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BGH Entscheidung vom 07.02.1952 – 4 StR 313/51

4. Strafsenat

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4 StR 313/51 2272 031 %

Im Nemen des Tolkes

In der Strafsache gegen

1. den Spediteur Willi II kan aus Se geboren am di! O in . den Textilkgu ‚lfred eus Din geboren en 1919 in”

wegen Steuerhehlerei

2. den ER ax 8 gchoren en REED

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hat der 4. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung; vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. ıngels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwal t in als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangostellter > ur als Urkundsbeamter Ger Geschäftsstelle, für Recht erkannt: , Al.

Auf die Revision, des_Angeklagten $: wird das Urteil. des Landgerichts in vom 30. Januar 1951, soyeit es ihn betrifft, in vollem Unf

auf d wi siognen der Angekl asten ii zip und im Strafausspruch mit grund® senden Teststellungen au zehoben und die Sache im Um-

fang der Aufhebung zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagten Mb und SE haben als Spediteung auf mehreren Fehrten zwar verzollten, aber unversteverten Tohkaffee für einen Polen von der Ostzone ins Bundesgebiet eingscoführt. Der Pole hatte einen eigenen LKV-Ankänger und hatte später auch einen solchen des Angeklegten IBrit doppelten Decken versehen lassen, zwischen denen der Kaffee verborgen wurde. „ährenä alle anderen Sc .dungen nach ilünchen an einen Bruder des Polen gingen, wollten die Angeklagten die letzte Sendung in

Bochem mit Iilfe des Angeklagten Sci apsetzen. Diese Ladung (1010 kg) konnte dio Tolizei in Bochum beschlag- |

nahmen; sie wer in einem Anhänger IPs »efördert und schon von ScllWWentiaden worden.

Tas Landgericht hat alle Argeklagten "wegen Beihilfe zu sewerbsmässiger Steuerhinterziehung" zu Gefängnisstrafen und zu Geldstrafen sowie zum ! rsatz des Wertes (hilfsveise zu Gelünsnis) verurteilt; cs hat ferner auf Dinziehung des beschlagnahmten Tohkaffees, der wotorwegen und Anhänger und auf Bekanntmachung des Urteils in 5 Tageszeitvngen erkannt.

Die Revision der Angeklagten rügt mangelnde Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs 2 StTO), ohne je-Goch insoweit darzulegen, welche zusätzlichen Beweismittel dem Gericht zur weiteren Viahrheitsermittlung noch bekennt waren und zu Gebote standen (8 344 Abs 2 Satz 2 StPO); insoweit ist die Rechtsrüge unbcachtlich. Dagegen ist das weitere Revisionsvorbrinsen, das Verletzung sachlichen Rechts rügt, teilweise begründet,

3. I. Der Schuläspruch gegen die Angeklagten Eggprnä SEE: deren Nechtsrüge zunächst orörtert werden soll,

iässt keinen Trehtzfehler zun fTeckteil dieser beiden Angeklagten erkennen.

1.) SBrat 7 Talırten für den Folen nit dessen Anhänger nach Liünchen unternommen und später mindestens”

3 mit dem eigenen Anhänger in die "Westsone". Welche Waren der ?ole mit den "loeren" Anhänger befördern liess, hat er den Angeklagten zwar nie gesagt. Aus der übhermässig hohen Entlohnung von 450 Ti an Ip und von

"00 I4 en SW anstelle der üblichen 50 - 60 LM für jede Tahrt und der Tatseche, dass der Angelllagte bei der

2. Fahrt in seinem Tagen einige Raffeebohnen fand. hat die Strafkemmer auf Grund der ihr eingeräunten Würdigung der Beweise ohne Ermessensnischreuch gescklosren, dass UgEB jeicenfalls von dieser Tehrt en es für mözlich gehalten und in Rauf genommen hat, dass er unversteverten Kalfce befürderte, lette Lat denn spüter Sp in des Transportgeschäft für den Polen einbezogen und ihn über den "Zweck unterrichtet", Sp ist sodann ärcimei Zür den Polen mit "leerem" Anhänger nach liünchen und zuletzt nach Bochum gefahren. Dass beide Angcklagten del allen Fahrten - mit Ausnahme der ersten Fahrt Age - damit gerechnet haben, der Kaffee werde nur deshalb 'verborsgen, damit ihn die Westbehörden nicht mit Abgaben belasten, ergibt eindeutig der Urteilszusammenhang, vornehmlich die Ausführung Über die Bösgläubiskeit dieser Angeklagten und ihre Erklärung gegenüber Sc.

sie brächten unversteuerten Kafr’ee, Tjährend das Fazsungs-

vermögen des Geheimfachs im Anhänger I Zeststent,

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musste das Tassungsveruögen des anderen Arhängers nach

den Angaben der Angeklagten Über dessen Tabrikmarke und die Ladefläche im liege freier Beweiswtrdigung ermittelt werden. Die Streikammer hat in der bedenkenfreien Annahme, : der Pole habe den Transportraum stets voll ausgenutzt, seinen jeweiligen Inhalt auf etwa 750 kg geschätzt. Da der Tatrichter die volle Überzeugung von den auf diese Weise ermittelten iongen erlangt hat, so ist diese Teststellung für den Revisionsrichter bindend.

