Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.06.1954 – 4 StR 900/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
|» a
—$>
900/55 2324 027
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
gen \erkschutzmeister Karl-Heinz Tun aus Tgp-iup-GEEEEEEEE , schoren an PD. EEE EEE :n a.
wegen „leineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Xrumme als Vorsitzender, kundesrichter Lr. jüngels Eundesrichter Lr. Hülle Bindesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter. Staatsanwalt (EEEEEEEn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die „evision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Oktober 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des techtsmittels. an das Landgericht zurlickverwiesen,
Im übrigen wird die kevision verworfen.
Von Kechts wegen
.—.
ee ee TEE EEE en ee Pen ie nen mine a - Te
eis an
-
Der ängeklagte ist wegen ifeineids unter Versagung von Strafermäßigung gemäß § 157 StGB zu sechs .„ionaten Gefängnis verurteilt worden. .„uch hat ihm das Landgericht die bürgerlichen khrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Eidesfählgkeit aberkannt, Er hat in einem Strafverfahren gegen den Trinkhallenbesitzer de VEEEB wegen verbotenen Ausschanks alkoholischer Getränke bewusst wahrheitswidrig ausgesagt, er wisse nicht, daß der Justizsekretär i. R. Er&D, der ihn wiederholt! zu Eesuchen von Trinkhallen mitgenomwen hatte, ein Spitzel sei, der im Auftrage des Gaststättenver-
.bandes arbeite; am 18, „ai. 1952 seien er und krnst
erst um 18 Uhr mit der Straßenbahn von liorst nach Gladbeck gefahren, vor dem cesuch der irinkhalle de Yries sei er in keiner’ anderen Trinkhalle gewesen, er habe auch nicht gewußt, daß de VB kein Her zum sofortigen Verzehr ausschenken durfte. Seine kevision rügt Verletzung des Veıfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, Sie kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.
Soweit die Verteidigung die Unrichtigkeit von Urteilsfeststellungen rügt oder neue !latsachen vorträgt. wie namentlich im Schriftsatz vom 8. Dezember 195%, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, Das kevisionsgericht darf nicht nachprüfen, ob das Ergebnis der Hauptverhandlung mit dem festgestellten Sachverhalt übereinstimmt.
Es ist auch zu eigener Feweiswürdigung nicht berufen.
Im übrigen richten sich die angriffe der Revision nur in unzulässiger „eise gegen die dem Tatrichter vorhehaltensa Beweiswürdigung, die weder Denkfehler nach
DZ 15, S 20 0
PR
ud.
ste
Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen läßt Sie verkennt, daß die richterliche Überzeugung von der Schula des Angeklagten nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse aus den für erwiesen erachtesen Tatsachen zu sein braucht, Auch solche Folgerungen, die denkgesetzlich oder nach der Lebenserfahrung nur möglich sind, tregen die Schuldfeststellung. Die Revision kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die zum Nachteil des Deschwerdeführers verwerteten Umstände"mit gleicher wahrscheinlichkeit" zu seinen vunsten sprechen. Das wäre nur dann erheblich, wenn das Urteil erkennen ließe, daß sich der Tatrichter einer anderen Auslegungsmöglichkeit nicht bewußt war. Zu einer solchen Annahme bieten aber die ausführlichen Urteilsdarlegungen nicht den
" geringsten Anlaß. Auch der Grundsatz: "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist nicht verletzt, weil sich die feste Jberzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten aus den Urteilsgründen eindeutig ergibt.
