Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 01.07.1954 – 3 StR 296/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern

6

2285 0°0

ImNamnmen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Erich Wilhelm H ED zus reiiilD LE:

geboren an. ED > : in >, 2-21. in Unter-

suchungshaft,

wegen falscher Anschuldigung u.a.

& hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss , Bundesrichter Prof.Dr. Busch j Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst CE als Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Btaatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts in Wuppertal vom 22. Dezember 1953, soweit der Angeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldi- _ gung, tateinheitlich begangen mit einfacher Freiheits- . beraubung zum Nachteil des WEB und mit schwerer Freiheits-

beraubung von Bee, Kr@ip und Hegiiiib verurteilt

worden ist, im Strafausspruch, ferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

. ‘ ’ ..

>

R Ey X IN BG y F2 . b Syyer GE SE 2

%

PET ı

Der Angeklagte wird wegen dieser Straftat unter Einbeziehung der bereits am 13. September 1953 rechtskräftig gewordenen Verurteilung wegen Betruges im Rückfall, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu der Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ferner zu einer Gelästrafe

von fünfhundert DM, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit weitere fünfundzwanzig Tage Zuchthaus treten. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf drei

Jahre aberkannt.

Dem Verletzten, nämlich dem kaufmännischen Angestellten Heinz WPD aus KED-DEWD, Fatrasse @, wird die Befugnis zugesprochen, binnen zwei Wochen seit Zustellung der rechtskräftigen Urteilsformel für die Dauer

von einer Woche auf Kosten des Angeklagten an der Gerichtstafel des Landgerichts in Wuppertal öffentlich bekanntzumachens

"Der Kaufmann Erich Wilhei FED aus REERMEED-Tagp, KO Srasse WB, ist Aurch Urteil der

2. grossen Strafkammer des Landgerichtes Wupper-

tal vom 22, Dezember 1953 wegen wissentlich fa]- scher Anschuldigung zum Nabhteil des kaufmännischen

. m uT

»

Angestellten Heinz WB aus EED- DEE, raBstrasse >:

@;, begangen in Tateinheit mit einer anderen Straftat, verurteilt worden." - ni

Die erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe ange- ‚rechnet.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Angeklagte.

Von Rechts wegen

LS" we

f

- 3 -—-

Gründes

Das Landgericht hatte in seinem ersten Urteil (vom 19. Januar 1953) den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall, tateinheitlich begangen mit fortgesetzter Urkundenfälschung, zu der Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und 500 DM Geldstrafe und weiter wegen wissentlich falscher Anschuldigung, tateinheitlich begangen mit schwerer Freiheitsberaubung (zum Nachteil des W@@P), zu der Einzelstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, woraus es die Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus gebildet hatte. Daneben hatte es auf drei Jahre Ehrverlust erkannt und dem Verletzten Weiss die Befugnis

“ zur Veröffentlichung des ganzen Urteils zugesprochen.

Nachdem der Senat dieses Urteil auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltsehaft hinsichtlich der falschen Anschuldigung und im Gesamtstrafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben und die weitergehenden Revisionen verworfen hatte, hat das Landgericht in seinem zweiten Urteil (vom 22. Dezember 1953) wegen der ersten Straftat seinen ersten Schuldspruch wiederholt und zugleich dahin "ergänst", ‘dass der Rückfallbetrug in einem besonders schweren Fall begangen sei, und hat weiter den Angeklagten wiederum einer wissentlich falschen Anschuldigung, in Tateinheit begangen mit einfacher Freiheitsberaubung (zum Nachteil des WEB) und in weiterer Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung (zum Nachteil von Beggguwp. Kr und Heiß) ‚schuldig gesprochen, ohne hierfür

‚eine neue Einzelstrafe ausdrücklich festzusetzen. Es hat

den Angeklagten wiederum zu der Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.

