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BGH Entscheidung vom 03.02.1955 – 1 StR 377/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

e Nicht von der Bahn bediente Schranken an : Übergängen von Privatwegen müssen grunden sätzlich verschliessbar sein und verschlossen gehalten werden. Aktengeichens 1 StR 377/54 Urteil des BGH vom 3. Februar 1955 LG München II ı StR_377/54

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Nicht für die Amtliche Sammlung !

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Gesetz: Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung §§ 18 (7), 46 (10).

Rechtssatz:e Nicht von der Bahn bediente Schranken an : Übergängen von Privatwegen müssen grunden sätzlich verschliessbar sein und verschlossen gehalten werden.

Aktengeichens 1 StR 377/54 Urteil des BGH vom 3. Februar 1955 LG München II

ı StR_377/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Sebastian Sch aus IGEEEED geboren an: RD EB in u

2, den technischen Bundesbahnoberinspektor Jose? MED aus Fe, am ®&. ai ww in EB (Landkreis D .

’ 3 den Bundesbahnoberrat Hans R aus Mi, geboren an BD. ID WB in v

L) 4. den Bundesbahnoberrat Heinrich von W rg 3 aus CO» ve: NUEEB, geboren an MB. in MU,

wegen fahrlässiger Transportgefährdung u.a-

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 25. Januar 1955 in der Sitzung vom 5. Februar 1955, an der teilgenoumen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr, Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: "

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Das Urteil des Landgerichts München II vom 29. Januar 1954 wird aufgehoben

a) im vollen Umfang mit den Feststellungen auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten Sch, und auf die Revi-

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- 2.

sion des Angeklagten MW, soweit es diesen betrifft,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf die Revisionen der Angeklagten ra und von WEB. soweit es sie betrifft.

R und von WB verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Le werden die Revisionen der Angeklagten

Von Rechts wegen

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Gründe§

Am 19. Juni 1951 gegen 1670 Uhr stiess auf der Bahnstrecke München-Herrsching (Ammersee) ein von München kommender Personenzug auf dem zwischen den Bahnhöfen Seefeld-Hechendorf und Herrsching gelegenen höhengleichen Bahnübergang bei km 28.613 mit einem die Gleise überquerenden Lastkraftwagen zusammen. Auf diesen Wagen befanden sich ausser dem Fahrer, dem Angeklagten Sch, zweiundzwanzig Philosophie-Studenten des Berchmanskollegs in München-Pullach unter Führung ihres Ausbildungsleiters Dr. P@B. Dreizehn von ihnen wurden durch den Zusammenstoss sofort getötet.

Die übrigen elf Fahrtteilnehmer wurden mehr oder weniger schwer verletzt; drei von ihnen erlagen noch bis zum folgenden Tage ihren Verletzungen.

Durch das angefochtene Urteil sind drei Beamte der Bundesbahn, nämlich die Angeklagten UP, ReiiiB und v. WO, wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit sechzehn rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen Tötung und mit acht rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, weil sie nach der Ansicht des Landgerichts den Zusammenstoss durch mangelhafte Sicherung des Bahnubergangs verschuldet haben. Der Angeklagte Sch ist von der Anklaga wegen gleichartiger Straftaten, begangen durch Ausserachtlassung der .erforderlichen Sorefalt beim Befahren des Bahnübergangs, freigesprochen worden. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft das Urteil angefochten. Die Angeklagten NP: Te und v. WERD wenden sich gegen ihre Verurteilung. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten MD haben in vollem Umfange, die Revisionen der Angeklagten RMEEEEB und v. Werden teilweise Erfolg.

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Die Revision der Staatsanwaltschaft-

l.. Die Rüge von Verfahrensverstössen (§§ 261, 267 StPO) ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich.

2, Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils in dem angefochtenen Umfange, weil der Tatrichter die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des freigesprochenen Angeklagten Sch@® verkannt und deshalb nach den bisherigen Feststellungen fahrlässiges Handeln zu Unrecht verneint hat,

a) Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zusammenstoss vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte Sch@ vor dem Überqueren des Bahnübergangs angehalten und einen der Fahrtteilnehmer als Lotsen vorausgeschickt hätte. Sie glaubte jedoch, eine Rechtspflicht des Angeklagten zu dieser aussergewöhnlichen Massnahme nicht annehmen zu können, weil der Angeklagte die besondere Gefährlichkeit des Bahnübergangs entschuldbar nicht erkannt habe; er habe nämlich, ohne dass ihm das zur Last gelegt werden könre, auf Grund verschiedener Umstände verkannt, dass es sich um eine hauptbahnnmässig betriebene Streoke der Bundesbahn mit hohen Zuggeschwindigkeiten handelte und dass die Schranken des „bergangs selbstzubedienende Fallschranken waren, deren Offenstehen keine Gewähr für das Nichtnahen eines Zuges bot. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht diesen Irrtum des Angeklagten als entschuldbar angesehen Kat, sind nicht frei von Rechtsirrtun.

aa) Was zunächst die Art und die Bedeutung der Bahnlinie betrifft, so ist nicht einzusehen, warum die Sorgfaltspflicht eines Wegbenutzers am Übergang einer nicht hauptbahnmässig betriebenen Strecke wesentlich geringer

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-5.- zu bemessen sein soll als die am Übergang einer hauptbahnmässig betriebenen Bundesbahnstrecke Wenngleich die höheren Geschwindigkeiten und die häufigere Zugfolge auf Hauptstrecken zusätzliche Gefahren mit sich bringen, ist doch auch das Überqueren der Gleise anderer Bahnen des öffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrs wegen der Folgen eines nie auszuschliessenden Zusammenstosses mit einem Zuge so gefährlich, dass grundsätzlich auch hier dem Wegbenutzer die grösstmögliche Vorsicht obliegt. Anderes kann nur dann gelten, wenn der Wegbenutzer auf Grund seiner Kenntnis der örtlichen Verhältnisse weiss, dass zur fraglichen Zeit kein Zug kommen kann oder dass wegen der besonders geringen Geschwindigkeit eines nahenden Zuges die Gefahr eines Zusammenstosses auch dann nicht gegeben ist, wenn der Zug erst aus allernächster Nähe erblickt wird. Dass der AngeKlagte die Gewissheit, es nähere sich kein schnell fahrender Zug, hatte, hat das Landgericht nicht festgestellt und der Angeklagte selbst nicht behauptet. Sein sorgfältiges Ausschauen nach einem Zuge unmittelbar vor und während der Überquerung des Bahnübergangs beweist das Gegenteil. Der Angeklagte kann daher die Unterlassung einer an sich gebotenen Vorsichtsmassnahme nicht damit entschuldigen, dass er die Strecke

für eine "Nebenbaur" — so seine im Urteil wiedergegebene Erklärung im Ermittelungsverfahren - oder für ein "Privetsleis", eine Industriebahn oder etwas ähnliches, jedenfalls für keine Strecke der Bundesbahn gehalten habe, wie er sich in der Hauptverhandlung eingelassen hat, Nach Iage der Dinge wollte er damit einwenden, er sei der Meinung gewesen, dass die Strecke wenig befahren sei. Wie bereits ausgeführt, gab jedoch auch eine vermeintlich noch so geringe (regelmässige oder unregelmässige) Zugfolge dem ortsfremden Angeklagten keine Gewähr, dass nicht eben zu derselben Zeit, zu der er die Gleise überqueren wollte, ein Zug sich dem Bahnübergang näherte und deshalb die Gefahr eines Zusammenstosses bestand,

