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BGH Urteil vom 16.09.1954 – 5 StR 613/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2217 070

InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Fritz 1 EEE aus KB, dort geboren an EB 1913,

wegen Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l1.WHärz 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 16.September 1954, soweit es ihn verurteilt, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht in Lübeck zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen —

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Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Kiel vom 16.Juni 1953 unter Freisprechung im übrigen und unter Anrechnung der Untersuchungshaft a) wegen Untreue in 6 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, b) wegen Betruges, c) wegen Vollstreckungsvereitelung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 100 DM, 200 Di, 1000 DM, 20 Dü, 30 DM und 20 DM, hilfsweise zu einem Tag Gefängnis für je 10 DH verurteilt worden.

Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 26.Februar 1954 die erwähnte Entscheidung 1.) in den Fällen Praxisverkauf und Überwachung der Praxis-

einnahmen sowie Abhebung von 10.000 DM vom Konto AB aufgehoben und insoweit den Angeklagten von der Anklage der Untreue freigesprochen; 2.) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte in den Fällen NG und Generalvollmacht nur wegen einer Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung verurteilt ist; 3.) samt den Feststellungen aufgehoben a) im Schuld- und Strafausspruch im Falle des Betruges gegenüber den Versicherungsgesellschaften, b) im Strafausspruch in den Fällen, in denen der Schuldspruch bestehenbleibt; c) im Gesamtstrafausspruch.

Im übrigen hat er die Revision verworfen.

Die Strafkammer hat nunmehr den Angeklagten von der Anklage des Betruges gegenüber den Versicherungsgesellschaften freigesprochen. Sie hatte demnach nur noch die Strafen für die Tälle TB und Generalvollmacht (Untreue in

Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung), Dar. lehen Ki (Untreue), Filmankäufe von Deih(Untreue) und Vollstreckungsvereitelung festzusetzen, und zwar auf Grund der Schulädsprüche und unter Berücksichtigung der zu diesen aufrechterhaltenen Feststellungen.

Die Strafkammer führt hierzu folgendes aus:

"Was die Strafbemessung betrifft, :so hatte das erkennende Gericht nach Maßgabe des Revisionsurteils im Umfange der bestehengebliebenen Schuldsprüche neue Einzelstrafen und daraus eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Die erneute Prüfung der hier strafmildernd und strafschärfend ins Gewicht fallenden Umstände ergab keine anderen Gesichtspunkte, als sie bereits in dem angefochtenen Urteil niedergelegt sind. Es wird deshalb darauf verwiesen. Demgemäß hielt das Gericht unter Beachtung der durch § 358 Abs 2 ‚StPO (Verbot der Schlechterstellung) gezogenen Grenzen folgende Einzelstrafen für angemessen, wobei die durch § 266 StGB vorgeschriebenen Geldstrafen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und der Höhe des angerichteten Schadens bemessen worden sind: .

a) wegen Untreue in Tateinheit mit Imterschlagung und Urkundenfälschung (§§ 73, 266, 246, 267 StGB) in den Fällen "Nim' und 'Generalvollmacht’' ein Jahr und acht Monate Gefängnis und eintausend DI Geldstrafe, wobei die Strafe aus § 266 StGB als dem strengsten Gesetz entnommen worden ist,

b) wegen Untreue (§ 266 StGB) im Falle "Darlehen Kia

drei Monate Gefängnis und zwanzig DH Geldstrafe,

c) wegen Untreue (§ 266 StGB) im Falle 'Filmankäufe von ent drei Monate Gefängnis und dreißig DU Geldstrafe,

d) wegen Vollstreckungsvereitelung (§ 2§ 8 StGB) drei Monate Gefängnis.

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Aus Giesen Dinzelstrafen war nach der Vorschrift des § 74 StGB (ürhöhung der verwirkten schwersten kinzelstraie von 1 Jahr 8 lionaten Gefängnis) eine Gesamtstrafe zu bilden, die in Höhe von zwei Jahren Gefängnis angemessen erschien.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen tritt an die Stelle von je zehn DHi ein Tag Gefängnis als Ersatzfreiheits- . strafe (§ 29 StGB).

Die gesamte Untersuchungshaft war den Angeklagten gemäß § 60 StGB billigerweise anzurechnen. !

Dengemäß hat die Strafkammer den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen und unter Anrechnung der gesamten . Untersuchungshaft

a) wegen Untreue in 3 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung,

b) wegen Vollstreckungsvereitelung

zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu

Geldstrafen von 1000 Dii, 20 DI und 30 DIi, hilfsweise zu

einem Tag Gefängnis für je 10 DM verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist begründet.

