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BGH Entscheidung vom 29.05.1953 – 2 StR 164/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SD 2502 026 _

ImNamen' des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Günter W up aus ‚ dort geboren am EB 1924,

wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb

Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat GEEEEEER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter erg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

. für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er im Falle DEE verurteilt ist, ° b) im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in einem Falle und versuchten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

l. Die Rüge, die Urteilsgründe genügten in allen drei Fällen nicht der Vorschrift des § 267 Abs 1 StPO, ist ebenso offensichtlich unbegründet wie die Rüge, das Landgericht habe im Falle Fiiib seine Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt.

Fehl geht auch die Rüge, der Zeuge Wilhelm Vo» der Vater des Angeklagten, sei entgegen dem § 52 Abs 2 StPQ nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt . und die übrigen Zeugen seien entgegen dem § 59 .StPO 5 ‚nicht vereidigt worden. Die Sitzungsniederschrift ergibt das Gegenteil.

Allerdings hat der Urkundsbeamte, ein Referendar, die Niederschrift nicht sorgfältig ausgefüllt. Nach ihr (5 3) ist der Zeuge Wilhelm Wh "zemäs § 5 . :- stpor belehrt worden. Ferner ist durch die beiden letzten Zeilen auf S 3 der Niederschrift, die die Vereidigung und Entlassung der Zeugen vermerken, ein von der Hand des Urkundsbeamten stammender, auf der Seite unten links angesetzter schräger Strich gezogen, so daß auf den ersten Blick der Anschein erweckt werden kann, als ob der Vereidigungsvermerk nachträglich wieder durchgestrichen worden sei. Diese — scheinbaren - Mängel vermögen jedoch die ausschließliche Beweiskraft der Niederschrift (§ 274 StPO) nicht zu beeinträchtigen. Die 004

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B beiden letzten Zeilen auf der S 3 sollten erkennbar nicht mittels des durch sie gezogenen Schrägstrichs durchgestrichen werden. Vielmehr hat der Urkundsbeante augenscheinlich hier wie auch auf anderen Seiten der Niederschrift einen "Abschlußstrich" anbringen wollen und diesen Schrägstrich dann zu weit nach oben durchgezogen. Ebenso ergibt der Gesamtinhalt des Vermerks über die Vernehmung des Zeugen Wilhelm WW, daß er über das ihm als Vater des Angeklagten zustehende Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs 2 StPO) belehrt worden ist; daß die Gesetzesstelle ("§ 5 'StPO") offensichtlich

„„lückenhaft. angegeben ist, ist unschädlich.

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2. Dagegen muß die Rüge, das Landgericht habe im Falle DEM seine Aufklärungspflicht verletzt, Erfolg haben. - e:

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Das Landgericht verwertet zur Überführung des Angeklagten ausdrücklich (UA S 5 oben) auch den Umstand, daß er sich, statt die Polizei herbeizurufen, "sogar zunächst gesträubt" hat, dem DW zur Polizeiwache zu folgen. Dies hält das Landgericht entgegen der Einlassung des Angeklagten auf Grund der Bekundung des Polizeibeamten TEE für erwiesen. TB ist jedoch bei dem Vorfall ersichtlich nicht zugegen gewesen, sondern hat als Zeuge nur das wiedergegeben, was ihm der Fabrikant' DEE nierüber seinerzeit angegeben hatte. Der Beante ist sonach lediglich ‘ein sog. Zeuge vom Hörensagen.

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Mit seiner Vernehmung durfte sich das Landgericht bei der gegebenen Sachlage nicht begnügen. Vielmehr gebot die Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), über den Vorfall auch und in erster Linie den Dehlgurt selbst, also die Person zu hören, die die beweiserhebli- ‚ che Tatsache selbst wahrgenommen hat. DB ist schwedi-

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58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-29/2-str-164-53#rd_8

scher Staatsangehöriger; es ist daher sehr wohl möglich, daß er die deutsche Sprache nur unvollkommen beherrscht und daß deshalb schon der Angeklagte seine Aufforderung, mit zur Wache zu kommen, nicht richtig verstanden und auch der Polizeibeamte TB Verständigungsschwierigkeiten mit DB gehapt una ihn möglicherweise mißverstanden hat. Diese Umstände mußten das Landgericht, wenn es aus dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Dogg GEB Schlüsse ziehen wollte, dazu drängen, den Dahlgurt als den Hauptzeugen zu vernehmen oder vernehmen zu lassen (vgl BGH Urt vom 5.3.1953 5 StR 290/52). Dahlgurt war kein unerreichbares Beweismittel im Sinne des § 244 Abs 3 StPO. Seine Anschrift war bekannt. Daß seine Vernehmung möglicherweise im Ausland durchgeführt werden mußte, machte ihn nicht unerreichbar.

Auf die weitere Rüge, das Landgericht habe auch den § 250 Satz 1 StPO verletzt, weil es die Aussage des un-

mittelbaren Zeugen TB durch die Aussage des Verhörs-

beamten TB ersetzt habe - vgl dazu OGHSt 1, 133, 134 -, brauchte daher nicht eingegangen zu werden.

3. Hiernach war das angefochtene Urteil im Falle Dahlgurt sowie im Gesamtstrafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.

In den Fällen Hi urd u, in denen auch die

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Anwendung des sachlichen Strafrechts keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, war die Revision zu verwerfen.

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9 j Dr. Moericke Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt

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