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BGH Entscheidung vom 12.08.1954 – 4 StR 244/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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D 2

IS: de

4 StR 244/54 2323 054 Ir

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Grundstücksmakler Bernhard K aus Mü>, geboren am. EHEN» “> in W »

2. den Bezirksinspektor i.R. Otto N EB aus num geboren an ®. RR in IE, j

wegen Heineides

hat der 1. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt BD in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat NEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 3. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

gr

Gründe§

Die Angeklagten sind wegen Meineides zu Gefängnisstrafen von sechs bezw. acht Monaten und den Nebenfolgen des § 161 StGB verurteilt worden.

Im Jahre 1951 vermittelte der Beschwerdeführer Kgp- @&B ein Darlehen, das der Friseurmeister Ts den Angeklagten MED gewährte. MED sollte dem Geldgeber TED zu dessen Sicherung eine Hypothek auf seinem Grundstück bestellen. Die vor dem Notar Dr. R@B in Gegenwart der beiden Angeklagten errichtete Urkunde (Eintragungsbewilligung nebst Antrag) wurde von dem Bürovorsteher KreB dem Beschwerdeführer KB ausgehändigt. Dieser reichte sie nicht beim Grundbuchamt ein, obwohl er das Geld bereits erhalten hatte. Die Hypothek wurde nicht eingetragen. N@ED veräusserte einige Tage darauf sein Grundstück. Da er zur Darlehensrückzahlung nicht in der Lage war, verlangte TED von KB u.a. wegen Verletzung seiner Vertragspflichten Schadensersatz und erhob gegen ihn Klage (3 0 82/52 LG Münster). In diesem Rechtsstreit wurde der damalige Beklagte KEMp am 7. Mai 1952 gemäss Beweisbeschluss vom selben Tage durch den Einzelrichter als Partei vernommen. Er sagte u.a. uneidlich aus:

"Auf meine Bitte an den Notar, die Urkunde dem Grundbuchamt selbst einzureichen, erklärte mir Dr. REED, MED habe schon soviel Notariatsakte

vollzogen, dass er die Schuldurkunde selbst dem Grundbuchamt einreichen könnte."

Diese Aussage hat KEEP in der Verhandlung vom 1. Dezember 1952 mit dem Eide bekräftigt. Im selben Termin sagte MED als Zeuge unter Eid u.a. aus:

"Ich habe den Angestellten Kr des Rechtsanwalts Dr. RED gefragt, wer die Eintragung der Hypothek in das Grundbuch veranlassen sollte, worauf jener mir sagte, das könne ich tun."

Beide Aussagen waren falsch. Das war den Angeklaeten bekannt, als sie ihre Aussagen machten und beschworen.

Die Revisionen der Beschwerdeführer greifen das Urteil mit der Sachbeschwerde, Ki auch mit der Verfahrensrüge an. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I. Revision Kb:

a) Der Verteidiger dieses Angeklagten hatte im Rahmen seines Schlussvortrages "eventualiter" beantragt, den Rechtsanwalt Ro@iB darüber zu vernehmen, "ob der Angeklagte Kb ihm die fragliche Aussage in dem Zivilprozess als wahr bezeichnet habe."

Dieser Antrag ist weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen ausdrücklich beschieden worden. Eine Entscheidung hierzu wäre nicht erforderlich gewesen, wenn es sich um ein blosses Beweisermittlungsbegehren gehandelt hätte. War er aber, was trotz der bedingten Fassung denkbar ist (BGH NJW 1951, 368 Nr 24), ein Beweisamtrag, so hätte er als Hilfsamtrag zumin-

“dest in den Urteilsgründen erledigt werden müssen

(RGSt 65, 352; RG IJW 1932, 2161 Nr 19). Es kann indes dahingestellt bleiben, ob das Urteil auf dem etwaigen Verfahrensverstoss beruht (§ 337 Abs 2 StPO); denn es unterliegt auf jeden Fall aus sachlich-rechtlichen Gründen der Aufhebung.

b) Gegen die Feststellung der äusseren Tatseite des § 154 StGB bestehen keine durchgreifenden rechtli-

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chen Bedenken. Die Revision erhebt auch insoweit keine Angriffe.

Dagegen halten die bisherigen Ausführungen des ‚Landgerichts zum inneren Tatbestand des Meineides einer Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, der Beschwerdsführer habe bewusst falsch geschworen, auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Einmal sei der Vorgang bei der Aushändigung der Urkunde für beide Angeklagte -— also auch für KB - von grosser Wichtigkeit gewesen, zum anderen habe er - wie auch MED - eine falsche Auffassung der Vorgänge oder eine fehlerhafte Erinnerung an sie entschieden bestritten.

Das Landgericht legt in keiner Weise dar, inwiefern der bezeichnete Vorgang für den Angeklagten Kp- @B einen Grundstücksmakler, derart bedeutsam gewesen ist. Etwas derartiges wäre zwar denkbar, wenn Kg» damals schon wusste, dass MP das Darlehen bereits erhalten hatte, und dass sich dieser mit dem Gedanken trug, das Grundstück zu veräussern, ohne dem Geldgeber T@- EB die zugesagte grundbuchliche Sicherung zu verschaffen, oder etwa deshalb, weil KW mit beim Notar erschien, um die Interessen des abwesenden Auftraggebers TOD wahrzunehmen. Die Strafkammer spricht sich jedoch hierüber nicht aus. Die Annahme ist daher nicht auszuschliessen, dass das angeblich mit dem Notar geführte Gespräch über die Einreichung der Hypothekenurkunde beim Grundbuchamt erst infolge der späteren Entwicklung der Ereignisse Bedeutung für Kg> erlangte.

