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BGH Urteil vom 26.11.1954 – 1 StR 740/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Leiter der Lohnsteuerstelle eines Finanzamts, der einem wegen Verspätung (Avlauf der Frist nach § 86 RAbgO) abzulehnenden Antrage auf Bewilligung des Lohnsteuerjahresausgleichs in Kenntnis der Sachlage pflichtwidrig stattgibt, erschleicht einen Steuervorteil. Täter einer Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO kann auch ein Finanzbeanter sein (wie RGSt 67, 371). 2. Gesetz: StGB § 266 , Rechtssates Ein Steuerbeamter, der an der Bearbeitung einer eigenen Steuersache in nicht nur untergeordneter Weise teilnimmt, kann durch pflichtwidriges Handeln Untreue zum Nachteil des Staates begehen (wie RGSt 72, 347).

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Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

1. Gesetz: RAbgO § 396 Abs 1

Rechtssatz: Der Leiter der Lohnsteuerstelle eines Finanzamts, der einem wegen Verspätung (Avlauf der Frist nach § 86 RAbgO) abzulehnenden Antrage auf Bewilligung des Lohnsteuerjahresausgleichs in Kenntnis der Sachlage pflichtwidrig stattgibt, erschleicht einen Steuervorteil.

Täter einer Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO kann auch ein Finanzbeanter sein (wie RGSt 67, 371).

2. Gesetz: StGB § 266 ,

Rechtssates Ein Steuerbeamter, der an der Bearbeitung einer eigenen Steuersache in nicht nur untergeordneter Weise teilnimmt, kann durch pflichtwidriges Handeln Untreue zum Nachteil des Staates begehen (wie RGSt 72, 347).

Aktenzeichen: 1 StR 740/53

Urteil vom 26. November 1954 LG Nürnberg - Fürth

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liche Verhandlung vom 16. November 1954 in der Sitzung an SH;

26. November 1954, an der teilgenommen haben: s$h Y

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anter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten m wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Mai 1953, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich

der Verurteilung wegen Steuerhigterziehung in Tateinheit mit Untreue im Falle W in vollem Umfange aufgehoben, ausserdem in den Fällen

sul. 'B, Su. Su im trafausspruch, jeweils mit den eststellungen.

Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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I. Verfahrensyerstösse liegen nicht vor.

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1. Auf der Überschreitung der Wochenfrist des § 275 StPO kann das Urteil nicht beruhen (BGH NJW 1951, 970 und J2 1953, 284). Soweit es auf die Sachrüge nicht ohnehin aufzuheben ist, geben die Urteilsgründe auch bei strenger Beurteilung keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.

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2. 88 267, 261 StPO. Die Urteilsgründe müssen nur die für erwiesen erachteten Tatsachen enthalten, in denen die gesetzlichen Merkmale der‘“Straftat gefunden werden. In den von der Revision beanstandeten Fällen ist überdies durch weitere Tatsachen und Erwägungen im Urteil dargelegt, worauf sich die gerichtliche Überzeugung gründet. Ein Rechtsverstoss liegt also nicht vor.

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3. Widersprüche weisen die Urteilsgriinde nicht auf. Der dem Angeklagten dienstvorgesetzte Leiter des Finanzamts ru. hat auf die Angaben in dem eigenen Antrag des Angeklagten, seines "langjährigen Leiters der Lohnsteuerstelle", vertraut. Dies hält das Landgericht für angängig. Dazu steht die Ansicht des Landgerichtsnicht in Widerspruch, der Angeklagte seinerseits habe sich auf Angaben der nicht im Finanzamt beschäftigten Frau I} über’die Absicht der Antragsteller Fe uA, künftig | { | d

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Festsparverträge abzuschliessen, nicht verlassen dürfen. Die verschiedene Beurteilung ist nach Sachlage nicht zu bemängeln,

