Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 03.12.1963 – 1 StR 480/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
9123 076
1 $tR 480/63
Im Namen des Yolkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Theodor > EEE zu: u geboren om 19:7 ir VE, Kreis Tage.
zur Zcit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1963,an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. April 1963 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 30. April 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Nötigung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, Mit seiner Revision rügt der Angeklagte dic Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer nicht nur die drei dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß zur | Last gelegten Diebstähle, sondern auch zehn weitere Diebstahlsfälle zum Gegenstand ihrer Erörterungen in der Hauptverhandlung gemacht habe, Weshalb dies geschehen ist, hat die Strafkammer im Urteil selbst dargelegt. Sie hat nämlich in der Hauptverhandlung erwogen, daß möglicherweise eine fortgesetzte Handlung vorliege, so daß die weiteren Fälle in den Fortsetzungszusammenhang fallen könnten, Wäre das der Fall gevesen, was sich erst bei der Prüfung dieser Fälle herausstellen konnte, so wäre das Gericht verpflichtet gewesen, auch diese Fälle - als Teile der in der Anklazc bezeichneten Tat (§ 264 StPO) - mit abzuarteilen, obwohl sie
im Eröffnungsbeschluß nicht mit aufgeführt waren. Daß die Strafkammer die Fälle worübergehend in ihre Erörterungen einbezogen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Welche Rechtswirkungen ihrer Feststellung zukommt, daß jene Fälle nicht dem Angeklagten zur Last fallen, ist hier nicht zu entscheiden. Der Angeklagte ist dadurch jedenfalls nicht beschwert.
Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen schweren Diebstahls und wegen Nötigung. Die von der Revision vertretene Ansicht, daß die Verurteilu auf einer Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" beruhe, trifft nicht zu. Dieser Grundsatz bedeutet im Anwendungsbereich des sachlichen Strafrechts, daß jeder Zweifel in Bezug auf das Vorhandensein von Tatsachen oder sonstigen Umständen, in denen der gesetzliche Tatbesta scfunden wird oder die sonst für Schuld und Strafe von Erheblichkeit sind, zugunsten des Angeklagten ausschlagen muß. Soweit die Strafkammer eine dem Angeklagten günstigere Sachgestaltung für möglich hielt, hat sie jenem Grundsatz Rechnung getragen. Nur deshalb ist der Angeklagte nicht wegen räuberischen Diebstahls nach den § 8 249, 250, 252 St@ bestraft worden. Im übrigen ergeben die Urteilsgründe nicht, daß die Strafkammer an den der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen noch Zweifel hegte. Den Zeugen 2 hiel! sie der Mittäterschaft an dem Diebstahl des Angeklagten für verdächtig. Daß sie diesen Verdacht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage in Rechnung zog, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Wenn sie bemerkt, daß damit -— nämlich durch die Aussagen der Eheleute I] und der Frau BED - ias Aliti des Angeklagten nicht erbracht sei, so will sie ersichtlich damit nicht sagen, daß der Angeklagte
Br
sein Alibi zu erbringen habe (vgl. BGH Urt. v. 18. Januar 1955 - 1 StR 462/54}. Vielmehr erachtet sie das dahingehende Vorbringen des Angeklagten nicht mur durch die genannten Acugen nicht für bewiesen, sondern durch die Aussage der Zeugen Wilhelm und Erika Wege für widerlegt. Ob die Zeugen RD und EEE vevußt die Unwahrheit sagten oder irrten, hat das Landgericht letztlich dahingestellt gelassen,
wenn es auch erhebliche Verdachtsgründe nach jener Richtung anführt.
Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum ersehen lassen, ist die Revision zu verwerfen,
Seibert Hübner Fischer
Mei Sanders