Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.08.1954 – 1 StR 124/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern
276 2317 078 '
In Namen des Volkes
‘In der Strafsache gegen
den Geschäftsführer Johannes FT ib aus CD, Tanakreis VB. geboren ar u 1915 in Te /un-
gan,
wegen versuchter Notzucht u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen habens
” 7
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, j Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEW in der Verhandlung, Staatsanwalt (EREREED v<: der Verkündung als Vertreter der desanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der- Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Passau vom 30. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung. und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
«“ z . “ % ; Er Pr * " . 13 2
. x
b;
%
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht sieht als erwiesen an, dass der Angeklagte die Angestellte Irma BGB; die als Hotelgast in dem von ihm geleiteten Gasthof abgestiegen und in deren Zimmer er nachts durch das geöffnete Fenster eingestiegen war, zu vergewaltigen versucht und dabei körperlich verletzt hat.
Die Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil zu seinen Gunsten anficht, rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Beide Revisionen haben Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Das Landgericht verwertetzu Ungunsten des Angeklagten, dass er nach dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des Amtsgerichts in Vilshofen vom 6. August 1953 im Jahre 1951 in mindestens 70 Fällen an Besatzungsangehörige und deren Freundinnen Zimmer zur Übernachtung vermietet hat und deshalb wegen Kuppelei zu vier Monaten Gefängnis und 200 DM Geldstrafe verurteilt worden ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft erblickt hierin einen Verstoss gegen § 261 StPO, weil das Urteil nicht verlesen worden sei. Die Sitzungsniederschrift ergibt allerdings nichts hierüber. Der Urteilsinhalt kann aber in der Hauptverhandlung von dem Vorsitzenden der Strafkammer durch einen (bestätigten) Vorhalt an den Angeklagten festgestellt worden sein. Ein solcher Vorhalt bedarf nicht der Aufnahme in das Sitzungsprotokoll (vgl RGSt 69, 90; BGH 1 StR 756/52 vom 2. Juni 1953). Es steht daher nicht fest, dass das Landgericht unzulässig verfahren wäre.
db) Die Rüge, dass das Landgericht die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Frau Egg hätte näher aufklären müssen, führt $ nicht aus, welche Beweismittel das Landgericht hierfür hätte FP: benützen müssen, und ist darum unbeachtlich (§ 244 Abs 2 StPO; BGH NIW 1951, 283).
c) Auf eine Verletzung des § 257 StPO, die die Staatsanwaltschaft weiter rügt, könnte die Revision nicht gegründet werden, weil es sich um eine bloße Orädnungsvorschrift handelt (ve - RGSt 42, 168; OGHSt 1, 111). Ausweislich des Sitzungsproto-
kolls ist die Vorschrift aber beachtet worden. Falls die Rüge besagen will, es sei durch die Nichtverlesung des Urteils des R Amtsgerichts Vilshofen auch gegen § 257 StPO verstossen worden, iS erledigt sie sich gemäss den Ausführungen zu a).
x 1: t " in f D
Insofern die Revision des Angeklagten die Rüge der Staats- | anwaltschaft aufnimmt, ist sie unzulässig, weil sie lediglich auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft verweist a (vgl § 345 Abs 2 StPO). Insofern sie weiter rügt, das Landge- : richt habe die Glaubwürdigkeit der Verletzten, Frau BE;
" wiederholt mit Hinweis auf ihre Angaben vor der Polizei begründet, ohne dass "die entsprechenden Aktenteile" Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, ist sie unzulässig, weil sie die Aktenteile nicht genau bezeichnet (§ 344 Abs 2 Satz 3 2 StPO). Jedenfalls ist sie unbegründet, weil die Übereinstin- B mung der Aussage der Verletzten in der Hauptverhandlung mit F früheren Bekundungen durch einen von ihr bestätigten Vorhalt des Vorsitzenden festgestellt worden sein kann (vgl -BGHSt 1,
96).
d) Die Vereidigung der Verletzten auf ihre Aussage stand im Ermessen des Landgerichts (§ 61 Nr 2 StPO). Dass es dieses rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht erkennbar.
Ab,
e) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt,
ein vsychiatrisches Gutachten darüber einzuholen, dass das Verhalten der Zeugin BB vom medizinischen Standpunkt aus "keine klare Ablehnung" des ihr von ihm angesonnenen Geschlechtsverkehrs ‚beweist". Den Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, dass es sich dabei nicht um eine medizinische Würdigung des Sachverhalts, sondern um eine Frage der allgemeinen richterlichen Beweiswürdigung handele. Die Strafkammer hält somit die Erhebung des Beweises für unnötig (§ 244 Abs 4 StPO). Das lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision kann auch nicht rügen, dass das Landgericht statt des Gutachtens des Psychiaters nicht das eines Psycholo-
“ gen eingeholt hat. Einen dahin gehenden Beweisamtrag hat der
Angeklagte nicht gestellt, und von Amts wegen brauchte das Landgericht einen psychologischen Sachverständigen nicht zu hören (§ 244 Abs 4 StPO).