nit Recht hat das Landgericht dem Schuldspruch wegen ‘ Weineids nicht nur die protokollierte Aussage des Seschwerdeführers zugrunde gelegt, sondern auch diejenigen Angaben, die es auf Grund der eidlichen Bekundung des bei der Vernehmung zugegen gewesenen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalts NE, als Teil der beschwor® nen Aussage des Angeklagten festgestellt hat, Der Tatrichter ist beim Meineid ebenso wie bei den übrigen Straftaten verpflichtet, den Umfang der Schuld des Angeklagten unter Fenutzung aller ihm zur Verfügung stehenden krkenntnismittel zu erforschen, Lie Zidesleistung umfasst alle Angaben, die nach den erkennbaren Willen des !chwörenden und der Verhörsperson zum Gegenstand der eidlichen Vernehmung gemacht werden. Ob sie
in der Sitzungsniederschrift festgestellt werden, ist unerheblich. Im Strafverfahren besteht zudem eine Verpflichtung hierzu nur so weit, als es im Einzelfall
auf ihren genauen Wortlaut ankommt (§ 273 Ahs 3 StPO). Das veilweise Unterbleiben der kiederschrift beweist daher entgegen der .nsicht der kevision nicht, daß
der «i.chter des Srüheren Strafverfahrens den nicht protokollierten Teil der Aussage des deschwerdeführers für unwesentlich erachtet hat. ‚lit einer solchen Anrahme stände auch der uneingeschränkte Hinweis in dem Gerichtsbeschluß über die Vereidigung des Beschweräüeführers in Widerspruch, daß seine Aussage von ausschlaggebender Bedeutung sei. Las Bewußtsein von der Erheblichkeit seiner Bekundungen ergibt sich sodann aus der Feststellung, daß es dem Angeklagten gerade darauf ankam. nicht als "Spitzel" in Erscheinung zu treten.
Unerheblich ist das Vorbringen der ıevision, das Landgericht habe sich mit der eidlichen Aussage des pensionierien Justizsekretärs Ernst nicht auseinandergesetzt. Der Tatrichter ist verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, den Inhalt der Zeugenaussagen im Urteil mitzuteilen und ihre Glaubwürdigkeit im einzelnen zu erörtern. Im § 267 Abs 1 StPO ist nur die Angabe der für erwiesen erachteten llatsachen - ohne Kezeichnung der Eeweismittel - vorgeschrieben. .brigens hat die Strafkammer gerade die Aussage des hauptentlastungszeugen Ernst in den Urteilsgründen eingehend gewürdigt. alt rechtlich unangreifbarer Begründung ist sie zu dem Ergebnis gelangt, daß dieser Zeuge aus Schuldgefühl bemüht war, den Angeklagten "unter allen Umständen zu entlasten, weil er ihn letztlich selbst in die Lage eines wegen „eineids Verfolgten versetzt habe ."
Zu Unrecht verweist die kevision femer darauf. daß im Jahre 1951 auch der Zeuge GEB zusammen mit dem Justizsekretär vr und dem Angeklagten Trinkhallen besucht habe, ohne hinsichtlich des wahren Zwecks dieser Bilerreisen Verdacht zu schöpfen. Sie übersieht, daß nach dem festgestellten Sachverhalt nur zweimal, am 13. und 14. September 1951, dabei war, während der Angeklagte die Trinkhallenbesuche noch bis zum 21, .lai 1952 fortgesetzt hat, Auch hat das Landgericht für die Zeit vor dem 19, September 1951 noch keine Kenntnis des Beschwerdeführers von dem Zweck dieser Besuche für erwiesen angesehen. Unzutreffend ist sodann die Annahme der Verteidigung, das andgericht habe die Kenntnis des Angeklagten in denkfenlerhafter heise aus der Tatsache gefolgert, deß Er@® ihn in seinem tericht an den Gaststättenverband ais seinen Litarbeiter bezeichnet hat. Las Urteil würdigt hier vielmehr nur in rechtlich nicht zu beanstandender „eise die gesamte Einlassung des Angekla,ten in der Hauptverhandlung, der auf die Vorhaltungen des Gerichts zu der von ihm behaupteten Gutgläubigkeit keine Antwort zu geben vermochte.
Ebenso unrichtig ist das Vorbringen der Revision, es sei "unstreitig festgestellt", daß der häufige Trinkhallenbesuch sich durch Besuche bei vriefmarkenkäufern erkläre. Dieser Bekundung des Zeugen Kr@® hat die Strafkammer nicht geglaubt und demgegenüber auf die Vielzahl der "aufeinanderfolgenden!" !rinkhallenbesuche sowie die kotlage des Briefmarkenhandels und die Unmöglichkeit hingewiesen, die umfangreichen Zechen aus dem krlös von Eriefmarkenverkäufen n den Arbeitervororten von Eottrop und Gladbeck zu bezahlen. Der gemeinsame Pesuch sonstiger Gastwirtschaften ist im Urteil
nicht festgestellt. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers hat das Landsericht auf Grund der beweisaufrrahme und des persönlichen kindrucks in der Hauptverhandlung einwandfrei gewürdigt.
