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BGH Entscheidung vom 18.01.1955 – 1 StR 462/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR 462/54
den Landwirt Josef CD aus ZB, geboren
2270 098 9
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
u. Jy'
sm. ED EB in Ye (Landkreis CraiiiiiB) ,
wegen einfacher Brandstiftung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Hörchner m
als Vorsitzender, AS
Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Mannzen
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr NEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der ” Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Passau vom 26.
Februar 1954 mit den Feststellungen aufgeoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. £
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen einfacher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu neun Nonaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils.
I. Die Verfahrensrügen. \
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1. Die Strafkammer hat"'gemäss § 60 Nr 3 StPO" von der Vereidigung des Zeugen Sch@b abgesehen, weil er in der Hauptverhandlung bestritt, den Angeklagten vor der Polizei in bestimmter Weise belastet zu haben, und weil er deshalb nach der Überzeugung der Kammer der Begünstigung des Angeklagten verdächtig war. Das wer fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung darf ein Zeuge wegen Verdachts der Begünstigung nur dann unvereidigt bleiben, wenn sich der Verdacht aus einem vor der Hauptverhandlung gelegenen Verhalten ergiht (u.a. BGHSt 1, 360). Das Landgericht hätte daher den Zeugen Schröder vereidigen müssen, auch wenn es seine Aussage in der Hauptverhandlung als unglaubwürdig ansah und den Verdacht hatte, dass er den Angeklagten begünstigen wolle.
Nach Lage der Sache kann das Urteil auf dem Verfehrensfehler beruhen. Es ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Strafkammer der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlüung Glauben geschenkt und auf ihrer Grundlage die Frage der Täterschaft des Angeklagten anders beurteilt hätte, wenn sie den Zeugen vereidigt hätte. In den Urteilsgründen findet sich zwar der Vermerk, dass es
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nach dem Beweisergebnis auf die Aussage des Zeugen Sch» "nicht mehr entscheidend" ankomme. Wenn dem so war, ist je-
doch nicht verständlich, warum die Strafkammer die verschie- S. denen Aussagen des Zeugen so ausführlich wiedergibt und warum si sie nicht nach § 61 Nr 3 StPO von seiner Vereidigung abgese-
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hen hat. Im übrigen zeigt auch die Fassung der Urteilsgründe ! an der erwähnten Stelle, dass das Landgericht der Aussage RN nicht jede Bedeutung für die Urteilsfindung abgesprochen hat. iR
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Die Rüge der Revision, es habe kein Grund bestanden, den Zeugen Schröder nicht zu vereidigen, greift daher durch. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer in der neuen N Hauptverhandlung gegebenenfalls mit der zulässigen Begründung 9 von der Vereidigung des Zeugen Sch@B abzusehen hat, er habe . durch seine in der Verhandlung vom 26. Februar 1954 erstattete . Aussage den Angeklagten begünstigt (BGH aaO S 362 f). Das richtet sich nach der Beweislage in der neuen Hauptverhandlung, die sich nicht voraussehen lässt.
2. Die Zeugin Kae ist nach § 61: Nr 3 StPO unvereidigt geblieben. Das beanstandet die Revision mit der Behauptung, die Aussage der Zeugin sei entgegen der Annahme des Tatrichters für die Entscheidung wesentlich ‚gewesen.
Angriffe dieser Art können nur Erfolg haben, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass der Tatrichter seine Überzeugung in einem für die Urteilsfindung erheblichen Punkte auf die für unwesentlich erklärte Zeugenaussage gestützt hat (BGHSt 1, 9). Das trifft hier zu. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte vor dem Brandalarm mit der Zeugin Ks. im ersten Stock des Wohnhauses zusammengetroffen ist und sich dort einige Zeit aufgehalten hat. Diese Aussage war wichtig,
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weil sie ergeben konnte, dass der Angeklagte in der Zeit zwischen 1619 Uhr und 1640 Uhr, in der der Brand entstanden ist, das Haus nicht verlassen hat und deshalb den Brand nicht gelegt haben kann. Die Strafkammer hat das Gegenteil für erwiesen erachtet. Das kann nur damit erklärt werden, dass die Zeugin KB durch ihre Aussage die Möglichkeit der vorübergehenden Abwesenheit des Angeklagten bestätigt hat oder dass sie seine ununterbrochene Anwesenheit in der fraglichen Zeit bekundet, das Gericht ihr aber insoweit nicht geglaubt hat. Im einen wie im andern Falle war ihre kussage für die Urteilsfindung von erheblicher Bedeutung (vgl BGH NW 1952, 74 Nr 30 und 151. Nr 24). Die Zeugin durf-
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te daher nicht nach § 61 Nr 3 StPO unvereidigt bleiben.