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4. § 244 Abs_2 StPO. Der Angeklagte hat sich zur Entschuldigung auf Krankheit und dienstliche Überlastung

berufen; zahlreicher Fälle könne er sich nicht mehr entsinnen. Die ihm zur Last gelegten Straftaten liegen sänmtlich während seiner dienstlichen Tätigkeit, nicht während einer Dienstunfähigkeit. Unter diesen Umständen ist die Verfahrensrüge, das Landgericht hätte dieses Vorbringen von Amts wegen (§ 244 Abs 2 StPO) zum Anlass einer Untersuchung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nehmen müssen, abwegig, zumal auch die Verteidigung in dieser Richtung nichts Wesentliches vorgebracht hat.

II. Die Sachrüge ist teilweise begründet.

1. Urkundenvernichtung.

Dem Urteil zufolge hat der Angeklagte in den ärei Fällen I] uA mit den verspäteten Anträgen auf Bewilligung des Lohnsteuerjahresausgleichs 1950 in dienstlicher Eigenschaft die Steuerkarten dieser steuerpflichtigen Personen für das Steuerjahr 1950 erhalten und die Karten vernichtet. Diese Feststellungen tragen ohne Rechtsbedenken den Schuldspruch nach § 348 Abs 2 StGB. Ein nur fahrlässiges Verhalten des Angeklagten scheidet nach ihnen aus.

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Unzulänglieh ist insoweit nur die Begründung des Portsetzungszusammenhangs. Nach den Feststellungen ist anzunehmen, dass der Angeklagte die drei Steuerkarten au? einmal'- gugleich oder unmittelbar nacheinander - durch dieselbe Handlung vernichtet hat. Das kann jedoch auf sich beruhen; der etwaige Verstoss beschwert den Angeklagten offensichtlich nicht.

Die Revision enthält hierzu keine weiteren Ausführungen.

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Auch hier ist kein Rechtsverstoss ersichtlich. Zum Teil verkennt die Revision das Wesen des Rechtsmittels und greift nur die tatrichterlichen Feststellungen an.

Der Mitangeklagte >> legte in diesen drei Fällen Anträge auf Bewilligung des Lohnsteuerjahresausgleichs für das Kalenderjahr 1949 (Gesetz über den Lohnsteuerjahresausgleich 1949 vom 23. März 1950, BGBl S 45, Bekanntmachung des BFM vom 24. März 1950, MinBl 5 129) erst im August/Septenber 1951 vor, als auch die Frist zur Nachsicht, "wenn die Voraussetzungen des § 86 RAbgO überhaupt vorg&fggen hätten, schon abgelaufen war. Der Angeklaghe.- hat. dies nach gerichtlicher Überzeugung erkannt; er’ wüsste: “dass die verspäteten Anträge abgelehnt werden mussten, entsprach ihnen jedoch.

Diese Festatellungen tragen den Schuldspruch:

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RAbg0). Ein Anspruch auf Steuererstattung stand den Antrag-

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' "Die Lohnsteuerschuld entsteht mit dem Züfliessen der steuerpflichtigen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 3 Abs 5 StAnpG). Der Arbeitgeber hat’bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer nach der Steuertabelle einzu-

behalten und an das Finanzamt abzuführen (§§ 38 Abs 1 EStG,

30 Abs 1, 2 LStDV). Die Höhe des Abzugs befrägt einen dem

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Lohnzahlungszeitraum (§ 33 LStDV) entsprechenden Bruchteil des Jahresbetrags der Jahreslohnsteuertabelle

