Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 04.10.1951 – 3 StR 640/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StEB 88 145, 73, 242,.263 Rechtssatzs
1.} Einwerfen nachgemachten Geldes in einen Autoj maten ist "Inverkehrbringen" im Sinne von
Fr § 346 StGB. E . 2.) Erfüllt die Verausgabung des nachgemachten IR - Geldes den Tatbestand des Diebstahls oder > des Betruges, so stekt diese Straftat mit dem F. Verbrechen des’ § 146 StEB in Tateinheit (Be-En . stätigung von RGSt 60, 135) 2 Aktenzeichen: 3 StR 640/51 j Urt v 4. Oktober 1951 1G Berlin
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In der Strafsache gegen
den liechaniker Erich G Ein , geboren m 1209 in SC. vchn-
haft in DEE VOREEREEEB Strasse z.2t. in Untersuchungshaft Aluuuumuiip,
wegen =ünzverbrechens und Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenon-
men haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Krauss Prof.Dr.Busch Scharpenseeil Dr. Baldus
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Oberstaatsanwalt Dr.
in der Verhandlung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jusiizangestellter als Urkunlsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. März 1951-.mit den zugrunde liegenden Fesistellungen aufgehoben, Die Sache wird
bei der Verkündung
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zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Berlin zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte stellie,um Automaten Zigaretten entnehmen zu können, unter Verwendung von mittels
‚50o-Pfennig-Stücken gewonnenen Gussformen Münzen aus "Zinn und Hartblei her, welche die Gestalt von 50-Pfen-
nig-Stücken hatten, diesen gegenüber aber Mängel im Münzpild, im Glanz und im Hünzrand aufwiesen. lit diesen künzen beschaffte er sich aus Automaten seinen Bedarf an Zigaretten, der 20 bis 30 Stück den Tag betrug»
Das Landgericht hat ihn wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe won zwei Jahren unter Anrechnung der eriittenen Untersuchungshef verurteilt, von der Anklage der lünzfälschung (Verbrechen nach § 146 StGB) dagegen freigesprochen.
Die Verletzung des § 146 StGB rügende Revision der Staatsanwalischaft hat Zrfolg.
Das Landgericht erblickt in der Herstellung der Münzen die "typische Arbeit eines Falschmünzers", trägst Jedoch Bedenken, ob dem Angeklagten im Hinblick auf die den hergestellten künsen im Vergleich mit den echten 50-Pfennig-Stücken ankaftenden Mängel die Herstellung von Falschgeld tatsächlich gelungen ist, glaubt aber, von einer zntscheidung dieser Frage Abstand nehmen zu können, weil dem Angeklagten die Absicht, die falschen Xünzen- in Verkehr zu bringen, nicht nachgewiesen werden
"könne. Dieses zum Tatbestand des § 146 StGB gehörige
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Merkmal werde nicht schon dadurch erfüllt, dass er die Münzen hergestellt habe, um sich den Inhalt der Automaten zu verschaffen. Dass er auch in anderer \leise seine . Falschstücke ausgegeben, habe nicht festgestellt werden können. Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar. _
Für den Begriff "Inverkehrbringen" ist jeweils der Zweck der einzelnen Vorschrift massgebenä. Im Bereich der Münzverbrechen ist als Inverkehrbringen jeder Vorgang anzusehen, durch den der Täter das falsche Geld derart aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer’ tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Belieben umzugehen, es insbesondere weiterzuleiten (RGSt 67, 167, 168). Dabei ist es gleichgültig, wie der Empfänger mit dem erhaltenen Falschgeld verfährt, ob er es in Kenntnis „der Unkenntnis der Falschheit als echtes weitergibt oder in Kenntnis der Unechtheit der Behörde ebliefert. In Verkehr gebracht ist das Falschgeld, sobald es in die Verfügungsgewalt eines anderen gebracht ist. Dies ist, wie keiner näheren Darlegung bedarf, auch dann der Fall, wenn der Täter das falsche Geld dem anderen nicht persönlick übergibt, sondern in ein von diesem für den Empfang von Geld bereit gesvwelltes Behältnis einlegt. Denn auch auf diese Weise wird es einem anderen so zugänglich gemacht, dass er es als echtes, d.h. in der Absicht, es eventuell weiterzugeben, an sich nimmt. Deshalb bringt- wie übrigens auch im _ Schrifttum anerkannt ist (Frank, 18. Aufl II zu § 146
-5.
StGB, Ipz.K. 6. Aufl 7 zu § 146 StGB) - der Künzfälscher das nachgemachte Geld auch dann als echtes in
den Verkehr, wenn er. es in einen Automaten einvirft.
