Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1950

BGH Entscheidung vom 17.11.1950 – 1 StR 73/50

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 9 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

on | u „295 605° Gesetz; StTC § 244 Abs 2 Fechtssatz;s Eine vom Ber isionsgericht zu beachtende Verletzung der Anfklärungspflicht liegt nur vor, wenn das. Tatgericht die Pflicht zur Wehrheitserforschurg verkannt het oder ihr zunidergehendelt hat, chuchl der ihm bekannte. Sachverhelt zur Benutzung ‚weiterer Beweismittel drängte oder diese: ‚mindestens nehelegte.

Iktenzeichens. i SiB 73/50. u . Uri. Vo 2. ‚Februar 1951 _ : 5G° Heidelberg

/ 1 SUR /3,’55

[nn a nn

Im Tamen des Volkes:

In der Strafsache

-.

[5

gegen.

den Schreiner Hens 5 — . er BD: ED. 2.23. in der jandes.-

etrafenstelt ZOEEED in Strefneft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfalle hat der "trafsenat des Bundesgerichtshofes in der: Bitzung on 27. Februar 1951, an der teilgenommen haben:

Senatsprüsident tichter als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Koeniger,

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Antsgerichterat 0)

als Beamter der Bundesanwal schaft,

Justizassistent als Urkundsbeenter der 6: schäftes telie

für Recht erkanniz Die Revision des Ingellagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Heidelberg vom 17. November 1950 wird ver-.

vorfens

Die Kosten des Kechtsmittels hat der ingeklagte zu

GIPERNe

V:n Eechts wegen.

‚„‚erände:

Der wegen schweren Diebstshls im ilickfalle in drei zällen und wegen einfachen Diebstahls im Fückfelle in einem »cile unter Einbeziehung einer vom Schöffengericht in Heidelberg em 20: Juni 1950 rechtskräftig verhängten Zuchthev streie zu. eiter Gesamtstraf: e verurteilte angeklagte hat zur Begründung der Tevision nur die: Verfahrensrüge "erhoben und geltend gemacht, das üendgericht habe die ihm obliegende Zufkiärungspflicht (§ 244 bs 2 StPO) verletzt. Es habe sich nur bemüht, den Hergaug der Straftaten zu ermitteln, habe sich cber nicht gefragt, wie es geköwten wäre, dass er.in soichem Umfange zum Verbrecher Gevorden sei. Es habe er nicht Zür nötig ‚gefunden, von imts wegen nach strafmilidernden Umständen zu suchen. “äre das geschenen, rätte es in Erfehrung gebracht, dass er schon in seinem 13. Lebensjahre unfruchtbrr gemacht worden zei. Durch diesen Zingriff sei er psychisch so verändert worden, dass scwohl sein Erkennt nisvermögen wie sein Hemmungsvenmögen ‚geiitten habe. Er se) . deshalpd im Sinne des § 51 bs 1 StGB unzurechnungsfähig, mindestens sei seine Zurechnungsfähigkeit infolge der durch die Unfruchtbarmachung herbeigeführten Störung der Geistes-- titigkeit erheblich vermindert... Die Voreussetzungen des § 51 StGB hätten sich üurch ein Gutachten eihes ärztlichen Sachverständigen erweisen lassen. Die ‚ufklärungspflicht sei dedurch verietzt worden, dess das Gericht davon abgesehen habe, einen solchen hinzuzuziehen.

i .

Dieses Verbringen ist zum Teil unrichtig, im übrigen aber nicht geeignet, eine Verletzung der £ufllärungsspflicht .Guxch, das nandgericht darzutun. Falsch ist, dass sich das Gericht keine Gedenken darüber gemacht hehe, wesheilb der Angeklagve zum Schwerverbrecher geworden sei, St 3TÄrTer?T,

dess ungenügende häusliche Zrziehung und: schnacht«s Ein: flüsse durch endere zu dieser Entwicklung beigetregen hätten. Scweit der Becchwerdeführer geltend macht. die von ihm behauptete Unfruchtbermachung hätte zu einer Störung der Ceistestätickeit und damit zur Beseitigung oder erheblichen Vermirderung seiner Zurechnungsfähigkeit geführt, ist die von ihm als Folgs des Eingriffs behauptete Entwicklung seiner geistigen Verfrssung so Ternliegend, dass des Lendgericht ohne eine ausdrückliche Behauptung nach dieser Richtung mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Die Eehauptung teucht aber

zum erstenmal in der Berisionsbegründung auf. ..ber auch

venn nen das Vorbringen der Revision dehin verstehen wollte, die beknuptete Unfruchtberzachung könne ein inzeichen Zür eine schon demals bestehende Störung der Geistestätig Skeit

cder eine Geistesschwäche sein, aus der sich eine strafrechtiich erhebliche Besinträchtigung der Zurechnungsfchigkeit im Zeitpunkt der Taten ergeben könne, reicht es nicht sus, die Rüge der Verletzung der Zufklürungepflicht zu begrün-

“den. Denn der. Kerisionsbegründung kann nicht entnommen werden.