(88 39 EStG, 32-34, 36, 37 LStDV). Die einzelnen, in diesem Steuerjahr entrichteten Lohnsteuerbeträge waren daher im Zeitpunkt der Entrichtung und auch späterhin geschuldet; sie enthielten nicht, wie die Revision meint, überzahlte Beträge. Der Lohnsteuerjahresausgleich (LStJA) ermöglicht lediglich aus den im Gesetz angeführten Gründen gleächnässiger Besteuerung die nachträgliche Ausgleichung, wenn im Laufe eines Kalenderjahres mehr Lohnsteuer einbehalten wurde,als der Steuerpflichtige rückschauend bei Berücksichtigung seines gesamten Jahreseinkormens nach der Jahreslohnsteuertabelle zu entrichten gehabt hätte (für das Steuerjahr 1949: Gesetz über den LStJA vom 23. März 1950, BGBl S 45). Hieraus ergibt sich nicht, dass der auszugleichende Steuerbetrag zu Unrecht entrichtet worden ist. Wäre das der Fall, so bedurfte es keiner Vorschriften über einen IStJA (vgl § 152 Abs 2 Nr 1 RAbg0). Vielmehr geben erst die Vorschriften über den (seit 1948 wieder eingeführten) 18tJA dem Steuerpflichtigen einen selbständigen Erstattungsanspruch. Dieser richtet sich ausschliesslich nach jenen Sondervorschriften und verfällt daher bei verspäteter Antragstellung. Ohne die Son-

derregelung besteht kein Erstattungsanspruch wegen Über-

zahlung.

Zutreffend hat das Landgericht auf den Angeklagten die §§ 396 RAbgO, 266, 73 StGB angewandt. Er hat durch sein Verhalten zum Vorteil der Antragsteller die Rückzahlung, also einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erschlichen, aber auch, was keiner Ausführung bedarf, vorsätzlich steuerunehrlich (R6St 71, 216) bewirkt, dass Steuereinnahmen verkürzt wurden.

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Täter einer Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO kann auch ein Finanzbeamter sein (RGSt 65, 407, 409; 67, 371). Eine Besonderheit liegt hier nur darin, dass RD ] nicht, wie es sonst häufig sein wird, einen Finanzbeamten - den’ Angeklagten - täuschte, sondern dass dieser den Anträgen stattgab, obwohl er die Fristversäunnis und die Unzulässigkeit der Bewilligung erkannte. Das steht dem Merkmal des Erschleichens durch den Angeklagten jedoch nicht entgegen. Mag dies regelmässig durch bewusstes Hervorrufen eines Irrtums der Steuerbehörde über den wahren Sachverhalt geschehen, also durch Täuschung des bearbeitenden Steuerbeamten, so ist dies doch nicht begriffsnotwendig. Einen Steuervorteil erschleicht u.a., wer durch steuerunehrliches Verhalten vorsätzlich bewirkt, d&ds die Steuerbehörde einen ungerechtfertigten Steuervorteil einräumt. Die Sachlage ändert sich nicht dadurch, dass der Angeklagte die Anträge selbst bearbeitet, den Vorteil also in Kenntnis des wahren Sachverhalts eingeräumt hat. Als Leiter der Lohnsteuerstelle des Finanzamts nahm er Aufgaben, die gesetzlich dem Leiter der Behörde selbst zustehen (§§ 22, 14 FVG), dienstlich für diesen wahr. Dieser Aufgaben. entledigte er sich in den festgestellen Fällen unter Miäsbrauch des dienstlichen Vertrauens in gesetzwidriger Weise, gegen die der Behördenleiter bei Bekanntwerden eingeschritten wäre, Darin liegt ein Erschleichen des Steuervorteils auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte von dem einzelnen gesetzwidrigen Vorgang nichts weiss und nicht unmittelbar in Bezug auf ihn, sondern nur allgemein über die bestimmungsgemässe Erledigung des Dienstgeschäfts getäuscht oder im Irrtum gehalten wird.

Deshalb braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob ein Erschleichen im Sinne des § 396 RAbgO allgemein

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schon darin läge, dass der Pflichtige die Steuerbehörde

vorsätzlich und pflichtwidrig über Tatsachen in Unkennt-

nis hält, die die Steuerschuld beeinflussen, ohne dass N Behörde jedoch getäuscht wird (vgl RGSt 59, 90, 95).

b) Die Anwendung des Missbrauchtatbestands des. $_ 266 StGB ist nicht zu beanstanden.

