Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.02.1955 – 1 StR 478/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Rechtssatz; Gesetz: Rechtssatz: Sstvo 5 !, StGB § 222 Die Führer schwerer Lastkraftwagen nit Iuftdruckbremsen haben sich vor der Einfahrt in längere, steile Strassengefälle durch einen Blick auf den Luftdruckmesser von dem Vorhandensein genügenden Luftdrucks in den Bremsbehältern zu vergewissern. StGB § 315 a Abs 1 Nr 1 Die Beschädigung eines fremden Fahrzeugs bei einem Unfall fällt dem Täter nur dann als Herbeiführung einer Gemeingefahr durch Beschädigung eines Beförderungsmittels oder Bereiten eines Hindernisses zur Last, wenn er nach dem Unfall schuldhaft nicht für ausreichenden Schutz des Strassenverkehrs sorgt (Fortbildung von BGHSt 5, 392, 394). StGB § 42 m Dem Inhaber eines ausländischen Fahrausweises kann die Fahrerlaubnis im Inlande auch dann wegen "Yerstosses gegen Verkehrsvorschriften" entzogen werden (§ 42 m Abs 1 Satz 2 StGB), wenn der Verstoss wegen der Hilfsnatur der Verkehrsvorschrift nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist (§ 49 StVO, § 71 StVZO).
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Gesetz:
Rechtssatz;
Gesetz;
Rechtssatz;
Gesetz:
Rechtssatz:
Sstvo 5 !, StGB § 222
Die Führer schwerer Lastkraftwagen nit Iuftdruckbremsen haben sich vor der Einfahrt in längere, steile Strassengefälle durch einen Blick auf den Luftdruckmesser von dem Vorhandensein genügenden Luftdrucks in den Bremsbehältern zu vergewissern.
StGB § 315 a Abs 1 Nr 1
Die Beschädigung eines fremden Fahrzeugs bei einem Unfall fällt dem Täter nur dann als Herbeiführung einer Gemeingefahr durch Beschädigung eines Beförderungsmittels oder Bereiten eines Hindernisses zur Last, wenn er nach dem Unfall schuldhaft
nicht für ausreichenden Schutz des Strassenverkehrs sorgt (Fortbildung von BGHSt 5, 392, 394).
StGB § 42 m
Dem Inhaber eines ausländischen Fahrausweises kann die Fahrerlaubnis im Inlande auch dann wegen "Yerstosses gegen Verkehrsvorschriften" entzogen werden (§ 42 m Abs 1 Satz 2 StGB), wenn der Verstoss wegen der Hilfsnatur der Verkehrsvorschrift nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist (§ 49 StVO, § 71 StVZO).
Aktenzeichen: 1 StR 478/54 Urteil des BGH vom 11. Februar 1955 IG Koblenz
StR 478/54
Im Nanonen des Volkes3z In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Dirk dee BEE zus StmEEmmmmn/ Heil, dort geboren an. EEE WE:
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret EEEEEEND als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 24. März 1954 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt. Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angexlagte, der holländischer Staatsangehöriger ist, befuhr am 23. Oktober 1953 mit einem (einschließlich Ladegut ı 30 to schweren Lastzug die Autobahn Frankfurt - Köln in nördlicher Richtung. Auf der mehrere Kilometer langen Gefällstrecke des Wiedtals versagten die nach dem System "Westinghouse" arbeitenden Luftdruckbremsen des Maschinenwagens und des Anhängers, Infolgedessen gelang es dem Angeklagten nicht mehr, zuückzuschalten. Der Lastzug rollte mit ständig zunehmender Geschwindigkeit auf die damals nur einbahnig befahrene Wiedtalbrücke zu und stieß kurz vor und auf dieser Brücke mit insgesamt sechs Personen- und Lastkraftwagen zusammen, die teils vor ihm fuhren, teils ihm entgegenkamen. Ein ebenfalls entgegenkommendes Motorrad prallte auf einen der vom Angeklagten gerammten Kraftwagen auf und wurde zertrümmert. . Bei den Zusammenstössen wurden sechs Personen getötet und sieben Personen mehr oder weniger schwer verletzt; ausserdem entstand ein Sachschaden von etwa 180.000 DM.
Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass das Versagen der Luftdruckbremsen die Folge ungenügenden Luftärucks in den Bremsbehältern war und dass dieser Mangel nicht auf ein plötzliches Undichtwerden von Teilen der Bremslage, sondern auf unzulängliche Förderleistung des ZIuftdruckkompressors infolge Verstopfung seiner Iuftaustrittskanäle durch Ölkohlerückstände zurückzuführen war.
Es hat dem Angeklagten fahrlässige Verursachung des Un - falls vorgeworfen, weil er sich vor der Einfahrt in das Gefälle bei der Wiedtalbrücke nicht durch einen Blick auf das den Bremsluftdruck anzeigende Manometer am Schaltbrett des Maschinenwagens davon überzeugt habe, ob er ausreichenden Druck für die lange Steilstrecke bis zur Brücke in den
Bremsbehältern hatte. Die Strafkamner hat den Angeklagten deshalb wegen fahrlässiger Tötun; in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Gefährdung des Strassenverkehrs zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von fünf? Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, Ausserdem hat es ihn dazu verurteilt, an einen der Geschädigten, den Transportunternehmer Johann David Beiles, 665,90 DM zu zahlen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rlgt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1) Die Revision wendet sich in erster Linie gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Sie meint, das Landgericht überspanne diesen Begriff, wenn es dem Angeklagten zumute, dass er sich vor der Einfahrt in das Gefälle bei der Wiedtalbrücke von dem Stand des Bremsmanometers hätte unterrichten sollen. Der Maschinenwagen sei noch kurze Zeit vor der. Unglücksfahrt in einer holländischen Werkstätte auf seine Betriebssicherheit überprüft worden; ausserdem habe sich im Wagen eine Warnanlage für den Fall eines betriebsgefährdenden Druckabfalls in den Bremsbehältern befunden.
Der Auffassung der Revision kann nicht keigetreten werden. Selbsttätige Meßgeräte, zu denen bei Kraftwagen mit Luftdruckbremsen insbesondere auch der Luftdruckmesser gehört, sollen dem Kraftfahrer die laufende Jberwachung betriebswichtiger Vorgänge und Einrichtungen des Fahrzeugs erleichtern. Um ihm das jederzeitige Ablesen dieser Geräte zu ermöglichen, sind sie in seinem Blickfeld am Schaltbrett
des Wagens angebracht. wann, in welchen Abständen und
wie lange der Kraftfahrer eine bestimmte Meßvorrichtung
zu beobachten hat, bestimmt sich nach dem Zweck der Vorrichtung und den jeweiligen Umständen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die, Forderung aufstellt, daß sich Führer schwerer Lastkraftwagen mit Luftdruckbremsen vor der Einfahrt in längere, steile Gefälle durch einen kurzen Blick auf den ZLuftdruckmesser vergewissern, ob sie genügend Luftdruck in den Bremsbehältern haben. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ihnen diese Pflicht vor Beginn und - in angemessenen Abständen - während der Fahrt auch ohne besonderen Anlaß cbliegt (vgl BGH VRS 6 S 298). Erst recht muß das gelten, wenn die Bremsen in schwierigem Gelände außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt sind. Das traf bei dem Angeklagten nicht nur wegen des Grades und der Länge des Gefäiles, sondern auch deshalb zu, weil er entgegen den aufgestellten Warnschildern nicht schon bei der Einfahrt in das Gefälle, sondern erst während der Talfahrt auf 'den gebotenen niedrigeren Getriebegang zurückschalten wollte. är verließ sich damit in besonderem Maße auf die Betriebssicherheit seiner Bremsen. Dieses Vertrauen war aber nur gerechtfertigt, wenn’ er sich vorher von dem Vorhandensein des vorgeschriebenen Bremsluftädrucks überzeugt hatte.
