Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 29.01.1955 – 4 StR 186/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

A StR i80:5s 2241 045

Pi © %

im KNi«r29 des v0

in der Strafsauhe gegen

1. den Stoffhändier Johann (Jen) S geboren am MMEEEEEEE '928 in Sm. CSR. zur Zeit ın Untersuchungshaft.

2. den Schieifer und Stoffhändler Johann (Jan) ee « geboren am EEE :923 in Kagmme /CSR. zur

Zeit in Untersuchurgshaft:

5. Rosalie s rear geboren am EEE (Geburtsjahr unbekannt) in V ME /CSR, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Bardendienstan".s

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23, Juni 1955, an der teiigenommen habens

Senatspräsident Güde aıs Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dro- Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. KeEE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ZB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Auf die Revisionen des Angeklagten Johann Se -

WE. geboren am EEE 1928. und der Angeklagten Rosalie SEE wirä das Urteil des Landgerichts

in Bamberg vom 29. Januar 1955 mit den Feststellungen

aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt sind.

In diesem Umfange wird die’Sache zur neuen Verhandlung

Ca

und Entscneidung. auch über die Kosteu dar Rechtsmittci. an das Landgericht zurückverwiesen:

Dıe Revision des Angeklagten Johann Scniuigmp: seb>- ren am EB 1923, gegen dieses Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seires Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 30. Januar 1955 eriittene Untersuchungshaft wird suf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagten sind Zigeuner. Sie gehören zu sınem Zigeunerverband von 50 bis 60 Personen mit den Namen Sim» SER: VOR und Kr die in Kraftfahrzeugen umnerziehen. Auf ihrem Wanderweg kam die Landfahrergruppe ım Mai '953 nach Bayerr., zog durch die Landkreise Rosenheim und Weilheim und erreichte Ende August 953 die Stadt Bamberg. Der Neiseweg war von zahlreichen geheimnisvollen Gelddiebstähl.en ın den umliegenden Dörfern begleitet, Auch während sich der Zıgeunerstamm in Bamberg aufhielt, wurden in der Umgebung dieser Stadt und in einigen oberfränkischen Ortschaften viele gleichartige Gelddiebstähle verübt. Ais der Zug sich Mitte September 1953 wieder nach Südbayern wandte, hörten die Diebstähle in der Umgebung von Bamberg plötzlich auf, Mit seinem Auftauchen ın Ingolssad+ wurden auch in dieser Gegend ähnliche Gelddiebstärle festgestellt. Wegen dieses Zusammentreffens und der für das fahrende Volk eigentümlichen Ausführung der Strafteten fiel der Verdacht auf die Zigeuner, u.a. auch auf die Angeklagten.

Die Brüder Johann Sc sina Stoffhändler; Rosalie SCHNEE ist ihre Mutter. Sie ist wegen Diebstahls von Wechselgeld und wegen Wechselgeldbetruges vorbestraft. Der jüngere Johann SC ist vom Landgericht wegen eınes voilendeten und eines versuchten Bandendiebstahls verurteilt worden, sein älterer Bruder Johann ebenfalls wegen Bandendiebstahls und Rosalie SCHNEE wegen Betruges, versuchten Betruges und Diebstahls. Den Angeklagten Johann Seinen wurde auch die Fahrerlaubnis entzogen, ihre Führerscheine wurden eingezogen; eine neue Fahrerlaubnis darf ihnen erst nachäre! Jahren erteilt werden. Aile Angeklagten rügen Ver-

jetzung verfanrensrechtiicner Vorschriften und des sacnlı- chen Strafrechts, Die Rechtsmittel. des jürgeren Jönann Tem AED ::i der K:salie SCHE haben Erfoig. während

die Revision des älteren Johann SCHERER als unbegründet verworfen werden muß.

A: i a) Der am i2. April 1928 geborene Johann (genennt Jan) SC fuhr nach den Feststellungen des Tatrichters am ce September 1953 in dem BMW-Kabriolett seines Bruders Jiri (Franz) mit einem anderen Zigeuner und drei Zigeunerinnen von Bamberg über Land, um in den Dörfern Diebstählie auszuführen: Nach ihrem vorher gefaßten gemeinschaftlichen Plan soliten die Frauen in den Ortschaften oder in der iähe abgesetzt werden und einzelne Anwesen aufsuchen, um bei günstiger Gelegenheit zu stehlen, Nach vollbrachter Tat sollten die Männer sie in dem Wagen zum nächsten Dorf bringen.