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Rechtlichen Bedenken begegnen auch die Gründe, aus denen das Landgericht dem Angeklagten zugebilligt hat, er habe die Bahnstrecke ohne Verschulden als eine wenig benutzte Nebenbahn ansehen können. Nach den Urteilsfeststellungen wiesen die Zufahrtwege zum Bahnübergang keine Warnzeichen nach Bild 5 oder 6 der Anlage l’ur StVO aF, auf. Das hätte jedoch nach der damaligen Gesetzeslage nur den Schluss erlaubt, dass die Strasse über ein Anschlussgleis, eine Feldbahn oder eine nicht mit Maschinenkraft betriebene Schienenbahn führe (vgl Abschnitt A III Abs 3 Satz 7 der Anlage 1 zur StVO aF). Dass er diesen Schluss gezogen habe, hat indes der Angeklagte selbst nicht behauptet. Eine nicht mit Maschinenkraft betriebene Schienenbahn oder eine Feldbahn schied im übrigen schon nach dem äusseren Aussehen des Bahnkörpers aus. Das Vorhandensein eines blossen Anschlussgleises in einem grösseren Waldgebiet war an sich unwahrscheinlich. Jberdies sprach die vom Angeklagten angenommene Sicherung des Bahnübergangs durch"eine fernbediente Schranke!" gegen das Vorliegen eines blossen Anschlussgleises, weil fernbediente Schranken wegen ihrer Kostspieligkeit im allgemeinen nur an Übergängen von Bahnen des öffentlichen allgemeinen Verkehrs vorkommen (vgl § 18 BO). Vererönälicher wäre es, wenn der Angeklagte etwa aus dem vernachlässigten Zustande der Schranken (Fehlen des Farbanstrichs an einer der Schranken und dergl.) auf die Eigenschaft der Strecke als Nebenbahn geschlossen hätte.

Auch das Übersehen der an dem Übergang aufgestellten 1.20 x 0.85 m grossen Achtungstafeln erscheint M&ch den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht ohne weiteres als entschuldbar. Das gilt zumindest bezüglich der Tafel, die auf der Westseite des Übergangs angebracht war, die sich also dem Angeklagten bei der Hinfahrt zum Pilsensee zum Lesen darbot. Die Strafkammer hat - insoweit ohne Rechtsirrtum - zu Gunsten des ingeklagten berücksichtigt,

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dass die Achtungstafel bei der Annäherung an den Bahnübergang durch das davor stehende Warnkreuz teilweise "gedeckt!" worden sei; beim Anhalten vor dem ersten Übergueren des Bahnübergangs aber, so folgert das Landgericht weiter, habe der Angeklagte die Achtungstafel möglicherweise deshalb nicht mehr gesehen, weil er so nahe an den Bahnkörper herangefahren sei, dass die Tafel nicht mehr schräg vor ihm, sondern mehr seitlich von ihm gestanden habe. Die Richtigkeit dieser Erwägungen ist für das Revisionsgericht nicht ausreichend belegt, weil im Urteil nicht angegeben ist, in welcher Entfernung vor den Schranken die Tafel angebracht war und wo der Angeklagte angehalten hat.

Dass der Angeklagte auch die elektrische Oberleitung der Bahn nicht bemerkt hat, erklärt der Tatrichter mit dem Gefälle des Weges und der dadurch bedingten Abwärtsneigung des Wagens beim ersten Überqueren des Übergangs auf der Fahrt zum Pilsensee. Er äussert sich aber nicht zu der Frage, ob der Blick des Angeklagten nicht eben deshalb bei der vor der Unfallstelle aufwärts führenden Rückfahrt zwangsläufig auf die Oberleitung fallen musste.

In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis der Revision auf die Erfahrunkswidrigkeit der Einlassung des Angeklagten, er habe während des mehrstündigen Aufenthalts auf dem nächst der Bahnstrecke gelegenen Rastplätz kein einziges Pfeifsignal oder Zuggerausch gehlirt, richt ganz von der Hand zu weisen. Nach der Feststellung des Landgerichts hat der Angeklagte nur etwa eine Stunde geschlafen; dass er während der ganzen übrigen Zeit ununterbrochen im Führerhaus verblieben ist und ständig die Fenster geschlossen hielt, ist zwar nicht schlechthin undenkbar, aber doch so wenig wahrscheinlich, dass ein solches Verhalten angesichts der Tatsache, dass sich die andern Fahrtteilnehmer im Freien aufgehalten haben,nicht mit dem blossen Hinweis auf das regnerische Wetter ausreichend

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7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-03/1-str-377-54#rd_14

erklärt werden kani. Das Landgericht wird daher in der neuen Hauptverhandlung auch die Glaubwürdigkeit dieser Einlassung des Angeklagten nochmals besonders zu prüfen haben.

Bei der Bewertung der erörterten Umstände darf schliesslich nicht übersehen werden, dass ortsunkundige Wegbenutzer bei der Annäherung an einen Bahnübergang wegen der Seltenheit von "Privatbahnen!" zunächst immer mit einer Bahnstrecke des Öffentlichen Verkehrs rechnen müssen und dass sie nur auf Grund besonderer, jeden Zweifel ausschliessender Umstände eine so wenig benutzte "Nebenbahn" annehmen dürfen, dass sie nicht die sonst bei jedem Bahnübergang gebotene Vorsicht zu beachten brauchen.

bb) Entgegen der Meinung des Landgerichts konnte sich der Angeklagte unter den gegebenen Verhältnissen auch nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass das Offenstehen der Schranken ihm das gefahrlose Überqueren des Bahnübergangs gestatte. In dem angefochtenen Urteil ist zwar zutreffend ausgeführt, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Wegbenutzer an beschrankten Bahnübergängen geringer sind als an unbeschrankten Jbergängen, weil die Bahn durch die Stellung der Schranken anzeigt, ob der Übergang von ihr beansprucht oder für den Strassenverkehr freigegeben wird (vgl BGH VRS Bd 3 S 171, 172, Bd 55 35, 36 und Krafiverkehrerecht A - Z Stichwort "Vorfahrt, Vorrang der Schienenbahnen, Erläuterungen 1" unter V 2 a mit weit. Nachw). An beschrankten Bahnübergängen haben die Wegbenutzer in erster Linie darauf zu achten, ob die Schranken’ offen sind und bis zum ubergqueren der Gleise offen bleiben. Zur Beobachtung des Sahnkörpers sind sie nur im Rahmen der Möglichkeiten verpflichtet, die sich ihnen bei Erfüllung der für sie vorgehenden Pflicht, die Bahnschranken und die Strasse im Auge zu behalten, vom fahrenden Fahrzeug aus bieten (BGH VRS 4 S 131, 133). Das gilt auch an unübersichtlichen Übergängen,

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weil der durch die Unübersichtlichkeit bedingten Gefahrenerhöhung gerade durch die Anbringung von Schranken vorgebeugt werden soll (vgl § 18 Abs 3 BO und RGZ 157, 193, 196, BGH VRS 3 S 171, 172, S 217, 220).

Die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die am Übergang aufgestellten Schranken von der Bahn orts- oder fernbedient werden und dass die Schrankenvorrichtung nicht gestört ist. Der Angeklagte kann sich daher nur dann erfolgreich auf sie berufen, wenn er ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflicht das Vorliegen der genannten Voraussetzungen an dem von ihm benutzten Bahnübergang bei km 28.613 annehmen durfte. Das ist bisher vom Tatrichter nicht dargetan. Für die Beurteilung dieser Frage wird erheblich sein, dass der Angeklagte vor dem zum Unfall führenden Überqueren der Gleise immerhin zweimal festgestellt hatte, dass die eine der beiden Schranken, nämlich die östliche, ungestrichene, herabgelassen war und von den Wegbenutzern mit der Hand aufgehoben werden musste, während die westliche, rot-weiss angestrichene Schranke offen stand. Auch musste ihm möglicherweise auffallen, dass beim Schliessen der einen Schranke das bei fernbedienten Schranken übliche Läutezeichen (vgl § 18 Abs 5 BO) nicht ertönte, Schliesslich wurde er vor dem zweiten Überqueren des Bahnübergangs gewahr, dass die geöffneten Schrankenbäume verschieden steil standen. Da nun aber Schranken an demselben Übergang gleichartig bedient zu werden pflegen und bei ordnungsmässigem Arbeiten der Bedienungsvorrichtung . dieselbe Stellung zeigen, konnten die erwähnten Umstände dem Angeklagten die Überlegung aufdrängen, dass entweder auch die bei jeder seiner Annäherungen offenstehende westliche Schranke nicht bahnbedient sei oder dass die Bedienungsvorrichtung für beide Schranken teilweise gestört sei. In jedem dieser Fälle ergab sich für ihn die Pflicht zu äusserster Vorsicht.

