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BGH Entscheidung vom 11.08.1952 – 4 StR 655/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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den Bergmann Walter

2297 092

r Strafsache

gegen

seboren an ED 1205 in DEN .

wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 'f:

Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter

Krumme Dr. Engels Dr. Hülle

Dr Augustin

els beisitzende Richter,

Bundesanvwslt: EB

sls Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Auf die Revision des ängeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 11. August 1952 im Strafausspruch nit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Land-

gericht zurückverwiesen.

In übrigen wird die Revision verworfen.

m, % m

Der Angeklagte ist von seiner Ehefrau durch Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm von 25, September 1951 wegen Ehebruchs mit der geschiedenen Frau FW rechtskräftig geschieden, die seit Mitse März 1951 mit ihm in seiner früheren Ehewohnung zusammenlebt und ihm am ED 1951 ein Kind geboren hat. Er ist wegen keineids unter Versagung von Strafermässigung nach § 157 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil er am 17. Juli 1951 in dem Personensorgerechtsregelungsverfahren E vor dem Landgericht in Dortmund als Zeuge bewusst wahrheitswidrig bekundet hat, er habe bisher in seinem Gartenhäuschen geschlafen, habe keine Liebesbeziehungen zu Treu TEE nd noch niemals Geschlechtsverkehr mit ihr unterhalten. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rüzt, hat nur zum

Strafausspruch Erlolg-

Dis Verfahrensrüge ist nicht § 344 Abs 2 Satz 2 slb unb

4

StPO cränungemässig begründet und de

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Der Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen

getragen.

Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, Über seine Beziehungen zu Frau His nur bis zum Erlass des ersten Scheiäungsurteils vom 14. März 1951 Auskunft geben zu müssen, auf Grund des eindeutigen Wortlauts seiner Aussage und der gesamten Umstände vor und bei seiner Vernehmung in rechtlich unan-

greifbarer Würdigung für widerlegt erachtet.

Dagegen gibt die Begründung, mit der das vandgericht § 157 StGB abgelehnt hat, wie die Revi-

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sion mit Recht rügt, zu rechtlichen Bedenken Anlass. Das e

die Anwendung des Urteil wird in di nsicht nur darauf gestützt, dass 1ä sen Ehebruchs gedacht zu habe

12 FrN\

i Hi der Angeklagte selbst erklärt habe, nicht an die u ra! ve

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abei hat der Tatrichter offensichtlich nicht berieke ich; dass der Beschwerdeführer sich nicht selbst auf Ni deanct dA" berufen konnte, ohne sich nit seiner Vertoidisung

an : [ep seine Nussage habe sich nur auf die Zeit bin zum 14. März 1951 bezogen, für die ihm noch keine geschlecehtlichen DBaziehungen zu frau Y nachgewiesen worden sind, in Wild:

Spruch zu setzen. ie nach Lage der Sache gebotere verbung der „inlassung des Jeschwerdeführers in Ihrer Gesamtheit

nötigte dazu, unabhäng glg von seinen Vorbringen auf Grund

aller defür in 3etracht kommenden Unstände zu prüfen, ob € Angeklagte durch die Vorstellung von der Möglichkeit einer gerichtlichen Strafverfolgung wegen bhebruchs nit Frau Ha» - allein oder zusammen mit anderen 3eweggründen - dezu be-

stimmt worden ist, seine unwahren angaben zu beschwören. Dieses Unterlassen führt zur „ufhebung des Urteils im rafausspruch und zur Zurückverwei ‚sung der Sache an das

Landgericht in diesem Unfanges

Groß Krumme Ensels Hülle Dr. Augustin