Jedenfalls ist der weitere, von der Strafkammer ebenfalls als tragend und nicht nur als Hilfserwägung

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verwertete Gesichtspunkt nicht frei von rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat möglicherweise nicht beachtet, dass das ständige Beharren bei derselben Tatsachenbehauptung und selbst das Bestreiten eines Irrtums gerade für das Vorhandensein eines zwar falschen, aber fest eingewurzelten Erinnerungsbildes sprechen kann (BGH 4 StR 552/53 vom 3. Dezember 1953). Die hiernach bestehende Möglichkeit eines Denkfehlers, auf den das Urteil beruhen kann, wird auch durch die zusätzliche Ausführung des Landgerichts nicht unbedingt ausgeschlossen, der Beweggrund zur Tat sei bei Kogw offenbar (das Bestreben) gewesen, die Verurteilung zur Zahlung von sich abzuwenden. Die Wendung "offenbar" lässt nicht erkehnen, ob sie Ausdruck der Überzeugung des Tatrichters oder nur eine Vermutung sein soll. Ebenso ist den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die Strafkammer auch aus diesem Beweggrund auf den Vorsatz dieses Angeklagten geschlossen hat, oder ob sich diese Annahme allein auf die vorher mitgeteilten Erwägungen gründet.

Das Urteil muss daher bezüglich des Beschwerdeführers Kegiib mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Sollte sich die Annahme eines fest eingewurzelten Erinnerungsbildes nicht widerlegen lassen, so würde kein Meineid, sondern allenfalls fahrlässiger Falscheid in Betracht kommen (RGSt 63, 370 ff).

II. Revision Mi:

Diesem Rechtsmittel ist ebenfalls der Erfolg nicht zu versagen.

Gegen die Annahme der Erfüllung des äusseren Tat-

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Kdy

bestandes des Meineides bestehen zwar auch hier keine rechtlichen Bedenken.

Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den der Verurteilung zugrunde liegenden Teil der beschworenen Aussage nicht für erheblich gehalten und daher angenommen haben sollte, der Eid erstrecke sich nicht hierauf. Auch soweit die vom Angeklagten als Zeugen bekundeten Tatsachen nicht im Beweisbeschluss standen, waren sie Vernehmungsgegenstand (BGHSt 2, 90, 92).

Die Möglichkeit eines Denkfehlers ist jedoch hier ebenfalls nicht auszuschliessen. Auch bei diesem Beschwerdeführer hat die Strafkammer die Annahme des Vorsatzes auf die - bereits bei Kemper erörterte - rechtlich bedenkliche Erwägung mit gestützt.

Es bedarf daher in diesem Rechtszuge keines Eingehens auf das nachträgliche Vorbringen der Verteidigung (Eingabe vom 31. Juli 1954), Miska sei Hirnbeschädigter.

Das Urteil muss vielmehr ohnehin wegen sachlichrechtlichen Mangels auch insoweit mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Im Strafausspruch hätte es ebenfalls keinen Bestand haben können. Das Landgericht hat Eidesnotstand (§ 157 StGB) verneint, weil MED selbst erklärt habe, er hätte nicht deswegen die Unwahrheit gesagt und beschworen, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Die Strafkammer hat dabei nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte sich bei Berufung auf Eidesnotstand selbst des Meineids bezichtigt hätte

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(BGH 4 StR 655/52 vom 7. Mai 1953). Das Landgericht hätte daher unabhängig von der Einlassung des Beschwerdeführers prüfen müssen, ob er etwa doch durch die Befürchtung einer gerichtlichen Strafverfolgung mit dazu bestimmt worden ist, seine unwahren Angaben zu beschwören (BGHSt 2, 379, 380; 4 StR 900/53 vom 16. Juni 1954). Für eine solche Annahme spricht die Strafzumessungserwägung, dass MW sich dem Vorwurf entziehen wollte, er habe die Eintragung der Sicherungshypothek vereiteln und sich in ihrer Höhe um den Verkaufserlös aus dem Grundstück bereichern wollen.

Durch die Aufhebung des Urteils erhält die Strafkammer Gelegenheit, zweckmässig unter Heranziehung eines ärztlichen Sachverständigen (BGH L-M Nr 2 zu § 244 StPO), zu ermitteln, ob der Angeklagte himverletzt ist und ob bejahendenfalls dieser Umstand für die Schuld- oder Straffrage (§ 51 Abs 1 und 2 StGB) von Bedeutung sein kann.

III. Wird bei den Angeklagten wieder auf Freiheitsstrafen erkannt, so ist gegebenenfalls die Anwendbarkeit des StrP& vom 17. Juli 1954 zu prüfen, sofern nicht

“der Strafrahmen des § 2 Abs 1 StrfG überschritten wird |

oder einer der Ausschlussgründe des § 9 Abs 2 (JZ 1954, 483) entgegensteht.

Weiter ist zur Frage einer etwaigen Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung ausführlicher Stellung zu nehmen als bisher. Mit der "Bedeutung der Tat" war hier anscheinend nur gemeint, das öffentliche In-

-B-

ge

teresse erfordere die Vollstreckung der Strafen

(§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB). Dies hätte noch näherer Darlegungen an Hand des vorliegenden Falles bedurft (BGH NIW 1954, 1087 Nr 12). Die bisherigen Urteilsgründe enthalten übrigens keine ausreichenden Feststellungen über die Persönlichkeit und das Vorleben der Beschwerdeführer (vgl schon AV d PrJMin vom 8. März 1926, JMBi 1926, 89; RG HRR 1942, 879).

Krumme Dr. Augustin Bundesrichter Dr.Schalscha ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert. . Krumme

Seibert Hübner