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BGH Entscheidung vom 22.02.1955 – 5 StR 633/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNanen ges Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Hedwig O EEEEEEEED z.:ı . C GENE verw FTD ,

aus SEE ED ve: va,

geboren am ER 1895 ir. TEE ‚

-. Sachbezeichnung: u.a. - wegen Untreue usw,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (Ein als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisi:n der Angeklagten OD zscen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom

‚ 7.Mai 1954 wird verworfen.

Die 3eschwerdeführerin hat die K:.sten ihres Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Angeklagte OB ist - unter Einbeziehung der rechtskräftigen Verurteilungen wegen versuchten 3etruges und wegen Betruges - "wegen fortgesetzter, teils einfacher, teils genossenschaftlicher Untreue" zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs M'naten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 2000 DM verurteilt worden.

Ihre Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Beschwerdeführerin bemängelt "die Verletzung des § 244 III StPO". Das Gericht habe "den Beweisamtrag der Angeklagten, wcnach der Zeuge MEINE vor der Großen Strafkamner und in Gegenüberstellung mit den Mitangeklagten und den Zeugen vernommen werden sollte, abgelehnt". Eine Gegenüberstellung sei aber "dringend erforderlich gewesen". "Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit wäre es auch zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ;ewesen, den Zeugen ME vor der Kammer und nicht durch den beauftragten Richter vernehmen zu lassen."

1.) Die Sitzungsniederschrift ergibt hierzu folgendes:;

Der Verteidiger hatte für eine Reihe v’n Behauptungen Beweis durch Vernehmung des früheren Mitangeklagten UEEED als Zeugen angeb;ten. Sein Beweisamtrag schließt wie folgt:

"Da der Zeuge als Mittäter in Frage kommt, ist die Würdigung des Beweiswertes seiner Aussagen besonders schwierig und macht es erforderlich, daß die Vernehmung vor der Kammer stattfindet. Die Verteidigung be-

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dauert, aus diesen Gründen trotz der Gefahr einer notwendig werdenden Vertagung und des Hinweises des Herrn Vorsitzenden, das Verfahren müsse nun endlich zum Abschluß gebracht werden, dem Plan eines Verfahrens nach § 223 StPO widersprechen zu müssen."

Daraufhin hat die Strafkammer folgenden Beschluß verkündet:

"Der Zeuge Assessor MW so1l1 durch den Berichterstatter der Kammer als Zeuge vernommen werden, weil seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung für eine ungewisse Zeit eine Krankheit entgegensteht.

Die Vernehmung soll unter Gegenüberstellung mit der Angeklagten OEED-" EEE erfolgen. Da die Angeklagte nicht in der Lage ist, die Unkosten hierfür zu tragen, wird

die Gerichtskasse angewiesen, der Angeklagten die Fahrt- und notwendigen Übernachtungskosten zu bevorschussen."

Die Akten ergeben, daß der benannte Zeuge bereits Im Jahre 1951 erkrankt und deshalb verhandlungsunfähig war. Diese Erkrankung hielt - offenbar nur mit kurzen Unterbrechungen - bis zum Jahre 1953 an. Damals beauftragte das Landgericht einen medizinischen Gutachter mit der Untersuchung des xuinillingtäs. Am 12.1.1953 erklärte der Sachverständige schriftlich, daß Mcrsches möglicherweise eine Verhandlung "ohne ernstliche gesundheitliche Schädigung nicht durchstehen!" werde, Auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses vom 24.11.1953 steht fest, daß MED damals bettlägerig war "und mit einer Besserung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen" gewesen sei. Ein Facharzt für innere Krank heiten bescheinigte am 22.4.1954, er halte "Herrn MED nicht für fähig, als Zeuge an einer längeren Verhandlung teilzunehmen, da bei dem Krankheitszustand und den damit

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verbundenen Aufregungen die Gefahr eines Komas zu groß!" sei. Das Bezirkskrankenhaus des Strafgefängnisses und der Untersuchungshaftanstalt Düsseld“rf gar am 23.4.1954 durch einen Assistenzarzt eine gutachtliche Äußerung ab, | wonach es sich "bei Herrn 4. um einen zuckerkranken Menschen mit Neigung zu dauernden Störungen des Stcffwechselgleichgewichts handelt. Fernerhin besteht eine Kreislaufschwäche und eine Leberschwellung. Wir halten Herrn M. zur Zeit nicht für terminfähig, da er den Strapazen im Augenblick auf keinen Fall gewachsen sein dürfte. Wir empfehlen eine Nachuntersuchung in ca.