«

RE I ET I

uns

. ”

Schuld- und Strafausspruch und hinsichtlich der zweiten

‚4255 Sereten fürteiis durch Einschaltung der Worte "in einem Z

- 4 -

Dieses Urteil hat nur die Staatsanwaltschaft angegriffen mit dem folgenden Revisionsamtrag: 4

"soweit der Angeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldigung, tateinheitlich begangen mit einfacher Freiheitsberaubung zum Nachteil WEB unä wegen schwerer? Freiheitsberaubung zum Nachteil Beggp Kb und Ho» verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufzuheben, ferner im Gesamtstrafausspruch. "

102

sn > yo. Pr 73 €, ES 4° €: a .

“2, , ger. a

er: Ed

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

‚Saal Bat

, 4 £

1.) Zum Umfange, der. Nachprüfung ee;

a) Angesichts dieser Beschränkung des Rechtsmittels (§ 352 ° StPO) ist der Urteilespruch vom 22. Dezember 1953, soweit er die erste Straftat (den Rückfallbetrug) betrifft, im

Straftat im Schuldspmich der. Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. ‚du

Schon seit der Verkündung des ersten Revisionsurteils (17. September 1953) hatte der die erste Straftat betreffende Schuld- und Strafausspruch des landgerichtlichen Urteils vom 19.. Januar 1955 als Folge der Verwerfung der hiergegen gerichteten beiderseitigen Revisionen Rechts;% 3

kraft erlangt. ‘Das Landgericht war nicht befugt ‚diöhen See

° Di BEN Nr,

besonders schweren Fall" hinter den Worten "Betruges im > Rückfali" zu "ergänzen". Aus demselben Grunde hätte auch im nöuen. ‚Urteil nicht wiederholt eine "Verurteilung" Sc wegeh deäselben Betrugsfalles ausgesprochen werden dürfen.

Eine entsprechende Berichtigung des Urteilsspruches kann

0 N eye

RS

"Abs 2 StPO) sich gehindert fühlte, innerhalb seiner Ermessens-

ıiegt mugleich ‚ein sachlichrechtlicher.

a) In den angefochtenen Urteil Zührt das Yandgericht

.. Sat, ER Spt Se 2 AS

das Revisionsgericht im Zusammenhang mit der aus anderen Gründen erforderlichen Abänderung des die Gesamtstrafe betreffenden Teiles des angefochtenen Urteilsspruches vornehmen. A b) Auch der die zweite Straftat (der falschen Anschuldigung) betreffende Teil des Urteilsspruches vom 22. Dezember 1953 unterliegt, nachdem die Staatsanwaltschaft in zulässiger Weise ihr Rechtsmittel auf den Strafausspruch be- m schränkt hat, nur in diesem Rahmen der Nachprüfung des Re- "; visionsgerichts, Dabei ist es ihm nicht verwehrt, den Straf- n ausspruch zuungunsten des Angeklagten aufzuheben, wenn es 21 zu der Überzeugung gelangt, dass der Tatrichter bei seiner 4 Straffestsetzung infolge irriger Rechtsauslegung (des § 358

grenzen eine von/ihnm für angemessen erachtete höhere Strafe auszusprechen (vgl RGSt 42, 305 47, 3825. KG 2StrW 43, 4775 : IW Jg 49, 789). ni R

2.) Eine solche unrdohtige. Anwendung ah: 358_Abs 2 StPO ' rügt die Revision der Staatsanwaltachaft, fit. Recht. In ihr

» PORENR

Fu; . “ all,

%

bei der Erörterung der Höhe der für die ütelte Straftat zu bestimmenden Eingelstrafe wie auch der’ auf dieser Grundlage zu bildenden Gesamtstrafe to1gagäse aus:

wirt

% ex ” . ’ RE ER

.

ent <A u 2 s „‘ "g Pe} r 5

"200. 58 erachtet die Strafkammer eine Strafe von vier Jahren Zuchthaus als geboten,aber auch als ausreichend. Die. Strafkammer hätte die Strafe in dieser Höhe verhängt und mit der rechtskräftigen Strafe von zwei Jahren Zuchthaus (für den Betrugsfall) auf eine Gesamt- _ strafe von fünf Jahren Zuchthaus zurückgeführt, wenn sie nicht durch das gesetzliche Verbot des § 358

-.aum

ES Si on

-.-- Z msamenarkmn _- ,-

— -

.