Diese sich jedem verantwortungsbewußten Kraftfahrer aufdrängende Vorsicht hat der Angeklagte nach der irrtumsfreien Annahme des Landgerichts außer acht gelassen. Es’ kann keine Rede davon sein, daß dem Angeklagten, wie die Revision meint. zugemutet worden sei, den Stand des Manometers dauernd im Auge zu behalten. Die Urteilsausführungen lassen keinen Zweifel darüber, daß der Tatrichter von dem Angeklagten nicht mehr als einen vorübergehenden
Blick auf den ZIuftdruckmesser verlangt hat, wozu der Beschwerdeführer vor dem Beginn des Gefälles umso eher imstande gewesen wäre, als er auf keinen Gegenverkehr zu achten hatte. Dieser kurze Blick hätte nach der Feststellung der Strafkammer auch ausgereicht, um den Angeklagten die völlige Unzulänglichkeit des vorhandenen Iuftdrucks erkennen zu lassen und ihn von der gefährlichen Talfahrt ohne vorherige besondere Sicherungen abzuhalten.
Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, daß sich der Angeklagte nicht unbedingt aaf die in den Maschinenwagen eingebaute Warnanlage verlassen durfte. Diese Warnanlage bestand in einer unter dem Schaltbrett befindlichen Klingel, die bei einem Abfall des Bremsluftdrucks unter 3 atü ertönen sollte. Ihr einwandfreies Arbeiten hing davon ab, daß sich Dynamo und Spannungsregler des Kraftwagens in zuten Zustand befanden. An ihr konnten verhältnismässig leicht Mängel auftreten. Sie war auch zur Zeit des Unfalls gestört; denn die Klingel hat nach der Feststellung des Landgerichts vor der Einfahrt in das Wiedtalgefälle nicht geläutet,- :obsohl in den Bremsbehältern nur ein Iuftdruck von wenig mehr als 1 atü vorhanden war. Bei der Warnanlage handelte es sich demnach nur um eine zusätzliche, behelfsmässige Sicherung, die den Angeklagten nicht von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Beobachtung des Luftäruckmessers am Schaltbrett befreite. Das kann auch dem Angeklagten nicht verborgen geblieben sein.
Ob der Beschwerdeführer, wie das Landgericht angenommen hat, vor dem Beginn der Abfahrt auch eine Propebremsung hätte vornehmen müssen, bedarf keiner Entscheidung, weil die Ürsächlichkeit einer solchen Unterlassung für den Unfall im Urteil verneint worden ist.
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Daß der Angeklagte bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen möglichen Sorgfalt seine Pflicht zur Beobachtung des Luftdruckmessers hätte erkennen und die Folgen seines Versäumnisses hätte voraussehen können, hat der Tatrichter irrtunsfrei festgestellt. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ist daher nicht zu beanstanden.
2) Dagegen kann der Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung des Strassenverkehrs nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat ihn damit begründet, daß der Angeklagte auf der Autobahn ein Hindernis "in Form seines eigenen Zuges" bereitet, dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt und demzufolge die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtigt habe (§§ 315 a Abs 1 Nr 1, 316 Abs 2 StGB).
Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß das (in Bewegung befindliche) eigene Fahrzeug eines Kraftfahrers kein Hindernis im Sinne des § 315 a Abs 1 Nr 1 StGB darstelle, Sie beruft sich zur Rechtfertigung dieser An-. sicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 297 und 392; vgl auch BGHSt 6, 219, BGH 1 StR 356/54 vom 19. Oktober 1954 und OLG Hamm NJW 1955, 193 Nr 21). Im vorliegenden Falle stellt sich allerdings die Frage, ob der Angeklagte nicht dadurch ein gemeingefährliches Hindernis im Sinne der bezeichneten Vorschrift bereitet hat, dass er mit seinem Lastzug den ihm entgegenkommenden DK\-Personenkraftwagen nach links zur Seite warf urd zertrümmerte, sodaß dieser nunmehr die Fahrbahn versperrte und ein entgegenkommendes Kraftrad auf ihn auffuhr.