In dem Pfarrhof zu Weichenwasserlos stahlen die drei Zigeunerinnen, unter ihnen eine schwangere, aus dem im Obergeschoß gelegenen Arbeitszimmer des Pfarrers, während dieser mit seiner Haushälterin und der Magd unten zu Mittag aß, das in einer Truhe verwahrte Geld der Kirchenstiftung im Betrage von 845,96 DM. Sie hatten das Pfarrhaus unbemerkt betreten, fanden die Schlüssel zur Truhe und Kassette im Schreibtisch, dessen Schlüssel stecken geblieben war, und legten sie nach der Wegnahme des Geldes auf die Truhe. Dann verliessen sie den Pfarrhof eiligen Schrittes und gingen auf der Dorfstraße in Richtung Roßdach davon. Unterwegs nahm sie Johann Sie GEM wieder in den Kraftwagen auf,

Am 4. Septenber ı953 brachte der Angeklagte wiederum drei Frauen seines Stammes, darunter wieder eine schwangere:

mit einem Kraftwagen in die Nähe des Norfes Heutsva. Ti di®- sem Ort spähten die Zigeunerinnen nach Gelsgenheilen zum Stehien aus, Sie betraten das Anwesen des Bauern Tem»: öffneten durch ein angelehntes Türfenste:. die von innen verriegeite llaustür und stiegen geräuschlos in das Obergesch23 hinauf, Dort klopften sie an die Zimmertür der Frau I und traten sogleich ein, ohne eine Antwort abwuwarten. Als Ausrede für ihr unerwartetes Erscheinen brachte eine Zigeunerin vor, sie wollten Körbe verkaufen. Sie hatten aber keine Ware bei sich. Frau Id lehnte das Angebot ab und führte die Frauen zum Hause hinaus. In diesem Vorgehen der Zigeunerinnen hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum einen versuchten Diebstahl gesehen; weil. sie schon mit der bestimmten Absıcht, irgend etwas zu stehlen, in das Haus eingedrungen waren (RGSt 79, 201).

1 db) Rosalie So fuhr am 4. September 953 nach dem festgesteilten Sachverhalt mit zwei Zigeuners „rd der zu ihrem Stamm gehörenden Zigeunerin Elsa Maria Kr@&® in einer

‚Elteren blauen Opel-Limousine von Bamberg in den Landkreis

Höchstadt a.d.Aisch. In der Gastwirtschaft Peggy in Dutendorf,

.in der sie mit ihrer Begleiterin etwas zum Trinken verlangte,

wurde sie ertappt, als sie einen im Hofe hängenden Papier-- sack mit 1 bis 1 1/2 Pfund Federn an sich genommen und unter ihrem Rock versteckt hatte. Erst als man ihr mit der Polizei drohte, ließ sie den Sack fallen und verließ den Hof:

Dann ging die Fahrt weiter nach Frimmersdorf. Hier besuchten die Frauen die Gastwirtschaft Beh. Die Angeklagte bezahlte die geringfügige Zecke mit einem 50-DM-Schein. Beim Heravsgsben verlangte sie wiederholt kleineres 4-14 und schob ihren Schein hin und her. Die dadurch hervorge-

2°“

ruTene Verwirrung der Wirtin benutzte sie dazu, ihren Gelischein zusammen mit dem lechseigeld wieder einzusteckeu. Als die Wirtin die 50 DM zurückverlangte, antwortete sie, eie hs-

be den Geldschein ja schon. Daraufhin ließ die Wirtin die 21i.-- geunerinnen gehen.

In Voikersdorf betraten sie den Hof des Landwirts We EEE Hier wurde die Angeklagte des Diebstahls eines Huhns bezichtigt, das sie ergriffen hatte und im Abort töten wolltc., Mit Pfuirufen verliessen die beiden Frauen das Anwesen. Dieser Fall ist nicht angeklagt worden.

In Simmersdorf versuchts.die Angeklagte in dem Lebensmittelgeschäft KoWP in dem sie für 5,10 DM Süßigkeiten kaufte, die gleiche Täuschung wie bei Bei. Ob ihr dieses Vorhaben gelang; konnte nicht festgestellt werden.

2, Das Urteil gegen den jüngeren Johann Sein muß schon auf die Verfahrensbeschwerde hin wegen Verletzung der §§ 251, 224 StPO aufgehoben werden.

