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BGH Entscheidung vom 02.06.1953 – 1 StR 756/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I StR 156% 52

In Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Wilhelm S c,h MB zus ICD- oe. geboren an. END EB in VeriEEED,

wegen Betrugs im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, . “ Antsgerichterat EEE in der Verhandlung, - . Oberstaatsanwalt Dr. ED bei der Verkündung ı eo als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Schaaf wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 20. Februar 1952, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über das Berufsverbot aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten

verworfen, “von Rechts wegen

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Der Angeklagte gab im Jahre 1949 ein Anzeigenblatt unter dem Namen "Der Kapitalmarkt" heraus. Es handelte sich dabei um eine Zeitschrift, in der gegen Bezahlung einer nach der Grösse der Anzeige berechneten Gebühr Kapitalgesuche und -angebote erschienen. Ende Oktober 1949 stellte er das Unternehmen um. Zr wandte sich von da ab selbst sowie mit Hilfe von etwa 30 Vertretern durch Zeitungsanzeigen an Kapitalsuchende und wies sie auf die Köglichkeit hin, Geld zu erhalten. Denen,die sich meldeten, wurde ein Antragsvordruck vorgelegt,. in dem sie ihre Wünsche mitteilten und den Angeklagten beauftragten, das Kapitalgesuch dem "Finanzinteressentenkreis der Firma Wilhelm Sc zu unterbreiten". Sie verpflichteten sich, dafür Gebühren zu entrichten, die nach der Höhe des verlangten Darlehens gestaffelt waren und mindestens 15 DM zuzüglich einer "Wertzeichengebühr" von 2 DM betrugen. Der Angeklagte liess dann wöchentlich "Kapitalgesuchslisten" in jeweils 800 bis ... ‚000 Stück ‚herstellen, in die er ‘die Gesuche aufnahn. Der ikledann versandte er die Listen unentgeltlich an Ban-Shen, Makler, Finanzierungsunternehnien und auch an private ‘Personen. Einige davon kannte er, die Anschriften der °

meisten entnahm er aus Adressbüchern und Tageszeitungen. In geringem Umfange hatte die Tätigkeit des Angeklagten Erfolg. Die tatsächlich bestehenden Nöglichkeiten, Kapital zu beschaffen, standen aber, wie der Angeklagte wusste, in keinem Verhältnis zu der Menge der Gesuche und zu der Höhe der benötigten Beträge.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall verurteilt und ihm auf

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‚AbB | 1 StPO etwa zustehendes’ Zeugnisverweigerungsrecht yet worden. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Be-

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die Dauer von fünf Jahren untersagt, ‘sich beruflich mit der Vermittlung von Krediten und mit der Zuführung von Geldsuchenden zu etwaigen Geldgebern und Geldvermittlern zu befassen. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die jedoch nur zum Strafausspruch und auch insoweit nur teilweise ‚Erfolg haben kann.

I, Die von- den Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift sind die Zeugen RO und DEE nicht über ein ihnen nach § 55

iehrung erforderlich war, denn der Angeklagte ist durch die Unterlassung in keinem Falle beschwert (BGHSt 1, 39).

2.) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte seinen Vertretern häufig schriftliche, Anweisungen gegeben, sie sollten die Geldsuchenden darauf aufmerksam machen, dass eine "direkte Bearbeitung der Geldgeber" durch die Firma Sch stattfinde; der Ausdruck "Anzeige" sollte möglichst vermieden werden.

Die Revision macht geltend, dass das Schreiben, in dem sich diese Mitteilung befunden hat, nicht Gegenstanä der Hauptverhanädlung gewesen sei, denn es sei nicht verlesen worden; darin liege eine Verletzung des

Buben er.

Die Rüge greift nicht durch. Ein Verstoss gegen §§ 251 liegt nicht vor. Tatsächlich soll die Rüge eine Verletzung des $.261 StPO zum Inhalt haben; der Beschwerdeführer will offenbar behaupten, dass das

Gericht seine Überzeugung aus Umständen geschöpft habe, die nicht in der Hauptverhandlung erörtert worden seien.

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'dass das Gericht seine Feststellung auf ein Beweis-

„von dem Zeugen Doaiiip: wendet sich gegen Are Share

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Die Revision übersieht dabei, dass der Inhalt jener Urkunde auch auf andere Weise als durch Verlesung zur Kenntnis des Gerichts in der Hauptverhandlung gelangen konnte, namentlich durch Vorhalt und entsprechende Bestätigung seitens des Angeklagten oder eines Zeugen. Dass die Urkunde in der Hauptverhandlung Gegenstand der Erörterung gewesen ist, geht aus dem eigenen Vortrag der Revision hervor. Deshalb ist nicht erwiesen,

mittel gestützt hat, das nicht in gesetzmässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden

Die Behauptung der Revision, dass das ‚SoH Eis überhaupt nicht von dem Angeklagten stamne, sondern '

lautenden Feststellungen der Strafkammer und ist daher unbeachtlich. Die Rüge einer Verletzung der dem Gericht gemäss § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen.

