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BGH Entscheidung vom 20.09.1951 – 3 StR 524/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| r StR 524/51 °

im Namen des Volkes in der Strafsache gegen

i.) den Terwaltungsangestellten Tnreodor Emil Gusterv ' 6) ,„ geboren 1903 in ‚ wohnhart in 3 s trasse § 2.) den Beiriebgselaktroingenieur Wilhelm August GC u ’ 4. .

geboren am 1909 ee

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wegen schwerer Antsuniersckiagung u.a.

hat der. 3. Strafsenai des Bundesgericntshofs in der h [N

sung vom 20. September 1951, en der seilgenommen

Senaispräsident Dr. Jeunenn. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger indesrichter Scharpensseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Ludwig als heisiszende Richter,

'Oberstastisanwait Dr. «2 als Verireier der Bundesanwaltschaft, dustisengestellier BD eis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkennt: a Die Bevision des Angeklagten reset gegen Ges Urteii des Landgerichts in Berlin vom 8. Kärz 1951 _ wird verworfen. Der Ange- .. klagte OD hai die Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen.’ er

Auf die Revision des Angeklagten CB vira das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen betrifft, nit den ihm insoweit zugrunde. liegenden Teststellungen aufgehoben. In _ Giesen Umfaenge wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechizuittels des Angeklagten „an das Landgericht in Berlin gurückverwiesen,

Ton Zechis wegen

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Ier Angeklagte | ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunierschlagung (§§ 550, 351 StGB) zu einem Jahr Gefängnis, üer Angeklagte CB wegen Fortgesetzier Hehlerei (3 259 StGB) sowie wegen fortgesetster Urkunden?älschung (§ 267 ste) in datein- . heit mit Lorigesetzten Betruge (§ 263 SiCB) zu einer Gesamigefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Dem Angeklagten. on ist ein Monat der _ Untersuchungshaft au? die Strafe ‚angerechnet worden.

Gegen äleses Urt teil richten sich sie Re visionen. ' der Angeklagten, die. beide Gie Verletzung sachlichen Recirits rilzen. Die Revision Ges angeklagten m : macht susserdem Verst tösse gegen verfahrensreckiliche Be- .-

stimnungen gel send. Das Rechtsmittel ües Angeklagten . ou ist nicht begründet, dasjenige des Ange! klagiien E ] dagegen von Erfolg. 0

1. Zur Revision des Angeklagten Om. 3ei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten

is; das Lanägericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Äleser als Postangesteilter gemäss $° 359 Et63 ais Beamter im strafrecktlichen Sinne anzusehen :

ist. Aber such die übrigen Voraussetzungen der §§ 350, . 351 StGB sind sowohl zur. äusseren wie zur inneren Tat- ‚seite in ausreichender leise dargetan. Die Annahme, 2 dass der Angeklagt e in seiner Zigenschaft als selbständiger Lagerverwalter die Teleforapparate, die er den Ni tangeklagten zn überlassen hat, in Gewehrsan

. gehabt und dass er älese durch äie Abgabe an n sg

zu bezeichnen, wenn das ‚Landgericht in dem Unter- f lassen der. Registrierung. der von dem’ Angeklagten u „dem sd ; übergebenen Telefonapparate eine un-

"Hinweis der Revision, insoweit seien. ie, Feststellungen .:des Landgerichts nicht ausreichend, weil ‘der Angeklagte erklärt habe, dass er die Apparate aus einen Bestande _ genommen. habe, Zür den eine Buchungspflicht nicht: vor- .

"Nach dem Inhalt des Urteils, der ällein der Prüfüng - . durch das Revisionsgericht unterliegt, hat der Anz’ ‚geklagte sich lediglich darauf berufen, dass er die.

an | herausgegeben habe, eine Zinlassung, die

. ‚gehört hätten, sagt das Urteil nichts. zbensoweniß.

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unterschlagen habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ebensowenig ist es als. rechtlich 2eklerhaft -

richtige Führung der zur Eintragung bestimmten. Register oder Bücher durch den Angeklagten. gefunden. hat. Der.

geschrieben gewe sen sei, ist als neues tetsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz unbeach lich.