Der Angeklagte bestritt in der Hauptverhandlung, sich an den Diebesfahrten beteiligt zu haben. Die Überzeugung der Strafkammer von seiner Schuld beruht zu einem wesentiichen Teil.auf der Annahme, das am 1. September 1953 von den Zigeunern benutzte verwaschen-grünliche Vorkriegs-BMW-Kabriolett = BR 551 - 450 - sei der Wagen des Jiri Sp, der demals als einziger dieses Zigeunerverbandes ein Kraftfahrzeug solcher Bauert hatte. Da der Angeklagte behauptete, dieser Wagen sei schwarz gewesen, wurde festgestellt, daß das Fahrzeug im Mai 1953 noch grün war, aber Anfang Juni 1953 schwarz

gespritzt wurde: Die Farbe war noch etwas klebrig, als der Wagen Mitte Juni 1955 bei der Einlieferung des Jiri Sie GE in das Gerichtsgefängnis in Tettnang im Gefängnishof untergestellt wurde. Infolgedessen blätterte die schwarze Farbe nach und nach teilweise ab und die grüne Färbung wurde wieder sichtbar, so daß der Wagen Anfang September während des Gebrauchs, mit Strassenschmutz und Staub behaftet, im Gesamtbild grün erschien.

Die Feststellungen über die Veränderung der Farbe des Kraftwagens sind auf Grund der in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen des Gefängnisverwalters NE sowie der Polizeibeamten OWMEMEEEEEE und A vor dem Amtsgericht in Tettnang getroffen worden. Dieses Gericht war zwar nur um die Vernehmung. des Zeugen NM ersucht worden, hatte aber im selben Termin auch die beiden Polizeibeamten "im vermuteten Einverständnis mit dem ersuchenden Gericht" vernommen. Der Zeuge AU EEE hatte nach seinen eidlichen Angaben am 8. Mai 953 das damals noch grüne -BMT-Kabrioleti in Tettnang beobachtet und sein Kennzeichen aufgeschrieben, die beiden anderen Beamten haben dieses Fahrzeug später im Gefängnishof in Tettnang gesehen. MM hat Jiri SCHE in diesem Wagen von dort zu einer Gegenüberstellung nach Kau gebracht. Hierbei kan, wie er eidlich bekundete, wiederholt zur Sprache, daß der Wagen früher grün gewesen sei,

Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Aussagen der beiden Polizeibeamten trotz des Widerspruchs des Verteidigers in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, obwohl dieser von ihrer Vernehmung nicht vorher benachrichtist worden war. Das Landge 'icht hat die Verlesung der Niederschrift angeoränet, weil den Zeugen das Erscheinen in der Hauptver-

handiung wegen großer Entfernung und unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussagen nicht zugemutet werden könne und weii kein begründeter Anlaß zur Anordnung einer kommissarischen Vernehmung gegeben sei, um den Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme zu geben (§ 251 Abs i Nr 3 StPO). Dabei hat es die Tragweite des § 224 StPO verkannt. Nach dieser Vorschrift haben die Verfahrensbeteiligten Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung von einer kommissarischen Zeugenvernehmung, 30- weit dies nicht wegen Gefahr im Verzug untunlich ist. Sie sollen dadurch Gelegenheit erhalten, am Beweistermin teilzunehmen und das ihnen sonst in der Hauptve:'handlung zustehende Recht aus zuüben, Fragen zu stellen. Das Amtsgericht war zwar nicht um Vernehmung der beiden Zeugen ersucht worden. Es handelte aber bewußt an Steile eines ersuchten Richters, und das Landgericht hat dies gebilligt, indem es. die Vernehmung wie eine kommissarische verwertete. Der Man.‘el der Benachrichtigung

hat deshalb hier dieselbe Bedeutung wie bei einer ausdrücklich angeoräneten Vernehmung (§ 223 Abs 2 StPO). Allerdings setzt die Verlesung der Niederschrift über eine richterliche Zeugenvernehmung nach § 251 StPO die Einhaltung der Benachrichtigungspflicht nicht mehr voraus. Jeder Beteiligte kann nämlich auch die nochmalige Vernehmung des Zeugen durch das erkennende Gericht oder einen ersüchten Richter beantragen,

um alsdann weitere Fragen zu stellen (BGHSt !, 219, 269, 272: vgl BGHSt 1, 284, 286). Widerspricht aber ein dazu berechtigter Beteiligter der Verlesung der Niederschrift mit dem Hin-- weis auf die unterbliebene Benachrichtigung, so gibt er damit schon zu erkennen, daß er die ohne seine Mitwirkung zustande gekommenen Aussagen - falls das Gericht entscheidenden Wert auf sie legen sollte-. nicht als eine sachdienliche und erschöpfende Aufklärung des Tatbestandes anerkennen woile. Das Gericht muß daher alsdann prüfen, ot er durch die Verlesung und

Verwertung der Niederschrift tatsächlich in seinem Recht beeinträchtigt würde, durch Fragen und Vorhaltungen bei der Wahrheitsfindung mitzuwirken (§ 240 Abs 2 StPO). Trifft dies zu.

so muß die Verlesung unterbleiben. Wird sie dennoch angeoränet, so kann die Revision auf den Verfahrensfehler gestützt werden (vgl Geier bei Löwe-Rosenberg 20. Aufl Anm ‘2 a zu § 251 StPO: BGH NJW 1952, 1426 Nr 27).