Ein Antrag auf Anhörung des Zeugen Do zu dieser Frage ist von dem Angeklagten, entgegen dem Vor- "bringen der Revision, N nicht gestellt worden, wie die SE insoweit allein massgebende Sitzungsniederschrift \i

(§ 274 StPO) ergibt.

Aber selbst dann, wenn der Inhalt des Schreibens in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise verwertet worden wäre, würde das Urteil auf dem Verstoss nicht beruhen. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte nicht nur einmal, sondern "päufiger" derartige Anweisungen gegeben hat. Abgesehen hiervon findet die a Verurteilung ihre ‚entscheidende Grundlage in den irreführenden ängaben des Auftragsschreibens, das den Geldsuchenden zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, nicht u:

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jedoch in einer Anweisung an die Vertreter des Angeklagten.

II. Auch die Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet. 1.) Zum Schuldspruch ist ihr der Erfolg zu versagen.

Die Strafkammer sieht die Vorspiegelung von Tatsachen darin, dass der Angeklagte in den Auftragsschreiben von Seinem "Finanzinteressentenkreis" gesprochen hat; er habe damit zum Ausdruck gebracht, dass hinter ihm ein so grosser Kreis von Gelägebern stehe, dass hinreichende Erfolgsaussichten beständen,

Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch der Begriff der Tatsache. im Sinne des § 263 StGB ist‘ nicht verkannt.

Die den Geläsuchenden gegenüber aufgestellte Behauptung des Angeklagten, dass der Kreis, mit dem er in ständiger Gesehäftsverbindung stand und den er danach "ninter sich hatte", gross und die Erfolgsaussicht daher hinreichend gewesen sei, enthält in gewissen Umfange

‚allerdings nur eine Meinungsäusserung. Diese konnte aber

zur Tatsachenbehauptung werden, wenn sie in Beziehung zu bestimmten Vorgängen in der Aussenwelt gesetzt wurde,

die dem Beweise zugänglich waren. Das war hier der rallyr

Der Angeklagte nahm Kreditgesuche in bedeutendem Umfange'. entgegen. Das Landgericht stellt zwar weder die Gesent- ° zahl der Kunden des Angeklagten noch die Höhe der angeforderten Beträge fest. Die Bezugnahme auf die bei den Akten befindlichen Unterlagen ist nicht zulässig und

für das Revisionsgericht unbeachtlich (RGSt 62, 216).

Aus den Urteilsgründen ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass sehr erhebliche Summen in Betracht

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kamen. So wurde zeitweise wöchentlich mehr als 1 ‚Killion DM ac

een Kreditgesuchlisten angefordert.

Wenn der Angeklagte bei dieser Sachlage zusicherte, er habe so bedeutende Geldgeber an der Hand, dass hinreichende Erfolgsaussichten beständen, so lag darin die Behauptung, dass seine Beziehungen ausreichten, um einem erheblichen Teil aller Gesuchsteller zu den Darlehen zu verhelfen. °

Diese Behauptung war unwahr. Der Angeklagte wandte sich im wesentlichen an Makler und Vermittler, die ihrerseits erst Verbindung mit Geldgebern herstellen sollten. Dem grössten Teil der Empfänger der Kapitalgesuchslisten war daran nichts gelegen; sie waren überdies ausserstande, erhebliche Beträge zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte hatte also keineswegs wirkliche Geldgeber in dem Umfange "hinter sich", wie er es vorgab. Es ist zwar richtig, dass das Urteil Fälle erwähnt, in denen die Tätigkeit des Angeklagten zum Erfolg geführt hat. Sie fielen aber in Verhältnis zu der Nachfrage nicht ins Gewicht. Dem steht auch nicht die an anderer Stelle des Urteils geäusserte Ansicht entgegen, es spreche einiges dafür, dass "in nicht unerheblichen Umfange Erfolge erzielt worden sind". Damit wird ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht,. dass die Tätigkeit des Angeklagten zu mehr als Einzelerfolgen geführt hat. Es soll aber, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, nicht in- Zweifel gezogen werden, dass diese erfolgreichen Geschäfte im Verhältnis zur, Gesamtzahl der Ge- ‚suche gering waren. Das geht schon daraus hervor, dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang die Aussage. des Zeugen -I@M> erwähnt, der den Erfolg des Angeklagten auf etwa 3 % schätzt.