Apparate nur auf Anweisung seines Dienstvorgesetäten

das Gericht dem Angeklagten nicht geglaubt hat. . Darüber, dass die Apparate nack der Angabe des Angeklagten zu einen sogenannten ungebuchten Bestande..

ist der in diesem: Zusanmenhange erhobene Vorwurf... der Revision gerechtfertigt, das Landgericht habe. gegen die ihm gemäss § 244 Abs 2. ‚StPO obliegende Kat klärungspflicht verstossen, inden. es nicht 'in. volle; ; Umfange geklärt hätte, inwieweit eine Registrierung:

priicht pär den Angel Kiagten bestanden habe, Diese püge:

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scheitert schon daran, dass die Revision es unterlässen Ru

hei, die Hatsächen anzugeben, deren Aufklärung des "Lehägericht pflichtwiärig unterlassen, und äle Bewei.smittel ir einzelnen. su bezeichnen, von denen es ‚in rechtiich Zehlerhafter Weise I keinen Gebrauch ge “ mecht nabe.. Im übrigen war das Lepägericht auch ‚nicht: ‘ gehalten, von sich aus im einzelnen die Bücher 'unä . Register fesizustelien, zu deren Führung der Angeklagte verpflichtet war..38 genügt daher die Feststellung, dass de z Angeklagte die Abgabe der Zeiefonapparate

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ZU registrieren. gehabt und. dass er dies bei den en 7 Ei bergebenen "Apparaten unterlassen habe, un seine Verurteilung wegen ‚schwerer Amtsunterschlagung nach > 351 SteB zu recht ifertigen. De der Angeklagte sich nach den Darlogungen ües Urteils auch aller Tatumstände bewusst. gewssen ist, hat das Landgericht ie Toraussdtiungen | der 8%. 550, 351 StGB mit Recht als erzüllt angesehen. Auch im übrigen, insbesondere hin- ‚sichtlich äer-. Annahne einer tortgesetzten Handlung sorie bei der Strafs Sumessung, lässt das Urteil keinen. den Angeklagten beriachteiligenden Recht sfehler er— ‚kennen, so dass sein Rechtenittel ı als unbegründet > zu

verwerfen var.

il: Zur Zevision des Angekisgien m. |

12) zu Unrecht Ust die Revision. in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des § 265 StPO, Gie

sie‘ Garin siert, dass der Angeklagte auf die köglich-

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2, keit, einer Verurteilung wegen Betruges nicht hinge-

\ 3. wiesen worden sei,:. obwohl der Beschluss über die Er-

§ 2£nung des Hauptverfahrens ihm nur Hehlerei und Urkundenfälschung zur Last gelegt. habe. Zum Nachweis ihres Vorbringens beruft‘ Sich die Revision auf die

j Sitzungsniederschrift, die "hierzu tölgenden Vermerk

; nthälts, "Der Angeklagte > wird däraut hingewiesen, u dass seine Straftat auch unter dem Gesichts-.

en punkt der Tateinheit beurteilt werden ‚kann. Fe ” . Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Ver-

teidigung danach einzurichten".

ä Danach wäre, wenn allein der Wortlaut der Mederschrift ir als solcher massgebend wäre, ein Mangel des Verfahrens = . gegeben, da der rechtliche Gesichtspunkt des Betruges Si 0 „nieht erwähnt ist. Die Verhandlungsniederschrift ist Fans zwar nach der Einreichung der Revisionsbegründung durch

einen gemsinsamen Vermerk des Vorsitzenden der Straf-

kammer und des Protokollführers dahin ergängt, worden,

. "dass zwischen die Worte "Tateinheit".und "beurteilt" "die Worte "mit Betrug" eingefügt worden sind. Indessen. | würde diese Berichtigung bei Beurteilung des Revisionsangriffs keine Berticksichtigung in dem Sinne finden en ' können, dass ihr die \ Wirkungen des § 2748470. zukämen,.. ...' =“ , . .wenn.man der in der Entscheidung ‘der Vereinigten Straf- | senate des Reichsgerichts (RGSt BA 43 S 1) zum ausdrück gekommenen Ansicht folgt, wonach eine Protokollberichtigung unbeachtlich ist, wenn. nit ihr einer in.

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"zuiässiger und begrünäster leise erhobenen Verfahrens- ' rige ‚nechträglich der Boden entzogen wird. Jene Aufans hei das Reichsgericht allerdings in der in

3a 70 5 241 veröffentlichten Entscheidung des Grossen nass zür Strafsachen aufgegeben, während der Oberste

\ gerichtehot für äle britische Zone. unter Ablehnung

der ietzterer Ansicht sich. der früheren Rechtsprechung ' des Reichsgerichts angeschlossen hat (O6HSt Bd 15 277).

