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BGH Entscheidung vom 15.03.1960 – 5 StR 649/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 649/59 2157 057

ImnmNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Zollinspektor a.Pr. Ernst V ED

aus HE ei Ha, geboren am ED 1298 ir SCEEEEEREEED » - Sachbezeichnung: FEB u... -

wegen Falschbeurkundung im Amt u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär (ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten VORD wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung verurteilt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

2.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten VW rüst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrügen sind in Wahrheit sachlichrechtlicher

Art. Die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung (Zoll-

hinterziehung) nach § 396 AbgO hat keinen Bestand.

Der-Anwendung des § 396 AbgO steht zwar nicht entgegen, daß der Angeklagte als stellvertretender Leiter des Hamburger Zollamtes Hann.Bahnhof handelte, als er es am 18. und 25.Februar 1953 pflichtwidrig unterließ, Bezahlung oder Hinterlegung des Zolls zu verlangen, und am 25.Februar 1953 auf dem Überweisungszettel des Zollamts Kornhausbrücke wahrheitswidrig vermerkte, die zollbare Ware sei am 18.Februar 1953 um 14 Uhr gestellt worden. Auch ein Zollbeamter kann Täter einer Zollhinterziehung sein (vgl.RGSt 67,371,372; ebenso BGH 1 StR 740/53 vom 26.November 1954). I

Der Angeklagte hat aber durch sein Verhalten nicht "bewirkt" (verursacht oder mitverursacht), daß Zolleinnahmen verkürzt wurden, Die Feststellungen ergeben, daß

' die Zollhinterziehung, die der Mitangeklagte Zgg an

18.Februar 1953 beging, schon rechtlich vollendet und tatsächlich beendet war, bevor der Angeklagte an demselben Tage mit der Sache befaßt wurde. Zi®hatte bereits die

. zollbare. Ware in der Absicht, sie nicht zu gestellen, ent-

gegen der Weisung des Zollamts Kornhausbrücke, ‚sie zu dem Zollamt Hann.Bahnhof zu bringen, dem Vertreter GW 3er Abnehmerfirma ZefB übergeben. Damit hatte er über die zollbare Ware vorschriftswidrig so verfügt, als wäre

sie im freien Verkehr. Durch diese Verfügung, durch die nach den §§ 45 Abs.1 Nr.2 und 64 ZollG die Zollschuld unbedingt entstand und fällig wurde, hatte er zugleich eine Verkürzung von Zolleinnahmen bewirkt (vgl.BGHSt 5,53).

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Diese Zollhinterziehung war mit der Aushändigung der Ware an den Vertreter der Abnehmerfirma rechtlich vollendet und tatsächlich beendet.

Der Angeklagte, der nach den Feststellungen des Urteils nur zum Vorteile 7@s handelte, hat durch sein Verhalten lediglich bewirkt, daß die bereits eingetretene Zollhinterziehung nicht rückgängig gemacht, sondern weiter aufrechterhalten wurde. Hierdurch het er sich allenfalls einer Begünstigung nach § 257 StGB schuldig gemacht. Insoweit ist aber der Vorsatz bisher nicht festgestellt worden, Der Angeklagte hat geltend gemacht, er habe geglaubt, daß einer der Abfertigungsbeamten den Zollbetrag zur Hinterlegung entgegengenommen habe. Das Urteil stellt zwar fest, daß der Zollbetrag nicht hinterlegt wurde. Es fehlt aber an einer Feststellung darüber, ob der Angeklagte dies wußte.

. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Abs.1 StGB hat gleichfalls keinen Bestand. Das Urteil stellt hierzu nur fest, daß der Angeklagte in seiner Figenschaft als stellvertretender Leiter des Zollamts Hann.Bahnhof am 25.Februar 1953 auf dem Überweisungszettel des Zollamts Kornhausbrücke u.a. wahrheitswidrig vermerkte: "Die Ware ist am 18.Februar 1953 um 14 Uhr gestellt worden."

Die Vorschrift des § 348 Abs.1 StGB setzt voraus, daß es sich bei dem Täter um einen Beamten handelt, der sachlich und örtlich zuständig ist, Tatsachen mit voller Beweiskraft zu beurkunden, daß die Beurkundung, die er vornimmt, in der vorgeschriebenen Form erfolgt und daß sie bestimmt ist, die festgestellte Tatsache für und gegen jedermann zu beweisen, Feststellungen, die nur für den inneren Dienstbetrieb bestimmt sind, kommen hier nicht in Betracht (vgel.RGSt 71,463 172,377). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden.

Das Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit die

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Strafkammer den Angeklasten wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Abgabenkinterziehung verurteilt hat.

Die weitergehende Revision ist unbegründet.

Rechtlich bedenkenfrei ist die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte sich der Bestechlichkeit nach § 331 StGB dadurch schuldig gemacht hat, daß er sich - vor dem 1.Dezember 1953 - von dem Mitangeklagten Z@peinen Mantelstoff und 500 DM geben ließ. Hiergegen erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

Zu Unrecht beanstandet die Revision die auf § 335 StGB

gestützte Verfallerklärung, soweit sie den empfangenen restlichen Geldbetrag von 305 DM betrifft,

Die Verfallerklärung des § 335 StGB, die nach § 13 StFG 1954 von der Einstellung nicht berührt wird, ist allerdings nur gegen den Täter - Bestecher oder Bestöchenen - auszusprechen, der das Bestechungsmittel in Händen hat oder, falls sich dieses nicht mehr "im Kreise der Täter" befindet, zuletzt gehabt hat (vgl. RGSt 54,215; 68,404; BGHSt 10,237, 244). Dies war aber nach den Teststellungen des Urteils ‚ hinsichtlich der restlichen 305,-- DM der Angeklagte.

Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte 305 DM an das Hauptzollamt gezahlt hat, das die angebliche restliche Darlehensforderung zz: gegen den Angeklagten gepfändet hat. Für die Verfallerklärung ist es gleichgültig, ob der Täter - hier der Bestochene - noch um den Wert des Bestechungs-

mittels bereichert ist oder nicht, ob er es freiwillig oder auf Grund einer Rechtspflicht an einen Dritten weitergegeben hat (vgl. RGSt 67,29; BayObLGSt 1949/51,484). Nur wenn der Bestochene das Bestechungsmittel an den Bestecher zurückgegeben hat, entfällt die Verfallerklärung gegen ihn. Das ist hier hinsichtlich der 305 DM nicht geschehen.

Dies könnte allerdings zweifelhaft sein, wenn z die Bestechungssumme dem Angeklagten nur als Darlehen gegeben hätte und daher die vom Hauptzollamt gepfändete angebliche Restdarlehensforderung 8» gegen den Angeklagten

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wirklich bestand. In diesem Falle ließe sich sehr wohl die Auffassung vertreten, der Angeklagte habe auch die 305 DM an den Bestecher ZB zurückgegeben, weil er

durch die Zahlung der 305 DV an das Hauptzollamt als Pfändungsgläubiger zugleich die Restdarlehensforderung erfüllte, die Zipp gegen ihn, den Angeklagten, hatte.

So liegt es hier jedoch nicht. Der Angeklagte hat zwar geltend gemacht, Z( hate ihm die 500 DM nur als Darlehen gegeben. Das Urteil stellt aber fest, daß z» die 500 DM dem Angeklagten geschenkt hat und daß der Angeklagte dies wußte.

Die weitere Verfallerklärung ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Börker