Bei selbstzubedienenden Schranken lag es auf der Hand, dass

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die Schranke infolge der Nachlässigkeit von Vorbenutzern des Bahnübergangs offengeblieben sein konnte, Aber auch im Falle einer Störung konnte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen, dass sich kein Zug näherte; denn er konnte nicht wissen, ob die Störung nicht derart war, dass sie auch das zuverlässige Arbeiten der zweiten Schranke in Frage stellte.

Bei solcher Gefahrenlage konnte sich der Angeklagte vor einem Zusammenstoss mit einem herannahenden Zug nur in der Weise sichern, dass er sich entweder vor der Berutzung des Übergangs Gewissheit über die Art der Bahnlinie und des Übergangs, insbesondere über die Arbeitsweise der Schranken, verschaffte - dann hätte er wohl mit Sicherheit erkannt, dass es sich um kein "Privatgleis! und um keine fernbedienten Schrarken handelte - oder aber beim Überqueren der Gleise von vornherein sich sa verhielt, wie wenn der Übergang überhaupt nicht gesichert gewesen wäre. Das hätte ihn wegen der ihm bekannten Unübersichtlichkeit des Bahnkörpers, wegen des diesigen Wetters und wegen der schlechten baulichen Beschaffenheit des Übergangs möglicherweise dazu verpflichtet, einen Beobachter vorauszuschicken und sich von diesem über den Übergang schleusen zu lassen. Durch diese Massnahme wäre nach den bisherigen Feststellungen ein Zusammenstoss vermieden worden. Das bedarf keiner näheren Begründung, wenn als erwiesen angesehen wird. dass der Lotse das erste Pfeifsignal des Zuges, das 308 m vor dem Bahnübergang abgegeben wurde, gehört hätte; denn die Strecke von 308 m legte der Zug bei Zugrundelegung der vom Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Geschwindigkeit von 75 km,'st- ohne Berücksichtigung einer Geschwindigkeitsverringerunif durch Bremsen - in rund 14.8 Sekunden zurück, während der Angeklagte nach der auf dem Gutachten des Sachverständigen

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Kaup beruhenden Ansicht des Landgerichts zum Durchfahren

des Gefahrenraumes von 12.8 m (richtig 12.9 m\- der sich aus 3.6 m "Bremsweg" des lastkraftwagens, 3.15 m Lichtraumprofil des Zuges und 6.15 m Länge des Lastkraftwagens errechnet (vgl 5 38/39 UA) - "bei günstigster Beschleunigung" nur

6.7 Sekunden (S 47 UA) benötigte. Aber selbst wenn der Lotse das erste Pfeifsignal und auch jedes andere Zuggeräusch überhört, dafür aber sorgfältig die Bahnstrecke beobachtet hätte, wäre der Zusammenstoss vermeidbar gewesen. Der Lotse konnte nämlich die Gleise in Richtung Hechendorf - Seefeld

auf eine Entfernung von etwa 135 m überblicken. Diese Strecke

legte der Zug bei gleichbleibender Geschwindigkeit aller-

dings in 6.5 Sekunden, also um 0.2 Sekunden schneller zurück,

als der Angeklagte zum Durchfahren des erwähnten Gefahrenraumes benötigte. Hierzu kommt noch der Bruchteil einer Sekunde, den der Lotse nach dem Erblicken des Zuges brauchte, um seine Wahrnehmung durch Zuruf oder Winkzeichen an den Angeklagten weiterzugeben. Dem steht jedoch - abgesehen von einer geringfügigen Verkürzung der Reaktionszeit, die sich . bei Warnung des Angeklagten durch den Lotsen ergeben hätte, - gegenüber, dass der Lokomotivführer den auf den Gleisen stehenden Lotsen oder den die Gleise überguerenden Lastkraftwagen ebenfalls auf eine Entfernung von 135 m hätte erblicken und sofort eine Schnellbremsung einleiten können, die die Nahrgeschwindigkeit des Zuges zumindest stark verringert und auf diese Weise dem Angeklagten einen Zeitgewinn zum Verlassen der Gleise verschafft hätte.

Nicht schlüssig ist demgegenüber die Erwägung der Straf-

kammer, durch das Vorausschicken eines Lotsen wäre der Zusammenstoss deshalb vermieden worden, weil das Aussteigen des Lotsen und das Anfahren des Angeklagten so viel Zeit beansprucht hätte, dass der Zug inzwischen den Wegübergang erreicht hätte. Hierauf kann nicht abgestellt werden, weil die Ursächlichkeit dieser Zeitspanne für den Unfall vom Angeklagten nicht vorhergesehen werden konnte.

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Zum Absetzen und Voraussenden eines Beobachters ist der Kraftfahrer nach der “echtsprechung allerdings nur ausnahmsweise verpflichtet, wenn Alle sonst denkbaren Vorsichtsmassregeln keine ausreichende Sicherheit bieten (vgl Kraftverkehrsrecht A - Z aaO unter V 2 d und die dort angeführte Rechtsprechung). Die abschliessende Beantwortung dieser Frage bleibt dem Tatrichter überlassen.

Ob und welche minder einschneidenden Massregeln dem Angeklagten eine gefahrlose Überquerung des Übergangs ermöglicht hätten, bedarf noch der Prüfung durch das Landgericht. Nach den bisherigen Feststellungen hätte ein, wenn auch frühzeitiges Öffnen der Fenster des Führerhauses bei dem starken Eigengeräusch des Wagenmotors während der Fahrt wahrscheinlich keine Gewähr dafür geboten, dass der Ängeklagte das bei der LP-Tafel - 308 m vor dem Übergang - abgegebene Pfeifsignal von 3 Sekunden Dauer deutlich genug hätte wahrnehmen können. Er hätte daher auf jeden Fall am Warnkreuz anhalten und den Motor abstellen müssen. Das hätte für ihn wegen der Notwendigkeit, den Notor wiederanzulassen, sowie wegen der geländebedingten Schwierigkeiten der Auffahrt auf der Übergang jedoch einen nicht unerheblichen Zeitverlust mit sich gebracht, der die Gefahr in sich schliessen konnte, dass der Lastkraftwagen von einem Zug erfasst wurde, der erst nach dem Wiederanlassen des Motors: das Pfeifsignal bei der LP-Tafel gab.

Für den Fall, dass - wofür nach dem vorstehend Ausgeführten eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht - das Vorausschicken eines Begleiters die gebotene Vorbeugungsmassnahme gegen ein Zusammenstoss mit einem herannahenden Zug war. bedarf es nach der inneren Tatseite der Prüfung, ob der Angeklagte nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähi,keiten imstande war, dies zu erkennen, und ob er die Folgen der Unterlassung der Massnahme voraussehen konnte.

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Anklage schuldig.