I.

Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen § 358 Abs 2 StPO darin, daß die Strafkamnmer für die Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung (Fälle TB und Generalvollmacht) eine Strafe von einem Jahr und acht Wonaten Gefängnis sowie 1000 DU Geldstrafe verhängt hat. In dem früheren Urteil hatte die Strafkammer in den Fällen TED und Generalvollmacht zwei selbständige strafbare Handlungen gesehen und für den Fall TEE

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_ s_

eine Strafe von einen Jahr und sechs i’onaten Gefängnis und 1000 Di Geldstrafe, für den Fall Generalvollmacht sechs lionate Gefängnis und 100 DI! Geldstrafe als Zinzelstrafen ausgeworfen. Der erkennende Senat hatte entschieden, daß älese beiden Fälle in Tateinheit stehen. Es ist unrichtig, wenn die Revision meint, bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer nicht über die Strafe von einem Jahr sechs Honaten Gefängnis und 1000 DI! Geldstrafe hinausgehen dürfen, die in den früheren Urteil für den Fall Tui» festgesetzt waren, weil nach der Intscheidung des erkennenden Senats die Untreue im Fall Generalvollmacht fortgefallen sei. Diese Untreue im Tall Generalvollmacht ist nach der Entscheidung des Senats nicht fortgefallen, sondern sie steht nur mit der Untreue im Fall Nordmark in Tateinheit. In einem solchen Fall verbietet $: 358 :Abs. 2 StPO nür die Überschreitung der früheren Gesamtstrafe: für beide Fälle, und, da für diese beiden. Fälle. mit Rücksicht auf die weiteren Fälle keine besondere ‚Gesamtstrafe gebildet ist, nur die Überschreitung der gesetzlich. ZU-. lässigen Gesamtstrafe, die für diese beiden Fälle hätte gebildet werden können. Diese Strafe ist nicht, über- - schritten.

I.

.: Mit Recht rügt aber die Revision eine Verletzung des .§ 267 Abs 3 StPO, weil die Strafkammer für die Strafzumessung auf die Gründe des früheren, in der Straffrage samt den Feststellungen von dem erkennenden Senat aufgehobenen Urteils verwiesen habe,

He bereits der 2.Senat des Bundesgerichtshofs "{ngT 1951, 413) ausgeführt hat, ist die Verweisung auf Strafzumessungsgründe eines früheren, aufgehobenen Ur- "teils unzulässig, jedenfalls seitdem die Strafzümessungsgründe durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz not-

" wenläiger Urteilsbestandteil geworden sind. Die Urteils- 'gründe’ dienen der Beurkundung für diejenigen Feststellun-

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gen und Trwägungen des crkennenden Gerichts, die zu dem Urteilsspruch geführt haben. Um das sicherzustellen, müssen sie aus sich heraus verständlich sein. Ist ein früheres Urteil nur zum Teil aufgehoben, so muß das neue Urteil in Verbindung mit den bestehengebliebenen Teilen des früheren Urteils verständlich sein. Aufgehobene Teile eines früheren Urteils sind für das neue Verfahren nicht vorhanden, und sie können deshalb auch nieht durch Bezugnahme zum Gegenstand der neuen Urteilsgründe gemacht werden. Darum darf das Revisionsgericht sie auch dann nicht beachten, wenn eine solche Bezugnahme erfolgt ist.

Geht man hiervon aus, so enthält das Urteil keine Strafzumessungsgründe. Das ist nicht nur ein Verstoß gegen § 267 Abs 3 StPO, sondern auch ein sachlichrechtlicher HWangel. Er läßt das Reyisionsgericht nicht erkennen, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Strafzumessungserwägungen ausgegangen ist.

Aus diesem Grunde muß das im übrigen rechtskräftige Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

Die Strafkammer wird auf Grund der rechtskräftigen Feststellungen zum. Schuldspruch zu erwägen haben, welche Strafzumessungsgründe sich aus der Tat selbst und ihrer Begehungsweisc ergeben, und im übrigen - insbesondere zur Täterpersönlichkeit -— selbständige neue Feststellungen zu treffen haben. Jene Erwägungen und diese Feststellungen müssen in die Urtceilsgründe aufgenommen werden.

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Der Senat hat, scinen Gepflogenheiten bei einer zweiten Aufhebung entsprechend, von Ger Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 5tPO Gebrauch gemacht.

' Dr,Rotberg ‚Sarstedt. Dr.Koffka

Siemer Dr. Börker