3 Monaten".

2.) Bei dieser Sachlage kann die verfahrensrechtliche Beanstandung keinen Erf:lg haben,

a) Soweit die Revision eine "Verletzung des § 244 Abs 3 StPO" rügt, kann sie schon deshalb nicht durchäringen, weil dem Beweisamtrage entsprochen und der benannte Zeuge über die angeführten Beweistatsachen vernommen worden ist.

b) Die Beschwer der Angeklagten soll aber offenbar vor allem darin liegen, daß der Zeuge nicht vor der Strafkammer gehört worden ist.

aa) Dies könnte als Rüge einer Verletzung der §§ 223, 251 StPO verstanden werden.

Sowohl zum Zeitpunkt der Anordnung einer Vernehmung durch den beauftragten Richter als auch zur Zeit der Verlesung der Aussage in der Hauptverhandlung waren aber die gesetzlichen Veraussetzungen für diese Maßnahmen gegeben. Dem Erscheinen des Zeugen MB stand für eine ungewisse Zeit seine Erkrankung entgegen. Da diese Krankheit bereits Jahre angedauert und in dieser Zeit eher einen ungünstigen Verlauf genommen hatte, konnte der Tatrichter mit Recht annehmen, daß eine Genesung des Zeugen in absetbarer Zeit nicht zu erwarten wäre. Unter Berufung

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auf die Vorschriften der §§ 223, 251 StPO ist daher weder die Anordnung einer k-mmissarischen Vernehmung noch die Verlesung der Zeugenaussage zu beanstanden.

bh) Abwegig ist die Behauptung der Revision, der "Grundsatz der Unmittelbarkeit" sei verletzt worden. Das ist nur dann der Fall, wenn keiner der gesetzlichen Ausnahmefälle zu § 250 StPO vorliegt. Wie dargelegt, konnte sich das Landgericht aber mit Recht auf die Ausnahmevorschrift des § 251 Abs 1 Nr 2 StPO berufen. ur

cc) Auch die dem Gericht gemäß § 244 Abs 2 StPO ven Amts wegen obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts ist nicht verletzt worden.

Wie allgemein anerkannt ist, kann der Tatrichter zwar trotz der nach § 251 Abs 1 Nr 2 bis 4 StPO an sich zulässigen Verlesbarkeit ven richterlichen Vernehmungsniederschriften die Pflicht haben, 'den Zeugen ‚persönlich zu hören, wenn sich dies angesiehts der Bedeutung der ' Beweisfrage und unter Berücksichtigung des jeweiligen Einderungsgrundes und der Gefahr des Verlustes anderer Beweismittel äußerstenfalls noch rechtfertigen: 1äBt:

(vgl BGH in 3 StR 629/53 vom 24.6.1954). |

Die Revisicn hat jedoch solche Gründe nicht. dargetan.

Der Inhalt der Akten aber spricht gegen eine Verletzung der Aufklärungspflicht; danach waren die Erwartungen, die überhaupt an eine Wiederherstellung der’ Gesundheit des Zeugen MB geknüpft werden konnten, bei dessen langjähriger Krankheit nur als sehr gering zu beurteilen. Der Hinderungsgrund des§ 251 Abs 1 Nr 2 StPo lag also hier in so schwerwiegender Form vor, daß die Strafkammer sogar die Pflicht hatte, von einer Vertagung abzusehen, um den staatlichen Strafverfolgungsanspruch nicht zu gefährden.

seiterhin waren die in das Wissen des MED g°- stellten Beweisfragen für die Beurteilung der Straftat

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auch nicht von so wesentlicher - oder gar entscheidender - Bedeutung, daß hier eine Rechtspflicht der Strafkamer angenommen werden könnte, von der ihr nach § 251 Abs 1 Nr 2 StPO ausdrücklich eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch

zu machen.

c) Das angefochtene Urteil würde im übrigen auch nicht auf einem etwaigen Verst»ß gegen § 251 Abs 1 Nr 2 StPO oder gegen § 244 Abs 2 StPO beruhen, Denn der Sachverhalt, der zur Verurteilung der Angeklagten geführt hat, ist fast ausschließlich auf Grund ihrer eigenen Einlassung festgestellt worden (vgl u.a. S 23 UA).

II.

Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet und bedürfen daher keiner näheren Erörterung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.iotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer