§ 112 Höhe der Prozesskostensicherheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.02.2024 – I ZB 41/23Zuständigkeit für Antrag auf Herabsetzung einer Prozesskostensicherheit für nicht in EU ansässigen KlägerZitiert von 1
- BGH, 16.01.2024 – XI ZR 49/23Leistung einer weiteren ProzesskostensicherheitZitiert von 4
- BGH, 30.06.2004 – VIII ZR 273/03Zitiert von 9
- LG Düsseldorf, 05.05.2026 – 4b O 44/25
- LG Dortmund, 08.03.2017 – 10 O 94/16Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 09.12.2025 – 21 Sch 7/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 19.12.2025 – 101 Sch 61/24 e
- BGH, 11.11.2025 – VIII ZR 75/25Revisionsverfahren: Rüge der unzureichenden Prozesskostensicherheitsleistung
- OLG München, 03.09.2025 – 5 U 1651/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/112#abs-1 (1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/112#abs-2 (2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/112#abs-3 (3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.