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3. Die übrigen Verfehrensrügen sind unbegründet. '
a) Die Vereidigung des Zeugen Stil war zulässig und geboten, nachdem das Landgericht einen Tatverdacht gegen ihn verneint. hatte. Dafür, dass diese Entscheidung von Rechtsirrtum beeinflusst war, gibt weder das Urteil noch der Revisionsvortrag einen Anhalt..
b) Die Vereidigung des Zeugen DOES ist erst durch den die Sitzungsniederschrift ergänzenden Vermerk vom 12. Mai 1954 beurkundet worden. Ob diese Ergänzung zulässig war, weil sie nur eine offensichtliche Lücke des Protokolls ausfüllte (vgl zur Unzulässigkeit nachträglicher Protokollberichtigungen an sich BGHSt 2, 125 und BGH JZ 1952, 281, andererseits zur Zulässigkeit freier Beweiswürdigung bei offensichtlichen Protokollücken BGH 3 StR 524/51 vom 20. September 1951 und 3 StR 40/52 vom 19,. Juni 1952), und ob ihr die unbedingte Beweiskraft des § 274 StPO zukommt, kann dahingestellt bleiben. Die Revision rügt nämlich nicht, dass
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der Zeuge vorschriftswidrig unvereidigt geblieben sei, sondern nur, dass die Sitzungsniederschrift die Vereidigung nicht erkennen lasse. Das stellt lediglich eine Protokollrüge dar, auf einem Fehler der Sitzungsniederschrift kann das Urteil aber nicht beruhen.
c) Im Zusammenheng mit der den Zeugen Schi betreffenden Verfahrensrüge vertritt die Revision auch die Meinung, das Gericht dürfe bei Widersprüchen von Zeugenaussagen im Ermittelungsverfahren und in der Hauptverhandlung dem Urteil nur die vor Gericht erstattete Aussage zugrunde legen. Diese Auffassung ist irrig. Der Tatrichter hat nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung ” darüber zu befinden, welcher der sich widersprechenden Aussa- , gen eines Zeugen er folgen will (§ 261 StPO). Voraussetzung ist nur, dass die Aussagen auf verfahrensrechtlich einwandfreie Weise in die Verhandlung eingeführt worden sind.
Soweit die Revision der Strafkamner eine Überbewertung der "mittelbaren Zeugenaussagen" Du und Dre vorwirft, wendet sie sich shenfalls unzulässigerweise gegen die freie " Beweiswürdigung des Tatrichters. : j
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4) Auch die Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung seien bei der Vernehmung eines Zeu- - gen im Anwesen des Angeklagten nicht beachtet worden (§ 338 ;. Nr 6 StPO i Verb 'm § 169 GVG), ist unbegründet. Die Revision a behauptet selbst nicht, dass während dieses Totı3 geh Haupt- . verhandlung die Öffentlichkeit durch Anordnung äds or: ‘ sıtzenden oder Beschluss der Kammer ausgeschlossen wörden sei oder dass tatsächlich für Unbeteiligte nicht die Möglichkeit des Zutritts zum Vernehmungsraum bestanden habe
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und dies dem Gericht bekannt gewesen sei. Sie verweist lediglıch darauf, dass der "Nebenraum", in dem die Vernehmung stattgefunden habe, nur wenig benutzt worden sei, dass er wahrend der Vernehmung nicht beheizt gewesen sei und dass keine zwingende Notwendigkeit zu seiner Benutzung bestanden habe. Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Bundesgerıchtshofs 5, 75 (83) geht fehl, weil der von der Strafkanmer benutzte Verhandlungsraum hinreichend Platz für Zuhörer bot. Das folgt aus der dienstlichen Erklärung des Kammervorsitzenden; die Revision trägt selbst nichts Gegenteiliges vor. In der neuen Hauptverhandlung wird es sich bei nochmaliger Benutzung eines Wohnraumes empfehlen, auf die Öffentlıchkeit der Verhandlung in geeigneter Form ausdrücklich hinzuweisen.