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II; Die Revision des Angeklagten Mom.

l. Die Verfahrensrügen.

a) Die Revision bemängelt zunächst, der Beschwerdeführer sei wegen eines Verhaltens verurteilt worden, das nicht Gegenstand der Anklage gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. In der Anklage und im Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten das Verhalten zum Vorwurf gemacht, dessentwegen er verurteilt worden ist, nämlich die für den Unfall ursächliche Vernachlässigung der vorschriftsmässigen Sicherung des Bahnübergangs bei km 28.613. Dass das Landgericht diesen Vorwurf auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung auf Einzelheiten stützt, die im Eröffnungsbeschluss noch nicht aufgeführt waren, ändert nichts an der Nämlichkeit der Tat im Sinne des § 264 StPO.

b) Die Behauptung der Revision, die Dienstvorschrift Nr 814 der Bundesbahn ("Richtlinien zur Beurteilung der Übersichtlichkeit von unbeschrankten Wegübergängen in Schienenhöhe" /RÜW/) sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen (§ 261 StPO), ist durch die gemeinsame dienstliche Äusserung des Vorsitzenden und der richterlichen Beisitzer der erkennenden Strafkammer widerlegt. Nach ihr sind die in Frage kommenden Teile der Dienstvorschrift durch Vorhalte, Zeugenbekundungen und Erklärungen der Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Für die Richtigkeit dieser Äusserung sprechen die Stellen der Sitzungsniederschrift, in denen auf die genannte Dienstvorschrift Bezug genommen wird. Einer förmlichen Verlesung der Vorschrift bedurfte es nicht, solange nicht einer der Verfahrensbe-

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teiligten sie beantragte (BGHSt 1, 94, 96). Die Einführung der Vorschrift in die Hauptverhandlung im Wege des Vorhalts brauchte auch nicht in der Sitzungsniederschrift beurkundet zu werden. Im übrigen war der Inhalt der Richtlinien dem 3Beschwerdeführer von Berufs wegen bekannt, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt.

Welche "andern Dinge" das Landgericht bei der Urteilsfindung verwertet haben soll, ohne sie zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht zu haben, hat die Revision nicht dargetan.

c) Der von dem Verteidiger des Angeklagten v. ViB> hilfsweise gestellte Antrag, den Ministerialdirektor Tui» aus Bonn darüber zu vernehmen, dass am Unfalltage die Sicherungsanlagen am Bahnübergang bei "km 28.600" den Vorschriften der BO entsprochen hätten, ist von der Strafkammer entgegen der Meinung der Revision in den Urteilsgründen beschieden worden. Das war zulässig; § 244 Abs 6 StPO ist daher nicht verletzt. Abgesehen hiervon war der Angeklagte ME überhaupt nicht befugt, die vermeintliche Nichtbescheidung des Beweisamtrags des kitangekiagten v:. WE zu rügen (vgl dazu BGH NIW 1952,

273 Nr 21 und VRS 7 S 54, 55).

Die vom Landgericht im Urteil gegebene Begründung trägt auch die Ablehnung des Beweisamtrags. Sie lässt keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) erkennen. Dass der als Sachverständiger benannte liinisterialdirektor FE über tatsächliche Verhältnisse an der Unfallstelle aussagen sollte, war dem Beweisamtrag nicht zu eninehmen,

dä) Auf dem beiläufigen Hinweis, die Strafkammer befinde sich mit ihrer Auslegung der 3estimmungen der BO grundsätzlich in Jbereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Raab beruht das Urteil nicht. Grundlage der Urteilsfindung ist im übrigen nicht ein von dem Sachverständigen

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vor der Hauptverhandlung erstattetes schriftliches, sondern ausschliesslich das von ihm in der Hauptverhandlung abgegebene mündliche Gutachten. Wieweit der Tatrichter in einzelnen Punkten von diesem Gutachten des Sachverständigen abgewichen ist, entzieht sich der Prüfung durch das Revisionsgericht. Aus den von der Revision behaupteten Verschiedenheiten der Auslegung der BO durch das Gericht und den Sachverständigen kann nicht geschlossen werden, dass der Tatrichter die massgebenden Rechtsfragen verkannt habe; das umsoweniger, als die meisten der von der Revision zur Begründung der Verfahrensrüge angeführten Punkte nicht die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften, sondern die aus ihrer Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt zu ziehenden Schlussfolgerungen betreffen

Ein Widerspruch zwischen den in der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Ausführungen des Sachverständigen Sieder und der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, die Zufahrtswege zum Bahnübergang bei km 28.613 seien nach der enägültigen Aufhebung des Schranksnverschlusses tatsächlich Öffentliche gewesen, ist nicht ersichtlich.

Mit der Behauptung, dass sich das Gericht entgegen dem Urteilsinhalt nicht in Übereinstimmung mit den Bekundungen von Beweispersonen befinde, kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht gerügt werden.

e) Die Strafkammer war nicht verpflichtet, im Urteil die näheren Gründe für ihren Eindruck wiederzugeben, dass die über die Kommissionsbesichtigung vom 21. September 1950 vernommenen Zeugen das Bestreben gezeigt hätten, die angeklagten Bundesbahnbeamten zu entlasten. Weder § 244 noch § 267 Abs 1 StPO schreibt vor, dass der Tatrichter jede einzelne Beweiserwägung in den Urteilsgründen darlegt.

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Dazu bestand im vorliegenden Falle auch kein sachliches Bedürfnis, weil das Gericht seinen Eindruck nur zum Anlass nahm, der Vernehnung der Zeugen und der Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit besondere Sorgfalt zuzuwenden.

f) Die auf die §§ 244 Abs 2, 261, 264 Abs 1 StPO gestützte Rüge, die Strafkammer habe es unterlassen, das Vorhandensein der Achtungstafeln zu beiden Seiten des Bahnübergangs zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen, ist in Wirklichkeit sachlichrechtlicher Art und daher im Rahmen der Sachbeschwerde zu behandeln.

g) Soweit sich der Beschwerdeführer weiteren Verfahrensrügen des Mitangeklagten v- erden angeschlossen hat, kann er nicht gehört werden (vgl oben 1 c).

2: Die Sachrüge:

Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten MB damit begründet, dass er als der für den Bahnübergang verantwortliche Bahnmeister es unterlassen habe, den Übergang-sei es sofort, sei es nach erfolglosem Antrag auf Aufhebung der Beschrankung und Kennzeichnung des Jbergangs als eines unbeschrankten: für den allgemeinen Verkehr zu sperren und die früher vorhandenen Schlüsselschranken (§§ 18 Abs 7, 46 Abs 10 BO) wieder herzustellen, obwohl ihm die durch die Öffentlichkeit der Zufahrtwege, die mangelnde Einsehbarkeit des Bahnkörpers und die hohen Zuggeschwindigkeiten bedingte besondere Gefährlichkeit des Übergangs bekannt gewesen sei. Hiergegen bestehen angesichts der üb#r den Aufgabenbereich und die persönlichen Fähigkeiten des Angeklagten getroffenen Feststellungen an sich keine Bedenken, Fehl geht insbesondere die Ansicht der Revision, die vorhandenen Selbstbedienungsschranken seien ohne Ausnahmegenehnigung zulässig gewesen. Die Strafkanmer vertritt mit Recht die Ansicht, dass nicht von der Bahn bediente Schranken nur an

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Übergängen von Privatwegen zulässig sind und dort in der Regel verschliessbar sein und verschlossen gehalten werden müssen (BO a.a.0.). Wo von dem Gebot der Verschliessbarkeit eine Ausnahme zugelassen werden soll, muss dies in ausdrücklicher, überprüfbarer Form geschehen. In sachlicher Hinsicht setzt eine solche Ausnahmegenehmigung, da Selbstbedienungsschranken an Übergängen von öffentlichen Wegen nicht zugelassen sind, voraus, dass die Benutzung des Übergangs auf bestimmte Berechtigte beschränkt bleibt. Entgegen der Meinung der Revision stand es daher nicht im freien Ermessen der zuständigen Dienststellen der Bundesbahn. in welcher Weise der Bahnübergang bei km 28,613 zu sichern war. Das widerspräche dem Wortlaut und dem Zweck der gesetzlichen Regelung, der keine auf angebliches Gewohnheitsrecht gestützte andere Jbung entgegen gehalten werden kann.

