Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 27.03.1952 – 4 StR 1002/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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im Nsmen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Lenrer Enno Bi sus AU zevoren an EEE 1925 in OD, 2.2. in Untersuchungshaft,
wegen Brendstiftung und Versicherungshetrugs
nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.März 1952, en der teilgenommen habens
Senatspr'isident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bunäesrichter Dr. Augustin
als beisitizende Richter, Bundesanwelt EEE in der Hauptverhandlung, OterstaatsenvaltB bei der Urteilsverkfinäung
ale Vertreter der Bundesanwaltscheft, ‚Justizangestellter m “
als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle, _
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten BE en das Uriei. des Landgerichts in Hagen vom 18.Öktober 1951 wird verworfen, 0
Die Kosten des Rechtemittels hat der Angeklagte zu tragen. j j ’
Die seit dem 19,.0ktober 1951 erlittene Untersuchungs- _ haft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet, .
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Brands if tung in Pateinheit mit Versicherungsbetrug zu einem Jahr Zuchthaus urä einer Gelästrefe von 500.-- Di erurteilt. Seine Revision, die Verletzung verfakrensrschtlicher Vorschriften und des sechlichen Rechts rügt, ‚hat keinen Erfolg.
zine Verletzung der ;ufklärungspZlichs ist nickt ersichtlich.
Yes Lenägericht Nat festgestellt, dess der ingeklogte und seine Frau die einzigen Personen waren, 6ie sich zur Zeit des. Brandes oben im Hause aufhielten und deshalb allein fr dessen Entstehung in Betracht kommen. Es konnte nicht fesigesvellt werden, dass endere Hzusbewohner oder Fremde sm Brandtage auf dem Dechboden weren. Da der Angeklagte "selbst Nichts wegerveillges behauptet, und 'keine Beweisamträge g°- Stellt, | sondern rür Gesagt hat, er könne Sich den Brend auch richt erklären, nach der spiritisiischen Iiteratur sei es möglich, dass auch Geister einen Srend anlegen, ärängten die Umstände nicht dazu, s’mtliche Heusbeviohner, “ie mit ‚dem Geschehen nicht in Zusamnenhang gebracht worden sind. darüber zu hören, ob sie em Brendtage auf dem Dachboden waren.
Der Tetrichter war auch nicht genötigt, einen Brandsachverständigen zu vernehmen und äle Brandstslle selbst zu besichtigen. Von der.Ladung eines Sachverständigen hat das. Landgericht abgesenen, "weil.
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dieser ‘ber den Umfang des Brandes nur auf Grund der Zeugenaussagen berichten kann". Dafür het es den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr als sachverständigen Zeugen vernommen, der die Örtlichkeit von den Löscherbeiten her kannte. Xs hat die Lage des Heuses und der Innenriiume sowie des Brandherdes Bestgesteilt und alle natirlichen Brendursachen mit rechtlich nicht angreifherer Begründung eusgeschlossen. Kurzschluss scheidet nech den Urteiissusführungen schon deshalb mit Sicherheit aus, weii zuf dem Boden, vo der Branä entstanden is%, keine eiektrische Anlage wer. Der Einnahme eines Augenscheins bedurfie es nicht, um festzustellen, dass das Feuer an dem fast windstillen Tage nicht durch Funkenflug von den 20 bis 25 m entfernten Nachberhäusern entstehen konnte. Selbst wenn eine Ortsbesichtlgung ergeben hätte, dess in unmittelbarer Nähe des Hauses die Kleinbahn vorbeiführt, wie die Revision geltend macht, so wäre dies doch ohne Einfluss auf die Urveilsfindung geblieben, weil des Haus massiv gecaut is‘, ein Ziegeidech trägt und des Bodenfenster geschlossen ver. ie weit des zuf dem Dechboden lagernäe Papier von der neben dem Aufgang zu diesem stenenden Kiste mit Hühnerfutter entferni war,. brauchte nicht festgestellt zu werden, weil der Zeuge Bäuerlein nur üle hz&lbe Treppe hinaufgestiegen ist und von dort aus üher den Bodenrand in äle Kiste hineingegriffen nat, ohne den Boden zu betreten, eo dass ein Inbranäsetzen Gen fapiers durch gliihende Tabakteilchen aus der Pfeife
den Geuzen ohnerin entZällt. j
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Im übrigen greilt die Revision “ie dem Tatrictier vorbehnliene Beueisvärdigung an, die keine Verstösse gegen die Denkgeset ze; Widerspriche, Lücken oder Unklcerheiten erkennen lässt. ‚Fine Verletzung des Grurdsatzes: "In dubio pro reo" kommt nicht in Betracht, weil das Lendgericht von der Schuld des Angeklagten voll iberzeugt ist. Darauf, dass auch eine andere, dem .ngeklagien günstigere Deutung der { festgestellten Totums tiinde möglich sei, kenn das Rechtsmittei nicht gestützt werden. "Zu Unrecht sieht äie nevision einen uniösparen "Widerspruch zwischen der negativen Fassung ‘er Urteilsausfilhrungen, nach denen sich die Anwesenheit enderer Personen eu? ‘dem Boden am Branätage nicht feststellen liess, und der gositiven Tesistellung, dass nur der Angekingte und seine Frau sich zur Zeit des Brandes oben im Hause aufhieiten. Das Lanägeric cn; will hiermit of2enbar zum "Ausdruck bringen, dass nach seiner Überzeugung ardere Personen sich zu der für äile Ervetehung des Brandes massz ehsnden Zeiv auf dem Dachboden nicht aufgehalten haben, weil greifbare Anbaltspunkte Zür einen solehen Aufenshalt na ach dem Ersebnis aer Hauptverhenälung fehlen. Diese Erwägung iet miy Rechtsgründen nicht angreifber.
