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BGH Entscheidung vom 15.06.1954 – 2 StR 128/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR 128/54
2313 045 6,
Namen des. Volkes
In der Strafsache gegen
den Steuersekretär Willy August Heinrich 5 EmEEEEEED
aus L@MB geboren am EEE 1855 in ru,
wegen Untreue u.8s
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, en der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Hasaß Bundesrichter Dr. Henges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verkandlung, Oberregierungsrat Dr: bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rad als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanrts
I, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 22. Oktober 1953 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen,
II. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue, zum Teil in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung, zum Teil auch in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amte, mit Urkundenfälschung und Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist nicht ordnungsmässig erhoben, weil sie nicht die Beweismittel bezeichnet; die zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätten benutzt werden müssen (§ 344 Abs 2 StPO; BGHSt 2, 168). Die Sachrüge ist teilweise begründet.
1. Unterschlagung (§ 246 StGB)
a) Nach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte Buchhalter bei der Finanzkasse in Leer. Von verschiedenen Steuerpflichtigen, denen er ausserberuflich in ihren Steuerangelegenheiten behilflich war, erhielt er Beträge zur Einzahlung bei der Finanzkasse (Fälle I 1 bis 12 des Urteils). Er lieferte das Geld nicht ab, sondern behielt es für sich.
Die Verurteilung wegen Unterschlagung ist hiernach unbedenklich. Ersichtlich war das Eigentum an dem Geld nicht auf den Angeklagten oder den Staat übergegangen, sondern noch bei den Auftraggebern verblieben. Es handelte sich deshalb für den Angexlagten um fremdes Eigentum, Sb-
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weit die Revision im Falle I 1 bis 4 die Feststellung des unterschlagenen Betrages angreift, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweis-
würdigung.
b) Fehlerhaft ist die Verurteilung wegen Unterschlagung zum Nachteil der Steuerpflichtigen in den Fällen II 1 bis 3 (den an sich gleichliegenden Fall II 4 hat das Landgericht hier - S 21 UA - nicht erwähnt). Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte Schecks, die ihm zur Ablieferung bei der Finanzkasse übergeben waren, in die Kasse gelegt und entsprechende Barbeträge entnommen. Er tat dies, als er als stellvertretender Kassierer die Kasse zu verwalten hatte.
Das Landgericht hat darin eine Unterschlagung der Schecks zum Nachteil der Steuerpflichtigen gefunden. Das ist irrtümlich, denn er hat sie zum Bestand der Finanzkasse vereinnahnt.
2... Schwere Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB)
Die Entnahme der Geldbeträge aus der Finanzkasse (II 1 bis 4) für den eigenen Verbrauch stellt dagegen eine Amtsunterschlagung dar. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte als Kassierer amtlichen Gewahrsam an den Geldern. Er hat es pflichtwidrig und vorsätzlich unterlassen, die Schecks in der Tageskladde zu buchen, Dadurch hat er die zur Kontrolle der Einnahmen bestimmten Bücher unrichtig geführt. Das geschah "in Beziehung" auf die Unterschlagung der Gelder, denn die Verbuchung der Schecks unterblieb, um die Entnehme der Geldbeträge zu verdecken. Dass die unrichtige Buchführung der
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Unterschlagung voraufging - sie vorbereitete -, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts.
3. Urkundenfälschung im Amt (§ 348 Abs 2 StGB)
. Nach den Feststellungen des Urteils musste der Angeklagte die Steuerkarten (Sollkarten) der Steuerpflichtigen seines Bezirks führen. Die Sollkarten enthalten die auf Grund der Steuervoranmeldung und der späteren Veranlagung berechnete Steuerschuld sowie die Buchung der Einzahlungen. Sie dienen der Finanzkasse zur Übersicht über den jeweiligen Stand der Steuerschuld und zugleich als Unterlage für : die Beisreibung rückständiger Abgaben (S 2, 24 u. 25 UA). Wie das Landgericht weiter feststellt, hat der Angeklagte in zahlreichen Fällen (I 1 bis 3, 5 bis 8, 10 bis 12; II 2 bis 5 und III) vorsätzlich falsche Eintragungen auf den Sollkarten vorgenommen. Er verbuchte Zahlungen, die tatsächlich nicht geleistet waren oder änderte verbuchte Zehlungen und Steuersollbeträge nachträglich ab.