Auch die Ursächlichkeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Unterlassung für den Unfall vom 19. Juni 1951 ist im Urteil ausreichend dargetan. Das Landgericht hat festgestellt, dass das Vorhandensein offenstehender Schranken in dem Angeklagten Sch den, wenn auch vielleicht von ihm mitverschuldeten Irrtum hervorrief, er habe bahnbediente Schranken vor sich, deren Offenstehen ihm das Überqueren des Bahnkörpers gestatte., Die Ursächlichkeit der Bflichtwidrigkeit des deschwerdeführers für diesen Irrtum des Schenk und dessen dadurch hervorgerufene Sorglosigkeit kann nicht mit dem Hinweis auf die nur gedachte, nie ganz auszuschliessende Möglichkeit in Abrede gestellt werden, dass auch Schlüsselschranken verbotswidrig hätten offenstehen und in dem Angeklagten Sch@® denselben Irrtum erzeugen können, oder dass Sch@® den Bahnübergang auch beim völligen Fehlen einer Beschrankung nicht mit grösserer Vorsicht befahren hätte (vgl RG6St 75, 324, 326; BCH 2 StR 1/51 von 9. Februar 1951, angeführt bei Dallinger in KDR 1951,

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274 unter § 222 StGB; BGH VRS 5, 46, 47; 3ayObLG NW 1953, 1641 Nr 19). Der Fall, dass verschlossene Schranken abgebrochen oder sonst beschädigt gewesen wären, kann ausser Betracht bleiben, weil eine solche augenfällige Störung

dem Angeklagten Sch@@® schwerlich verborgen geblieben

sein würde. Wäre der Bahnübergang überhaupt nicht beschrankt gewesen, dann wäre die Unfallgefahr selbst bei Nichtbeachtung der gebotenen besonderen Sorgfalt durch Sch@@® wegen der

in solchen Fällen für Züge vorgeschriebenen Geschwindigkeitsermässigung erheblich geringer gewesen.

Dagegen kann dem Urteil insofern nicht beigetreten werden. als es dahingestellt sein lässt, ob sich der Angeklagte Mb auch nach der Besichtigung des Bahnübergangs durch die Haushaltskommission der Bundesbahndirektion München von 21. September 1950 zu den vom Landgericht für notwendig eraciıteten Sicherungsmassnahmen noch verpflichtet fühlen musste. Die Strafkammer meint, dass es hierauf nicht ankomme, weil auf jeden Fall die Unterlassung geeigneter hassnahmen bis zu diesem Zeitpunkt für den späteren Unfall ursächlich geblieben sei und durch die Billigung des bestehenden Zustandes seitens der Kommission nicht rückwirkend die Pflichtwidrigkeit verloren habe. Diese Lusfülhrungen lassen unklar, ob der Tatrichter bedacht hat, dass eine Unterlassung denkgesetzlich nur dann als Ursache eines bestimmten Erfolges angeseher. werden kann, wenn sie bis zu den Zeitpunkt angedauert hat, in dem der Erfolg durch die »achholung der bis dahin versäumten Handlung letztmalig hätte verhindert werden können. Wäre gämlich die Handlung in diesem Zeitpunkt noch vorgenommen worden, dann wäre der rechtsverletzende Erfolg nicht eingetreten. Da nun aber im strafrechtlichen Sinne nur eine pflicht-

widri.ge Unterlassung tatbestandsmässige Erfolgursache sein kann (vgl BGHSt 3, 82, 89), muss auch die Pflicht zum Handeln bis zu diesem Zeitpunkt fortgedauert haben. Räumt men

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aber dem Angeklagten ein, dass er für die Behebung des unzulänglichen Sicherheitszustandes am Bahnübergang nicht mehr zu sorgen brauchte, weil dieses Anliegen nunmehr vom

Vorstand des Betriebsamts Künchen 3 zusammen mit der Direktion

"auf höherer Ebene" behandelt wurde, dann war sein ferneres Untätigbleiben für den Unfall nicht mehr ursächlich. Eine

Ursächlichkeit der vor der Besichtigung durch die Kommission

liegenden Versäumnisse des Angeklagten kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Kommission, wie das Lanägericht unterstellt, keine Beseitigung des vom Angeklagten etwa vorher hergestellten gesetzmässigen Zustandes verlangt hätte.

Wollte man andererseits zwar annehmen, dass der Angeklagte auch nach der Besichtigung des Übergangs durch die Haushaltskommission noch zu eigenem Eandeln verpflichtet war, billigt man ihm aber für diesen Fall zu, dass er wegen der Planung der Angelegenheit "auf Direktionsebene" seine liandlungspflicht entschuldbar verkannte, dann entfällt der Vorwurf der Fahrlässigkeit, weil der Angeklagte dann im entscheidenden letzten Zeitraum, in dem er den Erfolg noch hätte abwenden können, nicht die Sorgfalt ausser acht gelassen hat, zu der nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig war.

Dieser Fehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, ohne dass noch auf die weiteren Einwendungen eingegangen zu werden braucht, die die Revision gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit geltend macht. Sie sind teilweise offensichtlich unbegründet, Für die neue Hauptverhandlung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Landgericht dann, wenn es ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Beschwerdeführers wieder in der Nichtanbringung verschliessbarer Schranken sehen sollte. zweifelsfrei klarzustellen hat, dass der Angeklagte diese

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Massnahme in eigener Zuständigkeit anordnen und durchführen konnte. In dem angefochtenen Urteil ist diese Zuständigkeit einerseits ausdrücklich festgestellt (S 63 ff UA), andererseits ist als Einlassung des Mitangeklagten Ri wiedergegeben, dass er versuchsweise die Wiederverschliessung der Schranken auf eine etwaige Anregung des Angeklagten MED hin genehmigt hätte (S 73 UA; vgl auch § 82 UA)» Sollte diese Stelle dahin zu verstehen sein, dass Maier

von sich aus Schlüsselschranken nicht wieder einführen durfte, dann wäre sie mit der vorherigen Feststellung nicht vereinbar:

Gegebenenfalls wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung aber auch zu prüfen haben, ob der Unfall nicht schon dadurch vermieden worden wäre, dass die auf die Besonderheiten des Bahnübergangs hinweisenden Achtungstafeln an geeigneterer Stelle angebracht wurden. Das Landgericht hat festgestellt, dass die westlich des Bahnübergangzs stehende Tafel auf der linken Strassenseite so hinter dem dort ebenfalls aufgestellten Warnkreuz angebracht war, dass sie für den in einem höheren Fahrzeug sich nähernden Fahrer zunächst durch das Warnkreuz verdeckt war und deshalb weniger auffiel. Die östliche Achtungstafel stand zwar auf der rechten Strassenseite, aber 1 m ausserhalb des Wegrands im inneren Winkel der kurvenförmigen Wegzuführung und "war infolge Bewachsung des Wegrands erst zu einen | Zeitpunkt sichtbar, in dem der Fahrer Äurch die Ausschau nach links auf den Bahnkörper abgelenkt war. Bei der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer lediglich bemerkt, - dass es auf die Lesbarkeit des Wortlauts der Warntafeln nicht ankomme, weil weder Schenk noch einer seiner 3eifahrer die Tafeln beachtet habe. Damit ist die Frage noch nicht beantwortet, ob die Tafeln beachtet worden wären, wenn sie so gestanden hätten, dass ihre Aufschrift jedem Kraftfahrer deutlich in die Augen fallen musste. Gegenüber

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ILS - 21 -

dem Vorwurf der pflichtwidrigen Duldung dieses Zustands könnte sich der Angeklagte kaum auf die Zustimmung der Haushaltskommission berufen, weil nicht anzunehmen ist,

dass diese so offensichtliche Mängel gebilligt hätte, wenn sie darauf aufmerksam geworden wäre, Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung die Überzeugung gewinnen,

dass Schenk ordnungsmässig aufgestellte Warntafeln gelesen und sich darauf eingestellt hätte, dann könnte die Ur-. sächlichkeit der Unterlassung des Angeklagten NEED für

den Unfall nicht allein deshalb bezweifelt werden, weil Sch@®, wie die neue Hauptverhandlung möglicherweise ebenfalls ergeben wird, bei entsprechender Aufmerksamkeit auch die oränungswidrig aufgestellten Tafeln hätte bemerken können (vgl oben I 2 a aa) ). Denn trotz dieses mitursächlichen Verschuldens des Schenk könnte die unvorschriftsmässige Anbringung der Warntafeln nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch der Zusammenstoss mit seinen Folgen entfiele, Das wäre nur dann der Fall, wenn Sch@® eine der ordnungswidrig aufgestellten Tafeln tatsächlich erkannt und gelesen, aber nicht befolgt hätte; ein solches Verhalten zwänge zu dem Schluss, dass er auch eine vorschriftsmässig angebrachte Tafel nicht beachtet hätte,