Die Urteils sgründe enthalsen auch keine Unklarheiäber den Zeitpunkt der Entstehung des Brandes und welegenhe eis sur Brandstiftung. Der Zeuge Bigiiiiimn vor 1? rochmals im Abstellreun gewesen, von zum Dachboden Zühri, und hat nichts ; wes auf einen Brand hindeuten konnte. Ob uge zush zum Doden hinaufgeschsut hat, brauchte
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nicht erörtert zu werden; denn das Landgerichi will äsmit nur darlegen, dass zu dieser Zeit weder ein Feuerscheirn noch ein Branägerucn wahrnehmbar war, welche die Aufmerksemkeit des Zeugen erregt haben würden. Daraus schliesst es rechtsirrtiunstrei, dass "zu dieser Zeit ein Brand au? dem Dacnnoden noch nicht eingetreten war". Sodann führt das Ürveil aus, dass der Angeklagte die Brendstiftung sowohl gegen 17 Uhr, als die Eheleute Da kurz zuvor Gas Hzus verlassen hatten und bevor er selbst das Baus verliess, cils auch gegen 17.20 Ükr nach seiner Rückkehr eus der Stadt begenen konnte, weii die Zeit bis zur Ertaderxung des Brandes zwischen 17.40 und 17.50 Uhr ver meronte, un des Feuer "zur Eniwicklung kommen zu las-Hiergezen können keine rechtlichen Bedenken erven werden, weil es zur intlachung eines solchen Ersis keiner langen Vorpereitung ‚bedurfte, sondern nur des “indens der auf dem Boden lagernden Fapiervorräte.
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e 20 de ans is; Ferner rechtlich richs zu beanstanden, dass sie Strafkammer bei der Bildung ikrer Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch seine abertige ?ersönlichkeit berücksichtigt hat, üle seine Einreihung als "pseudologischer Psychopath" (pathologischer Lügner) "echtfertigt. Zu Unrecht vermisst die Revision hier einen Zusammenheng zwischen der Neigung des Angeklagter. einen Mitmenschen einen Schabernak zu spielen und sie svundlos zu verdächtigen, und der Tähigkeit, einen Prenä anzulegen, Sofern Jies seinem interesse erispricht. Der Gesamiinheit der Urteilsgründe ergint sis Jberzeusung es Lanäügerichts, dass diese tei den vorgetäuschten
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Spukvorgängen und VToraussagen zutage getrerenen Neigunsen einem einheitlichen Kkachtstreben entspringen, das äen Angeklagten dazu trieb, sein im Hause schwindendss Ansehen wieder herzustellen und sich durch den Eintritt dss vorsusgesagten Brandes Genugtuung zu verschaflien. Dase er sich in den Sitzungen in Tranrezusvend Tersetzt hat, hindert, was die Revision verkennt, die Verwertung Ger ’oraussagen als Anzeichen für seine Täterscha?f5 nich; denn es handelt eich nach den Darlegungen des Sachrerständigen nichts um eine echte Vorschau. Die angeb- ıichen Trancezustände führien auch nach dem im Urtei.. mitgeteilten Sachverständigengutachten nicht zu einer Bewusstseinsstörung, durch welche die Fähigkeit, dass Unerlaubte der Tet einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln, erheblich herabgesetzt wärde. Der Tarrichter ist nach siledem davon überzeugt, dass die Voraussegen wie die Spukvorgänge von dem Angeklagten zur Täuschung der Jausbewohner "inezeniert worden sin‘, um sich in üen Mittelpunkt eines vor seinen Fähigkeiven erscnauernden Kreises von kenschen zu setzen und ZU-
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gieich hichst resie Torderungen durchzuseizen, nanent-
lich die auf Schaffung einer wohnlicheren Atmosphäre".