Die Frage ist zu verneinen. Denn die festgestellte "Behinderung" des Gegenverkehrs durch den Personenkraftwagen war eine zwangsläufige Folge der Beschädigung dieses Wagens durch den Lastzug des “Angeklagten. der im Rahmen des Gesamtgeschehens keine selbständige Bedeutung zukam und zu deren Verhinderung der Angeklagte vor dem Stillstand seines Lastzugs keine Möglichkeit hatte. Anders wäre die Sachlage dann zu beurteilen, wenn der Beschwerdeführer, nachdem sein Lastzug zum Stehen gekommen war, es unterlassen hätte, für ausreichenden Schutz des Strassenverkehrs vor dem von ihm geschaffenen Hindernis zu sorgen; denn dann hätte er eine neue Gemeingefahr ausgelöst, die über die unvermeidlichen Folgen der schon durch das pflichtwidrige Einfahren in das Gefälle verursachten Gemeingefahr hinausging (vgl BGHSt 5, 392, 394). Für eine solche, einer gesonderten strafrechtlichen Würdigung zugängliche Unterlassung des Angeklagten gibt der im Urteil festgestellte Sachverhalt ' keinen Anhaltspunkt. Das durch sie verwirklichte Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des Strassenverkehrs träfe übrigens mit dem vorausgegangenen Verhalten nicht in Tateinheit zusammen, sondern wäre eine selbständige Straftat (§ 74 StGB).
Die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise wird durch die Jberlegung bestätigt, daß andernfalls auch die von dem Lastzug des Angeklagten gerammten anderen Kraftfahrzeuge als Hindernisse im Sinne des § 315 a Ale. 1 Nr 1 StGB anzusehen wären, obwohl sie keine neuen Unfälle zur Folge hatten; denn der Begriff der Gemeingefahr setzt keinen wirklichen Schadenseintritt voraus. Das aber wlirde: - bedeuten. daß fast jeder Unfall. bei dem - - = = 7 = ein Kraftfahrzeug zu Schaden kommt und dadurch außer Betrieb gesetzt wird, dem Tatbestand der fahrlässigen
Strassenverkehrsgefährdung durch Bereiten eines Hindernisses untergeordnet werden müsste, ein Ergebnis, das
mit dem in den oben angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs erläuterten Sinne des § 315 a Abs I Nr 1 StGB nicht vereinbar wäre.
Aus denselben Erwägungen muß im vorliegenden Falle auch der Tatbestand der Herbeiführung einer Gemeingefahr durch Beschädigung eines Beförderungsmittels (§ 315 a Abs 1 Nr 1 StGB) - des Personenkraftwagens -— verneint werden.
Da der Angeklagte auch keinen der anderen Straftatbestände des § 315 a Abs 1 i.V. mit § 316 Abs 2 StGB erfüllt hat, entfällt die Verurteilung wegen einer (mit der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung tateinheitlich zusammentreffenden) fahrlässigen Gefährdung des Strassenverkehrs. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO von sich aus vornehmen. Da nach Lage der Sache nicht ausgeschlossen werden kann, daß die rechteirrige Würdigung der Tat des Angeklagten als Vergehen gegen die §§ 315 a Abs 1 Nr 1, 316 Abs 2 StGB die Höhe der Strafe beeinflußt hat, muß der Strafausspruch (mit den Feststellungen) aufgehoben
werden.
