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BGH Entscheidung vom 05.05.1955 – 4 StR 119/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2241 021

Im eınıen des volkesz:

In der Strafsache gegen

den Invaliden Karl S me aus DEEEEEB- Oi. Zeboren ar EB 7900 in TER Kre. m.

wegen Schändung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Keime

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZUR

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 29. Novenber 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

In übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Grürdesx

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Dortmund wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von neun konaten verurteilt. Er hat ein 25 Jahre altes, an hochgradigem Schwachsinn leidendes “ädchen in einem Falle zum ausserehelichen Beischlaf missbraucht.

Hit seiner Revision rügt er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Mechts. Er beschränkt sie, wie der Begründung zu entnehmen ist, auf den Strafausspruch und auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht angibt, inwiefern ein Verfahrensverstoss vorliegen soll (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

Bei ihrem Angriff gegen die Strafzumessung irrt die Revision, wenn sie meint, die Strafkammer habe die bei Zubilligung mildernder Umstände und bei Annahme vernminderter Zurechnungsfähigkeit zulässige kindeststrafe von 1 1/2 ionaten in der rechtsirrigen Annahme überschritten, es handele sich nicht um den leichtesten Fall eines Verbrechens der Schändung. Dabei übersieht die Revision, dass der Angeklagte mit seiner Tat in grober Weise das kindliche Vertrauen missbrauchte, das ihm das Hädchen auf Grund nachbarschaftlicher Bekanntschaft entgegenbrachte. Auch im übrigen lässt die Strafzumessung, bei der das Gericht die für den Angeklagten günstigen Umstände ausreichend berück-

sichtigt hat, keinen Rechtsfehler erkennen, insbesondere a

lässt sich aus dem Urteil auch nicht entnehmen, dass sie durch fehlerhafte Erwägungen zur Strafaussetzung beeinflusst ist.

Bei der intacheidung Über die Aussetzung der Strafvollstreckung hat üle Strafkanmer zutreffend ausgeführt, die Tatsache, dass der .ngeklagte in Zukunft ein gesetzmässiges und «eoränetes Leben erwarten lasse, schliesse es nicht aus, dass das öffentliche Interesse aus dem Gesichtspunkt der ibschreckung anderer und der Sühne für begangenes Un. recht die Vollstreckung der Strafe erfordern könne (BGHSt 6, 125). Nicht bedenkenfrei sind jedoch die Ausführungen, mit denen das Landgericht ein der Strafaussetzung entgegenstehendes öffentliches Interesse bejaht hat. Es hst seine Auffassung damit begründet, dass bereits die Sühne der keineswegs geringen Schuld des ıngeklagten eine mindestens teilweise Verbüssung der Strafe erfordere. Ferner sei die Vollstreckung zum Zwecke der Abschreckung Dritter wegen der erhöhten Schutzbedürftigkeit sol.ch unglücklicher Menschen wie des missbrauchten Äädchens geboten. Hinzu komme das Aufsehen, das das Verbrechen an dem in der näheren Nachbarschaft bekannten iiädchen erregt habe. Die Entscheidung ist zwar ir .las Ermessen des Tatrichters gestellt (BGHSt 6. 299 130175 BGH 5 StR 382,54 vom 2. November 1954 = IM § 23 StGB Nr 17). Des Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob er dabei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Ausgleich der durch die Tat herbeigeführten Verletzung der Rechtsordnung und die Notwendigkeit, die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken, können die Vollstreckung erforderlich machen (BGH 5 StR 382,554 vom 2. November 1954 = Iäl § 23 StGB Nr 17), weil das Rechtsgefühl der Allgeneinheit durch eine ..ussetzung verletzt würde. Kit dem Hinweis auf den Strafzweck der ibschreckung und der Sühne für die keineswegs geringe Schuld und auf das äufsehen, das die Tat des Beschwerdeführers in der Nachbarschaft erregt hat, hat die Strafkamner Gesichtspunkte angeführt. die gegen die Strafaussetzung sprechen (3G6HSt 6. 125 /12T7): Um das öffentliche Interesse

an einem sofortigen Strafvollzug zu rechtfertigen, hat sie apder ausserdem noch auf die erhöhte Schutzbedürftigkeit geisteskranker Frauen abgestellt und damit in fehlerhafter Weise den allgemeinen Strafzweck zur Entscheidung über die Strafaussetzung im Einzelfall verwertet.

Auch der Satz, dass die Sühne der keineswegs geringen Schuld des Angeklagten "eine mindestens teilweise Verbüssung der Strafe!" erfordere, gibt zu Bedenken Anlass. Wenn die Strafkammer, was sich nach den Urteilsgründen nicht ausschliessen lässt, die Strafaussetzung etwa deshalb versagt hätte, weil der Angeklagte voraussichtlich doch nur einen Teil der Strafe zu verbüssen haben werde, so hätte sie Sinn und Zweck des § 23 StGB verkannt (BGH 2 StR 522,54 vom 8, lärz 1955). wenn der Tatrichter von vornherein die Teilvollstreckung einer im Sinne des § 23 StGB kurzen FreiheitssLrafe in Aussicht nimmt, so deutet das darauf hin, dass er sich möglicherweise des gesetzgeberischen Zieles, die kriminalpolitisch unerwünschte Vollstreckung kurzzeitiger #reiheitsstrafen nach Möglichkeit zu vermeiden, nicht genügend bewusst gewesen ist. Dieses Ziel des Gesetzgebers, :ıit dem Mittel der Strafaussetzung zur Bewährung diejenigen Bestraften, die einer solchen Einwirkung zugänglich sind, zu einem gesetzmässigen Leben zurückzuführen und so die Gesamtkriminalität zu mindern (vgl Be-

gründung zum Entwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes

S 28), bildet selbst einen wesentlichen Richtpunkt des öffentlichen Interesses, gegenüber dem die aus den Umständen des Einzelfalles zur Vollstreckung drängenden Liomente abgewogen werden müssen. Deshalb muss äle äntscheidung insoweit aufgehoben werden, als dem Beschwerdeführer Strefaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

nie,

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3ei der erneuten Entscheidung wird die Strafkammer unter Ferücksichtigung der erörterten Gesichtspunkte auf die Persönlichkeit des Täters und die Umstände der Tat einzugehen und sie gegenüber den Belangen der „l1gemeinheit abzuwägen haben (36GESt 6. 299 ‚30275 BGH NW 1955, 30 Nr 185 BGH 2 StR 522/54 vom 8. Lärz 1955 zur Veröffentlichung im Nachschlage-- werk bestimmt). Sie wird dabei insbesondere zu prüfen haben, ob bei Berücksichtigung des schweren Lebensschicksals des Angeklagten, der ungewöhnlichen Versuchungssituation und seiner Einstellung zur Tat das Rechtsgefühl der Allgemeinheit die sofortige Vollstreckung der Strafe erfordert oder ob die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und die Aburteilung auf die Allgemeinheit erzieherisch und abschreckend genug wirken und dem Vergeltungsbedürfnis gerecht werden wird;

Güde Engels Dr. Augustin Seibert Haager