Lie kevisionsausführungen über den Besuch der. Trinkhalle de VW vom 8. iiai 1952 stehen in Widerspruch zu dem bindend festgestellten Sachverhalt und sind daher unbeachtlich. Der sesuch fand um 19 Uhr nach Einkehr in der Trinkhalle KU statt. Diese Feststellung beruht nicht nur auf der Bekundung des ırinkhallenbesitzers de Ve@W®, dessen Glaubwürdigkeit der Natrichter allein zu beurteilen hat, sondern vor allem auf der eigenen Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung. Die als Zeugen vernonmenen Eheleute VÜ@D haben die Zeit der Einkehr in ihrer Trinkhalle zwar verschieden geschätzt, waren aber darin einig, daß es schon vor 17 Uhr gewesen ist. Der Bescheinigung des Werkschutzes der Firma KB über die Arbeitszeit des Angeklagten am 8. Mai. 1952 hat das Landgericht gegenüber dem Geständnis des Beschwerdeführers vor der Kriminalpolizei "keinen Beweiswerti" beigemessen, weil bei dem Werkschutz keine Unterlagen über die Beendigung des Dienstes vorliegen und eine kurzfristige Beurlaubung dort auch im allgemeinen nicht vermerkt wird. Da der Angeklagte dies wußte, aber die ürkunde gleichwohl zum Nachweis seiner ‚Anwesenheit auf? der Arbeitsstelle vorlegte, hat das Landgericht ihm mit kecht vorgeworfen, er habe sich in der Hauptverhandlung bemüht, dem Gericht die Bedeutung der Urkunde als eines ieweismittels vorzutäuschen.
PEZe PR
mn:
Der Hinweis der Revision, Arbeiter stellten ihre Bierflaschen erfahrungsgemäß aus Bequemlichkeit immer neben ihren Stuhl auf den Fußboden, greift gegenüber der Feststellung nicht durch, daß der Angeklagte und sein Begleiter Er@® die Bierflaschen auf ausdrückliches Gelheiß des Trinkhallentesitzers de VW, der dabei zugleich auf das Ausschankverbot hinwias, auf den Fußboden gestellt heben, Diese Tatsachen hat das Landgericht ohne Kechtsirrtum zur liderlegung der Behauptung des Beschwerdeführers verwertet, er habe nicht gewußt, daß de VE kein Bier ausschenken durfte, Die wiederholten Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen de VE können von dem nur zur Nachprüfung der Gesetzesanwendung berufenen Revisiunsgericht nicht beachtet werden. Die Kenntnis des Beschwerdeführers von der mangelnden Befugnis der Trinkhallenbesitzer hat die Strafkammer überdies aus der bei seinen zahlreichen "rinkhallenbesuchen oftmals bemerkten und mit dem Ausschankverbot begründeten Neigerung der Inhaber entnommen, Bier zum sofortigen Verzehr auszuschenken, Die Revision verwahrt sich auch zu Unrecht gegen die hervorliebung der Vielzahl vorheriger "Kontrollen!" von Mrinkhallen; denn die Kenntnis des. Angeklagten von dem Zweck dieser Besuche ist, entgegen dem Kevisionsvorbringen, im Urteil mit rechtlich j unangreifbarer Begründung ausdrücklich festgestellt,
Der Tatrichter hat aus dem Inbegriff der Verhandlung die Überzeugung geschöpft, der Beschwerdeführer
d habe den lieineid aus Ehrgefühl geleistet, um nicht als Spitzel dazustehen. Yines weiteren Eindringens in die Beweggründe bedurfte es zur Schuldfrage nicht, Die gegen diese Annaiime gerichteten Angriffe der Revision setzen sich in Widerspruch zur allgeneinen Lebenserfahrung:
Deu Landgericht ist bei der rechtlichen \ürdigung nur insoweit ein Irrtum unterlaufen, als es hervorgehoben hat, der Angeklagte habe sich nit Er@® in der Trinkhalle de VB 215 Vertreter der Westfälischen Rundschau aus-' gegeben, während dies nach der Sachverhaltsschilderung Er@iB allein getan hatte. Dieses Versehen ist aber unschädlich, weil der damit begründete Vorwurf der Planmäßigkeit des gemeinsamen Vorgehens scıon dadurch gerechtfertigt wird, daßder Anseklagte bei dieser Vorstellung des Er@@® zugesen war, ohne die falsche Angabe zu berichtigen, Sodarn machte er sich in der Trinkhalle Ger Frau Ge@Bselbst, ebenso wie Er@&®, £föischlich als Seifenvertreter bekannt, um deren Vertrauen zu gewinnen, Er körte euch die Einladung seines Begleiters an vg» und “U zu einen Besuch in der Gruga mit ar, den Er@&BD bezahlen wollte,
Nach alledem wird der Schuldspruch von den verfalirensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer getragen.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des § 157 StGB abgelehnt hat, begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Zedenken. Das Urteil führt aus, der Angeklagte habe nicht doshalb die Unwahrheit gesegt, um von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, sondern um die seinem ährgefühl widerstreitende Jezeichnung als Spitzel zu verhindern, Lie Gefahr einer Strafverfolgung wäre gerade dann ausgeschlossen worden, wenn er die Bedeutung seiner Tütigkeit als "egent »rovocateur" bekanntgegeben hätte. Dabei wird verkernt, de9 die Detätigung als Löckspitzel nur dann straflos int, wenn dar Tüter den Willen nat, die
zen Lan Pape
oo.
—n m.
mm un mente
un nur.
...n
eo une on,
me—m..
Tun amuge ı
Fon ihm angeregte Tat nur bis zum Versuch gedeihen zu lassen (vgl RGSt 15, 315; Schönke 6. Aufl § 43 Anm I 1), Hier hat der Eeschwerdeführer die Zuwiderhandlungen gegen das Gaststöttengesetz in allen Fällen zur Vollendung gelangen lassen und selbst an dem Genuß des verbotswidrig ausgeschenkten Eiers teilgenommen. Die {bsicht der Überführung der Trirkhallenbesitzer begründet daher allein noch keine Straflosigkeit. Nach der Urteilsfassung ist es nicht ausgeschlossen, daß die .Innahme der Strafkammer, der Angeklagte habe ausschließlich aus falschem Ehrgefühl gehandelt, auf der rechtsirrigen strafrechtlichen Bewertung seiner der Ridesleistung vorangegangenen Betätigung beruht. Schließlich kommt es für die Prüfung auf Grund
des § 157 StGB nur auf die Vorstellungen an, die sich
“ der Angeklagte von der Strafbarkeit seines früheren Ver-
haltens machte,
Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 Abs 3 Nr 1 StGB ist insofern bedenklich, ais der allgemeine Äbschreckungszweck der Strafdrohung in den Vordergrund gestellt worden ist, Diese Erwägung vermag nach der aus dem Zusammenhang, der Bestimmungen des § 23 StGB erkennbaren bedeutung dieser Vorschrift die Ablehnung der Strafaussetzung nicht zu rechtfertigen. Sie würde dazu führen, die fewährung von Strafaussetzung für bestimmte Deliktsarten, nach der Auffassung des Landgerichts also z. B, für vorsätzliche Bidesdelikte, schlechthin auszuschließen, Das entspricht nicht der ibsicht des Gesetagebers, der grundsätzlich für alle ?Treiheitsstrafen bis zu neun Lonaten den Täter unter den Voraussetzungen des Abs 2 die iiöglichkeit verschaffen wollte, sich Straferlaß durch Bewährung zu verdienen. Das Verbot des Abs 3 Ir 1 sollte ersichtlich
- 10 -
nur dann gelten, wenn die Vollstreckung der Strafe im Einzelfall unter jerücksichtigung aller dafür naßsobenden Umstände durch das öffentliche Interesse gefordert wird’ (vgl BGH 2 Stk 79/54 vom 23, April 1954),
Im Strafaussaruch ist das Urteil mithin aufzuheben und die Sache en das Lendgericht zurückzuverweisen,
Krumme Engels Hülle
Dr. Augustin Seibert