. Die Beantwortung dieser Frage kann jedoch hier auf sich

beruhen. Auch bei Zugrundeiegung der der Revision günsti>

geren Rechtsauffassung muss ‚die. Verfahrensbeschwerde

okne Er2oig bleiben. Die negative 7 wirkung der Beweis- . kraft des Protokolls gemäss § 274 84PO greift nämlich.

Ge nicht 2 >latz, wo es sich nur um eine offensichtliche.

: Mieke in der Terhandlungeniederschri £t handelt. Denn

‚QUER diese ist, wenn ein Vorgang: unvollständig wieder-

gegehen isT, der kusisgung Zäkig. Des fevisionegericht

ist daher befugt, unter Benutzung, aller ihm zur. Ver-

Zigung syenenden Srkenntnisnöglichkeiten, zu denen auch der gesemte Inkalt ‘der. ikten gehört, die dem Sinn. \ ses nicht eindeutig protokollierien Yorganges ent- - sprechende. Auslegung zu Zinden (vel. Kleinknecht-Kulier-Rei tberger StPO Arn 4 zu § 274). Ergibt sich . auf älese' Weise: ein klarer und eindeutiger vom Wort-

. leut abweichender Sinn des. Protokolls, so ist dieser _

zugrunde zu legen (RC JW 1932.5 421). Der Angeklagte „, wer in den Sröffnungsbeschlusse der Portgesetzten,

"3 Hehlerei und der fortgesetsten Urkundenfäl schung ve

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- schuldigt. Da eine Tateinheit zwischen diesen Delikten Be De nach Lage der Sache nicht in Betracht ken, konnte der .: Hinweis, dass die Straftat des Angeklagten auch "unter dem Gesichtspunkt der Tateinheit beurteilt werden " könne, nur bedeuten, dass sein Handeln- 'möglicherweise noch den Tatbestand eines weiteren Strafgesetzes erfüllen könne. Sonst wäre. der Hinweis sinnlos gewe-.. gen. Wie aber schon aus ‘dem Inhalt der Anklägeschritt, insbesondere aus deren wesentlichen Ermittlungsergebnis deutlich zu ersehen ist, könnten neben den’ ange- ' Zu ‚Zührten Vergehen allein noch die Voraussetzungen des. "Betruges durch das Vorgehen des Angeklagten er£üllt.. sein. Daher lässt die Tatsache, dass der Angeklagte : ‚auch wegen Betruges verurteilt worden ist, nur den u Schluss Zur dass dieser im Protokoll ‚angeführte Vernerk sich auf die Möglichkeit einer Verurteilung des. Angeklagten wegen Betruges bezogen hat. Nimmt man . 'schliesslich noch die Ergänzungserklärung der Urkunds-BE . personen hinzu, äeren Heranziehung als Beweismittel zum Zee Eu . Zwecke der Auslegung eines unvollständig protokollierni Du ten Vorganges zulässig ist (vgl Schwarz StPO 13. Aufl 2 Anm Bzu§ 274; Kleinknecht-Hüller-Reitberger .aaß),: so "kann der Protokollvermerk, suf den die Revision ihre Zu Rüge stüt bzt,. nur in dem Sinne ausgelegt werden, dass. der Angeklagte‘ auf eine mögliche. Verurteilung. wegen.‘ "Betruges hingewiesen worden: ist. Damit erweist sich. ‚äle Verfahrensbeschverde aus § 265 StPO ‚als nicht ve

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2.) Soweit die Revision einen Verstoss des "Landgerichts gegen § 267 StPO für gegeben erachtet, ‘wird ihr Varbringen im Rahmen der sachlichrechtlichen Überprüfung des.

“- Urteils mit erörtert werden, j

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3.) Die Sachrüge der Revision greift durch. Schon die Verurteilung des Angeklagten wegen Zortgesetzter Hehlerei "begegnet äurchgreifenden rechtlichen ‚Bedenken. ‚Zwar kann’

. der Auffassung der Revision nicht beigetreten ‘werden, “ . die Voraussetzungen des .§ 259 StGB ‚seien schon deshalb

