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BGH Urteil vom 19.06.1952 – 3 StR 681/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Tateinheit zwischen dem Verbrechen des § 174 a Ir 1 StGB und den Vergehen der tätlichen Belei- “ digung liegt vor, wenn der Lehrherr die an dm +’ Lehrmädchen begangenen unzüchtigen Handlungen nach Beendigung der Lehrzeit fortsetzt.
Für das -Wachschlägewerk! . F4 Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: StGB 88 75, 174 Hr 1, 185. el Rechtssatz: Tateinheit zwischen dem Verbrechen des § 174 a Ir 1 StGB und den Vergehen der tätlichen Belei- “ digung liegt vor, wenn der Lehrherr die an dm +’
Lehrmädchen begangenen unzüchtigen Handlungen nach Beendigung der Lehrzeit fortsetzt.
Aktenzeichen: 3 StR 681/51 Urteil vom 19. Juni 1952 LG Kassel
ImNamen des Volkes
In der Strafsache R gegen BE 3
den Dentisten Franz Dem aus ein cd I; ‚Kreis Ep; geboren am Ep 1906 in DEE,
wegen Unzucht mit abhängigen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
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Bundesrichter Dr. Kirchner,
als Vorsitzender, Bundesrichter Kreuss Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baläus
als beisitzende Lichter, Lanägerichtsrat SEENnn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB a
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Du
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des STEH
Landgerichts in Kassel vom 29. Lärz 1951, soweit er ver- =
urteilt ist, im Schuldspruch dehin geändert, Ne
1.) dass der Angelilaste des Verbrechens nach § 174 Nr 1 in Tateinheit rit Vergehen nach § 1§ 5 StGB schuldig ist,
2.) im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der :ufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
_ 2 - X, Gründe:. ws ER, RN Die minderjährige Gudrun Haie war in der Denti-
stenpraxis des Angeklagten in der Zeit vom 1. April 1949 bis 31. Kärz 1950 als Änlernkraft beschäftigt gewesen, m Zwischen ihrem Vater als ihren gesetzlichen Vertreter re und dem Angeklagten war am 14. April 1949 ein Änlernver- , trag für Sprechstundenhelferinnen geschlossen worden, " Der Angeklagte hat sie in allen Zweigen der Ausbildung
einer Sprechstundenähilfe unterrichtet. Nach Zbschluss ih- u rer Lehrzeit war sie bei ihm noch bis 20. November 1950 SE als Sprechstundenhelferin tätig. e
Während dieser ganzen Zeit hat der Angeklagte das Mädchen wiederholt in wollüstiger “bsicht unzüchtig berührt. Er hat dessen Brüste von hinten mit beiden Händen teils über teils unter den Kleidern umfasst, es zweimal umarmt und ihm mehrmals en die Kniekehle und an die nackten Oberschenkel gegriffen.
£uf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen Unzucht mit :bhängigen und wegen Beleidigung zur Gesamtgefäöngnisstrafe von acht jonaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung des § 74 StGB gestützte Revision hat.im wesentlichen Erfolg.
Er wendet sich nicht dagegen, dass scin Verhalten von der Straikammer als fortgesetztes Verbrechen der Unzucht mit bhängigen und als fortgesotztes Vergehen der Beleidigung gewürdigt worden ist. Er vertritt indes ädie Auffassung, das Recht sei insofern fehlerhaft angewendet, als zwei selbständige fortgesetzte Handlungen angenommen worden seien. Er hält eine einzige fortgesetzte Handlung für gegeben, die in ihren zwei Abschnitten
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rechtlich verschieden zu würdigen sei.
Die Beschränkung der Revision auf die unrichtige Anwendung des § 74 StGB ist unwirksam. Denn die Rüge der Annahme von Tatmehrheit an Stelle von Tateinheit erfasst den gesamten Schuldspruch, Die Sachentscheidung wuss daher im ganzen geprüft werden.
Dass das Verhalten des Angeklagten während der Lehrzeit der Hm den Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht rit äbhängigen erfüllt, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum bejaht. Zutreffend hat sie auch die unzüchtigen Berührungen nach “bschluss des Anlernjahres als fortgesetztes Vergehen der Beleidigung gewürdigt. Zur Trage, in welchem Verhältnis die beiden Straftaten zueinander stehen, nimmt das Urteil nicht ausdrücklich Stellung. Die Verhängung von zwei Einzeistrafen und die Bildung einer Gesamtstrafe zeigen, dass Tatmehrheit der Entscheidung zugrunde gelegt ist.
