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BGH Entscheidung vom 06.08.1956 – 4 StR 499/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2248 087

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na Namen des VoikesS in der Strafsachs gegen

den Landarbeiter Artur G aus nz geboren am 1926 i 9 Zoäto in dieser Sache in Untersuchungshalt,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg ais Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Pr<f,Dr.,Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr ih in Ger Verhandlung,

Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssteile.

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster West?.) vom 6. August 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels. an das Landgericht in Tortmund . zurückverwi.esen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Ter Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen eines Verbrechens der Unzucht mis einem Kinde nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr

verurteilt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügte

Sein Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolge

Ia Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet. ist sie offensichtlich unbegründet.

II. Den Strafausspruch beanstandet die Revision insoweit, als das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände versagt hat. Sie ist der Ansicht, die hierfür vom Tatrichter gegebene Begründung genüge nicht den Anforderungen des

§ 267 Abs 3 StPO und verletze zugleich das sachliche Recht.

Durch die Zulassung mildernder Umstände wird der Richter ermächtigt, an Stelle des Regelstrafrahmens einen milderen Strafrahmen zugrunde zu legen. wenn ihm die zu ahndende Tat ihrem Gesamtbild nach weniger schwer zu wiegen scheint als die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle, die dem Gesetzgeber bei der Aufstellung des ordentlichen Strafrahmens vorgeschwebt haben (RG JW 1937, 3301 Nr 4). Die Grundlage für die Zubilligung mildernder Umstände bildet die Höhe des Verschuldens und die Bedeutung der Tat für die durch sie verletste Rechtsordnung (RGSt 58, 106 7109”). Der Tatrichter hat daher bei der Beurteilung dieser Frage nach der ständigen Rechtsprechung alle Umstände, die für dıe Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, heranzuziehen und zu würdigen, gleichgültig, ob sie der Tat

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innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfo!lger. Es dürfen demnach auch Umstände. die mit der Tat

und der Schuld keinen Zusammenhang haben, berücksichtigt werden, wenn hieraus der Richter die Überzeugung gewinnt, daß der Strafzweck auch durch eine mildere Strafe erreicht werden kann (BGHSt 4, 8 /Y/’). Alle diese Umstände sind in ihrem Zusammenhang. in ihrer Beziehung zu Tat und Täter und nach ihrem Gesamteindruck zu würdigen. Nur nach diesen Gesamteindruck ist zu entscheiden. ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (RGSt 48, y 308 3167).

Ein die Revision begründender Rechtsfehler bei der Versagung mildernder Umstände kann daher darin liegen, daß der Tatrichter der Persönlichkeit des Täters und den näheren Umständen der Tat keine ausreichende Beachtung geschenkt hat (RG HRR 1942 Nr 879). Das Revisionsgericht verkennt nicht, daß die Anforderungen an die Strafzumessungsgründe nicht Übersparnt werden dürfen, daß vieinehr entscheidend ist, ob die Begründung im Einzelfall den Strafausspruch trägt. Bei Strafsachen mit typischen Taten und Tätern braucht sich der Tatrichter keiner langen Ausführungen zu befleißigen, um eine Strafe verständlich zu machen, die JE sich im herkömmlichen Rahmen hält, Eine eingehendere Begrün- E dung ist hingegen da erforderlich, wo die Strafe wesentlich schärfer ausfällt, als man sie bei dem festgestellten Unrechtsgehalt der Tat erfahrungsgemäß erwarten sollte. Ist das — wie hier bei. der Ahndung eines weniger’ schwerwiegenden Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB eines verhält-- nismäßig jungen, nicht einschlägig vorbestraften und geständigen Täters mit einer Zuchthausstrafe von einem Jahr - der Fall, so muß der Tatrichter die Abweichung an den Besonderheiten des Falles verständlich machen (BGH 4 StR 56-54 vom 26.5.1954 = NJW 1954. 13755 BGHSt 8, 357 3607).

Im vorliegenden Falle ist zwar entgegen der Ansicht der Revision die Bestimmung des § 267 Abs 3 StPO nicht verletz+. Der Tatrichter mußte im Urteil zur Frage der Zubilligung mildernder Umstände Stellung nehmen, nachdem die Staatsanwaltschaft (sogar unter Zugrundelegung ihrer Auffassung, daß der Angeklagte in allen drei Fällen der Anklage schuldig sell) ihre Zubilligung beantragt hatte. Diese Verpflichtung hat er aber dadurch erfüllt, daß er die Gründe angegeben hat, die ihn bestimmt haben, dem Beschwerdeführer mildernde Umstände zu versagen.

Es kann jedoch bei der gegebenen Sachlage nicht ausgsschlassen werden, daß die Strafkammer nicht die gebotene Abwägung nach alien in Betracht kommenden rechtlichen Fesichtspunkten vorgenommen hat; darin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteiis.