‚setzt zunächst ach‘ der Wortfassung des Gesetzes voraus,

-6-

en - er Resa N x Ar WEN

Abs 2 StPO gehindert gewesen wäre. Bei der ungünstigen Täterpersönlichkeit und bei der Schwere der Tat muss die verhängte Strafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus als Mindestmass dessen angesehen werden, was der Angeklagte zu verbüssen hat <o..." s

Darnach ist die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von nur drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus (statt . fünf Jahren Zuchthaus) wie auch die - in den Gründen zwar nicht ausgesprochene, aber nach dem Urteilszusamuenhang ersichtlich gewollte - Beibehaltung der im ersten Urteil für die zweite Straftat (falsche Anschuldigung) festgesetzten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus (statt vier Jahren Zuchthaus) offenbar durch eine rechtirrige Auslegung des § 358 Abs 2 StPO beeinflusst.

b) Das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten

2 . .. a 2 . \

"dass "1 e di 8; °F ck der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft die Revision eingelegt" H hatte. Diese Noraussetzung war nicht gegeben. Zwar hatte :, der Angelühgte gegen das erste. landgerichtliche Urteil & nit der. guchrüge Revision eingelegt, aber er war damals %

nicht-- wie es das Gesetz erfordert - der einzige Beschwerde-. führer, vielmehr hatte auch die Staatsanwaltschaft Revi-

sion eingelegt. Überdies war diese, wie der Gesamtinhalt ihrer damaligen Revisionseinl.egangs- und Begründungsschrift X ergibt, lediglich suungunsten des Angeklagten eingelegt. RT Gerade den hier vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber - €

%

aus dem Anwendungsbereich des Verbotes der Schlechter- Pr: stellung (§ 358 Abs 2 StPO) ausgenommen. Das ergibt die & Verwendung des Wortes "lediglich" und vor allem der/Grund- ;

gedanke der Vorschrift, die den Angeklagten davor schützen will, dass ein von ihm oder zu seinen Gunsten eingelegtes Rechtsmittel zu einer für ihn ungünstigeren Entscheidung

u har nn

won

führt. Irrig ist insbesondere die Meinung des Landgerichts,

das Verbot der Schlechterstellung habe bestanden, weil das damalige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gemäss § 301

StPO so anzusehen sei, als ob es auch zugun-

s ten des Angeklagten eingelegt gewesen wäre, Die Vorschrift des § 301 StPO begründet lediglich eine Wirkung jedes Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten. § 358 StPO verbietet dessen Schlechterstellung auf ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aber nur dann, wenn es mit dem Ziel einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung eingelegt worden ist (§ 296 Abs 2 StPO). Die Auffassung des Landgerichts würde zu der unmöglichen Folge führen, dass ein Urteil niemals auf ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verschärft werden könnte, weil jedes Rechtsmittel -dieser Art eugleich zugunsten des Angeklagten wirkt.

3.) Zur Aufhebung. des. Strafausspruchs

Nach allem ist, weil das Landgericht infolge irriger Anwendung des Verfahrensrechts den staatlichen Strafanspruch verkürzt und damit das sachliche Strafrecht ver-

letzt hat, auf die Revision der Staatsanwaltschaft in

Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt das angefochtene Urteil im Strafausspruch hinsichtlich der für die zweite Straftat (der falschen Anschuldigung mit Freiheitsberaubung)erfolgten Eingelstraffestsetzung und hinsichtlich der

von demselben Rechtsirrtum Desinflussten Genantstrafenbildung.