Diese Beurteilurg ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte entschlossen, die HB; solenge Sie bei ihm beschäftigt war, an ihrem Körper in ehrverletzender Weise zu berühren. Die aus seinem Gesamtvorsatz entsprungenen unselbständigen Zinzelhandlungen waren der äusseren Erscheinung nach gleichartig. Aber sie waren es nicht im Rechtssinn. Die für die fortgesetzte Handlung erforderliche Gleichartigkeit liegt nur vor, wenn dasselbe Rechtsgut in der 'Veise verletzt wird, dass sämtliche Einzelhandlungen den Tatbestand derselben Straftat enthalten, also gegen das-
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g A - E 4 selbe Strafgesetz verstossen (RG@St 51, 305 /3087). Das Bi; in war hier nicht der Fall. Das verletzte Rechtsgut während | e des Lehrverhältnisses war nicht dasselbe wie nach dessen n “ Abschluss. Während es sich zunächst um die Sicherung :@ H des Unterordnungsverhältnisses vor missbräuchlicher ge- U: ” schlechtlicher Einwirkung der übergeordneten Person. = y handelte, kam nach Beendigung der Lehrzeit infolge des rs 4 Wegfalls des Anvertrautseins zur Ausbildung nur noch &; = der Schutz der Ehre des Lliädchens in Betracht, Die Ver- SL b schiedenheit der Rechtsgüter und der zu ihrem Schutz er-
$ lassenen Strafvorschriften schliesst also die köglich-
ir keit aus, die unter verschiedene Strafdrohungen fallen-
den Zinzelhandlungen in eine einzige fortgesetzte Straftat zusammenzuschliessen. Der Fortsetzungszusamıenhang kann nur innerhalb der einzelnen Straftat bejaht werden. Die Annahme zweier fortgesetzter Handlungen durch den Erstrichter ist also entgegen dem Standpunkt der Revision, die ir den Yerhalten des Angeklagten nur eine einzige fortresetzte Straftat sieht, rechtlich nicht zu be-
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anstanden.
Die Frage der Tateinheit oder Tatiehrheit zwischen dem vorhergegangenen Sittlichkeitsverbrechen und dem sich daran anschliessenden Vergehen der Beleidigung wird dadurch nicht berührt; Sie beantwortet sich nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich darnach, ob durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt
_ werden. Hierfür sind im vorliegenden Fall folgende Er-
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F wägungen massgebend. R: Nicht nur die nach Beendigung des Abhängigkeits-
verhältnisses, sondern auch die während desselben vom Angeklagten an der UM vorgenommenen Handlungen ent-
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hielten jeweils eine Kundgebung der Missachtung ihrer geschlechtlichen Ehre, demmach eine tätliche Beleidigung. Diese trat nur zurück, weil der Tatbestand des
8 174 Nr 1 StGB gegenüber dem des § 185 StGB der engere ist und diesen wegen bestehender Gesetzeseinheit verdrängt. Indes bleibt die Verletzung des allgeneineren Gesetzes cls Tatsache bestehen und kann als solche nicht völlig ausser acht gelassen werden (vgl BEHSt l, 152 155; wo ausgesprochen ist, dass die Nindeststrafe des schuldhaft verletzten milderen Strafgesetzes auch-im Falle der Gesetzeseinheit nicht unterschritten werden darf). Der dort vertretene Rechtsge-
° danke greift auch im vorliegenden alle Platz. Die fort-
gesetzte Beleidigung ist nicht erst nach, sondern schon während der Lehrzeit der HM üurch die unter § 174 Nr 1 S+GB falienden Handlungen begangen worden. \iurde aber durch die tatsächlich geschehene, wenn auch rechtlich nicht auftretende fortgesetste tätliche Belcidigung die fortgesetste Unzucht nit Abhöngigen verübt, so liegt Tateinheit vor (so auch RG IRR 1937 Nr 1153). in dieser rechtlichen Beurteilung Endert der Umstand nichts, dass die letzten Beleidigungshanälungen kein Sittlichkeitsverbrechen mehr in sich schliessen. 33 genügt, dass ein Teil der die zwei Strafgesetze verletzenden Hand-
lungen zusammenfiel.
Demzufolge ist vom Landgericht mit Recht der Fortsetzungszusammenhang nur innerhalb der einzelnen Straftat angenommen worden. Nicht zu billigen ist aber die Meinung, die fortgesetzte Belcidigung treffe mit dem
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fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechen sachlich zusanmen. Der Fehler kann durch Änderung des Schuldspruchs von hier aus beseitigt werden, Dagegen musste das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
Da die Revision wegen der Unmöglichkeit ihrer Beschränkung auf die Anwendung des § 74 StGB über den ausdrücklich angefochtenen Teil des Urteils hinausging, war sie insoweit zu verwerfen.
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zugleich für die Bundesrichter Krauss und Dr. Baldus. Jener Scharpenseel ist durch Krankheit, dieser
durch Beurlaubung am Unter-
schreiben verhindert.