Wird Keffee aus der Ostzone ins Dundesgeblet eingeführt, so entsteht bei der Einfuhr für ihn die Kafleesteuersckuläd nach Art VIII des Arhangs zum liilllegGesetz Nr 64 betreffend die ifeuordnung von Steuern vom 20. Juni 1948, Nach § 3 des Art VIII (Kaffeesteuer) gelten für das Verfahren bei Lrhebung der Zafleesteuer die entsprechenden Vorschriften des Zollgesetzes. Danach wird der Xaffee mit # dem Überschreiten der Zonengrenze sieuerpflichtig (§ 6 u Abs 2 ZC); er ist der nächsten Zollstelle zu gestellen P) (8 13 Abs 1 Nr 1 Z@). Diese Vorschriften haben die Ange- Kr klagten nicht beachtet. Dadurch haben sie über die Ware 0 erstmalig so verfügt, als wäre diese im freien Verkehr, E DR und es ist nach § 3 Art VIII in Verbindung mit § 45 Abs 1 Nr 2 2G die Steuerschuld entstanden. Sie ist mit der Entstehung fällig geworden (§ 64 26); nach § 2 des Art VIII in Verbindung mit § 1 Abs 1 des Gesetzes zur Änderung des Art VIII des Anhangs zum Gesetz \r 64 vom 21. Oktober 1948 beträgt sie für das kg Rohkaffee 10 T!i. Steverschuldner ist, wer über die \iere erstmals vorschriftswidrig verfügt (§ 47 Aus 1 Nr 2 ZC). Ob deshalb nicht auch die beiden Angeklagten, die es wissentlich und willentlich unteriiessen, den unversteuerten Rohkaffee beim Überschreiten

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der Zonengrenze den Westbehörden zur Versteuerung zu gestellen, als Steuerschuldner und deshelb als Littäter eıner Steuerhinterziehung anzusehen sind, soweit sie den Transport jewcils selbst begleitet haben, kann dehin gestellt bleiben, da sie durch die Annanmc lediglich einer Vorteilsbeihilfe (§§ 398, 396 R£LO) nicht beschwert sind»

Die Angelrlagten haben auch gewerbsmössig gehandelt; dazu hat zwar das Landgericht keine rechtlichen Ausführungen gemecht, jedoch lassen die häufigen, besonders einträgslichen Fahrten, die beide Angeklasten nach den tatrichterlichen Feststellungen ausgeführt heben, und der auf Kosten des Auftraggebers eriolgte Umbau des Anhängers von TB, die nur durch wiederholte Fahrten für den Geschäftsherrn wieder hereingeholt werden konnten, keinen Zweifel darüber zu, dass sie sich ihrerseits aus der wiederholten Begehung von Straftaten der festgestellten Art eine fortlaufende Einrahmequelle vercchaffen wollten, Auch die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der strafschärfenden Bestimiungen § 40L b Abs 1 IAO sind gegeben. Die Strafkammer hat -— ohne nähere Begründung auch insoweit — die einzelnen Tahrten als unselbständige Linzelakte einer fortgesetzten Handlung bewertet; durch, diese Annahme sind die Angeklagten gleichfalls nicht beschwert.

2.) Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.

Rechtlichen Bedenken begegnet die Anwendung der in § 401 Abs 2 RAO vorgeschriebenen ebenstrafe, deren Berechnungsgrundlagen aus dem Urteil nicht zu ersehen sind; nicht verständlich ist z2.3., warum SGB, der etwa nur ein Drittel der von Ip trensportierten enge zu ver-

antworten hat, zur Zehlung einer Geldsumme verurteilt

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.6.-

worden ist, die zu dem dem Angeklagten ge euferlegten Betrage in offensichtlichem Missverhältnis steht. § 401 RAO gilt auch für den uneigennützigen Gehilfen, den

nach § 598 2A0 die gleiche Strefdrohung wie den Täter trifft (vgl Hartung, Steuerstrafrecht § 401 Anm I, 6; RESt 65, 283, 285; 68, 11 £); jedoch darf jeder Teilnehmer nur nach Nassgabe seiner stralbaren Beteiligung zur Leistung von Viertersatz herangezogen werden (ReSt 62, 49, 53 und 246, 249), Die Strafkammer hat diese Vorschrift irrtümlich auch insoweit angewandt, als die Viaren eingezogen werden konnten; das beweist die Verurteilung des Salomon zur "Zahlung einer Geldsumne" von 7000 DIi, obwohl die gesamte Ladung in Bochum sichergestellt wurde, Terner darf das Gericht auf Zailung einer Geldsumne anstelle des Vertersatzes mur erkennen, "soweit" es den Wert der Ware nicht ermitteln kann. Welche Hengen Kohkaffee die Angeklagten mit den Anhängern in die \lestzonen verbracht haben, hat die Stra?kamner fostgestellt; die beschlesmahnte Vare und die festgestellte lierkunft aus KO-Lägern der Ostzone lässt Rückschlüsse auf äle Güte der anderen Ladungen zu. Die Ermittlung des \ertes kann sich auf Lrwägungen gründen, die auf eine Schätzung hinauslaufen, sofern sie nur das Gericht für zutreffend hält (§ 261 StPO). Der Berechnung des Wertersatzes ist der gewöhnliche inländische Verkaufspreis zugrunäe zu legen (RS St 75, 100, 103);in Anbetracht der Mengen könnte der Tatrichter vom Grosshandelspreis ausgehen.