Soweit die Revision einen abweichenden Sachverhalt behauptet, kann sie damit in ‚diesem Rechtszuge . rn,

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gehört werden (§ 337 StPO). Die Strafkammer hast auch mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen festy. gestellt, dass sich .der Angeklagte aller dargelegten ’ Umstände und damit der Unwahrheit der von ihm aufgestellten Behauptungen bewusst war. Der Beschwerdeführer hat auf.Grund seiner besonderen Kenntnisse des Kapitalmarktes und seiner grossen Erfahrung im Bankwesen und . Kapitalvermittlungsgeschäft das Wissen gehabt, das sich das Gericht erst durch die Vernehmung der Sachverstän-1. digen verschaffen musste. Darin liegt kein Widerspruch. Auch insoweit richten sich die Angriffe der Revision lediglich gegen die Feststellungen des Landgerichts und sind daher unbeachtlich.

Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Geldsuchenden durch die falschen Angaben des Angeklagten getäuscht und zur Zahlung der erfolglos aufgewandten Gebühren veranlasst worden sind. Soweit sich die Auftraggeber übertriebene Hoffnungen gemacht und an einen sicheren Erfolg geglaubt haben, legt das Landgericht dem Angeklagten dies nicht zur Last.

Auch im übrigen sind die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt.

. 2.) Auch zum Strafausspruch ist das Rechtsmittel nur ‚ zum Teil begründet.

rn a) Die Erörterungen des Landgerichts zur Strafhöhe ar, sind nicht zu beanstanden.

Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Feststellung, wann der Angeklagte die Taten verübt hat, derentwegen . er am 29. Oktober 1942 wegen Betruges bestraft worden ist (§ 264, StGB). Nach den Umständen kann aber kein ' Zweifel bestehen, dass sie erst nach Verbüssung der ;. Strafe vom 28. August 1933 begangen worden sind. Die ’ Rückfallsvoraussetzungen liegen danach vor.

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b) Dagegen kann die Verhängung des 3erufsverbotes keinen Bestand haben, weil in dem Urteil jede Begründung dieser | Massnahme zu vermissen ist. Die Entscheidung muss erkennen lassen, dass das Gesetz zutreffend angewandt ist. Das gilt auch für die unter Umständen schwerwiegende Nassnahme des § 42 1 StGB, zumal wenn, wie hier,. auf

die Höchstdauer erkannt wird. Mangelt es völlig an einer Begründung, so besteht für das Revisionsgericht überhaupt nicht die Möglichkeit einer rechtliche: Nachprüfung.

Die. Srforderlichkeit des Berufsverbots ergibt sich auch nicht aus den übrigen Feststellungen des Urteils. “ Das Landgericht nimmt keine Stellung dazu, ob in Zukunft mit der Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger Verfehlungen des Beschwerdeführers gerechnet. werden muss; es erwähnt zwar im Rahmen der Strafzumessungserwägungen, dass der Angeklagte noch während der Hauptverhandlung eine Anzeige aufgegeben hat, in der er mitteilt, er habe "]aufend Interessenten, die Kapitalien (Millionen) zum Ausleihen disponibel hätten". Daraus ergibt sich eine besondere Gefahr, die von dem Angeklagten noch zur Zeit der tatrichterlichen Verhandlung ausging. Indessen bleibt zu beachten, dass für die Entscheidung, ob das Berufsverbot erforderlich ist, der Zeitpunkt massgebend ist, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird (RGSt 74, 545 BGH 3 StR 358/52 und 4 StR 81,52, beide vom 29. August 1952 ). Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob etwa die verhängte Freiheitsstrafe schon ausreicht, um den Angeklagten zur Einsicht zu bringen und die Allgemeinheit vor weiteren Gefahren dieser Art zu schützen. Dieser. Rechtsfehler betrifft nur die Anwendung des § 421 StGB und zwingt nicht zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Fall liegt anders, als der vom Reichsgericht

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in dem Urteil RGSt 74, 54 entschiedene. Dort hatte die Staatsanwaltschaft Revision eirigelegt, weil die Anordnung des Berufsverbots abgelehnt worden war; die Entscheidung darüber konnte in jenem Fall allerdings von dem Strafausspruch nicht getrennt werden. Nier ist jedoch der \ngeklagte der Beschwerdeführer; eine Erhöhung der Strafe ist daher gemäss § 358 Abs 2 StPO nicht zulässig; nach Lage des Falles ist anderseits auch die Köglichkeit auszuschliessen, dass die neue Entscheidung über das 3Berufsverbot zugunsten des Angeklagten Einfluss auf die Strafhöhe haben könnte.

Dr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz . . und Dr. Jagusch sind beur-

laubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha

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