Unzureichend sind schon die Feststellungen des Landgerichts zur Persnn des Beschwerdeführers. Hinsichtlich seines lLebenslaufes erfährt man aus den tatsächlichen Feststellungen des Urteils nur, daß er aus Brandenburg stammt, nach dem letzten Krieg — in dem er Soldat war — in die Bundesrepublik ging und hier bei verschiedenen Bauern tätig war. Bei der Strafzumessung wird noch dargelegt, daß der Angeklagte noch nicht einschlägig vorbestraft ist, daß er ferner nach Verlassen seiner Heimat auf sich allein angewiesen ist und keine familiären Bindungen hat; er habe sich bei der Tat nicht in einem sexuellen Notstand hefunden, da er zu jener Zeit ein Verhältnis unterhalten habe,

Eingehendere Angaben über die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere die sonst übliche eingehende Schilderung seines Lebenslaufes, seines Bildungsgrades, seiner beruflichen Tätigkeit und seines Rufes fehlen im Urteil. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß schon die Würdi-

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gung seiner Persönlichkeit nicht so umfassend vorgenommen worden ist, wie dies insbesondere mit Rücksicht auf die verhängte Zuchthausstrafe notwendig gewesen wäre (rg) R&G HRR 1942 Nr 879: BGH 4 StR 244/54 vom 12.8.1954 und 4 StR 383/55 vom 24.11.1955).

Auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat wird bei der Prüfung der Frage der mildernden Umstände nicht erörtert. Dem Urteil kann nur entnommen werden, daß der Angeklagte die Tat gestanden hat. Das Lendgericht hätte prüfen müssen, ob nicht auch dieses Geständnis des Angeklagten für die Zubilligung mildernder Umstände sprechen kann. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer sein Feständnis schon in Ermittlungsverfahren abgelegt haben sollte, um die Vernehmung des Kindes zu vermeiden und dadurch die Anrichtung eines weiteren seelischen Schadens bei diesem durch die Vernehmungen auszuschließen,

Bedenklich sind auch die Parlegungen, die das Landgericht zur Frage der Schwere der Tat macht. Es führt hierzu auss

"Schließlich kann auch nicht als mildernder Umstand gewertet werden, daß der Angeklagte nur einige Zeit an dem nackten Geschlechtsteil des Mädchens gespielt

“ hat und es nicht zu massiveren Vorgängen gekommen ist, Das Spielen mit der Hand an dem nackten Geschlechtsteil eines 7-8jährigen Mädchens ist eine Handlung, die das allgemeine Schamgefühl in grober Weise verletzt. Wenn es nicht zu noch gröberen Verswößen gekommen ist, so rechtfertigt das nicht den

Schluß, daß die Tat in milderem Lichte erscheine."

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Nemit wird möglicherweise vom Landgericht der Umstand, daß die Tat den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, zur Versagung mildernder Umstände verwertet, die ja überhaupt nur bei Erfüllung dieses Tatbestandes in Frage kommen. Die

Strafkammer hat hierbei jedenfalls nid "erkeräber bJertickusichtigt

daß die Tat des Angeklagte ihrer Schwers nach nicht sehr weit von der unteren Grenze desjenigen Handelns entfernt liegt, das zur Erfüllung des gesetzlichen Tathestandes des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB notwendig ist. Unzüchtig ist nur eine Handlung, die eine geschlechtliche Beziehung hat und von einer gewissen Kußeren Erheblichkeit ist, nicht schon jede kurze oder unbedeutende Berührung oder hand.. greifliche Zudringlichkeit, auch wenn sie auf Sinnenlust beruht. Es muß sich vielmehr um ein Tun handeln, dessen Unzüchtigkeit sich für den unvoreingenommenen Beobachter ohne weiteres ergibt (BGHSt 2, 163 /166,/167/; BGH 3 StR

46/55 vom 26.5.1955).

Natürlich kann auch eine dem äußeren Geschehen nach nicht besonders schwerwiegende Tat für das betroffene Kind, das ohnehin durch jeden Angriff gegen seine geschlechtliche Unberührtheit empfindlich gefährdet wird, besonders schwer.- wiegende seelische Folgen haben; daß dies hier der Fall ist, ist aber bisher von der Strafkemmer nicht festgestellt. Bei der neuen Hauptverhandlung wird die Strefkammer auch das Vorbringen der Revision berücksichtigen müssen, dies sei wohl kaum der Fall, weil die Mutter des verletz-- ten Kindes keine Strafanzeige gegen den Angeklagten erstat-- tet habe. Die Feststellung des Gegenteils dürfte jedenfalls ohne Beweiserhebung zu diesem Punkte durch Verneh.-- nung der Mutter des Kindes nicht zum Nachteil des Beschwer.- deführers erfolgen können.

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Die Itrafkammer hat weiter bei der Prüfung der Frage der mildernden Umstände nicht erkennbar berücksicht!g®; daß es sich bei der Tat des Angeklagten möglicherweise um eine einmalige Fintgleisung gehandelt hate

Nach allem muß das Urteil im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehuben werden.

Ter Senat hat es für angezeigt gehalten, von der ihm in § 354 Abs.2 Batz 2 StPN) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen.

Rotberg Krumme „x Sauer Lang-Hinrichsen Dr.Wiefels.