II. Die Sachbeschwerde.
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BE In sachlichrechtlicher Hinsicht lässt das Urteil auf Grund der bisherigen Feststellungen keinen Rechtsirrtum er-
kennen.
Bei der von der Revision beanstandeten Bemerkung, "das Alibi des Angeklagten für die kritische Zeit von 16° Uhr bis 1640 Unr"sei'micht nachgewiesen", handelt. es sich nur um ein Versehen im Ausdruck. Der Zusammenhang des angefochtenen Urteils, insbesondere die Ausführungen im Abschnitt VI,ergeben eindeutig, dass die Strafkammer dem Angeklagten nicht die Beweislast dafür aufgebürdet hat, dass er wegen Abwesenheit vom Tatorte nicht der Täter sein könne, sondern auf Grund bestimmter, im Urteil festgestellter Umstände die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte bei der Entstehung des Brands am Tatort war und den Brand selbst legte.
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Das Landgericht ist auch nicht dem von der Revision behaupteten Irrtum verfallen, dass der Widerruf des Geständnisses durch den Angeklagten zu dem Schlusse zwinge, die wıderrufene Aussage sei wahr, die spätere Aussage hingegen unwahr. Die Strafkammer hat vielmehr im Urteil dargelegt, aus welchen Erwägungen sie zu dem denkgesetzlich möglichen Schlusse gekommen ist, dass die früheren Gestänänisse des Angeklagten trotz ihres späteren Widerrufs in der Hauptverhandlung glaubhaft sind.
Entgegen der Meinung der Revision durfte das Lanägericht im Rahmen dieser Erwägungen auch den Umstand’ berücksıchtigen, dass der Angeklagte dem vernehmenden" Polizsineamten DUB die genaue Stelle der Brandlegung und‘ den Hergang der Tat in allen Einzelheiten geschildert hat und dass die Richtigkeit dieser Schilderung durch die von dem Beamten angestellten Zündversuche bestätigt worden ist. Schon die! Vornahme dieser Versuche durch die Polizei beweist, dass die genaue Stelle und der Hergang der Brandstiftung durch die blosse Besichtigung des Brandortes am Tattage, bei der der Angeklagte zugegen war, nicht hatte geklärt werden können.
Schliesslich verstösst auch die Annahme der Strafkanmer, der Angeklagte habe nach der Brandstiftung das Wohnhaus wieder betreten, ohne gesehen zu werden, nicht gegen einen allgemein gültigen Erfahrungssatz. Der Angeklagte ist auch bei seinem Weggehen vor dem Ausbruch des Brandgs, nur von einer Person, nämlich dem Zeugen Schröder, zufällig beobachtet worden. Es spricht nach den bisherigen Feststellungen nichts für die Unmöglichkeit, dass der Angeklagte unter dem Schutz der zur Tatzeit fortschreitenden Dämmerung in das Wohnhaus zurückkehren konnte, ohne von jemandem bemerkt zu werden.
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Für die neue Hauptverhandlung ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Landgericht, falls es wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen und die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagen sollte, im Urteil darzulegen haben wird, aus welchem tatsächlichen Grunde es ein Sffentliches Interesse an der Strafvollstreckung bejaht (§ 23, Abe 3- ‚Be 1 StGB; vgl dazu u.a. BCHSt 6, 125, 298).
Dr.Hörchner Dr.Peetz Mantel
Martin Bundesrichter Dr.Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
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