Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 08.03.1968 – 4 StR 615/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
mn in Der mn rn a nt en mn dm a De Gva@ § 189; StPO § 251 &) Die Niederschrift über die riohterliche Vernehmung eines Zeugen darf in der Hauptverhandlung nicht nach 8 251 Abs. 1 StPO verlesen werden, wenn der zur Vernehmung zugezogene Dolmetscher entgegen § 189 GVG nicht vereidigt worden ist. d) Die unter Verstoß gegen § 189 GVG aufgenommene Niederschrift kann jedoch als nichtrichterliche behandelt und als solche nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. ce) Die Erklärung eines im Ausland wohnenden Zeugen, er werde nicht vor dem deutschen Gericht zur Vernehmung erscheinen, darf erst dann als unabwendbares Hindernis im Sinne des 8 251 Abs. 2 StPO angeschen werden, wenn das Gericht ‚vergeblich alle zumutbaren und der Bedeutung der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung angemessenen Anstrengungen unternommen nat, den Zeugen zum Erscheinen vor dem deutschen Gericht zu veranlassen.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
mn in Der mn rn a nt en mn dm a De
Gva@ § 189; StPO § 251
&) Die Niederschrift über die riohterliche Vernehmung eines Zeugen darf in der Hauptverhandlung nicht nach 8 251 Abs. 1 StPO verlesen werden, wenn der zur Vernehmung zugezogene Dolmetscher entgegen § 189 GVG nicht vereidigt worden ist.
d) Die unter Verstoß gegen § 189 GVG aufgenommene Niederschrift kann jedoch als nichtrichterliche behandelt und als solche nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
ce) Die Erklärung eines im Ausland wohnenden Zeugen, er werde nicht vor dem deutschen Gericht zur Vernehmung erscheinen, darf erst dann als unabwendbares Hindernis im Sinne des 8 251 Abs. 2 StPO angeschen werden, wenn das Gericht ‚vergeblich alle zumutbaren und der Bedeutung der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung angemessenen Anstrengungen unternommen nat, den Zeugen zum Erscheinen vor dem deutschen Gericht zu veranlassen.
BGH, Urt. v. 8. März 1968 - 4 StR 615/67 - IG Detmold
BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
3_255_22213 ©“ — URTEIL
in der Strafsache gegen
den Techniker Wolfgeng PD EEE cu: SCHE: geboren an 1935 in 1m:
wegen Unzucht mit einem Kinde.,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxtbal
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat WW in üer Verhandlung, BundesanvaltBhei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 18. September 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. |
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch Über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-3-
Gründe§
mn me Den in as Gm an mn Du ur mn me
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen des Landgerichts beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen der an Ep 1955 geborenen Sheila Ti und ihrer Mutter Ann Tg vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bad Salzuflen vom 15. Juli 1966. Die Zeuginnen waren damals auf Antrag des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren richterlich vernommen worden, da ihre Ausreise nach England bevorstand. In der Hauptverhandlung vom 31. Juli 1967 hatte die Strafkammer beschlossen, bei der inzwischen nach England zurückgekehrten Frau TEE anzufragen, ob sie bereit sei, mit ihrer Tochter zur Vernehmung vor dem Prozeßgericht zu erscheinen. Auf eine entsprechende Anfrage des Vorsitzenden der Strafkammer bat Frau TE mitgeteilt, daß sie wegen häuslicher Verpflichtungen nicht in der lage sei, nach Detmold zu kommen. In der neuen Hauptverbandlung vom 18. September 1967 hat sodann die Strafkammer beschlossen, die Aussagen der Zeuginnen vor dem Amtsrichter gemäß § 251 Abs. 2 StPO zu verlesen, da das Erscheinen der Zeuginnen zur Hauptverhandlung nicht erzwungen werden könne, In seinem Schlußvortrag hat der Verteidiger des Angeklagten wiederum, wie schon in der Hauptverhandlung vom 31. Juli 1967, hilfsweise beantragt, die Zeuginnen vor dem Landgericht zu vernehmen. Diesen Antrag hat die Strafkammer im Urteil mit der Begründung abgelehnt, die Zeuginnen seien wnerreichbar. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht dieses Veriahren,