Im vorliegenden Fall .äßt sich eine ungesetzliche Beschrän-

kung der Verteidigung durch die Verlesung und Verwertung der Vernehmungsniederschrift des Amtsgerichts in Tettnang nicht ausschließen. Der Verteidiger konnte nämlich bei seiner Entschiießung, ob er an dem ihm mitgeteilten Beweistermin in Tettnang teiinehmen solle, nur die Beweistatsachen berücksichtigen, über die der Gefängnisverwalter Ne aussagen soilte. Dieser war von ihm als Zeuge dafür benannt worden, daß das bis

zum 24. Juli 1953 im Hofe des Gefängnisses Tettnang abgestellte Kabriolett des Jiri SEE nicht. grün, sondern schwarz gewesen sei. Die beiden Polizeibeamten wurden indes darüber

‘ vernommen, welche Farbe der Wagen früher hatte. Nach dem In-

“ halt der Bekundungen ist es möglich, daß das Beweisergebnis

für den Angeklagten günstiger ausgefei.len wäre, wenn der Verteidiger von der Erweiterung der Beweisaufnahme in Tettnang unterrichtet und dadurch in die Lage versetzt worden wäre, den Zeugen Fragen vorzulegen; denn das Kennzeichen des im Sommer 1953 im Gefängnishof untergestellten schwarzen Wagens haben sich die Zeugen nicht gemerkt.

3. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die von der Revision beanstandete Vernehmung der Hebammen Fuggpund IC on der Entbindungsanstalt Bamberg, die von ihrer Schweigepflicht nicht durch

-

ıe Zigeunerin Heiene Kree entbunden worden waren, Niese Zeuginnen haben nämlich freiwillig ausgesagt, nachdem sie ihr Vorgesetzter von der Schweigepflicht befreit hatte. Das Ge-- richt ist nicht verpflichtet, die berufliche Schweigepflicht von Amts wegen zu beachten und die Zeugen über das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO zu belehren (RGSt 7i, 23). Die Beweiserhebung war also nicht unzulässig, wie die Revision meint. Diese Darlegungen treffen auch auf die Vernehmung des Polizeibeamten Heil zu.

A, Die Strafkammer hat es zur Feststellung dieser beiden Angeklagten als Mittäter für ausreichend angesehen, daß sie im Ermittlungsverfahren von je zwei Zeugen, denen einige Wochen nach den Tatvorgängen Lichtbilder der Angeklagten vor gelegt wurden, in diesen Lichtbildern wiedererkannt worden waren, und zwar Johann SCENE» 215 derjenige Zigeuner, den sie zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts als Fahrer des BMW Kabrioletts, Rosalie Si» als Täterin des Hühnerdiebstahls in Volkersdorf beobachtet hatten, während dieselben Zeugen die Angeklagten selbst in der Hauptverhandlung,

‘. wie aus dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, nicht wie-

dererkannten.

Zur Begründung führt das Urteil aus, es könne nicht entscheidend sein, ob die Zeugen die Angeklagten heute nach mehr als i 1/4 Jahren wiedererkennen, weil diese "abgesehen von der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr die gleichen wie im Sommer 1953" seien. Sie hätten ihr Aussehen geändert, denn sie seien heute gepflegt und trügen andere Kleidung. Johann SC. geboren 1928, habe "heute nicht mehr die feiste Dicke". Nach den Fotos des Sommers 1953 hätten sich ater

die Angeklagten, wie auch heute noch, sehr wohl voneinander

und von anderen Zigeunern unterschieden, wie sich das Gericht an Hand der vorliegenden Bildaufnahmen und Fotos über-- zeugt habe. Der Zeuge Hu habe, als er am 1: September 95% gegen i0 Uhr bei dem Dorfe Ehrl mit seinem Kraä angehalten ha- _ be, den Fahrer des verwaschen-grünen Vorkriegs-BMW-Kabrio..ettis das in Richtung Weichenwasserlos mit einer Geschwindigkeit von 25 km/st an ihm vorbeifuhr, genau gesehen und "damit" bei der Vorlage der Bildtafel wiedererkennen können. Der Zeuge IWW» GE habe sich am 4. September 1953 auf der Rückfahrt mit seinem Lastkraftwagen von Kasendorf in Richtung Heubsch am Kasendorfer Friedhof für einen zwischen zwei parkenden Personenkraftwagen stehenden Mann interessiert. Er habe deshalb seine Fahrt verlangsamt, um sich diesen Mann anzusehen, der bei der Vorbeifahrt gerade auf die Zigeunerinnen herabsah, die zwischen den Wagen im Straßengraben saßen. Der Zeuge habe so die- . sen Mann als den Jan SCHNEE , geboren i923, bezeichnen können, als ihm Anfangs Oktober eine Reihe von Zigeunerbildern vorgelegt wurde, Das Landgericht habe daher "keine Bedenken, die Bekundungen der Zeugen Hull una Ip, sie hätten auf einer Bildtafel bzw. auf den Lichtbildern Jar SCHiEENgme, geboren 1928, wiedererkannt, für ausreichend zu halten, um die Beteiligung des Jen SEE, geboren 1928, an den Diebstahlsunternehmungen vom 1, und 4. Septenber 953 feststellen zu können",

Auch hinsichtlich der Angeklagten Rosalie Sci, tetont die Strafkammer entsprechend, sie sei "der Überzeugung, daß es auch bei Rosalie SCHERE zur Überführung ausreicht, wenn sie die Zeugen Kai und Doiip; die den -Diebstahl des Huhns in Volkersdorf bezeugen, etwa sechs Wochen nach der Tat an Hand der Bildwiedergaben im Landeskriminalblatt Nr 85/53 von Baden , Württemberg wiedererkannten",

Angesichts der Bekundungen der Zeugen im Zusammenhalt mit der Aussage des Zeugen Be über die Reifenspuren der Opei.-Limousine und der von ihm festgestellten Fahrt des Zigeuner-- Kraftwagens sc... sie überzeugt, daß Rosalie SED sich am 9. September 1955 zusammen mit der Elsa Maria Krefevon Dutendorf Über Frimmersdorf und die weiter ahgegebenen Dörfer nach Simmersdorf fahren ließ, um sich hier gegenüber den Zeuginnen Pegw»- De und KOMM so zu verhalten, wie auf Grund deren Aussagen festgehalten ist.

Gegen diese Feststellungen bestehen durchgreifende Bedenken, die auch auf die allgemeine Sachbeschwerde zu beachten sind (Löwe-Rosenberg-Jagusch 3 c zu § 337 StPO).

Es fällt schon auf, daß die Strafkammer ihre "Überzeugung" von der Täterschaft weitschweifig umschreibt, aber eine ganz eindeutige Aussage in dieser Richtung vermeidet. Möglicherweise geht diese Undeutlichkeit im Ausdruck zurück auf eine nicht genügend klare Unterscheidung zwischen dem, was die Zeugenaussage enthielt und dem, was aus ihrem Inhalt geschiossen werden konnte,

Die Aussagen ergaben nach den Urteilsdarlegungen nicht mehr, als daß die Zeugen beim Vorzeigen von Sichtbildern die Täter einer bestimmten Tat wiederzuerkennen behaupteten. Dem stand an sich entgegen, daß dieselben Zeugen die abgebildeten Personen in der Hauptverhandlung selbst bei Gegenüberstellung nicht wiederzuerkennen vermochten. Der Versuch, diesen Widerspruch durch die zwischenzeitliche Veränderung der vermeintlichen Täter zu erklären, kann den Wert des Wiedererkenners nach dem Lichtbild nicht erhöhen, sondern bestensfails ungemindert lassen.

Das Wiedererkennen nach Lichtbiidern ist irn der kriminalistischen Praxis naturgemäß ein typischer Vorgang und ist als solcher Gegenstand von spezifischen Erfahrungen und Erfahrungssätzen. Sie gehen durchweg dahin: daß die Verläßlichkeit des Wiedererkennens im allgemeinen sehr fragwürdig ist und daß der Beweiswert maßgebend davon abhängt, ob die Auskunftsperson den Abgebildeten nur fiüchtig oder sehr oft und intensiv beobachtet hat (vgl Groß, Handbuch für intersuchungsrichter 4. Aufl. i904 S 270 £; Groß-Seelig, Handbuch der Kriminalistik i942 S 383, 432, 437 £; Seelig, Lehrbuch der Krimirologie 1951 S 208; Weingart, Kriminalistik 1904 S 18 ff: Södermann-O'Connel, Manuel d'Enquöte criminelle moderne S 38, 44, 57)e