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Die Verurteilung nach § 348 Abs 2 StGB ist hiernach unbedenklich. Urkunden im Sinne dieser Vorschrift sind auch innerdienstliche Schriftstücke, die lediglich zum Beweise einer Dat sache dienen (R6St 23, 236; 38, 46). Da die Sollkarten nicht lediglich für eine geschäftliche Gegenkontrolle bestimmt sind, sondern den Beweis für den jeweiligen Stand der Steuerschuld er- - bringen und als Unterlage für das Einziehungsverfahren dienen, sind sie Urkunden. Der Angeklagte hat sie nicht nur in den Fällen "verfälscht", in denen er Buchungen nachträglich abänderte, sondern auch dadurch, dass er "falsche Einträge" vornahm. Verfälschen ist hier jede
"leitung an den Öteuerschuldner übergeben war. Der Fall
Veränderung des ursprünglichen Urkundeninhalts, sofern die Änderung sich als eine unbefugte darstellt (RGSt 38, % Das war nach den Feststellungen des Urteils hinsichtlich der Falschbuchungen der Fall.
Die Revision behauptet, in den Fällen I 7, 8 und 10 habe das Landgericht übersehen, dass die Falschbuchungen vo r der Unterschlagung der Geldbeträge lagen. Die Faisc buchungen könnten daher nicht zur Verschleierung der Unterschlagungen erfolgt sein. Dieser Binwand der Revision gefährdet den Bestand des Schuldspruches nicht. Eine Verurtei lung nach § 348 Abs 2 StGB setzt nicht voraus, dass die Fälschung in Beziehung auf eine andere Straftat (vgl § 351 StGB) geschehen ist. Ob der Strafausspruch zum Nacht€ des Angeklagten durch die Aiınahme eines nicht vorhandenen Beweggrundes beeinflusst ist, kann dahinstehen, da die Sache insoweit 'chnehin an das Landgericht zurückverwiesen werden muss. Das Landgericht wird zu klären haben, ob in diesen Fällen eine Palschbuchung lediglich er- . folgte, um Hahn- und Umbuchungsarbeiten zu ersparen (S 24 UA):
4, Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in den Fällen I 12 und II 5 wird durch die Feststellungen des Landgerichts getragen. Der Angeklagte hat Quittungen der Finanzkasse unbefugterweise nachträglich abgeändert. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass ihm im Falviel: "13 ale Quittung in privater Eigenschaft zur Weiter- "
- einer amtlich anvertrauten oder amtlich zugänglichen Urkunde (§ 348 Abs 2 StGB), der eine besondere Bestrafung nach § 267 StGB ausgeschlossen hätte, liegt daher nicht
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vor. Im Falle II 5 ist ausdrücklich festgestellt, dass die Quittung dem Steuerschuldner bereits ausgehändigt war (S 13 UA).
5. Untreue (§ 266 StGB) Das Landgericht hat in ’allen Tatvorgängen (I,
II und III) zugleich wegen Untreue bestraft. Das ist nur teilweise gerechtfertigt.
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Zu I: Soweit der Angeklagte die ihm zur Einzahlung
übergebenen Geldbeträge unterschlagen hat, hat er sich
“»iner Untreue zum:Nachteil_der Steuerschuldner schuldig gemacht. Nach den Feststellungen des Urteils leistete
der Angeklagte den Steuerschuldnern Steuerhilfe in der Form allgemeiner Beratung. Wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, fand er sich im Zuge dieser Beratungen auch bereit, die Steuerbeträge bei der Finanzkasse abzuliefern. Der ihm erteilte rechtsgeschäftliche Auftrag zur Einzahlung der Gelder war daher ein Teil des Auftrages zur Hilfe in Steuersachen und enthielt - wie dieser -
die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehnen. "Damit ging die Tätigkeit des Angeklagten - entgegen
der Auffassung der Revision - über eine reine Botentätigkeit hinaus.Dass dem Angeklagten von seiner Behörde eine private Beratung der Steuerschuldner untersagt war, hebt das zwischen dem Angeklagten und den von ihm beratenen Steuerschuldneın bestehende rechtsgeschäftliche Treueverhältnis nicht auf. Der Angeklagte hat die ihn obliegende Fflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen
seiner Auftraggeber durch die Unterschlagung verletzt. Auch die sonstigen Feststellungen zur äusseren und inaeren Tatseite sind unbedenklich.
