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BGH Entscheidung vom 19.03.1953 – 3 StR 886/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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045 > StR 886/52 2288 047
ImHamen des Volkes
In der Strafsache gegen den Altpapierhändier Hans Wilhelm N EEEEEEEB aus
TED 2 HE geboren an EB. ED ED in B EEE / x GE ,
wegen Vergehens nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter haass
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt BD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die nevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 1. Februar 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über äie Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Vergehens nach den §§ 5, 16 Abs 1 Nr 4 in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfoig.
1.) Zur Verfabrensbeschwerde:
a) Die Behauptung; dass dem Angeklagten der Eröffnungsbeschluss nicht zugestellt worden sei, ist unrichtig. Nach dem Inhalt der Akten ist die Zustellung am 27. Oktober 1951 oränungsmässig erfolgt. Im übrigen könnte die Revision auf den Mangel der Zustellung nur gestützt werden, wenn trotz dieses Kangels ein Vertagungsamtrag zu Unrecht abgelehnt worden wäre da das Urteil andernfalls auf dem liange! nicht beruhen kamı (vgl RGSt 24, 64; RG HRR 1936 Nr 377).
b) Der von der Revision vermisste Freispruch von der Anklage der Hehlerei ist zu Recht unterblieben. Der Eröffnungsbeschluss hatte dem Angeklagten Yehlerei nach
§ 259 StGB zur last gelegt. Die Strafkammer hat aber einen Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des strafbaren Vorerwerbs nicht festgestellt und nur angenommen, dass er
aus Fahrlässigkeit diesen strafbaren Vorerwerb nicht erkannt habe. Da es sich also um dieselbe Tat handelt, kam ein Freispruch nicht in Betracht.
c) Auf die Behauptung, die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten über die Ursache der falschen Eintragung im bietallbuch stimme mit seinen in der Sit-
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zungsnıederschrift enthaltenen Angaben nicht überein, kann die Revision ebenfalls nicht gestützt werden. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen @es Urteils gebunden; zudem kommt der Sitzungsniederschrift, soweit sie den Inhalt einer Zeugenaussage oder der Einlassung des Angeklagten wiedergibt. keine Beweiskraft nach
§ 274 StPO zu (vgl RGSt 58, 58).
d) Schliesslich rügt die Revision Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Zum Schuldspruch nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit uneälen Hetallen sei die Trkennbarkeit der strafbaren Herkunft des Ketalls nicht aufgeklärt worden; das Gericht sei verpflichtet gewesen, das beschlagnahmte und sichergestellte Metall in Augenschein
zu nehmen und einen Sachverständigen zu hören, Diese Rüge bedarf keiner Erörterung, da insoweit die Sachbeschwerde durchgreift,
Ausserdem meist ü!le xevisiun, das Gericht habe sich „ze kennkarte des mitangeklagten Verkäufers vorlegen lassen müssen, bevor es sich zu der fernliegenden Annahne habe entschliessen dürfen, dass der Angeklagte die zunächst richtige Eintragung im ketallbuch nachträglich geändert habe FEierzu bestand jedoch nur dann ein Anlass, wenn Anhaltsvunkte dafür vorlagen, dass bereits in der Kennkarte das falsche Geburtsäatum (27.1.1930) eingetragen war. Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.
2.) Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.
a) Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen micht. Ten Vorwurf der Fahrlässigkeit stützt die Strafkammer ailein auf den Umstand, dass der Mitangeklagte Dip den Ankauf des Metalis
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verher abgelehnt hatte, weil es ihm verdächtig vorkan. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe genau sc wie DEEEEEED erkenner müssen. dass das angebotene Hetali gestchien war Er habe sich aber nicht die Kühe gemacht, mit der notwendigen Sorgfalt zu prüfen, wie das Hetall in den Besitz des Käufers gekommen sei. Diese Erwägung reicht nicht aus, um den Vorwurf der Pahrlässigkeit zu rechtfertigen: Denn der Täter handelt nur dann frhrlässig. wenn er diejenige Sorgfalt ausser acht lässt. zu der er nacn den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit darf also nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein anderer Metallhändler Verdacht gegen die Redlichkeit des Vorerwerbs geschöpft hat. Darüber, ob der Angeklagte über dieselben Fähigkeiten und Erfahrungen im Altmetalihandel verfügte wie DB und ob äle Umstände. die den Verdacht des Diebstahis hervorgerufen haben. für den Angeklagten nach seinen Kenntnissen in gleicher Weise verdächtig waren, gibt das Urteil keinen Aufschluss, Zudem sind nicht einmal diese Umstände festgestellt. Infolgedessen fehlt es auch an einer ausreichenden Urteilsgrunälage. die dem Revisisnsgericht die Prüfung ermöglicht, ob die Strafkanmer von einer rechtlich zutreffenden Auffassung über den Begriff der Tahrlässigkeit ausgegangen ist. Weder die Be-
schaffenheit des arzebotenen Materials noch die Begleitunstände des Angebots sınü erörtert. Das war notwendig, weil der Vorwurf fahriässigen Verhaltens stets nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden kann, die geeignet waren, dem Täter bei gehöriger Sorgfalt die Kenntnis des strafbaren Vorerweros zu vermitteln; die vom Täter
zu verlangende Sorgfalt ist abhängig von äusseren Anhaltspunkten und Hilfsmitteln, die sich ihm darbieten und die
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seine Vorstellung über den Vorerwerb beeinflussen können. Feststellungen hierüber können nicht durch den Hinweis ersetzt werden, der Angeklagte have sich weiter keine lühe gemacht, mit der notwendigen Sorgfalt zu prüfen, wie das hetall in den Besitz des Verkäufers gekommen sei. Vielmehr war zu erörtern, woraus sich die Notwendigkeit einer solchen Prüfung ergab,
ie diese hätte vorgenommen werden sollen und warum sie nach den Umständen Erfolg gehabt hätte.
Nach ailem kann die Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei nicht aufrechterhalten werden
b) Soweit die Revision auch den Schuldspruch nach
§ 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen angreift, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Urteils; sie ist der irrigen Auffassung, die Folgerungen des Tatrichters, die zu den Urteilsfeststeilungen geführt haben, müssten zwingend sein, Es kommt allein darauf an. ob sie denkgesetzlich möglich sind. Insoweit ıässt die Beweiswürdigung keınen Rechtsfehler erkennen. Da jedoch das Urteil wegen des rechtlichen Zusammentreffiens beider Vergehen in vollem Umfang und mit den Feststellungen aufgehoben werden muss, wird der Tatrichter Gelegenheit
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haben, in der neuen Hauptverhandlung die Einwendungen der Revision zu prüfen.
Rotberg Koeniger Busch Baldus Maass