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BGH Entscheidung vom 10.06.1955 – 1 StR 179/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk! Nicht_für die Amtliche Sammlung !_

Gesetze StGB §§ 249, 242

Rechtssatzs Zur Abgrenzung zwischen Raub und Diebstahl beim überraschenden Entreißen einer Handtasche.

Aktenzeichens 1 StR 179/55 Urteil des BGH v. 10. Juni 1955 LE Frankenthal

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1_StR, 179/55

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Spenglermeister Helmut S c n EEE aus SCEEE> en REED. dort geboren an @. EEEEEES aD.

wegen schweren Raubes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1955, auf Grund der Verhandlung vom 7. Juni 1955. an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Körchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Hartin Bundesrichter Dr. Eübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat j als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Ges Landgerichts in Frankenthal vom 4. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über * die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes zu zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt worden mit der Begründung,. daß er auf öffentlicher Straße einer Frau, bei Dunkelheit auf unbeleuchtetem Rade in rascher Fahrt von hinten auf sie zufahrend und sie zur Seite drängend,

im Vorbeifahren die Einkaufstasche entrissen habe, um sich den Inhalt anzueignen. Seine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, führt zum Erfolge.

Io Verfahrensrecht:

1. Die Rüge, daß dem Angeklagten kein Verteidiger bestellt worden ist, greift durch. Allerdings war die Verteidigung, wie die Revision nicht verkennt, nicht im Sinne des § 140 Abs 1 Nr 2 StPO notwendig; denn der Angeklagte hatte trotz vorschriftsmäßiger Belehrung nach § 140 Abs 3

StPO die Bestellung eines Verteidigeres nicht beantragt. Er

Vorsitzende der Strafkammer hätte ihm aber gemäß § 140.

Abs 2 StPO einen Verteidiger bestellen müssen. Zwar nat" er

diese Frage geprüft; ein von ihm darüber gefertigter Aktenvermerk besagt:

os. Nicht § 140 II StPO. Die Tat ist der "Normalfall! des Taschenraubes. Die Sachlage ist nicht schwierig; jedenfalls wird sie es durch das Bestreiten des Angeklagten allein nicht.

Ob die Sachlage oder die Rechtslage schwierig ist, muß vor allem vom Standpunkt des Angeklagten beurteilt werden, der sich zu verteidigen hat (vgl BGH 5 StR 34/55 vom l. März 1959. Dieser wird in dem Urteil als geistig nicht

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sehr beweglich und von begrenzter Einsichtsfähigkeit bezeichnet, lLindestens als diese seine Eigenschaften in der Hauptverhandlung erkennbar wurden. hätte der Vorsitzende der Strafkammer die Frage, ob der Ange-- klagte seine Verteidigung selbst führen könne oder sachkundigen Rechtsbeistandes bedürfe, erneut prüfen und ihm einen Verteidiger bestellen müssen (§ 141 Abs 2 StPO). Der Sachverhalt ist immerhin insofern nicht einfach, als der Angeklagte erst durch die

wie Glieder einer Kette sich ineinander fügenden Aussagen mehrerer Zeugen überführt wurde; die Rechtslage ist schwierig, weil ea sich, wie das Landgericht selbst erkennt, um einen Grenzfall zwischen Raub und Diebstahl handelt. Da die Rüge schon unter diesem Gesichtspunkt durchgreift, kann auf eich beruhen, ob außerdem die Schwere der Tat zur Bestellung eines Verteidigers nötigte (vgl BGHSt 6, 199).

2. Unbegründet ist die auf die Nichtbeeidigung der Verletzten, Irmtreud DB, gestützte Verfahrensrüge. Das Landgericht hat auf den Antrag des Staatsanwalts, die Zeugin als Verletzte gemäß § 61 Nr 2 StPO nicht zu beeiden, \denenteprechend beschlossen, Dieses Verfahren steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Deß die Strafkammer bei der Beschlußfassung etwa R von der rechtsirrigen Erwägung ausgegangen wäre. die Zeugin müsse oder könne allein deswegen unbeeidet bleiten, w@il’ sie die durch die Straftat des Angeklagten Verletzte sei, ist weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus den Urteilsgründen ersichtlich. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, daß ihr die Strafkammer trotz der Nichtbeeidigung mit Pücksicht auf andere übereinstirimende Zeugenbekundungen Glauben schenkte (vgl BGHSt 1- 175).