Wenn der Tatrichter aus der Aussage eines Zeugen, er habe im Bild eine bestimmte Person wiedererkannt, schließen will, damit sei die Identität der bezeichneten Person erwiesen, so darf er dabei jene Erfahrungssätze der kriminalistischen Praxis nicht ausser acht lassen. Insoweit handelt es sich nänlich nicht um denjenigen Teil richterlicher Tätigkeit, der auf dem Sehen, Hören und Werten des Tatrichters beruht und darum der Nachprüfung entzogen ist, sondern um regelanwendende und insoweit überprüfungsfähige verstandesmässige Überlegungen. Mißt der Tatrichter dem Wiedererkennen nach Lichtbildern einen Beweiswert bei, der ihm nach der kriminalistischen Erfahrung nicht zukommt, so muß er die Umstände darlegen, aus denen sich im gegebenen Falle der besondere, aus der Erfahrung nicht abzuleitende Beweiswert ergeben soll (es könnte z.B. sein, daß das Lichtbild ein bestimmtes Merkmal oder Kennzeichen des Täters zeigt, das unabhängig von der Abbildung sicher bezeugt ist). .

Die Urteilsgründe zeigen zwar. daß sich die Strafkammer mit der Frage des Beweiswertes der Zeugenaussagen beschäftigt hat, aber sie \assen nicht hinreichend deutlich erkennen, daß sie sich des hier zu beachtenden kriminalistischen Erfahrungssatzes bewußt war. Sie lassen vor ailem die für die frage der Zuverlässigkeit des Wiedererkennens wesentliche Erörterung der Schärfe der Beobachtungen wie auch der Güte der den Zeugen gezeigten Abbildungen - teilweise in Kriminalblättern - vermissen. In der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkammer daher besonders zu erörtern haben, ob die Zeugen, die den Zigeuner am !. und 4. September 1953 nur währenä einer kurzen Vorünerfahrt .— wei: auch mit Interesse -— betrachtet haben, ausreichend geschuit oder befähigt waren, die Eigenart verschiedener fremdrassiger Gesichter mit Sicherheit zu erfassen. Diese Prüfung drängte sich gerade deshaib auf, weil beide Zeugen auffallenderweise als besondere Merkmale des von ihnen ‚beobachteten Mannes sein volles Gesichtund das Tragen eines Hutes angeführt haben. Während in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich hervorgehoben ist, daß diese Angaben "das Wieder- ‚erkennen des Angeklagten durch die Zeugen nicht in Frage stellten", hat das Landgericht nicht ausgeführt, ob und welche anderen, nach seiner Ansicht ausschlaggebenden Anhaltspunkte diese Zeugen für ihr sicheres Wiedererkennen angege-- ben haben. Ebenso wird nicht erwähnt, aus welchen Gründen der Zeuge Bergner zu der Ansicht neigte, der Angeklagte sei einer der beiden auf der Wiese liegenden Zigeuner gewesen, wenn er noch einen Schnurbart trüge.

Ein näheres Eindringen ist in dieser Richtung vm so mehr geboten, als auch die Feststellungen der Farbe des von den

Zigeunern am i. September 1955 benutzten Wagens nicht ein--

Jsutig sind. Kein Zeuge konnte bestimmt sagen, ob der Wagen schwarz oder grün war, sie haben ihn jedenfalls als dunkel enpfunden. Die Strafkammer beruhigt sich mit der Erklärung; der Kraftwagen sei infolge teilweisen Abbiätterns der später aufgetragenen schwarzen Farbe, mit Straßenschmutz und Staub behaftet, für die Zeugen im Gesamtbild grün (verwaschen grün) erschienen, In anderem Zusammenhang gründet das Landgericht aber seine Überzeugung, daß der am Nachmittage desselben Tages in Steinfeld beobachtete Zigeunerwagen wiederum das BMW-Kabriolett des Jiri SciEE> war, mit auf die Bekundung der Zeugin FrB:; die den Wagen nur als tnel...-bzw.mittelgrün, mithin nicht als dunkei, beschrieben hat. Auch ınsoweit wird das Landgericht in der neuen Verhandlung noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Es wird nunmehr auch Gelegenheit haben, die Behauptung des Beschwerdeführers nachzuprüfen, das BMW.-Kabrioiett seines Bruders sei am Tattage in einer Reparaturwerkstatt gewesen.

Auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin Rosalie Sim» GE vedarf es noch näherer Darlegungen darüber, woran die Zeugen Kalb und DOW diese Zigeunerin wiedererkannt zu haben glauben und in welcher Weise sich das Zandgericht von dem Unterscheidungsvermögen der Zeugen unterrichtet hat. Die zur Unterstützung herangezogenen, weniger sicheren Bekundun-- gen der übrigen Tatzeugen können diese Mängel des angefochtenen Urteils nicht ausgleichen.