aufzuheben, Der Senat hat sich entschlossen, in Abweichung von dem Antrag des Oberbundesanwalts, der die Zurückverweisung

erstrebt, in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landgericht "hat, wie sich aus den Urteilsgründen klar ergibt, alle Um-

“ ER N

oe. re ee \ . ron en un 2 a ZEN DATE ra u ER

§ 4

. % 'u N

Er

. x

en

- legte - Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs 2 StPO):

‚formel aufgenommen. Unter diesen besonderen Umständen ist es K“

stände sorgfältig geprüft, welche zur Beurteilung der Tä- ' terpersönlichkeit und der Schwere der Tat bedeutsam sind. # Es hält für die zweite Straftat (der falschen Anschuldigung und Freiheitsberaubung) wegen der dabei zutage getretenen E Verwerflichkeit und Gewissenlosigkeit des Vorgehens des Angeklagten und des unermesslichen Leides, das er durch seine Strafanzeige den drei Geschäftsfreunden der Ostzone, E wie auch dem Weiß, samt deren Familienangehörigen zugefügt Be & hat, eine Strafe von vier Jahren Zuchthaus für geboten. Zu- |;

gleich hat das Landgericht dargetan, dass es hiernach unter Einbeziehung der bereits rechtskräftig gewordenen Strafe Be von zwei Jahren Zuchthaus für die erste Straftat (Rückfall- Sf betrug) gemäss § 74 StGB eine Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus ausgesprochen hätte. Dies zu tun, fühlte sich

das Landgericht, wie die Urteilsgründe deutlich erkennen lassen, lediglich behindert durch das - von ihm irrig ausge- 3

Es hat also in diesem Teil seiner Urteilsbegründung die inner-.$ halb des Strafrahmens des § 239 Abs 2 StGB liegende Ernessens-. entscheidung über das. Strafmass für die Einzelstrafe wie auch für die Gesamtstrafe bereits getroffen und nur infolge des erdel terten Rechtsirrtums Aiese Entscheidung nicht in die Urteils- E

zo 7

> Y

ausgeschlossen, dass das Landgericht nach Zurückverweisung TE der Sache auf Grund der unverändert gebliebenen, von ihm z bereits festgestellten Tatunstände seine Entscheidung zum E Strafmass noch ändern würde. Bei dieser Sachlage entspricht es dem Sinn des § 354 Abs 2 StPO, dass das Revisionsgericht Bi ausnahmsweise selbst auf die vom Landgericht bereits zuge- en |

measene Strafe erkennt. ‚ “ir

Nebenstrafen gefallen sind, hatte der Senat auch hierüber - = neu zu entscheiden. Er hat: diese, da die unverändert ’geblie- '

’ ww

> 28, .. - De AIR . ARRIS

20m ’ er‘

-9 -

benen tatsächlichen Feststellungen sie tragen, in Übereinstimmung mit dem Landgericht wiederum in den Gesamtstrafausspruch aufgenommen. Die Ehrenstrafe ist nach § 32 StGB wegen ehrloser Gesinnung gerechtfertigt. Die ausgesprochene Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils entspricht dem § 165 StGB und der in dem ersten Revisionsurteil des Senats hierzu gegebenen Weisung. Die Untersuchungshaft hat das Landgericht gemäss § 60 StGB bereits in vollem Umfang angerechnet; es wird nunmehr auch die seit dem 23, Dezember 1955 weiter als Untersuchungshaft erlittene Haft angerechnet. Sollte der Angeklagte inzwischen, worauf der Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft hindeutet, einen Teil der bisherigen Gesamtstrafe verbüsst haben, so wird die Vollstreckungsbehörde diese Zeit auf die neue jetzt erst rechtskräftige Gesamtstrafe zu verrechnen haben.

Rotberg Krauss zugleich für den im Urlaub ortsabwesenden Bundesrichter Maaß

Busch Martin

? £ ,

5% y $

“ u