Dass er den Brandvoraussagen die Mahnung hinzufügte. Löschwasser aufzusieilen, steht diesen Schlussfolgerun-
gen nicht entgegen; denn hierdurch sollte offenbar der “„berglaubs der Zuhörer, Gass ihnen Kundgebungen cü
"Geistern" vermitielt würden, bestärkt werden. Zin “idersyruch kann entgegen der Auffassung der Zevririon
such nicht darin gefunden werden, dass des Vernalten
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ass /ngelilagten im Urteii 2ls äusserst töricht bezeichret und zugieich seine überdurchschnittliche Intelligenz Zervorgehoben wird; denn dieses Hissverhältnis wird äurch seize abartige seelische Verenlagung einleuchiend erklärt.
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht einen Nat- "ardacht gegen Gie Lhefrau des ingelilagien epgelehnt
hat, „assen keinen Rechtsirrium erkennen und stehen
uch nicht im Widerspruch zu den gegen den Angeklag-
en getroffenen Schuldfeststellungen:
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Ter innere Teibestand der Brenästlftung ist eterfeills ausreichenä dargeten. Das Ürteil hert ausärücklich hervor, dass der Angeklagte den Brand vorsätzlich angelegt hat. Der Zusammenhang ergibt, dass er sich euch der einzelnen Tatbestendsmerkmale des § 306 St@B vewusst gewesen iS.
Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Versicherungsbstrugs begegnet nach dem Sachverhalt xeiren äurengreifenden recnilichen Bedenken, Der Angeklagte hat das Wohnhaus in Brand gesetz“. um die Versicherungssumne aus der von ihm selbst; abgeschlossenen Mobilier-Feuerversicherung zu erlangen, "mit der er sich äie selv langer Zeit begehrte wohnlichere Atmosphäre verschaffen wollte. Zr wusste auch. dass ihm diese els Branästifter nicht zustand". Dass die von ihm versicherten kKöbel seiner Ehefrau gehörten, ist belarglos, weil er die Vere‘sherungssumme als Versicherungsnehmer beanspruchen kann \RGSt 75, § 0). Die Absicht, “urch das Inbrandsetzen des Wohnhauses auch die versicherten, beweglichen Sachen anzuzünden, ist sus-
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reichend, um den Tatbestand des § 265 StGB zu verwirklichen. Zur Voilendung des Versicherungshetruges gehört in diesem Falle, dass der erstrebte Erfolg ein- =ritt; andernfails ilegt nur ein Versuch vor \RG DJ 1956. 824). Diese Voreussetzung ist nach dem Urteilszusammenhang erfülli. Bei dem Brand ist der Dachboden mis den dort aufbewahrien Sachen völlig vernichtet worden. Unmittelbar nach dem Löschen des Feuers klagte der Angeklagte darüber, dass alle seine Sachen vertrannts seien; sräter hat er seinen Schaden mis
3000.- DM angegeben. Im Urteil ist auch festgesteilt, dass er Aurch die Brandstiftung einen hohen Schaden eriitten hat, weil ihm die Versicherungssumme nicht auskezehlt wird.
Die Strafzumessungsgründe lassen gleichfalls keine Rechtsverletzung erkennen. Die Verurteilung zu einer seldstrefe auf Grund der milderen Vorschrift des § 265 StGB neben der aus § 306 StGB entnommenen Treinei isstrale ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei einer Verurteilung wegen einer mehrere Stirafgesetze verleizenden stra’- veren Handlung der? die Kindesisirafe des milderen Gesetzes nicht unterschritten werden, weil es dem Täter nicht zum Vorteil gereichen darf, wenn er durch seine Tat nisht nur ein Strafgesetr, sondern mehrere Stre?- vorschriften verletzt (BGHSt 1, 152, 156). Dieselbe Erwägung Zihrt zu der Notwendigkeit;, auf eine Nebenstıefe zu erkennen, die nur von dem milderen Strafgesatz im Sinne des § 73 StGB zwingend Torgeschrieben
Gb ist |RGSt 73, 148). Das trifft auch für äle nach § 265 SiäB neben der Freiheitsstrafe zu verhängenden Geld-
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strafe zu. Unbegründet ist schliesslich die Rüge, dass § 267 Ahs 3 StPO verletzt sei; denn die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte braucht als Ermessensentscheidung nicht begründet zu werden.
Die Revision war nach alledem zu verwerfen.
Aus Billigkeitsgründen ist dem Beschwerdeführer. die seit dem Erlass des angefochtenen Urteils erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, suf die erkannte Strafe angerechnet worden.
Groß Krumme Engels "Dr. Hülle Dr Augustin
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