Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 05.03.1968 – 1 StR 17/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
BGHEt: hnein StGB § 263 Betrug bei Einziehung von Kundenforderungen durch einen hierzu nicht ermächtigten Firmenangestellten.
Nachschlagewerk: ja BGHEt: hnein
StGB § 263
Betrug bei Einziehung von Kundenforderungen durch einen hierzu nicht ermächtigten Firmenangestellten.
BGH,Urt.v. 5. März 1968 - 1 StR 17/68 - LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kunststofftechniker Alois © EEE zus AU, sehoren an ED 10925 ir VO.
wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr, Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt (EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestallter > als Urkundsheamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 28. August 1967 wird verworfen. Jedoch wird klargestellt, daß die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in
Tateinheit mit Diebstahl im Rückfall und wegen dreier weiterer Verbrechen des Betrugs im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu vier Geldstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge. Sie richtet sich gegen den Schuläspruch
nur insoweit, als der Angeklagte in den Fällen II 2 und 5 der Urteilsgründe wegen Betrugs im Rückfall verurteilt wurde. Insoweit erstrebt der Beschwerdeführer die Verurteilung nur wegen Unterschlagung. Im übrigen greift er den Strafausspruch an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg,
Der Angeklagte hat in den Fällen II 2 und 5 der Urteilsgriiale von Kunden der Firma Kg» 5 Söhne, bei der er damals angestellt war, unter Vortäuschung einer Inkassovollmacht Forderungen eingezogen und die erhaltenen Beträge vorgefaßter Absicht entsprechend für sich verbraucht. Mit Recht hat die Strafkammer hierin jeweils den Tatbestand des Betrugs gefunden.
Dem Angeklagten war keine Inkassovollmacht erteilt, Nach den Feststellungen galt er auch nicht nach § 56 HGB den Kunden der Firma KB & Söhne gegenüber zur Empfangnahme des Kaufpreises für gelieferte Waren als ermächtigt. Der Angeklagte war bei der Firma eis Kunststofftechniker angestellt. Seine Aufgabe war es, die Kunden in seiner Sparte zu beraten und die Arbeiten auf den Baustellen zu beaufsichtigen. Das spricht dafür, daß er im wesentlichen im Außendienst tätig war und nicht im laden oder offenen Warenlager, wenn er auch Bestellungen auf Waren entgegennehmen durfte. Jedenfalls hatte er nach seiner Aufgabe mit der Entgegennahme von Zahlungen nichts zu tun. Er hat zudem die Forderungen außerhalb der Ge-
schäftsräume seiner Arbeitgeberin eingezogen. - § 370 BGB
- A -
ist nicht anwendbar, weil der Angeklagte den fraglichen Kunden keine - echte - Quittung überbrachte.
Der Angeklagte hat also durch Vortäuschen seiner Inkassovollmacht in den Kunden den Irrtum erregt, daß sie an ihn mit befreiender Wirkung zahlen könnten und sie hierdurch zur Zahlung an ihn veranlaßt,
Das Landgericht meint nun freilich, es habe eine "Anscheinsvollmacht" bestanden, so daß durch die Zahlungen an den Angeklagten die Forderungen der Firma KB: Söhne gegen die Kunden erloschen seien, weil diese wegen der Anscheinsvollmacht des Angeklagten mit befreiender Wirkung gegenüber der Gläubigerin geleistet hätten. Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Falle überhaupt noch vor. "Vörspyiegelung falscher Tatsachen" gesprochen werden könnte. Denn die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht lagen offensichtlich nicht vor. Die Rechtsprechung fordert dafür, daß der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters und daß der Vertretene bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt das Verhalten des Angeklagten hätte verhindern können (BGHZ 5, 111, 116). Diese Voraussetzungen waren nach den Urteilsfeststellungen nicht in vollen Unfang gegeben. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, daß die Inhaber oder Leiter der Firma Kg & Söhne damit hätten rechnen müssen, der Angeklagte werde Rechnungsformulare entwenden und damit versuchen, ausstehende Forderungen einzuziehen.
Dennoch ist auch die Firma Kg & Söhne von vornherein geschädigt worden. Mochten auch durch die Zahlungen an den nicht bevollmächtigten Angeklagten die Schulden der fraglichen Kunden an die Firma K@9 nicht alsbald getilgt:worden
- 5.
sein, so mußte diese angesichts der besonderen Umstände doch damit rechnen, daß ihren Forderungen der Einwand der Erfüllung entgegengesetzt werden würde. Sie hatte also mit erneblichen Schwierigkeiten in der Beitreibung ihrer Forderungen zu rechnen. Ihre Ansprüche waren deshalb durch das Verhalten des Angeklagten beeinträchtigt und zum mindesten so gefährdet, daß es einer unmittelbaren Vermögensschädigung gleichkam. Die Firma Kg & Söhne hat sich denn auch auf einen Streit mit den Kunden nicht eingelassen und die Zahlungen als an sie geleisteü anerkannt. Damit hat, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, der Angekkagte von vornherein gerechnet.
Im übrigen ist es hier für den Tatbestand des Betrugs gleichgültig, ob durch die Taten des Angeklagten unmittelbar die Kunden oder die Firma Kg geschädigt wurden. Ein etwaiger Irrtum des Angeklagten hierüber wäre bedeutungslos, da er auf ieden Fall angenommen hat, daß "das Vermögen eines anderen" beschädigt werden würde (vgl. BGH Urt.v. 2. September 1954 - 2 StR 177/54 5. 5; Urt.v. 21. November 1957 - 4 StR 439/57; Urt.v. 5. Februar 1963 - 5 StR 553/62).
Der Angeklagte ist hiernach auch in den Fällen 11 2 und 5 zu Recht wegen Betrugs verurteilt worden. Da auch im übrigen ein ihn beschwerender Rechtsfehler nicht ersichtlich ist, muß seine Revision verworfen werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten war lediglich auszusprechen, daß die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet ist.
Seibert Fischer Ioesdau Pikart Pfeiffer