„nicht. erfüllt t, weil bei.der grösseren Anzehl - der von nd ... dem Angeklagten erworbenen “Delefonapparate, es an einer . ur ..strafbaren Handlung des Nitangeklagten sn fehle. Ba 3 . Es ist allerdings richtig, dass, wie das Urteil dar- ° :

legi, ein Veil dleser Delefonapparate. durch ED in N . Auftrage äer Post in leerstehenden Büroräunen abgebaut E

worden ist. Darüber, dass es sich dabei aber um der 2

Fost nicnt gehörige Telefonapparate gehandelt habe, enthäli das Urteil ebensowenig eine Feststellung wie: \ darüber, dass. jene herrenlos gewesen. seien. Jedenfalls. | gibt äie Datsache ellein, dass die Büroräume leer stan- Eu ..den, keinen Arkalt dafür, ‚dass die Post oder der: sonstige Berechtigte das Eigentun ar. den Apparaten ‚aufgegeben

habe. Zine derartige Folgerung kann such nicht, wie die Revision es will, daraus hergeleitet werden, dabs - ‚das Urt eil hinsichtlich.der anderen Apparate: sagt,: ‚sie ‚stenmten sus posteigenen. Beständen. Danit wird nur zum ; Ausdruck. ‚gebracht, dass dieser Teil. .den bei der Post _ lagernden jele?onepparaten entnommen, während der andere,

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klagten üiberlassene Telefonapparate als fremde beweg-. . ‚liche Sachen im Sinne des $-246 StGB angesehen "hat, .

ist. Dass 7 5% an den Apparaten, die er. im. Äuftrage. .

der Post ausbaute, such Gewahrsam. hatte, hat das ‚band us . gericht. ebenfalls äutreffend bejaht. Da das’ Urteil.

.zeichnet.werden.

_ der Apparate äurch den- "Angeklagten noch richt‘ abge--' - a | 5 "schlossen gewesen, weil das Landgericht die durch ri » ER u begangene Unterschlegung ar den.aus den leeren Büroräumen

:. Auffassung macht derjenige, welcher £remde bewegliche ..

an sonstigen Stellen "gewonnen" war. Aus ‘dem Schweigen des Urteils kann daher «lediglich geschlossen werden, dass das Landgericht sämtliche von DO | dem Ange-: '

eine Annahme, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

schliesäli ch auch dartut, ‚dass 'dem Mitengeklagten

alle diese Umstände bekannt waren, kann die Annahme einer . “

strafbaren Vortat nicht als rechtlich, fehlerhaft be<. „ En;

Nicht zu Unrecht macht die Revision: jedoch’ geiz. . u tend, diese Vortat sei in dem "Zeitpunkt des Erwerbs. BE

durch SD entnommenen Apparaten erst in dem Ver- ; 2. .: kauf an den Angeklagten gesehen habe. Nach der vom : . Reichsgericht: in ständiger. Rechtsprechung vertretenen.

Sachen von einem erwirbt, der erst durch aie Veräusserung

. eine Unterschlagung begeht, sich nicht der Hehlerei, Sson-

oo dern. der Beihilfe an der Unterschlagung schuldig‘ (vel: Rast u =. B4 34.5 304, Bü 54 8 32 /347; Bü 67 8 70 /727,.HRR 1939 ° Ar 351 und 595). Die i Heinung des: > Beichsgerichts,, äie as.

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die herrschende bezeichnet werden kann (vgl'’Olshausen 11. Aufl Anm 6 zu § 259, 12. Aufl Anm 17 c zu § 246), .

ist allerdings nicht unangefochten geblieben. So sieht ._ Nagler die Aneignung der.Sache‘ durch ‘den Vortäter schon... .

mit dem Verkaufsangebot als vollzogen en (Ebermayer :

6. u 7. Aufl Ann II 1.zu § 259). Auck Schönke (5. Aufl Anm V su. § 259) hält jene Ansicht für wenig befriedi-- gend. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem:

solchen Falle die Voraussetzungen der Hehlerei dejaht,

weil in dem Verkaufsangebot "bereits ein Versuch der

‚Unterschlagung liege und. dieser. als strafbäre Vortat ‚der. Hehlerei ausreiche (NW 1949 S am)...

Ob en der Auf Tassung des Reichbgerichts. ‚in jedem - Felle festzuhalten ist, bedar? hier keiner Entschei-.