- dESE dem Gericht die Unfruchtbarmachung des ingelklagten oder andere Umstände bekannt gewesren seien, ie Zweifel en seiner Ungurechnungsfähigkeit hätten ervecken missen. ür die Frage, ob das. Gericht seine Zufklärungspflicht verletzt hat, kormt es darauf an, ob die ihm bekannten Umstände eine sciche Möglichkeit naheiegten. Nach dieser Richtung hat jedoch dis Derisicon keine bestimmten Tatsachen behauptet. Der Beschwerdeführer iss der "ullassung, ein solcher Hinweis ergebe sich

schon zus der Vieizahl der schweren Streftaten, die er sich seis seiner Jugend hebe zuschulden komren lassen. Darin kein ibm jedoch nicht gefolgt werden. Die ungewöhnlich grosse Zahl schwerer Lechtsprüche, die Art, wie sie begangen wurden, und die constigen näheren Umstände zeigen zuer ein schon früh entwickeltes eusserg sevöhnliches Mass an verbrecherische unergie, enthalten aber nichts, was euf das Zuftroten oder Vorhandensein ven Bevusstseinsstörungen, krenkhafien § 5Örungen der Geistestätigkeit cder Geistesschväche hindeutet. Das Vendgericht hat zur Zufklärung des’ Sachverhalts -- euch im Einblick auf die Persönlichkeit und die zntwicklung des, Deschwerdeführers - zeusweislich der Sitzungsniederschrifi ® -und des Urteils die den Ingeklagten betreffenden Füreorge-- srziehungsekten und zahlreiche. Verstrefekten herenzez2gen und verwertet. Darunter befend sich u.a. ein in den Fürstrgeerziehungsakten enthaltener, im Urteil auch Terwertseter Lericht einer. psychiatricchen und neursisgischen Klinik. aus dem ebenfelis nichts für eine Verrinderung oder gar. ° z„uche bung der Zurechnungsföbigkeit entnormen werden kanı. Bei der ersten, von Jugendschöffengericht in Heidelberg aus-- esprochenen Verurteilung war der Beschwerdeführer noch jugenälich, so dass wegen § 3 S6G die irage der Zurechnungsfönigkeit in jenen Yerfahren besonders sorgfältig und eikgehend zu prüfen wor. Die Revision behauptet selbst nicht,gy) dass alle diese dem Tatrichter zugänglichen und von ihm Terwendet ven Unterlegen einen Hinweis auf bestimmte Tatsachen enthalten hätten, zus denen sich Zweifel an der v. iien Zu rechnungsf£higkeit des Beschwerdeführers hätten ergeben kön-

EN tut

nen. Überdies holte der Vorsitzende der ftrefkaumer ausweis-: lick der Zikten eine Zuskunft des Staatlichen Gesundheitscntes in’Neidelberg noch derüber ein, ”b lort VNrgänge über die Unfruchibertmachung des Ingeklrgten vorhanden seien; erhielt eber eine verneinende juskunft (Bi.185 d.A.,;. Das Verhalten des -- übrigens äurch einen Verteidiger unterstützien -- /ngeklagten in der Hauptverhendlung und die {rt seiner Verteidigunrg, wie sie im Urteil wiedergegeben sind, waren ebenfelis nicht geeignet, Zweifel en seiner Zurechnungsföhigkeit zu wecken. .

. Der Vertreter des Oberbundesanwalts hat ellerdings dareuf hingewiesen, dass das dem Landgericht zugänglich gevesene Urteil des Sondergerichts in Mannheim vom 20. Mai 1943 die, Feststellung enthält, dass der Angeklagte. im Jehre 1935 wegen engeborenen Schwachsinns, der sich besonders als mcreiischer chwachsinn äussere, unfruchtbar gewacht worden sei. zuch wenn men die Eerücksichtigung dieses Unstandes verfahrens-- rechtlich für zulässig hält, reicht sie zur Zegrürdung der Terfehrensneschwerde nicht aus. Denn in demselben Urteii wird ausgeführt, dass das Gericht den Angeklagten durdı einen Sachverständigen auf seinen Geisteszustend hatte untersuchen lassen und dieser den Angeklagten nur als leicht schwachsinni; und voli zurechsungsfühig bezeichnet hatte, zum Unterschiede

von einem Bitangeklzgten, bei dem die Voreussetzungen des § 5.

kbs. 2 StGB vom Sechverständigen wie vom Gericht bejaht wurden.

Die Zufklärungspflicht bedeutet nicht, wie die Revi-

‚sion rechtsirrig ennirmt, dase das Gerich‘ nach allen nur denkberen Richtungen ürmittlungen enstellen müsste, die

‘durch den ihm bekannten Sechverhelt nicht nehegelegt werden. Es braucht nicht, wie die: evisich rechtsirrig verlengt, nach weiteren Zilderungegründen zu suchen, wenn eich trotz eingehender Erörterung des lerdegengs, der intwicklung

"und der persönlichen Verhältnisse des ingeklagten keine solchen Umstünde zeigen. Die Verschrift des § 244 Abs. 2 ‘TO ist vielmehr nur dann verletzt, wenn das Gericht ceine gesetzliche Pflicht zur Wahrheitserforschung verkennt der ihr zuwiderhandelt, obwohl die ihm bekannten Umstände des Frlles zum Gebrauch weiterer Beveiemittel dringen. Im VOTrliegenden Talle igt nicht ersichtlich und wird zuch von _ der Tevision nicht behauptet, dass dem Gericht Umstände N) bekannt gewesen seien, die ihm den Gedanken uufgedrängt hätten oder auch nur hätten nahelegen müscen, dass an der volien Zurechnungefühigkeit des ngeklagten Zweifel begründet seien. Dadurch, dass es keinen vechverständigen

zur Untersuchung des Ingekleg ten aut seine Zurechnungsfähigkeit hinzuzog, "hat das unndgericht eleo: seine Aufklärungspilicht aich% verletzt.

.

Die Verfakrensrige ict deshalb unbegründet, und die Kevisi on zuss verworfen werden.

gez. Zllichter gez. Krunme ‚gez. Dr. Geier &

gez. Dr. Koeniger _ gez. Dr. Zugustin