‚Eine imtreue zum Nachteil des gtaates hat die Strafkammer zunächst in der Unterschlagung der Gelder der Steuerschuldäner gefunden. Das ist zu beanstanden. Zuar stand der Angeklagte als Beamter in einem Treueverhältnis zum Staat und hatte in seiner bigenschaft als Buchhalter der Finanzkasse Vermögensinteressen des Staates wahrzunehmen (Führung der Sollkarten, Mahnungen, Beitreibungen - S 3 UA). Das Landgericht hat aber übersehen, dass die persönliche Einziehung von Steuerbeträgen ersichtlich nicht zu den Befugnissen und Pflichten des Angeklagten gehörte. Die Unterschlagung .. der. Übergebenen Geldbeträge konnte daher auch keine besondere - dem § 266 StGB entsprechende - Pflichtverletzung gegenüber dem Staat enthalten (RGSt 69, 335 u. 339). Die allgemeine Pflicht des Beamten, sich auch ausserhalb seiner Dienstobliegenheiten nicht mit den Interessen des Staates in Widerspruch zu setzen, reicht dafür nicht aus. Die Fälle I 4 und 9 scheiden somit als Untreue zum Nachteil des Staates schlechthin aus.
Zutreffend liegt dagegen ein Treubruch ‚gegenüber dem Staat in den festgestellten Falschbuchungen der Sollkarten (I 1 bis 3, 5 bis 8, 10 bis 12). Dass auch in einer unordentlichen Buchführung eine Vermögensschädigung im Sinne der Untreuevorschrift liegen kann, ist anerkannt (Re in JW 1937, 2698). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der mangelhafte Zustand der Buchführung zur Folge hat, dass der Treugeber an der
Verwirklichung seiner Ansprüche gehindert wird (vel 5 25 UA)»
Zu II: Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil des Staates ist nach der äusseren und inneren Tatseite unbedenklich. Der Angeklagte hat als siellvertretender Kassierer Gelder der Kasse unterschlagen. Die Verurteilung nach § 266 StGB neben § 350 StGB ist nicht ; zu beanstanden (RGSt 73, 235). i
Dagegen liegt keine Untreue zum Nachteil der Steuerschuldner vor, Soweit das Landgericht meint, die Pflichtverletzung liege darin, dass der Angeklagte die ihm ; übergebenen Schecks nicht oränungsmässig in die Tegeskladde eingetragen habe, übersieht cs, dass diese Pflicht nur zu den Beamtenpflichten des Angeklagten als stellvertretender Kassierer der Finanzkasse gehörte. : Gegenüber seinen Auftraggebern bestand eine Pflicht zur ordnungsmässigen Buchung der -Sim-übrigen weisungsgemäss abgelieferten - Schecks nicht. Eine Untreue zum Nachteil der Steuerschuldner entfällt daher in den Fällen II 1 und 2.
Zu 1iI: Die in der Falschbuchung gefundene Untreue zum Nachteil des Staates ist nicht zu beanstanden.
6. Des Landgericht hat die einzelnen Straftaten jeweils als fortgesetzte Taten beurteilt. Das ist zwar in Anbetracht der teilweise verschiedenartigen Begehungsform nicht unbedenklich. Der Angeklagte kann insoweit jedoch nicht beschwert sein.
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Te Der Schuldspruch wird durch die unter 1 b und 5 dargelegten Rechtsfehier nicht berührt. Da das Landgericht jedoch die grosse Zahl der Verfehlungen als Straferschwerungsgrunä berücksichtigt hat, lässt sich nicht die Höglichkeit ausschliessen, dass sich die Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf den Strafausspruch ausgewirkt heben. Insoweit musste das Urteil daher aufgehoben werden. -
Im übrigen ist das gegen die Strafzumessung gerichtete Vorbringen der Revision unbegründet,
Dr, Dotterweich Werner Dr. Arndt
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