5, Die übrigen sachlichrechtlichen Rügen könnten den Bestand des Urteils nicht gefährden.

Die beiden Straftaten der unbekannt gebliebenen Zigeu-- nerinnen vom 1, und 4. September 1953 sind rechtsirrtumsfrei

- [2

festgestelit. Die dagegen erhobenen Bedenken der Revision liegen ausschiießlich auf tatsächlichem Gebiet und sind deshalb unbeachtlich. Der Feststellung der Täterschaft steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Begehung der Straftaten durch andere Personen nicht mit vollkommener Sicherheit ausgeschlossen werden kann. An die Bildung der richteriichen Überzeugung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr genügt es, wenn ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dem gegenüber ver-. nünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (BGH NJW 95‘, 83 Nr 23; 122 Nr i6).

In dieser Hinsicht :äßt die Urteilsbegründung keinen Rechtsfehler erkennen. Die Möglichkeit, daß Landstreicher oder andere Personen als: die beim Betreten und Verlassen des Pfarrhofs beobachteten Zigeunerinnen das Geld der Kirchenstiftung gestohlen haben könnten, liegt so fern, daß sich das Lanägericht hierdurch in seiner Überzeugung nicht beirren zu lassen brauchte. Dieselben Zigeunerinnen waren vorher schon in einem Nachbardorf im Hausgang und auf der Trsrpe - eines Gasthofes betroffen worden. Sie drangen sodann in überaus dreister Weise in das Schulhaus von Weichenwasserios ein, wo sie die Wohnungstür öffneten und eintraten, ohne vorher die dort angebrachte Glocke zu läuten. Als sie dabei überrascht wurden, boten sie Körbe zum Verkauf an und fragten nach dem Pfarrhof, Dorthin begaben sie sich dann sogleich. Hieraus läßt sich nichts Zwingendes gegen die festgestellte Diebstahlsabsicht entnehmen, wie die Revision meint; denn die Erfahrung lehrt, daß selbst der gerissenste Übeltäter ım Vertrauen darauf, nicht wiedererkannt zu werden, Fehler macht, die ihm schließlich zum Verhängnis werden.

in derselben Weise wie in Weichenwasserlos gingen die Zigeunerinnen am 4. September 1953 in der Ortschaft Heubsch vor. Sie stiegen in das Obergeschoß des Wohnhauses von Es iiiiiiERnEn. hinauf und traten sogleich unaufgefordert in ein Zimmer ein. Daraus allein konnte das Landgericht unbedenklich auf ihre Absicht zu stehlen schließen, auch dann, wenn die Haustür in diesem Zeitpunkt nicht mehr verriegelt gewesen sein sollte-

Den Mittäterwillen des Angeklagten Jan SED hat die Strafkammer, abgesehen von den erörterten Verfahrensverstös_ sen, rechtsbedenkenfrei aus dem von Zeugen beobachteten Fahrweg des BMW-Kabrioletts und dem gesamten Verhalten seiner In-- sassen geschlossen. Der Angeklagte brachte die Frauen zu den einzeinen Ortschaften. Solange sich die Zigeunerinnen ın den Dörfern aufhielten, wartete er mit dem Wagen in der Nähe und fuhr dann wieder mit ihnen davon. Dieses gemeinsame, pianmässige Vorgehen rechtfertigt auch den Schluß, daß sich die Beteiligten zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hatten (§ 243 Abs Nr 6 StGB). Was die Revision dagegen vorbringt, zielt im Grunde nur darauf ab, die dem Tatrichter vrorbehaltene Beweiswürdigung durch eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Beurteilung zu ersetzen. Das ist unzulässig. Zur Angabe weiterer Beweistatsachen war die Strafkammer nicht verpflichtet (§ 267 Abs i Satz 2 StPO).

Die Straftaten der Angeklagten Rosalie SNEEEEEB nat das Landgericht ohne Rechtsirrtum als Diebstahl sowie als vollendeten und versuchten Betrug gewürdigt. Die von der Revision verlangte Anwendung des § 370 Nr 5 St@B ist schon deswegen ausgeschlossen, weil Bettfedern nicht Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs sind; denn durch ihren bestimmungs-

gemäßen Gebrauch werden sie nicht zerstört und auch nicht un- ‚gestaltet. Einen Notdiebstahl hat die Strafkammer mit recht-- lien unangreifbarer Begründung abgelehnt. weil die Angeklagte von ihren zahlreichen Kindern unterhalten werde. Das tatsächliche Vorbringen der Revision darf in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden.