5. Die übrigen Verfahrensrügen können auf sich beruhen; diejenige zu § 267 StPO, weil das Urteil ohnehin aufgehoben wird und die Rüge zu § 244 Abs 2 StPO, weil der Angeklagte auf weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch eine Augenscheinseinnahme, in der neuen Hauptverhandlung hinwirken kann.

II. Die Sachrüge hätte im Ergebnis keinen Erfolg gehabt.

1. Allerdings hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Raub (§ 249 StGB) für das Tatbestandsmerkmal der "Gewalt gegen eine Person" vorausgesetzt, daß der Täter körperliche Kraft angewendet hat, um den geleisteten oder erwarteten

Widerstand des Angegriffenen zu überwinden oder von vornherein .

zu verhindern (RGSt 58, 98; 69, 327, 3305 73, 343 £). Die überraschende, unvermutete Wegnahme einer Sache hat sie dafür nicht genügen lassen (RGSt 46, 403). Andererseits sah das Reichsgericht jenes Merkmal durch Handlungen als verwirklicht an, die zwar keine erhebliche Kraftanwendung erforderten, aber von dem Betroffenen als körperlicher Zwang empfunden wurden (RGSt 60, 157). Hieran knüpft die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach für das erwähnte Tatbestandsmerknal des § 249 StGB entscheidend ist, ob der Täter durch eine körperliche Handlung die Ursache dafür setzt, daß der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen durch ein: unmittelbar auf dessen Xörper wirkendes Mittel gebrochen oder verhindert . wird, gleichviel, ob der Täter dazu größere oder geringere Körperkraft braucht (BGHSt 1, 145)«

Das Landgericht hat mit folgender Begründung angenommen, daß der Angeklagte der Irmtraud DEE die Einkaufstasche mit Gewalt weggenommen hat: Indem er bei Dunkelheit mit unbeleuchtetem Fahrrad auf ebfallender

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Straße in rascher Fahrt auf sie zuhielt, habe er in ihr

die Furcht hervorgerufen, angefahren zu werden, sie dadurch gezwungen, zur Seite zu treten, und so ihren sonst zu erwartenden Widerstand gegen die Wegnahme der Tasche unterbunden, Ob Aleser Rechtsauffassung vom Standpunkt der oben bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach den Umständen des vorliegenden Falls beizutreten ist, kann dahin stehen. Es bedarf des Umwezs nicht, den das Landgericht - einschlägt, um das Merkmal der "Gewalt gegen eine Person"

in dem Sachverhalt nachzuweisen.

Nach den Feststellungen hielt die DM die Finkaufstasche mit beiden Händen fest. Der Angeklagte entriß sie ihr mit solcher Wucht, daß die Tasche aus den Tragriemen gerissen wurde. Danach gebrauchte er, auch vom Standpunkt der früheren Rechtsprechung, unmittelbare körperliche Gewalt gegen die DOEEEEB. Mindestens in Verbindung mit der Fahrtwucht wandte er erhebliche gegen ihre Person gerichtete und auf sie wirkende körperliche Kraft an, Der Kraftaufwand Überstieg das zur bloßen Wegnahme (durch Überwindung des Schwergewichts) erforderliche Maß bei weiten. Durch dies Gewaltanwendung hinderte er die Überfallene von vornherein, sich der Wegnahme zu widersetzen.

Der von dem Reichsgericht in der Entscheidung. RGSt 46, 403 behandelte Fall liegt anders. Dort hatte der Täter keine stärkere Gewalt aufgeboten, als der Dieb sie zur Wegnahme einer Sache anwenden muß. Sofern jene -Entscheidung mit der hier dargelegten Rechtsauffassung nicht übereinstimmt, könnte ihr nicht gefolgt werden.

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2. Auch im übrigen 1äßt das Urteil in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Rechtsfehler liegen ihr nicht zugrunde.

Dr. Hörchner Mantel Martin

Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

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