f) Auch dass das Landgericht die Zeugin HB nicht vernommen hat, tadelt die Revision zu Unrecht. Die Zeugin, die von der Staatsanwaltschaft für den guten Leumund der Verletzten benannt worden war, blieb in der Hauptverhandlung aus. Sie liess sich mit Krankheit entschuldigen. Ein ärztliches Zeugnis war der Entschuldigung beigefügt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Vernehmung der Zeugin. Der Verteidiger erklärte, "auf deren Anhörung" nicht verzichten zu können. Er hat also weder einen fürmlichen Beweisamtrag auf Vernehmung
oo u Zr
der Zeugin noch bestimmte Umstände in ihr Wissen gestellt, die .; '
dem Leumund und der Glaubwürdigkeit der Verletzten abträglich gewesen wären und das Landgericht zur Vernehmung der Zeugin hätte drängen müssen. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass in der Hauptverhandlung gegen die Glaubwürdigkeit der Verletzten von keiner Seite Bedenken vorgebracht worden seien. Dass solche nachträglich bekannt geworden seien, wie die
Revision behauptet, ist für diesen Rechtszug unerheblich.
-
”, g) Inwiefern das Landgericht gegen § 267 StPO dadurch, verstossen haben soll, dass es entgegen den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Verletzten nicht für erwiesen ansieht, dass der Angeklagte mit seinem Glied in die Scheide der Frau Egg eingedrungen sei, und deshalb statteines vollendeten nur ein versuchtes Notzuchtsverbreölfen annimmt, ist nicht erfindlich.
-
II. Die Sachrügen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten 5} greifen, soweit sie näher ausgeführt sind, lediglich die Be- E: weiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise an (§ 337 Abs 2 StPO). Sie nötigen aber zu einer allgemeinen Prüfung, ob das Landgericht das sachliche Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet hat (§§ 337, 344 Abs 2 StPO). Diese führt zur Aufhebung des Urteils.
Das Landgericht gründet seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die Sachdarstellung der Verletzten. Es hält diese für zutreffend, weil sie nach dem äusseren Verlauf "im grossen und ganzen" vom Angeklagten zugegeben werde,‘ im übrigen eidlich bekräftigt sei, ferner, weil sie anders wie die Darstellung des Angeklagten die innere Wahrscheinlichkeit für sich habe und schliesslich, weil die Verletzte auch nach ihrer Persönlichkeit glaubwürdig, der Angeklagte aber schlecht . beleumundet sei, keinen Glauben verdiene und ihm die Tat "auch ohne weiteres zuzutrauen" sei. Zu der ungünstigen Beurteilung der Person des Angeklagten und seiner Sachangaben gelangt das Landgericht auf Grund der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Vilshofen, auf Grund des von dem Urteil angenommenen Sachverhalts (vgl unter I a) und ferner, weil der Angeklagte "auch schon einmal im Jahre 1949 wegen Kuppelei verdächtigt" war.
Yeiten .. .
TEE,
on
i .
Z1e
I: 7
Es ist nicht sicher, ob das Landgericht sich bei diesen Erwägungen überall frei von Rechtsirrtum gehalten hat. Es erweckt schon Bedenken, dass das Landgericht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten die bloße Tatsache seiner Verurteilung wegen Kuppelei und eine einige Jahre zurückliegende Verdächtigung wegen einer gleichen Straftat mit heranzieht. Vollends ist rechtsirrtümlich, dass es, wie sich aus seiner in anderem Zusammenhang gebrauchten Wendung "bei seinem kupplerischen Verhalten" ergibt, auf Grund dessen als feststehend ansieht, dass der Angeklagte sich so vergangen hat. Denn solange nicht das Urteil rechtskräftig ist, liegt nicht ausser dem Bereich des Möglichen, dass das verurteilende Erkenntnis aufgehoben und der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen wird - sei es, dass sich der ihm zur last gelegte strafbare Tatbestand nicht erweisen lässt, sei es, dass sich seine Unschuld herausstellt. Nicht minder ist möglich, dass sich ein bloßer Verdacht nicht bestätigt...
Hat das Landgericht aber ungewisse Umstände als gewiss angesehen, so hat der darauf gegründete Schluss auf den schlechten Leumund des Angeklagten und seine Unglaubwürdigkeit keinen Bestand. Da es mit darauf seine Überzeugung. von der Schuld des Angeklagten und, wie nach der Urteilsfessung nicht ganz auszuschliessen ist, auch die Strafzumessung aufbaut, kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden.
Von seinem Standpunkt aus hätte das Landgericht auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung prüfen müssen (§ 23 StGB).
Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils nur im Strafausspruch - zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) - beantragt.
Dr. Peetz Dr. Augustin Jagusch Hübner “ Dr. Mannzen