Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.11.1954 – 3 StR 915/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen dä e 8 Volkes In der Strafsache gegen
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wegen Münzverbrechens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß . Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 14. Oktober 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Im Mai.1953 erwarb der Angeklagte einige Male von einem Unbekannten eine Anzahl nachgemachter Fünfzigpfennig-Stücke, die in Form, Prägung und Gewicht echten Geldstücken dieser Art ähnlich waren. Mit diesem falschgeld verschaffte er sich Zigaretten und Schokolade aus Automaten. Auf Grund dieses Sachverhalts hat ihn das Landgericht wegen fortgesetzter Verbreitung von Falschgeld (§ 147 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Automatenmissbrauch (§ 265 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision; Das mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Zur Begründung der Verfahrensrüge bringt der Angeklagte vor, das Landgericht habe die für die Anwendung des § 147 StGB wichtige Frage, ob die vom Angeklagten erworbenen Metallstücke als Palschgeld anzusehen seien, nicht in einer den Verfahrensvorschriften entsprechenden Weise aufgeklärt. Das trifft jedoch nicht zu. Wie auch der Beschwerdeführer nicht verkennt, war die Einholung eines Gutachtens der Bank Deutscher Länder über die Prage, ob es sich um nachgemachtes Geld handelte (§ 92 StPO),dann entbehrlich, wenn die Tatsache der Fälschung auf andere Weise hinreichend sicher festgestellt werden konnte. Der Angeklagte selbst hat eingeräunt, dass es sich um unechte Geldstücke handelte, von der Verwechslungsfähigkeit des Falschgeldes war das Landgericht auf Grund der Aussage des Polizeibeamten KB überzeugt. Zwar wird es bei derartigen Straftaten in der Regel angebracht sein,
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wenn das Gericht sich durch eigene Anschauung davon überzeugt, dass die Geldstücke unecht und verwechslungsfähig sind. Dass aber bei: dem vorliegenden einfachen Sachverhalt die Umstände zur Einnahme eines Augenscheins drängten, ist nicht ersichtlicn®. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) liegt demnach nicht vor. Auch nach § 245 StPO war der Tatrichter nich. verpflichtet, die sichergeatellten Falschgeldstücke in Augenschein zu nehmen, da sie weder durch die Staatsanwaltschaft
(§ 214 StPO) noch durch das Gericht (§ 221 StPO) herbeige-
schafft worden waren. .
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1. Mit der Sachrüge wendet sich der Beschwerdeführer vor allem gegen seine Verurteilung wegen Verbreitung von Falschgeld (§ 147 StGB). Diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat in dem Verhalten.des Angeklagten mit Recht ein Verbrechen nach § 14T. StGB - in der zweiten Begehungsform - gesehen.Die nachgemachten Geldstücke, die sich der Angeklagte von einem Unbekannten verschafft hatte, waren nach ihrer äusseren Beschaffenheit geeignet, einen Arglosen zu täuschen. Das hat der Tatrichter festgestellt, so dass die hiergegen erhobenen Einwendungen vom Revisionsgericht nicht beachtet werden können. Auch die sonstigen äusseren und inneren Merkmale des genannten Verbrechens liegen vor: Durch den Einwurf der Geldstücke in Automaten verschaffte er anderen, nämlich den zur Verfügung über die Automaten berechtigten Personen, die Möglichkeit, sich des Falschgeldes zu bemächtigen und mit ihn nach Belieben zu verfahren. Dadurch brachte er das nachgemacht® Geld in den Verkehr (RGSt 67, 167, 168; BGH NJW 1952, 311 Nr 18). Die Urteilsgründe ergeben ferner, dass der Angeklagte das von ihm erworbene Falschgelä vorsätzlich in Umlauf setzte
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Das will die Revision nicht gelten lassen, sie weist darauf hin, dass der Wille des Angeklagten nicht hierauf, sondern nur auf die Benutzung des Falschgeldes in Warenautomaten gerichtet gewesen sei. Das genügt aber, da die Verwendung des Falschgeldes durch Einwerfen in Automaten nur eine besondere, jedermann aber geläufige Art darstellt, Geld als Tauschmittel zu verwenden. Ein Irrtum nach § 59 StGB liegt also nicht vor. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbreitung von Palschgeld (§ 147 StGB) lässt demnach keinen Rechtsfehler erkennen.
2, Irrig ist dagegen die Ansicht des Tatrichters, dass sich der Angeklagte in Tateinheit mit dem genannten Verbrechen auch eines Vergehens nach § 265 a StGB schuldig gemacht habe. Dieser Rechtsfehler beschwert ihn aber nicht. Zwar sind üije Merkmale des § 265 a StGB hier an sich gegeben. Jedoch ist eine Verurteilung nach dieser Vorschrift nur dann zulässig, wenn die Tat "nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe" geahndet wird. Dies war hier der Fall. Dadurch, dass der Angeklagte den Automaten mit dem Einwurf von Falschgeld Zigaretten und Schokolade entnahm, machte er sich des Diebstahls (§ 242 StGB) schuldig. Die Entnahme der Waren mit Hilfe von Falschgeld ist als Wegnahme anzusehen, da die Herausgabe durch den kechanismus des Automaten in solchen Fällen nicht dem Willen des Automatenbesitzers entspricht, also keine Übergabe darstellt. Das ist schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen worden (RaSt 34, 45), der Bundesgerichtshof ist dieser auch im Schrift-. tum ° verbreiteten Ansicht gefolgt (BGH MDR 1952, 563 und 3 StR 640/51 vom 4. Oktober 1951.
Da die Entnahme der Waren aus den Automaten demnach als Diebstahl strafbar ist und die Vorschrift des § 242 StGB eine höhere Strafe androht als $. 265 a StGB, so verdrängt
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§ 242 StGB die Vorschrift über den Automatenmissbrauch
(§ 265 a StGB). Dadurch, dass der Angeklagte in Tateinheit mit der Verbreitung von Falschgeld (§ 47 StGB) nicht wegen Diebstahls (§ 242 StGB), sondern wegen Automatenmissbrauchs nach § 265 a StGB, also aus dem verdrängten milderen Gesetz, verurteilt wurde, dessen Merkmale ebenfalls vorliegen, ist er jedoch nicht beschwert. Sein Rechtsmittel muss deshalb
verworfen werden.
Glanzmann Busch Mertin
Bundesrichter Maas
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kann daher nicht Dr. Wiefels unterschreiben.
Glanzmann .