Nicht unbedenklich ist schliesslich der Ausspruch Über die Einziehung der Beförderungsmittel. .:inzichbar sind

nach § 401 RAO nur die greifbaren Beförderun;zmittel,

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dle der Täter zur Begehung der Tat benlitzt hat, soweit sie nicht unter die Ausnahmebestimmung des Abs 1 Satz 2 aa0 fallen. Dem Urteil ist das einwandgfrei nur bezüglich des in Bochum beschlagnahmten "leeren" Anhängers zu entnehmen, der als Zigentum des ZIP bezeichnet wird und demzufolge der sein m.isste, den diesem der Bcrliner Auftraggeber CE für die Kaffetrensporte hat vrnıbauen iessen. Darüber hinaus ist den Urteil nicht zu ertnekmen, mit wieviel Fahrzeugen einschliecsslicl. der Anhänger die Angeklagten I und SW, dic ihren Tuhrbetrieh in der Bundesrepublik neu aufbauen wollten, die Zonengrenze überschritten haben, und wo diese, von dem als in Bochum beschlagnahmt bezeichneten Anhänger abgesehen, hinge-

kommen und im Rahmen des § 401 2AO für eine Einziehung greifbar geblieben sind. Nach dieser Richtung ist vwei-

tere Aufklärung erforderlich, die sich auch darauf zu erstrecken haben wird, ob es bei dem zweiten eingezogenen

Anhänger um einen zum Transport von Kaffee umgebauten und deshain olTensichtiich zu älesen Zweck benutsten handelt. Andernfalls wird die Einziehung des zweiten Anhängers näher zu begründen sein.

Soweit in der neuen Hauptverhandlung Tahrzeuge eingezogen werden, muss der Urteilssatz sic im Interesse des einwandsfreien Vollzugs der Einziehung eindeutig bezeich-

nen. Dazu genügt die Namhaftmachung der Herstellerfirma, die bei den Anhängern nicht einmal angegeben ist, allein nicht; mindestens ist weiter die Angabe der Tabriknunmer und, soweit vorhanden, etwaiger Sonderkennzeichen erforderlich.

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II:

Der Angeklagte Sci wusste von den poiden liitangeklagien, dass es sich vum geschmuggelten Kaffee handelte; er sollte und wollte em Gowinn beteili.,t werden. SED 1iess den inn durch Telegremm angekündigten, an einer Tankstelle abgestellten Anhänger Ip entladen und den Kaffee im Lager eines Baustoffnändlers unterbringen; von dort sollte er am nächsten Tag verkeuft werden. Die \jare war elso noch nicht zur Tuhe geitomnen d.h. em Ziel der Beförderung angelangt, als die unterstützende Tätigkeit dicses Angeklagten einsetzte (TG&t 69, 193; 74, 161, 163). Ta die Tortat demnach noch nicht abgeschlossen war. scheidet eine Steuerhehlerei aus (§ 403 n20). Salomon ist der Vorteilsbeinilfe zur Steuerhinterzichung schuldig (8§ 398, 396 „LO). Indossen lässt der Sachverhalt nicht erkennen, inwiefern er geverbsmässig schandelt haben soll. Er ist nur bei der Fahrt nach Bochum tätig geworden und diese sollte dic letste scin, weil dic buiden ltangeklagten mit ihren Lastzügen in den Westzonen bleiben und sich hier ein neues Geschäft aufbauen wollten; Der Sinn dieses Angeklagten konnte also nicht auf wiederkolte Begehung von Beihilfen zur Ninterzichung von Xaffeesteuern gerichtet gevesen sein. Die Cewerbemässigkeit kann aber nur dem Teilnehmer zugerechnet werden, in dessen Person dieses ilerkmal vorliegt (§ 391 RAO, § 50 Abs 2 SteB).

Der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten kann daher keinen Bestand heben. Tie Strafkammer wird jedoch unter Beachtung des § 265 StPO zu prüfen haben, ob nicht die erschwerte Degehensförm. des § 401 b Abs 2 Ir 1 I4O vorliegt. . j

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13 .- ‘

Bei der neuen Verhandlung und Zitzcheidung wird das Landgericht das Verbot der Verschlechterung (§ 358 Ans 2 StPO) berchten missen. Auch muss bei erreuter Anrechnung der Untersuchurgshalt scklärt werden, auf welche der festgerctzten Stvaien diese anzurechnen ist.

Groß Krunme änsels Dr. Fülle Dr. Augustin

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