Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 19.10.1954 – 1 StR 356/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 356/54 2306 055
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Hans Kg :.: VunzHHEHEENEN> ‚ geboren am «> 1912 in SB, (Landkreis
m. wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch | Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EM in der vVerhanälung,
Antsgerichtsrat Gl >ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. März 1954 wird verworfen. Jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung nach den §§ 315 a Er_1l StGB, 1, 9, 49 StVO. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung ist nicht zu beanstanden.
Es ist unwesentlich, ob er bei gehöriger Sorgfalt und Umsicht beim Überholen des Obuszuges gerade mit einer Linksbewegung des entgegenkommenden Radfahrers rechnen musste. Wie das Landgericht bindend feststellt, bot diese kurze Fahrbewegung des Radfahrers dem Angeklagten keinen vernünftigen Anlass zu einer Rechtsschwenkung und weiteren Annäherung an den Obus, weil der Radfahrer durch Geradeausfahren des vom Angeklagten gesteuerten Lastzuges nicht gefährdet worden wäre.
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Vor allem stützt sich der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung des kKopedfahrers jedoch darauf, dass der | Angeklagte den Obuszug zu überholen begann, und zwar ausserdem mit unzulässig hoher Geschwindigkeit, obwohl das überholen wegen der bevorstehenden Verengung der Fahrbahn, des Gegenverkehrs und der durch die Länge der beiden Züge bedingten langen Überholstrecke unzulässig war. Diese auf die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrslage gestützte Schlussfolgerung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Fahrlässigkeit setzt im übrigen nicht voraus, dass derjenige, der durch sein Verhalten eine Gefahr schafft, den weiteren möglichen Ursachenablauf bis zur Todesfolge in allen Einzelheiten vorausgesehen haben müsste. Es genügt, dass er bei gehöriger Sorgfalt die Leibes- oder Lebensgefahr überhaupt erkennen konnte. Dies hat das Landsericht zutreffend dargelegt.
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Die Feststellung, woher der Verunglückte kam, war entbehrlich. Das Landgericht stellt fest, dass er, als
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. der Angeklagte mit dem Lastzug zur Überholung des Obuszuges
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ansetzte, diesen seinerseits bereits überholte, so dass er sich zu Beginn des Verhaltens, das dem Angeklagten zur Fahrlässigkeit gereicht, vor diesem und links neben dem Obus befand Der Angeklagte hätte ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit sehen und das Jberholen auch aus diesem weiteren Grunde unterlassen müssen. Unter diesen Umständen ist es ohne Bedeutung, woher der Verunglückte kam. Pest steht nach dem Urteilszusammenhang jedenfalls, dass er nicht aus der Forstweiherstrasse gekommen ist.
Auch im übrigen tritt insoweit kein Rechtsirrtum her-
vor.
2. Verkehrsgefähräung(§§ 315 a Nr 1, 4, 316 Abs 2 StGB).
a) Die Verurteilung nach § 315_a_Nr_4 StGB ist nicht zu bemangeln. Das falsche Überholen des Obus durch den Angeklagten steht ausreichend fest. Die Revision bezweifelt, dass seine Fahrweise grob verkehrswidrig und rücksichtslos war. Das Urteil ist aber auch insoweit ausreichend begründet. Eine Verkennung dieser Rechtsbegriffe ist nicht ersichtlich.
b) Dagegen muss die Verurteilung nach § 315 a_ Nr 1 StGB (Hindernisbereiten) wegfallen.
Eine im Sinne der Nr 4 verkehrswidrige Fahrweise,. wie sie hier festgestellt ist, beeinträchtigt zwar die Bewegungsfreiheit der andern Verkehrsteilnehmer mehr und in anderer Weise als eine ordnungsgemässe; sie ist jedoch - mag sie grob verkehrswiärig und rücksichtslos sein oder nicht - nach richtiger Verkehrsauffassung Kein "Hindernis" und kein "ähnlicher Eingriff" nach Nr 1 Die Vorschrift der Nr 4 des § 315 a StGB ist gegenüber derjenigen der Nr 1 vielmehr eine $ondervorschrift. Wer falsch überholt (Nr 4), zeigt zugleich ein Verhalten, das andere Verkehrsteilnehmer
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mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert und gefährdet. Der erkennende Senat tritt dieser vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs schon mehrfach allgemein ausgesprochenen Ansicht (BGHSt 5, 297; 5, 392 und 6, 220) bei. Die tateinheitliche Verurteilung nach § 315 a Nr_ 1 StGB war daher aus dem Schuldspruch zu streichen.
5. Übertretungen,
Seit dem 1. September 1953 darf gegen einen Täter, der durch dieselbe Handlung die Strassenverkehrsordnung übertreten und eine schwerere Straftat begangen hat, der Schuldspruch nur noch aus dem schwereren Strafgesetz ergehen (BGH NIW 1954, 810 Nr 15 und 1 StR 741/53 vom 6. April 1954). Demgemäss war der Schuldspruch auch insoweit zu
ändern.
4. Der Strafausspruch und die Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechen dem Gesetz und lassen keinen Rechts-
verstoss ersehen.
Die Änderung des Schuldspruchs berührt die Straffolgen nicht. Der allein wegfallende rechtliche Gesichtspunkt des indernisbereitens ist gegenüber den übrigen schwerwiegenden Schuldfeststellungen so unwesentlich, dass er weder die Strafhöhe noch die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben kann. Die Übertretungen der §§ 1, 9 Abs 4 StVO, die ausreichend feststehen, durften beim Strafmass berücksichtigt werden
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(BEHSt 6, 25 und 1 StR 741/53 vom 6. April 1954).
Dr Hörchner Dr. Peetz Mantel Jagusch Dr. Schalscha
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