Kun erfordert der Tatbestand des § 146 StGB nicht, dass der Falschrünzer das nachgemachte Geld auch in Verkehr gebracht hat, sondern nur, dass er Metallgeld in der Absicht nachgemacht hat, das nachgemachte Geld als echtes in Verkchr zu bringen. Die Absicht hat aber notwen-Gig derjenige, der Talsckgeld herstellt, um es dazu zu verwenden, sich Waren aus Automaten zu verschaffen. Auch sonst erschöpft sich die Absicht des Münzfälschers nicht derin, das nachgemachte Geld in Verkehr zu bringen. Endzweck der Künzfälschung ist in der Regel, sich mit dem nachgemachten Geld irgendwelche Güter oder Leistungen
zu verschaffen, die nur gegen Entgelt erreichbar sind. Es ist sehr wohl möglich, dass der Täter durch mehrere Vorstellungen zu seiner Tat bestimnt wird; alsdarn hat jeäe die Bedeutung der Absicht. Dieser Begriff fällt also keineswegs mit dem des Indsweckes zusammen. Nas hat das Landgericht offensichtlich verkannt, wenn es der Ansicht ist, die Absicht des- Angeklagten, mit den falschen A“ünzen die Automaten "in Gang zu setzen", schliesse die Absicht aus, das Falschgelä in Verkehr zu bringen. Da der Angeklagte sich durch Einwurf der herzustellenden künzen die in den Automaten befindlichen Zigaretten verschaffen wollte, hat er diese ifünzen auch hergestellt, um sie als echte in Verkehr zu bringen. Solite das Landgericht aber Ger Meinung gewesen sein, dem Angeklagten
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habe die Absicht, die nachgemachten Münzen als echte in den Verkehr zu bringen, deshalb gefehlt, weil es ihm nicht gelungen war, den Mechanismus der Automaten auslösende bloße Gemischplatten, die nicht den Anschein falschen Geldes erwecken, anzufertigen, so würde auch Giese Ansicht rechtsirrig sein. Dieser Unstend beweist gerade, dass es dem Angeklagten darauf ankaı, 50-Pfennig-Sticke nachzumaehen und sie als echte zu Erlangung der Zigaretten in die Automaten zu werfen. Auch die etwaige Annahme des Angeklagten, die Aufsteller der Automaten
. würden nachträglich die Fälschung erkennen und die Münzen daher nicht weitergeben, würde der Absicht, sie eis echtes Geld in Verkehr zu bringen, nicht entgegenstehen (Frank, 18. Aufl II zu § 146 StGB).
. Der Angeklagte hätte sich daher eines Verbrechens nach § 146 StCB schuldig gemacht, wenn die Künzen, die er hergestelli hat, ihrer Beschaffenheit nach geeignet =----- waren, im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu t&uschen. Diese Trage hat das Lendgericnht unter Hervorhebung bei ihm obwaltender Bedenken unentochieden gelassen. Sie kann, da es sich hierbei um eine Schluss-
. .folgerung tatsächlicher Natur handelt, vom Senat nicht ‚beantwortet werden. Auf die Revision der Staatsanwalt-
“ schaft muss die Sache deshalb unter Aufhebung des Urteils nebst den zugrunde liegenden Feststellungen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, Dieses wird. bei der Entscheidung der Frage, ob die Beschaffenheit der künzen imstan- '
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de war, im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu täuschen, keine allzu hohen Forderungen an die Ähnlichkeit mit dem zur Herstellung verwendeten 50-Pfennig-Stück stellen dürfen, sondern vielmehr zu beachten haben, dass es im Einbiick auf den Zweck der Vorschrift nicht darauf ankommen kann, oh die besonderen Umstände des Falles ei-
“ ne Prüfung der iKünzen gestatteten (RESt 6, 142, 144). Wenn die Falschstücke überhaupt geeignet waren, den Anschein echten Geldes zu erwecken, so ist mit ihrer Herstellung das Tatbestandsmerkmal "Nachmachen" verwirklicht unbeschadet des Umstandes, dass es für die Eigentümer der Automaten leickter war, die Unechtheit der Münzen zu erkennen, als wenn dieselben bei der Abwickelung kleiner Zahlungen im Verkehr des täglichen Lebens
ü verwendet worden wären. Darauf, ob der erste Empfänger
des nachgemachten Geldes zufolge der mit seiner ?erson
u verknüpften Umstände die Unechtheit verhältnismässig
w leicht erkenner kann, darf es schon deskalb nicht an-
Ve kommen, weil rniy der Zuführung des Falschgeldes in sei-
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ne Verfügungsgewalt die Möglichkeit geschaffen ist, dass er das Falschgeld seinerseits als echtes weitergibt.
— Die Anklage hat Tatmehrheit zwischen Münzverbrechen und Diebstahl angenommen. Das Reichsgericht hat
in den Urteilen II 236/25 vom 6. Juli 1925 und RGSt 60, 315, 316 ausgeführt, dass zwar die Verausgabung des vom Angeklagten verfälschten Geldes kein Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 146 StGB bilde, dass aber das gesamte auf die Anfertigung und Verausgabung des verfälschten Geldes
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bung die Merkmale des Betruges erfüllt, muss auch für den, - Fall gelten, dass die Verausgabung den Tatbestand des . Diebstahls erfüllt. Mithin würde, wenn das Landgericht zu : der Annahme eines Künzverbrechens nach § 146 SiGB gelan-
gerichtete Verhalten des Täters sich für die natürliche Betrachtung els eine tatsächliche Einheit darstelle. ‚Den. gemäss sei für das rechtliche Verhältnis zwischen § 146 und § 263 StGB in der Regel § 75 StGB massgebend, so- ?em nicht besondere Umstände eine abweichende Beurtei- e lung rechtfertigten. Dern durch die Strafbestimmung des
§ 146 StEB sollte das gesamte auf Herstellung und Verausgabung falschen Geldes gerichtete Unternehmen getroffen und einheitlich abgeurteilt werden. Dieser Auffassung trit der Senat bei. Was für den Fall gilt, dass die Verausga-
gen sollte, die Möglichkeit bestehen, dass dieses .Münzverbrechen mit dem vom Angeklagten begangenen Diebstahl. | in Tateinheit steht. Aus diesem Grunde war das Urteil auch im Schuldspruch aulzubeben.
Neumann Krauss Busch Scharpenseei Baldus