstatiung verneinenden „utscheidung einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, liegt kein Anhalt vor.
AEG Manni m no ern
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III. Die Revision des Angeklagten ist demgemäß als unbegründet zu verwerfen.
Dr, Geier Dr. Peetz Bundesrichter Werner ist erkrankt und dadurct verhindert, das Urteil ; unterschreiben.
Dr, Geier Martin Hübner