‚dung. Jedenfalls setzt die Vorschrift des $. 259 StGB voraus, dass die Sache 'Gurch eine strafbare Handlung

erlangt. War. Liegt älese aber erst, wie das. ‚Lanägericht hier festgestellt hat, in der. Überlassung der Sache an den Dritten, 'SOo erscheint es: begrifflich ansgeschlossen,

"dass dieser damit. eine Sache erwirbt, die der Übergeber. ! sich zuvor in rechtswidr iger Veise bereits verschaf£t Bee hatte,

wegen Hehlerei zu tragen. Die Vorteilsebsicht sieht

.. "das Landgericht allein darin, 'dass der Angeklagte bei

der Lieferung der letzten 17 Apparate sich von der"

. „ Kasse des. Telegraf 51 Diüü mehr habe geben lassen, als

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| Aber such die Darlegungen zur inneren Tatseite sinä nicht zureichend, die Verurteilung des Angeklagten‘

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“U gr dem Mitangeklagten sg habe sehlen müssen, u und dass er ‘diesen Betrag ebenso: für sich. verbraucht

. habe, wie eine weitere Summe von 38. 56 DE, die er

- für eine in Wirklichkeit nicht erfolgte Lieferung

. des Telegrat erhoben habe. Die letzte Zahlung muss der Delefonapparate schon. deshalb Ausscheiden, weil :

Lieferung gehandelt het.

Urteil. keine Feststellung darüber, ob der Angeklagte - “schon bei der. Entgegennahme der Apparate in der Ab-

nicht auszuschliessen, dass er.erst zu einem späteren.

r Zeitpunkt den Vorsatz gefasst hat, den über 170 IM hinausgehenden Betrag bei der Kasse des Telegraf für sich u erheben und nicht an. ‚den Mi tangeklagten F "abzuführen. Wäre. letzteres der- Fall, so würde.er die “

haben.

allein au? den’ ‚Ankauf der letzten 17 Telefonapparate.

teren 50 Apparaten - 'insgesamt hat EG 2 nach. den Feststellungen des Urteils etwa ‘47 Apparat e'von dem Miten- .

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von 30 Kikrofonen und 25 ‚Telefonkapseln ‘dei der Kasse für ein Handeln in Yorteilsabsicht bei dem Ankauf.

es sich um eine von dem. Angeklagten eräichtete

‚Hinsichtlich des Betr rages von 57 TDiu enthalt das .

sicht ‘gehandelt hat, sich.durch äeren Ankauf einen Vorteil in Höhe jener Summe zu verschaffen. ‚Somit ist,

Apparat ve. nicht seines Vorteils wegen an sich gebracht .

Abgesehen davon, bezog sich der Betrag ° von 51 Di.

Darüber, worin bei. den vorangegangenen Erwerb: von wei- =

geklagten 7 bezogen - ein Tätigwerden des Ange=

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klagten seines Vorteils wegen liegen soll, lässt das .! Urteil jede Darlegung vermissen. Das wäre aber erfor-

Ankauf der letzten 17; sondern in dem Erwerb aller Apparate ein hehlerisches Verhalten des Angeklagten .gesehen hat, wie aus der Verurteilung wegen fortge-

klagte dabei erlangt hat oder hat erlangen. wollen, ... braucht zwar nicht notwendig ein: ‚vermögensrechtlicher . im eigentlichen Sinne gewesen zu sein. Unter Vorteil

der persönlichen Verhältnisse zu verstehen. So würde. es. genügen, wenn .der Angeklagte den Erwerb durchgeführt hätte, um sich bei seinem Arbeitgeber, der, wie

| internes beitungsnetz benötige, mehr oder minder un-' . entbehrlich zu machen und so seinen‘ Arbeitsplatz in-

im Urteil en den "erforderlichen Feststellungen. Dem- : nach kenn die ‘Verurteilung des Angeklagten sus § 259

teils zur subjektiven Tatseite 'keinen Bestand haben.

4. ) Dasselbe gilt für- die Annahme der Fortgesetzten

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. truge. Allerdings sind. im Gegensatz '.zu der Auffassung

‚der Revision die Voraussetzungen des § 267 SteB als

„erfüllt anzusehen. Dadurch dass der Angeklagte, wie ; . das Urteil garlogt, die Guittungen ı von dem Mi tange-

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derlich gewesen, weil das Landgericht nicht nur. in dem . getzter Hehlerei erhellt. Der Vorteil, den der Ange-

“ im Sinne des § 259 StGB ist jede günstigere Gestaltung.

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“es im Urteil heisst, dringend Telefonapparate für sein u

besonderer Weise zu sichern. Insoweit fehlt es jedoch u

StGB. auch‘ wegen der unzureichenden Darlegungen des Ur- .