Ähnlich wird das Versäumnis des Beschwerdeführers, gemäss der allgemeinen Anweisung des Mitangeklagten FEED» vom 22. Juli 1950 genügende Sichtdreiecke am Bahnübergang bei km 28.613 herzustellen und in jedem Frühjahr zu überprüfen, nüch auf seine Ursächlichkeit für das Unglück zu untersuchen sein. Ihm kann in diesem Zusammenhang sowohl insofern Bedeutung zukommen, als der Angeklagte Sch und der Zugführer bei gegenseitiger Wahrnehmung aus grösserer Entfernung früher unfallverhütende Massnahmen hätten treffen können, als auch insofern, als Sch@@® bei der Anfahrt an den Bahnübergang die örtliche Warnungstafel schon zu einem Zeitpunkt hätte sehen können, in dem er noch nicht durch die Ausschau nach links abgelenkt war.

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= 22

Die Revision des Angeklagten Rem.

1. Die Verfahrensrügen.

a) Die behaupteten Verletzungen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) liegen nicht vor. Dass blosse Mutmassungen, wie sie die Revision zur Begründung dieser Rüge teilweise anstellt, einen Verstoss gegen § 24 . abs 2 StPO nicht darzutun vermögen, bedarf keiner näheren Erörterung. Dasselbe gilt von der Behauptung, das Gericht habe Feststellungen im Widerspruch zum Beweisergebnis der Hauptverhandlung getroffen, Einem früheren Unfall des Angeklagten Sch@® brauchte die Strafkammer nicht nachzugehen, wenn sie ihm keine Bedeutung für die Beurteilung der Schuld des Beschwerdeführers R@WEEB beimass. Die allgemeine Rüge, das Landgericht hätte "vom Standpunkt seiner erst im Urteil erkennbar gewordenen Zweifel" durch Fragen an Zeugen "weitere Aufklärung beitreiben können und sollen". entspricht nicht den Anforderungen, die Gesetz und Rechtsprechung an die Begründung der Rüge der mangelnden Sachaufklärung stellen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHIt 2, 168). Abgesehen davon hatte das Landgericht, wie die Urteilsausführungen zeigen, nicht die von der Revision behaupteten Zweifel. Der Vorwurf, das Gericht habe sich im Urteil nicht mit allen in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen auseinandergesetzt, beanstandet nicht die mangelnde Aufklärung von Tatsachen, sondern deren lückenhafte Auswertung bei der Beweiswürdigung. Eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist schliesslich auch nicht mit der blossen Behauptung dargetan, die Strafkammer habe keine Erwägungen darüber angestellt, ob der Beschwerdeführer befugt war, Eisenbahnübergänge für den

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allgemeinen Verkehr freizugeben. Nach Lage der Sache kam es nicht auf die behördeninnere Zuständigkeit für diese Anordnung, sondern allein auf die (befugte oder unbefugte) Abgabe entsprechender Erklärungen nach aussen an. Zur Zuziehung der von der Revision genannten Einführungsentschliessung zur Dienstvorschrift Nr 814 (RÜW) wäre das Landgericht

-_ gegebenenfalls - nur dann verpflichtet gewesen, wenn es deren Vorhandensein gekannt hätte, Das behauptet die Revision selbst nicht. Dass von der Währungsreform ab nennenswerte Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Schlössern für Schlüsselschranken, die bis dahin die Unterhaltung unverschliessbarer Schranken entschuldigen mochten, nicht mehr bestanden, konnte das Landgericht ohne weitere Erhebungen aus eigener Sachkunde feststellen.

b) Die Rügen einer Verletzung des § 261 StPO sind offensichtlich unbegründet, Der Tatrichter war nicht gehalten, sich im Urteil mit Tatsachen auseinanderzusetzen, die dort nicht festgestellt sind (Rauchen des Angeklagten Sch@® während des Fahrens) oder deren Gegenteil für erwiesen erachtet worden ist (angeblich klare Sicht.am Unfalltage): wi

Pr. .

c) Soweit die Revision behauptet, die Strafkammer sei zu bestimmten Schlussfolgerungen gekommen, ohne sich mit allen hierfür in Betracht kommenden Tatsachen und Gesichtspunkten zu befassen, wird Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung gerügt. Sie stellt gegebenenfalls einen sachlichrechtlichen Mangel, aber keinen Verstoss gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) dar.

dä) Soweit sich der Beschwerdeführer die Verfahrensrügen des Kitangeklagten v. Werden zu eigen gemacht hat, ist seine Revision unzulässig (vgl oben II 1 cc).

2, Die Sachrüge,

Die sachlichrechtliche Würdigung des im Urteil fest-

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uw.

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gestellten Sachverhalts begegnet weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch rechtlichen Bedenken. Das Landgericht

hat das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten RB darin gesehen, dass er es als Vorstand

des für die Bahnmeisterei Herrsching zuständigen Betriebsamts München 3 pflichtwidrig unterlassen hat, an dem ihm als besonders gefährlich bekannten Bahnübergang bei km 28.613 einen gesetzmässigen Sicherheitszustand herzustellen, indem er bis zur Durchführung des Fischbachvorhabens entweder

den Übergang für den allgemeinen Verkehr sperren unä wieder Verschlussvorrichtungen an den Schranken anbringen liess (88 18 Abs 7, 46 Abs 10 BO) oder aber den Übergang zum unbeschrankten - mit den für einen solchen vorgeschriebenen Sicherungen (Kennzeichnung, Begrenzung der Zuggeschwindigkeit entsprechend der Übersichtlichkeit) - erklären liess.

Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Einwen- . dungen greifen nicht durch. Soweit dabei auf den Akteninhalt, insbesondere auf die in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen Aussagen von Zeugen und Sachverständigen Bezug genommen wird, sind sie unbeachtlich, weil der Prüfung des Revisionsgerichts nur die im Urteil getroffenen Feststellungen zugänglich sind (§ 337 StPO). Die Revision übersieht auch, dass sich die Beweiskraft der Niederschrift (§ 274 StPO) nicht auf den Inhalt von Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten erstreckt (RGSt 58, 378; BGH 3 StR 50/52 vom 18. Dezember 1952; 3 StR 886/52 vom 19. März

1953). »-

Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Pflichtwidrigkeit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unterlassungen, ihre Ursächlichkeit für den rechtsverletzenden Erfolg und dessen Voraussehbarkeit begründet hat, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. _ Das, was die Revision zur Frage der Voraussehbarkeit des

-25 _

Unfalls vorträgt, ist zwar geeignet, ein Verschulden des Mitangeklagten Sch@B darzutun, nicht aber, den Beschwerdeführer zu entlasten. Die Meinung, die Dienststellen der Eisenbahn bräuchten mit unvorsichtigem und unvernünftigen Verhalten von Wegbenutzern an Bahnübergängen nicht zu rechnen, ist weder mit der Lebenserfahrung noch mit den strengen Sicherheitsvorschriften der Eisenbahn- Bau- und Betriebserdnungen vereinbar (vgl auch BGH 3 StR 281,53 vom 4. März 1954 in VRS 6 S 369, 371)- Die für den Sicherheitszustand an höhengleichen Bahnübergängen verantwortlichen Beamten und Angestellten der Bahn können sich dem Vorwurf der Voraussehbarkeit von Unfällen nur dadurch entziehen, dass sie die gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen treffen; unterlassen sie diese, dann sind Unfälle, die bei ordnungsmässiger Sicherung des Übergangs nicht eingetreten wären, für sie nicht unvorhersehbar, auch wenn ihnen der Einzelablauf der Geschehnisse nicht vor Augen stehen konnte. Die Ursächlichkeit des gesetzwidrigen Zustands am Bahnübergang bei km 28,613 für das Unglück vom 19. Juni 1951 hat das Landgericht, wie schon zur Revision des Angeklagten MP ausgeführt worden ist, irrtumsfrei bejaht; seine Ansicht, die bloar gedachte, mehr oder weniger entfernte Möglichkeit, dass Schenk den Übergang bei ordnungsmässiger Sicherung in derselben Weise befahren hätte und ebenfalls mit dem Zuge zusammengestossen wäre, schliesse den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichwidrigkeit des Beschwerdeführers und dem Unfall nicht aus, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die eingehenden Erwägungen, aus denen der Tatrichter dem Angeklagten die Berufung auf eine Ausnahmegenehmigung gemäss 5% 18

abs 7, 46 Abs 10 BO versagt hat und aus denen er zu dem Ergebnis gekommen ist, dem Angeklagten sei es auch nach der Besichtigung des Bahnübergangs durch die Haushaltskommission noch möglich und zumutbar gewusen, von sich aus

