Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.03.1954 – 2 StR 15/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
23172 084 Für das Nachschlagewerki . Für die Amtliche Sammlung!
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Gesetzs SCH §§ 23 fr.
Rechtssatzs Liegt es nach dem Urteil nahe, dass der Tatrichter es übersehen hat, die Änwendbarkeit der
88 23 ff. StGB zu prüfen, ist ein sachlichrechtlicher Mangel. gegeben.
Aktenzeichens 2 StR 15/54 Urteil des BGH vom 5. März 1954 1IG Krefeld
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. März 1954, an der teilgenommen haben:
Burdesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
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als beisitzende
Sauer Arndt
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Bundesanwalt EB in der Verhandlung,
Staatsanwalt u ei üer Verkündung els Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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sls Urkündsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 27. Oktober 1953 wird die Sache zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurück-
verwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der bis dahin nicht vorbestrafte Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen des. Verbrechens nach 8 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten ver-
urteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechis. Die Nachprüfung des Urteils hat indessen im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen lassen, der zu seiner Aufhebung veranlassen könnte.
Auch die Strafhöhe ist nicht zu beanstanden. Bedenken begegnet jedoch der Strafausspruch insoweit, als die Strafkammer zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung
keine Stellung nimmt und sie nicht erörtert,
Die Revision hat eine Verletzung des § 267 Abs. StPO nicht gerügt. Es kann daher dahingestellt bleiben,
ob der Antrag des Verteidigers, im Falle der Verurtei-
lung auf die Mindeststrafe zu erkennen, bereits den An-
trag auf Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung enthält. Jedenfalls greift hier die Sachbeschwerde durch.
Die Strafkammer billigt dem Angeklagten in weiten Umfange mildernde Umstände zu und führt hierzu an, dass er noch nicht vorbestraft, die Einwirkung auf das Kind verhältnismässig kurz und der durch die Tat angerichtete Schaden nicht so gross gewesen sei. Der Vorfall habe =
bei dem Kinde noch keinen allzu tiefen Eindruck hinterlassen. Sie hält daher auch eine Strafe für ausreichend,
die über die Yindeststrafe nur wenig hinausgeht. \
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Dennoch hat die Strafkammer die Vrage, Strafaussetzung zur Bewährung anzuordnen, nicht erörtert, üs liegt nahe, dass sie die Möglichkeit, §§ 23 ff. StoR anzuwenden, übersehen hat. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der dazu nötigt, die Sache zurückzuverweisen, damit der Tatrichter die ihm obliegende Prü-
fung und Entscheidung vornehmen kann.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer
Dr. Arndt Menges