"Urkundenfälschung in ?ateinheit mit fortgesetztem Be-

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nn. Pt nicht mit dessen Namen, sondern mit

legte, hat er unechte Urkunden gebraucht. Er hat, sie. "auch zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet, indem - _ er durch ihre Vorweisung den Kassenbeamten. zu einem .

. gegen die’ Beweiswürdigung des Landgerichts.

gegen die Darlegungen des Lendgerichts zum Betruge.

. Zonkapseln in betrügerischer Weise das Vermögen des ‚ Telegraf geschädigt hat, bedarf allerdings keiner

: näher eargelegt ist, entscheidend darauf ankommen, ob

- erst später. einen dahingehenden Entschluss gefasst ‘ haben, so würde es.bei der Abhebung der Summe an der !

. rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

-13 -

BED: "CD. IBstrasse @" unterzeichnen

liess und sie alsdann bei der Xasse des Telegraf vor-

rechtlich erheblichen Verhalt ven bestimmen wollte. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in tatsächlichen und daher unbeachtlichen Ausführungen

5.) Nicht in’ jeder Hinsicht bedenkenfrei sind hin-

Dass der Angeklagte durch die Entgegennahme von 38. 50 DM. für die erdichtete Lieferung von Hikrofonen und Tele-

näheren Erörterung. Freglich ist jedoch, ob das Ter- - halten des Angeklagten bei der Abhebung der 221 mM für die Lieferung der letzten 17 Apparate die Vorsussetzungen des.§ 263. StGB erfüllt. Dazu: würde es, wie. in den Ausführungen zur inneren Datseite der Heblerei der Angeklagte. schon im Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrages die Absicht hatte, nur 170 Dä an fr _ ] auszuhändigen und den Rest zu behalten. Würde er nämlich u

Absicht des Angeklagten gefehlt haben, .. sich einen . urn

“ 'rechtewiärigen Vermögensvorteil’ zu verschaffen, sicht

u Insoweit lassen jedoch die Feststellungen des Ur-. Be .

’ Urteils auch wegen ‘der in Tateinheit nit dem Betruge.

der Entscheidung auf einen rechtlichen Genichtapunke ©

Im übrigen spricht das handgerioht: von dem. Än=:. kauf der Apparate schlechthin. und hält eine Vermögens-: > . schädigung des Delegraf für gegeben, weil: es sich nicht . wm.ein reelies Geschäft gehandelt habe... Bei: der Prüfung. der Frage, ob eine: fortgesetzte Handlung vorliege, er- “

wähnt es ‚sämtliche: Paten und führt ‚aus, dass säntliche Einzelakte gegen das gleiche "Rechtsgut ver-. stiessen, Die Absicht des. Angeklagten, sich. eirien ..

es ‚ZWar ‚allein in der Abhebung. der genannten. Betr age.

“ Das. schliesst. indessen die ‚Möglichkeit nicht aus, .. ..dass das Landgericht auch bei den 30 Telefonepparsten, . die der Angeklagte vorher erworben: ‚hatte, dessen. Yor- . gehen als ein betrügerisches Bendeln ‚gewertet hat. '

veils ‚nicht erkennen, welchen rechtswidrigen‘ Ter-; „wögensvorteil - und nur ein solcher: kommt hier in: Frage - der ‚Angeklagte hierbei hat erlangen wollen.

Da somit das Urteil auch hinsichtlich der Be: strafung des Angeklagten wegen. Betruges: ‚au? einem BI Recht sirrtum beruhen kann, konnte’ ‘88 insoweit eben. | .‚£alle. nicht aufrecht erhalten werden. Wenn die er-,i wähnten Mängel "auch nur die unzureichend: begründete Bu Anwenäung des § 263. StGB auf den festgestellt ten Sach-: Be . verhalt betreffen, so war dennoch die Aufhebung des‘. Bea

“ stehenden Ufkunden? älschung geboten, weil es sich um. ‚eine einheitliche Tat handeit und die Beschränkung

unzulässig ist..

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6. ) Nach alledem muss das Urteil, soweit es den Ange-

"klagten = A betrifft, im vollen Umfange. aufgehoben und die Sache zur neuen. Verhandlung und Entschei- ‚dung an das Landgericht zurlickverwiesen werden.

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\ Neumann Koeniger Scharpenaeel .

Baldus . Bundesrichter Dr. Iudwig

. ist durch Krankheit an der

Intorschrifteleistung verhindert... au Neunänn