3. Beihilfe, zur Steuerhinterziehung, Untreue (Fälle Delawojas.üA).

Die nur allgemein erhobene Revision ist unbegründet.

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Der Angeklagte erklärte dem Kitangeklagten Peg ®. bei älteren Personen nehme er es nicht so genau; für ‘sie könne BD ] Erwerbsminderungen geltendmachen, auch wenn ‚sie nicht vorlägen, um solchen Personen einen Steuervorteil zukommen zu lassen. PD vertun: in. den festgestellten Fällen entsprechend; der Angeklagte bewilligte insoweit Steuerfreibeträge, die den Antragstellern, wie er wusste, nicht zustanden.

Zutreffend beurteilt das Landgericht das Verhalten (ED als Steuerhinterziehung. Es erfüllt - hinsichtlich des Erschleichens von Steuervorteilen aus den zu II 2 dargelegten Gründen - beide Tatbestände des § 396 Abs 1 RAbgO. Ob der Angeklagte vo nur wegen Beihilfe hierzu statt - neben PB - als Täter eines Vergehens nach § 396 RAbgO zu verurteilen war, kann mangels Beschwer dahingestellt bleiben.

Die Verurteilung wegen Untreue ist auch hier nicht

zu beanstanden. Das Landgericht hat ersichtlich, ohne es besonders suszusprechen, den Missbrauchstatbestand des

§ 266 StGB Aangewandt, jedoch ist auch der Treubruchtatbestand erfüllt: | | | Pu

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bei der Bearbeitung der Anträge, dass. sie. ‚keine Steuerbe-

günstigten Sparverträge mit festgelegten Sparraten (vgl $.10 Abs 1 Ziff 24: EStG 1951, BGBl 8 335 .LStDV. 1952 8 20 Abs 5 Ziff 2 d, BGBl S 97; SStDV 1951.88 17, 18, 20, BGBl Ss 54) abgeschlossen hatten. Gleichwohl versah er die Anträge mit dem Stempel "Belege eingesehen" und. seinem Handzeichen und gab sie in den Geschäftsgang, so dass. die gesetzlichen Voraussetzungen. als erfüllt: erachtet und ent- ‚sprechend ‚höhere Freibeträge in den Lohnsteuerkarten der Antragsteller eingetragen wurden. Insoweit ist gegen die Verurteilung des. Angeklagten. nach den § 5 396 RäbgO, 266, 73 StEB aus. ‘den schon dargelegten Gründen (Il 2). auch hier nichts einzuwenden, auch nicht. gegen den vom Land-

gericht angenommenen. Gesamtvorsatz. Die Verurteilung wegen einer aus diesen 7 Handlungen gebildeten Tortsetzungstat kann bestehen bleiben. Mur der Strafausspruch war insoweit aufzuheben, weil eine der bisher als. zugehörig erachteten Handlungen (vel b) ls selbständig sus dem Port-Setzungszusammenhang ausscheidet. BE

b) Das Verhalten des Angeklagten in diesen 7 Fällen

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bildet nach Ansicht des Landgerichts eine fortgesetzte Tat mit seinem Vorgehen in der eigenen Steuersache. Insoweit sind die Feststellungen jedoch teilweise unklar. Zusserdem steht dieses Verhalten wegen des andersartigen Hergangs ausserhalb des Fortsetzungszusammenhangs und ist rechtlich selbständig.