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geeignete Behelfsmassnahmen zu treffen. Für die Annahme

der Strafkammer, diese Besichtigung habe der Vorbereitung und Planung des auf lange Sicht berechneten Firchbachvorhabens, nicht aber der Prüfung und Abstellung ohne grössere Mittel behebbarer Mängel des bestehenden Sicherheitszustandes gegolten und der Angeklagte habe daher das Ergebnis der Besichtigung nicht als Billigung solcher Mängel auslegen können, spricht auch die Tatsache, dass die Kommission 5 trotz angeblich eingehender Besichtigung offensichtliche kKöängel des Bahnübergangs wie die unzulängliche Aufstellung der Achtungstafeln, die auch damals nicht übliche Anbringung der Warnkreuze auf der linken Strassenseite und die völlige Unübersichtlichkeit wegen Vernachlässigung der Sichtdreiecke nicht beanstandet hat. Mit Necht hat das Landgericht dem Angeklagten im Hinblick auf seine Stellung auch zugemutet, dass er, selbst wenn er das Besichtigungsergebnis tatsächlich als Verbot, seinerseits noch Anordnungen zur vorläufigen Behebung des voerschriftswidrigen Zustands zu treffen, aufgefasst haben sollte, verpflichtet gewesen

wäre, die andern Kommissionsmitglieder auf die besonderen vefahren dieses Zustands, vor allem auf die allgemeine Senutzung des früher auf bestimmte Berechtigte beschränkten Jbergangs, sowie auf die dringende, Notwendigkeit sofortiger \bhilfemassnahmen hinzuweisen und eine andere Entscheidung zu erzwingen.

vi. ER ..

Auch die Strafzumessungserwägungen weisen an sich keinen Rechtsfehler auf. Gleichwohl kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil nicht von vornhereffi auszuschliessen ist, dass der Tatrichter bei Feststellung eines Mitverschuldens des Angeklagten Sch@® die Strafe gegen den Beschwerdeführer milder bemessen haben würde. Der Schuld-

spruch bedarf keiner Aufhebung, weil bei der Schwere des Falles mit Sicherheit wieder eine Strafe von mehr als drei

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Monaten Gefängnis zu erwarten steht und deshalb § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht zur Anwendung kommen kann.

IV.

ie Revision des Angeklagten von We.

um “.

l, Die Verfahrensrügen:

a) Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) darin sieht, dass die Strafkammer im Urteil bemerkt hat, sie befinde sich mit ihrer Aus-. legung der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof:

‚Raab, gilt das zur gleichlautenden Rüge des Angeklagten

kaier unter II 1 d) Gesagte entsprechend.

b) Die Revision rügt weiter als Verstoss gegen die Aufklärungspflicht, dass das Landgericht den Antrag des Mitangeklagten MB auf Vernehmung der Zeugin StB darüner abgelehnt hat, dass eine neben ihr stehende Person einen oder mehrere Fahrtteilnehmer vor dem Befahren des Bahnübergangs gewarnt habe. Der Tatrichter hat die Ablehnung damit begründet, dass die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden könne. Nach den Urteilsgründen „at er die behauptete Warnung der Fahrtteilnehmer tatsächlich als wahr behandelt; er hat jedoch daraus, dass keiner der bei Sch@B im Führerhaus sitzenden Begleiter einen der-

artigen Vorgang wahrgenommen hat, gefolgert, dass die Warnung

nicht gegenüber Sch@®, sondern gegenüber einem der auf der Ladefläche Kitfahrenden ausgesprochen worden sein müsse.

Ob das Landgericht damit der Zusage der Wahrunterstellung gerecht geworden ist und ob der Beschwerdeführer einen etwaigen Fehler in dieser Hinsicht nach § 244 Abs 3 StPO rügen könnte, obwohl er sich nach der Sitzungsniederschrift

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- 28 —

dem Beweisamtrag des Mitangeklagten MW nicht förmlich angeschlossen hat (vgl BGH NJW 1952, 273 Nr 21; VRS 7 “ 5 54, 55), braucht nicht entschieden zu werden; denn der Beschwerdeführer hat das Vorgehen der Strafkammer ausädrücklich nur unter dem Gesichtspunkt der Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) gerügt. Diese ist nicht verletzt. Der Tatrichter war aus dem erwähnten Grunde zu der Jberzeugung gekommen, dass die Warnung gegenüber einer auf der Ladefläche befindlichen Person ausgesprochen worden ist und dass daraus nicht hergeleitet werden kann, Schenk habe von der Warnung Kenntnis erhalten. Bei dieser Beweislsge drängte sich ihm die Vernehmung der Zeugin Strobl nicht auf (BGH 1 StR 73/50 vom 27. Februar 1951 = IM Nr 1 zu § 244 Abs 2 St?0Q):

c) Schliesslich beanstandet die Revision noch als Verstoss gegen die Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer es unterlassen habe, zu prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach den §§ 18 Abs 7, 46 Abs 10 BO für den Bahnübergang bei km 28.613 nicht schon bei der Umwandlung der Schlüsselschranken in unverschliessbare Fallschranken im Jahre 1946 oder 1947 erteilt worden ist. Auch diese Rüge ist unbegründet. Wer damals den Umbau der Schranken angeordnet hat, liess sich in der Hauptverhandlung nicht feststellen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass damals eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt worden ist. Diese Auffassung wird u.a. durch die im Urteil wiedergegebenen Dienstschreiben, besonders durch das des Angeklagten v. WEB von I wduli 1948 bestätigt. In diesem Schreiben wird unmissverständlich davon ausgegangen, dass eine Ausnahmegenehmigung für die Aufhebung der Verschliessbarkeit der Schranken nicht vorlag. In der Hauptverhandlung hat sich ersichtlich auch keiner der Angeklagten darauf berufen, dass schon vor der' Besichtigung des Bahnübergangs durch die Haushaltskommission

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vom 21 September 1950 eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei, Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, was das Landgericht zu Nachforschungen in dieser Richtung hätte veranlassen sollen, zumal solche Bemühungen wegen der festgestellten Unaufklärbarkeit der damaligen Vorgänge aller Voraussicht nach erfolglos geblieben wären.

d) Die schon bei der Revision des Angeklagten Mg» (unter II 1 c) erörterte Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags auf Vernehmung des Ministerialdirigenten Feuerlein als Sachverständigen bemängelt der Beschwerdeführer als Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO. Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann die Rüge nicht durchgreifen. Der Richter darf sich die erforderliche Sachkunde auch auf rechtlichen Sondergekieten zutrauen. Wenn es ihm auch im Einzelfall unbenommen sein mag, sich die Beurleilung einer echwierigen Rechtsfrage durch Erholung eines Fachgutachtens zu erleichtern, so kann doch eine Verpflichtung hierzu nicht

anerkannt werden. idierfür besteht auch deshalb kein dringendes 3edürfnis, weil der Angeklagte bei fehlerhafter Entecheidung ein Nechtsmittel ergreifen kann.

e) Hinsichtlich der Rüge, das Landgericht habe die Dienstvorschrift Nr 814 (RÜW) nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, kann auf das zu der entsprechenden Rüge dus Angeklagten NEED (unter II 1 b) Gesagte verwiesen werden.