3) Das hat auch die Aufhebung der Sicherungsmaßregel zur Folge. Für die neue Hauptverhandlung ist insoweit auf
Folgendes hinzuweisen:
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Inhaber eines ausländischen Fahrausweises die Fahrerlaubnis im Inlande auch dann entzogen werden kann, wenn die "Verkehrsvorschrift", gegen die er verstoßen hat. nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist, weil die Tat
nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist (vgi %§ 49 StVO, 71 StVZO und BGHSt 6, 25, BGH
4 StR 741/53 vom 6. April 1954 = IM Nr 2 zu § 49 Stvo). Denn der Umstand, daß das strengere Strafgesetz (§§ 222, 230 StGB) die Verurteilung aus Vorschriften der Straßenverkehrsordnung oder der Straßenverkehrszulassungsordnung . ausschließt, läßt die Tatsache eines Verstoßes gegen die Verkehrsregelung unberührt (vgl dazu 3 StR 681/51 vom
19. Juni 1952 = IM Nr 22 zu § 73 StGB). Der Grundgedanke, aus dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mindeststrafe des verdrüngten milderen Gesetzes nicht unterschritten werden darf (u.a. BGHSt 1, 152, 155, BGH
2 StR 109/51 vom 28. März 1952, 3 StR 1023,51 vom 3. April 1952) oder eine im verärängten Gesetz vorgesehene Nebenstrafe auszusprechen ist (u.a. BGH 4 StR 1002/51 vom
27. März 1952) - nämlich, daß es dem Täter nicht zum Vorteil gereichen darf, daß er durch seine Tat nicht nur ein Strafgesetz, sondern mehrere Strafvorschriften verletzt hat - rechtfertigt auch die Anordnung einer nur nach dem verdrängten Gesetz zulässigen Maßregel der Sicherung und Besserung, wie sie die Entziehung der Fahrerlaubnis darstellt. Daß der Angeklagte durch seine Fahrweise mindestens dem § 1 StVO zuwidergehandelt hat, steht
nach den Feststellungen des Landgerichts außer Zweifel. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war daher zulässig.
b) Die Strafkammer hat diese Anordnung und die fünfjährige Dauer der Sperrfrist bisher aber nicht völlig bedenkenfrei begründet.
Wie der Bundesgerichtshof wtederholt hervorgehoben hat, bedarf die Entziehung der Fahrerlaubnis - von Ausnahme fällen abgesehen. in denen die Tat.einen besonders großen
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dangel an Verantwortungsge?fühl erkennen lift, - einer sorgfältigen Abwägung sowohl der gesamten Umstände der
Tat als auch der Persönlichkeit des Angeklagten. um der einschneidenden Wirkung der Maßregei für den Angeklagten gerecht zu werden (u.a. BGHSt 5, 168, 176. BGH VRS 6 § 424, 425). Das Landgericht hat nun zwar ohne Rechtsirrtun darauf hingewiesen, daß den Beschwerdeführer wegen der Verletzung einer grundlegenden Fahrerpflicht und wegen
der schweren Folgen der Pflichtverletzung eine erheb-
liche Schuld trifft. Es hat jedoch andererseits hervorgehoben, daß der Angeklagte einen sehr guten Leumund genießt, daß er sich "als Fernfahrer in jahrelanger Fahrpraxis bewährt" hat und daß er offensichtlich schwer an dem von ihm verursachten Unglück trägt. Die Strafkammer
hat es weiter für möglich erachtet, daß es sich bei der
Tat des Angeklagten um ein einmaliges Versagen im Verkehr handelte. Unter diesen Umständen bedurfte die Annahme, daß der Angeklagte gleichwohl zum Führen schwerer Lastzügen noch nicht" geeignet sei und daß der Schutz der Allgemeinheit eine Sperrfrist von fünf Jahren erfordere, näherer Begründung. Der Tatrichter wird daher auch aus diesem Grunde die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nochmals zu prüfen haben. Dabei wird er Gelegenheit haben, die Rechtsgrundsätze zu berücksichtigen, die der Bundesgerichtshof
in dem Urteil BGHSt 7, 165 für diese Prüfung aufgestellt hat. :
4) Der Ausspruch über die Zuerkennung einer Entschädigung von 665,90 DM an den Lastzugbesitzer Be@D wird von der
Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt. Yrund und Höhe der Entschädigung sind im angefochtenen Urteil bedenkenfrei festgestellt. Die Revision hat hiergegen selbst keine Einwendungen erhoben.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Martin Hübner . Dr. Hengsberger