B. Der ältere Angeklagte Johann (Jan) SCHUggwp uhr am 8, September 1953 mit einem anderen Zigeuner und drei Zigeunerinnen seines Stammes in seiner alten rotbraunen Opel-Kapitän-Limousine - BR 863 5i1 — zu einem gemeinschaftlichen Diebeszug von Bamberg über Land. In dem Dorfe Dietzhof drangen die Frauen durch den Stall in das verschlossene Wohnhaus des Landwirts WEB ein, dessen Bewohner nicht zu Hause waren.. Sie entwendeten aus der Küche 3,- DM und aus einem Zimmer im Obergeschoß 10.- DM. Mit einem Messer versuchten sie dann einen Glasschrank zu Öffnen, wobei die Klinge abbrach. Nach der Tat fuhren sie alle zusammen nach Leutenbach, wo der Wagen am Ortseingang von einem Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten wurde. Im Dorfe Mostviel im seitlichen Trubachtal erlitten sie eine Reifenpanne, die mit auffallender Eile behoben wurde: Während dieses Aufenthalts deckte eine Zigeunerin das vordere Kennzeichen mit ihrem Mantel zu, eine andere stellte sich vor das hintere Kennzeichen. Es konnte trotzdem von einer Landbewohnerin festgestellt werden. Zwei Zigeunerkinder, die kurz vorher beim Wenden des Wagens auf einer Wiese gesehen worden waren, durften hier das Fahrzeug nicht verlassen.

Der Diebstahl in Dietzhof ist einwandfrei nachgewiesen. Die Zigeunerinnen wurden beim Verlassen des Hofraums: WW und beim Einsteigen in den auf sie wartenden Opel-Personenkraftwa-

gen sowie bei den späteren Aufenthalten dieses Fahrzeugs gesehen, Die Beweisaufnahmen des Landgerichts werden durch die entfernte Möglichkeit nicht erschüttert, daß andere Zigeuner schon vor diesen Frauen bei WE gewesen waren oder irgendeine andere Person sich die beobachtete Anweserheit der Zigeunerinnen in dem Anwesen zunutze machte. um dort zu stehlen. Insoweit wird auf die Ausführungen über die Bildung der richterlichen Überzeugung unter A 5 verwiesen.

Der Beschwerdeführer ist als Fahrer des schon in Dietzhof von dem Zeugen Drill beobachteten rotbraunen Fahrzeugs bei der polizeilichen Prüfung in Leutenbach festgestelit worden. Die äusserer nd Inneren Merkmaie des Bandendiebstahls hat der Tatrichter auf Grund des im Urteil eingehenä geschiiderten Gesamtverhaltens der an der Diebesfahrt beteiligten Zigeuner rechtsirrtumsfrei für erwiesen angesehen. Weiterer Darlegungen zum inneren Tatbestand, namentlich der Angabe beson-- derer Beweistatsachen, bedurfte es nicht. Unbeachtlich ist auch das neue tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe am Tattage andere Zigeunerinnen aus Gefälligkeit herumgefahren; er würde sich, als er gesucht wurde, nicht der Polizei gestellt haben,wenn er kein reines Gewissen gehabt hätte. Der Schuldspruch aus § 243 Abs 1 Nr 6 StGB läßt nach alledem keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Benutzung von Eruftfahrzeugen zu Diebesfahrten über Land hat der Tatrichter mit Recht als straferschwerend verwertet. Er war auch rechtlich nicht gehindert, die besondere Gefährlichkeit des Täters zu berücksichtigen, weil er sich als Angehöriger eines unstet herumziehenden,fremden Völkerstammes durch Ausnutzung der allgemeinen Stammesähn-

lichkeit und des ständigen Aufenthaltswsitse_s der Strafverfolgung zu entziehen suchte. Das dreiste und iıstige Vorgehen durfte ebenso strafschärfend berücksichtigt werden wie das Mitführen von Kindern zur Täuschung der Bevölkerung über die Personengleichheit der am selben Tage in verschiedenen Ort-- schaften auftauchenden Zigeunergruppe. Dies ist eindeutig festgestellt worden. Die Urteilsgründe lassen schließlich keinen Zweifel daran aufkommen, daß das Landgericht die bei den einzelnen Taten festgestellten Begleitumstände nur dem an diesen beteiligten Täter angerechnet hat.

Das Rechtsmittel des älteren Johann Sci ist hiernach zu verwerfen, während die Verurteilung des jüngeren Be-

schwerdeführers und der Rosalie SER. aufzuheben ist.

Präsident Güde ist beurlaubt und ortsabwesend, mithin an

der Unterzeichnung des Urteils Krumme Seibert verhindert. ' . Krumme Lang-Hinrichsen Haager