2, Die Sachbeschwerde.

Die Strafkammer hat das Verschulden des Angeklagten v. WO darin gesehen, dass er es als der für die Sicherheit an den höhengleichen Bahnübergängen des Direktionsbezirks München verantwortliche Dezernent der Bundesbahndirektion pflichtwidrig unterlassen hat, entweder den Ersatz der unzulässigen und ungenügenden Fallschranken an der Un-

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fallstelle durch Schlüsselschranken anzuordnen und zu überwachen oder aber den Übergang bei weiterer Offenhaltung

für den allgemeinen Verkehr - unter entsprechender Angleichung der Zuggeschwindigkeiten an-die-Sichtstrecke -

in einen unbeschrankten zu verwandeln und als solchen

zu kennzeichnen. Die im Urteil getroffenen Feststellungen rechtfertigen diesen Vorwurf. Die Strafkammer hat entgegen der Meinung der Revision weder die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten überspannt noch die Ursächlichkeit seines Verschuldens für den Unfall und dessen Voraussehbarkeit zu Unrecht bejaht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass die am Bahnübergang angebrachten Selbstbedienungsschranken von den Wegbenutzern gelegentlich offengelassen werden, steht in Widerspruch zu dem bindend festgestellten Sachverhalt. Erfolglos wendet sich die Revision auch gegen die von der Strafkammer vertretene Ansicht, die "Richtlinien ' zur Beurteilung der Übersichtlichkeit von unbeschrafikten Wegübergängen in Schienenhöhe" (RÜW) stellten insg Grundsätze für die Angleichung der Zuggeschwindigkeiten

an die Jbersichtsmöglichkeit auf, deren Anwendung nicht auf verkehrsreiche Wegübergänge beschränkt sei. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um keine Rechtsnorm im Sinne Jes § 337 StPO, sondern um eine innerdienstliche Verwaltungsanweisung, deren Auslegung Sache des Tatrichters ist und vom Revisionsgericht nur bei einem Verstoss gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze oder Auslegungsregeln beanstandet werden kann- Ein solcher Verstoss ist hier nicht ersichtlich.

Die Revision wirft dem Landgericht ferner unrichtige Auslegung der §§ 18 Abs 7, 46 Abs 10 BO vor; sie meint, diese Auslegung führe zu dem untragbaren Ergebnis, verkehrsarme Privatübergänge müssten immer mit Schranken versehen sein, während andererseits Kreuzungen verkehrsarmer

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öffentlicher Wege mit einer Nebenbahn unbeschrankt bleiben könnten. Das kann indes dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Der Sinn der tatrichterlichen Ausführungen geht vielmehr unmissverständlich dahin, dass nicht von der Bahn bediente Schranken an Übergängen von Privatwegen immer verschliessbar sein und verschlossen gehalten werden müssen, falls nicht die Aufsichtsbenörde eine Ausnahme zugelassen hat; dass Privatübergänge - unter entsprechender Kennzeichnung - im Einzelfall nicht auch unbeschrankt sein können, ist damit nicht gesagt An Bahnübergängen öffentlicher Wege spielt die Frage der Verschliessbarkeit der Schranken nur deshalb keine Rolle, weil es dort unbediente Schranken grundsätzlich nicht gibt (vgl auch Besser, Komm. zu den Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnungen, 5. Aufl 1951 Anm zu § 18 Nr 3. S 59). Die Strafkammer hat das Verschulden der angeklagten Bundesbahnbeamten demzufolge zutreffend darin gesehen, dass sie am Unfallübergang die selbst zu bedienenden Fallschranken belassen haben, statt entweder die Schranken wieder verschliessen zu lassen und den Übergang auf die Benutzung äurch die ortskundigen Bewohner der umliegenden Höfe zu beschränken oder aber die Schranken überhaupt entfernen und den Übergang für jedermann als unbeschrankten und damit als besonders gefährlich kennzeichnen zu lassen. Es bedarf keiner besonderen Sachkunde, um einzusehen, dass ein beschrankter Bahnübergang, auf dessen Bedienung durch die Wegbenutzer. kein Verlass ist, weitaus mehr Gefahren mit sich bringt, als ein Bahnübergang ohne Schranken, bei dem sich jedermann von vornherein zu besonderer Achtsamkeit verpflichtet fühlt.

Die Belassung der selbst zu bedienenden Schranken am Unfallübergang kann entgegen der keinung der Revision auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass $ i8 Abs 3 30 die Sicherung verkehrsreicher Wegübergänge an Nebenbahnen "in

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anderer Weise" als mit Schranken oder Warnlichtern zulässt. Das Gesetz denkt dabei keinesfalls an Einrichtungen, die ein geringeres Mass von Sicherheit als unbeschrankte Übergänge gewährleisten, wie es 2.B: bei unbedienten und unverschlossenen Schranken wegen der ständigen Gefahr ihres irreführenden Offenstehens der Fall ist.

Die dem Angeklagten v. Web zur Last gelegte Duldung der unzulässigen und ungenügenden Fallschranken am Bahnübergang bei km 28.613 wiegt umso schwerer, als v. Werden - wie übrigens auch der Angeklagte REM - aus seinen Dienstbereich wusste, dass die Bahrilinie München-Herrsching ihrem Betriebe nach als Hauptbahn anzusprechen und ihre Anerkennung als solche beantragt war; nach der Feststellung des Tatrichters hatte er selbst bei diesem Antrag als Sitberichterstatter mitgewirkt. Daraus ergab sich für ihn in besonderem Nasse die Pflicht, bis zur Einführung der für Übergänge an Hauptbahnen vorgeschriebenen Sicherungen auf der Bahnstrecke München-Herrsching wenigstens für die unbedingte Einhaltung der für Übergänge an Nebenbahnen vorgeschriebenen Sicherungen besorgt zu sein und etwaige eigene Zweifel über die Zuverlässigkeit und Brauchbarkeit nicht verschliessbarer, selbst zu bedienender Fallschranken eindeutig zu klären. Eine Bestätigung der Auffassung des Landgerichts, dass die von dem Beschwerdeführer und den Miteangeklagten RiiEb und MED behauptete Auslegung der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnungen nicht zutreffend isv, kann im übrigen darin gesehen werden, dass die Bundesbahn nach dem Unglück, das Gegenstand dieses Sfrafverfahrens ist, den Wiederverschluss der Schranken am Unfallübergang und an anderen ?rivatwegübergängen durchgeführt hat.

Der Schuldspruch lässt demnach keinen “Nechtsfehler erkennen, der den Angeklagten v. WEB beschweren könnte.

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Auch die Strafzumessungsgründe sind bedenkenfrei- Das Hitverschulden der zuständigen Beamten des Landratsamts herrsching und der Ortspolizeibehörde, das nach der Meinung der Revision vor allem auch darin zu sehen ist, dass die Zufahrtswege zum Bahnübergang für Kraftfahrzeuge nicht überhaupt gesperrt wurden, hat das Landgericht bereits strafmindernd berücksichtigt:

Lediglich aus dem bei dem Angeklagten RB angeführten Grunde ist der Strafausspruch auch gegen den Beschwerdeführer aufzuheben. Der Schuldspruch wird hiervon ebenso wenig wie dort berührt, da für ausgeschlossen erachtet werden muss, dass der Tatrichter in der neuen Verhandlung nur eine Gefängnisstrafe von drei Monaten oder weniger ausspricht.

Zu der beantragten Zurückverweisung der Sache an ein’ anderes Gericht sieht der Senat keinen Anlass.

Bezüglich des Angeklagten Sch entspricht die Entscheidung dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr, Hörchner Mantel Martin Hübner Dr. Mannzen