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BGH Entscheidung vom 03.12.1953 – 4 StR 552/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Ehefrau Eugenie C EEE , zer. eu aus SO, geboren am GE 1896 in LED,
wegen Meineides Be:
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Sundesrichter Dr. Engels r Bundesrichter Dr. Hülle | Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED u; als Vertreter der Bundesanwaltschaft, E Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst RE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom
10. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des-Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Angeklagte ist wegen Meineids zu 10 konäten Gefängnis und den Nebenfolgen des § 161 StGB verurteilt worden, weil sie am 4. November 1952 als Zeugin in einem Wietrechtsstreit den Zeitpunkt des Erhalts eines Kellerraumes unter Eid bewusst falsch angegeben hat. Ihre Revision greift das Urteil mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde an. Sie hat Erfolg:
I. Die Verfahrensrügen sind allerdings nicht begründet.
1. Die Angabe des Heiratsdatums der Angeklagten mit 1944 ist. wie der Urteilszusammenhang ergibt, ein offensichtlicher Schreibfehler. Der behauptete Widerspruch liegt also nicht vor.
2, Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist nicht verletzt. In Wirklichkeit richten sich diese Angriffe in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Zudem besteht zwischen den Aussagen (ces Zeugen Bo EEE und anderseits den Bekundungen der Zeuginnen Hagiump und FEED kein eigentlicher Widerspruch. Der Zeuge BoiiiD hat über die Unterbringung eines Schranks der Angeklagten ausgesagt, die Zeuginnen Hp und FEED über die Benutzung des zweiten Kellers. Das Landgericht ist der Ansicht, die Aufbewahrung des Schranks bei Bon beweise noch nicht, dass der zweite Keller der Angeklagten erst zwei Jahre nach ihrem Einzug überlassen worden sei. Diese Beweiswürdigung enthält keinen Denkfehler und ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
Auch die Rüge, die Zeugin Braiip sei zu Unrecht als am Verfahrensausgang interessiert angesehen worden, scheitert an § 261 StPO. Diese Annahme des:
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Landgerichts lässt zudem keinen Rechtsverstoss erkennen. Die Strafkammer hat unbedenklich aus dem klagabweisenden Urteil entnommen, dass dieses Ergebnis teilweise auf
der eidlichen Aussage der Angeklagten beruhte. Das genügte zur Annahme eines Interesses der Zeugin am Ausgang des Strafverfahrens. Es kam daher nicht darauf an.
trachtungen über die Möglichkeit einer Restitutionsklage nach § 580 Nr 3 ZPO (dazu: OGHZ 3, S 35, 41, 42) angestellt hat.
Ausserdem hat die Strafkammer der Aussage dieser Zeugin auch ohne Rücksicht auf ihr Interesse, aus sachlichen Gründen keine Bedeutung beigemessen.
Ein Antrag auf Gegenüberstellung der Frau Br mit den Zeuginnen TED und Hop ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. sin Verstoss gegen die Aufklärungspflicht durch Unterlassung einer Gegenüberstellung (§ 244 Abs 2 StPO) ist nicht mit der durch § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderten Bestimmtheit gerügt. Übrigens ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Tatrichter die Notwendigkeit einer solchen Massnahme hätte aufdrängen sollen.
Bei der Zeugin Dieckmann ergibt das Urteil eindeutig den vergeblichen Versuch des Tatrichters, ihre unbestimmte Angabe "kurze Zeit später" näher festzulegen.
II. Dagegen führt sie Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Die Strafkammer stellt zwar zur inneren Tatseite des Meineides fest, die Angeklagte habe bewusst falsch geschworen. Der Tatrichter hat dabei jedoch folgenden, sich bei dem gegebenen Sachverhalt aufdrängenden Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen: Die Angeklagte ist,wie das .. Landgericht selbst hervorhebt, von Anfang an bis zu- |
letzt dabei verblieben, dass sie den zweiten Keller
erst nach ihrer Wiederverheiratung erhalten habe. Bei
dieser Sachlage liegt die Annahme nahe, dass die Beschwerdeführerin ein zwar falsches, aber fest einge-
wurzeltes Erinnerungsbild wiedergegeben hat. In solchem
Falle würde kein lieineid, sondern allenfalls fahr-
lässiger Falscheid (§ 163 StGB) in Betracht kommen
(vgl RGSt 63, 370 ff; RG HRR 1938 Nr 631; BGH 4 StR
185/52 vom 2. Oktober 1952). u
Die Strafkammer führt zwar aus: "Ein Irrtum der Angeklagten über den fraglichen Zeitpunkt scheidet schon deshalb aus, weil die Angeklagte noch heute behauptet, den Keller im Jahre 1939 weder zugestellt erhalten noch sonst überhaupt jemals benutzt zu haben, und einen Irrtum hierüber selbst ausschliesst". Dabei hat das Landgericht jedoch übersehen, dass das ständige Wiederholen und Beharren bei derselben Tatsachenbehauptung und selbst das Bestreiten eines Irrtums in einem Fall wie dem vorliegenden eher für als gegen eine irrige Vorstellung der Zeugin spricht. Der von der Strafkammer gezogene Schluss ist also denkgesetzlich nicht einwandfrei. Er widerspricht auch der Lebenserfahrung. E
Das Urteil ist daher aufzuheben, ohne dass es auf die weiteren Revisionsrügen ankommt, und die Sache
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Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückzuverweisen.
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