Den Feststellungen zufolge täuschte der Angeklagte dem Leiter des Finanzamts am 22. Dezember 1951 das Bestehen eines eigenen steuerbegünstigten Sparvertrags mit festgelegten Sparraten (s. 4 a) vor und erlangte dadurch eine ungerechtfertigte Erhöhung seines Steuerfreibetrags für das Jahr 1952, obwohl kein Sparvertrag bestand und er - wie das Landgericht bindend feststellt - auch keinen solchen abschliessen wollte. Insoweit tritt ebenfalls kein Rechtsirrtum des Landgerichts hervor. Es mag dahinstehen, welche Anforderungen die Steuerbehörden an den Nachweis des Abschlusses solcher Sparverträge im einzelnen stellen. Voraussetzung der Zuerkennung des Freibetrags ist jedenfalls stets das Bestehen eines Sparvertrags, der den Vorschriften über die steuerliche Begünstigung entspricht, nicht der künftige Abschluss eines solchen. Die Absicht, einen Festsparvertrag zu schliessen, selbst wenn sie glaubhaft nachgewiesen würde, genügt dazu nicht. Wird ein solcher Vertrag im Laufe des Steuerjahrs getätigt, so steht dem Steuerpflichtigen erst von diesem Zeitpunkt ab - wenn auch unter Umständen rückwirkend - nach Massgabe des Gesetzes der Steuervorteil zu. Insoweit hat das Landgericht also zutreffend das Erschleichen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils (§ 396 Abs 1 RAbgO) angenommen.

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Ob dies auch zutrifft, soweit der Angeklagte vB eine ausgergewöhnliche Belastung durch monatliche Unterstützung seiner Schwägerin mit 180 DM geltend gemacht und dafür einen weıteren Freibetrag zugebilligt erhalten hat, ist bisher nicht ausreichend geklärt. Anhand des Gesetzes hätte hierzu dargelegt werden müssen, ob und in welcher Höhe eine zu berücksichtigende aussergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG 1951, BGBl S 33) des Angeklagten bestand. Der Hinweis äuf die Nachprüfung durch das Finanzamt I 3 5) kann äje ‚erforderliche rechtliche Begründung im Urteil, die aüch. nicht zuverlässig aus den dortmitgeteilten Zahlen hervorgeht, nicht ersetzen. Insoweit war das Urteil daher “ae und die Sache zurückzuverweisen.

e Aufhebung hat sich auf die Gesamtstrafe und Webenfolge zu erstrecken.

III. Zur künftigen Hauptverhandlung ist zu bemerken:

1. Untreue. Es mag ungewöhnlich sein, dass ein Steuerbeamter an der Bearbeitung eines eigenen Steuerantrags, ‚wenn auch nur vorbereitend, teilnimmt, da ihn dies unter Unständen einem Pflichtenwiderstreit aussetzt. Solange es sich nur um die Zusammenstellung der den Antra& begründenden Tatsachen, deren Nachprüfung und um rechnerische Vorarbeiten handelt, die von der bewilligenden Stelle noch überprüft werden, mag kein Grund zu erheblichen Bedenken bestehen. Wirkt der Beamte jedoch in dieser Weise mit, so bleibt er gleichwohl zur sorgfältigen und einwandfreien Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten verpflichtet, die es ihm ermöglichen, in nicht nur ganz untergeordneter Weise auf die Erledigung des Dienstgeschäfts und damit auf Ver-

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mögensinteressen des Staates Einfluss zu nehmen, vor allem dann, wenn er damit rechnen darf, dass ihm der Dienstvorgesetzte vertraut und der Genehmigung keine Nachprüfung im einzelnen vorangehen lassen wird. Unter solchen oder entsprechenden Voraussetzungen steht der Anwendung des Treubruchtatbestandes des § 266 StGB tateinheitjich mit der Steuerhinterziehung nichts im Wege (ver: Ast 12, 347).

2. "Wird der Angeklagte im Falle der eigenen Steuersache. 4 b) wiederum verurteilt, so dürfen die Einzelstrafen, für diesen Fall und die fortgesetzte Handlung betreffend FB und andere insgesamt nicht höher sein als 6 Uonate Gefängnis und 500 DM Geldstrafe; ferner darf die künftige Gesamtstrafe die bisherige, die Summe der künftigen Geldstrafen die der bisherigen nicht überschreiten (§ 358 Abs 2 StPO).

Dr. Peetz Mantel Jagusch

Dr.Schalscha Hübner

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