Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 12.08.1954 – 4 StR 306/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR 306/54 7 ?
Im Nanen des Velkes In der Strafsache gegen
den Straßenbahnfahrer Josef 4 4 mr aus EED-VEB, zeboren am @. ED 'inN s
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wegen fahrlässiger Tötung U.»
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schälscha Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt eg 3 AERO Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25, Januar 1954 im Schuldspruch geändert: Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Transportgefährdung Ts 315 Abs 1, § 316 Abs 1 StGB) verurteilt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Yon Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit sowohl mit Vergehen nach §§ 315 a, 316 Abs 2 StGB als auch mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen hat sich in den Morgenstunden des 19. März 1953 bei dichtem Nebel auf der eingleisigen Strecke der Essener Straßenbahn in Essen-Kray ein Zusammenstoß zweier sich begegnender Straßenbahngüge ereignet. 27 Per- ' sonen, darunter der Angeklagte, wurden verletzt, ein Fahr-
gast starb an den Folgen. Es entstand erheblichen“ x schaden. . Bi;
BAR Die Revision des Beschwerdeführers erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das iechtsmittel hat nur zum Teil
Erfolg.
Die Verfahrensrüge. ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Töting (§ 222 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222, 232 Abs 1 StGB) wird von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat die fragliche Strecke befahren, weil er durch Verkennen eines Lichtsignals irrig annahm, er hätte Einfahrt. Er hatte es unterlassen, den Signalstand mit der von ihm angesichts des Nebels zu fordernden Sorgfalt zu prüfen. Dadurch hat er fahrlässig die für ihn voraussehbaren Folgen herbeigeführt. j '
Dagegen ist die Anwenduhg der $$ "315 a, 316" StGB auf den festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerhaft. Wit. § 315 a hat die Strafkammer ersichtlich den § 315 a Abs 1 Nr 1 StGB (in Verbindung mit § 316 Abs 2) gemeint, da sie
ein Beschädigen von Beförderungsmitteln 'hervorhebt. Der:
§ 315 a StGB, § 316 Abs 2 StGB, also fahrlässige Verkehrsgefährdung, kam jedoch hier nicht in Betracht. Wie die u Feststellungen ergeben, trat die Gemeingefahr bereits mit dem Befahren der für den Angeklagten gesperrten Bahnstrecke ein. Sie ging also der Beschädigung voraus und wurde nicht, erst durch sie herbeigeführt (BGHSt 5, 298 £f; 4 StR 329/54 vom 9. Juli 1954, NW 1954, 1255 Ur 30); Außerdem ° handelt es sich nach den Feststellungen um einen Bahnkörper, der auf bahneigener Anlage ruht, somit um den Betrieb einer Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper. Die Beeinträchtigung der Sicherheit von Schienenbahnen dieser Art wird vom Gesetz in § 315 und in § 316 Abs 1 behandelt. Diese Vorschriften hat der Angeklagte durch sein fahrlässiges Verhalten verletzt. Er.hat, indem er mit seinem Straßenbahnzug die für ihn nicht ‚treigegebene Strecke befuhr, die Sicherheit des Straßenbähnverkehre, äurch Bereiten von Hindernissen beeinträchtigt u& Ädidadurch ‚eine! Gemeingefahr’ herbeigeführt. Es ist in Rahnetit«öh § 315 SUB anerkannt, daß auch in Bewegung befindliche“ ‚Fährzeugg‘ Hindernisse des Bahnverkehrs darstellen köfinen (BER 4 Stk- zZ vom 8. Juli 1954).
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Der Rechtsfehler des Tatrichters nötigt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an ihn. Vielmehr kann das Re-
visionsgericht, da es ‚weiterer tatsächlicher Erörterungen
aicht mehr bedarf, den Schuläsprag in entsprechender An-
"wendung des § 354 Abs 1 StPO ändern“ “und die nach der Sach-
lage gebotene Verurteilung wegen fahrlässiger Transportge-
fährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung aussprechen (Nachweise bei Schneidewin, Fünfzig Jahre Reichsgericht S 322, 323). Dieser Schuldspruchberichtigung zum Nachteil des Beschwerdeführers steht das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs 2 Satz 1 StPO) nicht entgegen. Dieses betrifft nur eine Änderung des Urteils in Art und Höhe der Strafe. Eine dem Angeklagten ungünstigere rechtliche Beurteilung in der Schul@frage wird dadurch nicht gehindert. Dies hat die Neufassung der §§ 331, 358 StPO durch Art 3 des VereinhG vom 12. September. 1950 noch besonders klargestellt (Dallinger Anm 1 zu § 331 StPO).
Der Beschwerdeführer war zwar auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt nicht gemäß § 265 Abs 1 StPO hingewiesen. Doch hindert auch dies die Änderung des Schuldspruchs nicht. Es erscheint nach Lage des Falles ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte gegen den Schuldvorwurf fahrlässiger üräfisportgefährdung erfolgreicher hätte verteidigen können Fe’ geßen
den der fahrlässigen Verkehrsgefährdung (RGSt 65, 52, 55; BGH 4 StR 792/54 vom 18. März 1954).
Der Strafausspruch, der keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, kann fagegen bestehen bleiben. Einer Strafverschärfung steht § 358 Abs 2 Satz 1 StPO entgegen. Anderseits scheidet die Möglichkeit aus, daß der Tatrichter bei zutrcoffender rechtlicher Würdigung ces Falles auf Grund der strengeren Vorschriften der §§ 315 Abs 1, 316 Abs 1 StGB zu einer milderen Strafe gelangt sein würde.
Die Darlegungen des Landgerichts lassen jedoch nicht erkennen, ob es die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung (§ 25 StGB) geprüft hat. Die Möglichkeit, daß die Strafkammer diesen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, ist nach den Gründen der Entscheidung nicht auszuschließen. Die
Unterlassung einer dahingehenden Erörterung bedeutet daher einen sachlichen Mangel, der zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang führen muß (BGH NJW 1954, 928 Nr 16).
Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu ver-
werfen.
Krumme Dr. Augustin
Seibert
„Bundesrichter Dr. Schalscha ist beurlaubt und daher an den Unterschriftsieistung verhindert.
Krumme
Hübner
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