Das Landgericht hat die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Tatzeuginnen nicht nach § 251 Abs. 1, sondern nach § 251 Abs. 2 StPO angeordnet, weil der Angeklagte seinerzeit von dem Vernehmungstermin nicht benachrichtigt und die zugezogene Dolmetscherin entgegen § 189 GVG nicht vereidigt worden war. Der erste Grund stand allerdings einer Verlesung der Niederschrift nach § 251 Abs. 1 StPO nicht entgegen; denn da der Angeklagte seinerzeit als Beschuldigter noch nicht von einem Richter vernommen war, hatte er nach § 169 Abs. 2 StPO keinen Anspruch auf Anwesenheit bei der Zeugenvernehmung. Jedoch schloß der Umstand, daß die Dolmetscherin nicht vereidigt war, die Verlesung der Niederschrift nach § 251 Abs. 1 StPO aus. Die Vereidigung des Dolmetschers ist eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens, ebenso wie die durch §§ 168, 1§ 7 StPO vorgeschriebene Beiziehung eines Protokollführers. Ihre Nichtbeachtung führt dazu, daß die Niederschrift jedenfalls nicht als richterliche nach § 251 Abs. 1 StPO verlesen werden kann (RG, Das Recht 1903, Nr. 2526). Der Mangel schloß jedoch nicht aus, die Niederschrift als solche über eine andere Vernehmung nach § 251 Abs. 2 StPO zu behandeln. Wenn unter den gegenüber Abs. 1 engeren Voraussetzungen dieser Vorschrift (BGH, Urteil vom 24. Ju ni 1954, 3 StR 629/53) schon die Niederschrift Über eine polizeiliche Vernchmung, bei der die für eine Vernehmung durch den Richter geltenden Verfahrensvorschriften nicht beachtet zu sein brauchen, verlesen werden darf, so ist nicht einzusehen, warum unter diesen Voraussetzungen nicht auch cine mit einem Formverstoß behaftete richterliche Niederschrift soll verlesen werden dürfen. An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch hier.
Dafür, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann, gibt es keinen für alle Fälle gültigen Maßstab. Die Entscheidung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, erfordert vielmehr eine Abwägung der Bedeutung der Sache und der Wichtigkcit der Zeugen- . aussage für die Wahrheitsfindung einerseits gegen das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits unter Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO). Die sich hieraus ergebenden Bemühungen des Gerichts, die unmittelbare Vernehmung eines Zeugen trotz erheblicher Schvicrigkciten zu ermöglichen, müssen der Bedeutung der Aussage angemessen sein (BGH, NIW 1953, 1522; Urteil vom 24. Juni 1954, 3 StR 629/53). Diesen Anforderungen ist die Strafkammer nicht voll gerecht geworden.
Die Überführung des leugnenden Angeklagten beruht entscheidend auf den verlesenen Aussagen der beiden Tatzeuginnen. Andere Beweismittel sind nicht vorhanden. Unter diesen Jmständen mußte die Strafkammer versuchen, die Zeuginnen trotz ihrer mehr oder weniger unverbindlichen Absage zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Die unabänderliche Weigerung eines im Ausland wohnenden Zeugen, vor dem deutschen Gericht zu erscheinen, ist zwar ein unüberwindliches Hindernis im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO. Ob eine solche Weigerung vorliegt, ist auch im wesentlichen Tatfrage. Indessen durfte sich die Strafkammer angesichts der entscheidenden Bedeutung der Aussagen der beiden Zeuginnen nicht mit der auf die kurze Anfrage des Vorsitzenden ergangenen Antwort der Frau rg begnügen. Diese Antwort als endgültige Weigerung anzusehen, war rechtlich fehlerhaft. Die Straf-
kammer hätte versuchen müssen, Frou TED die Bedeutung ‚ihrer und ihrer Tochter Auss agen für den Ausgang des Verfahrens und für das Schicksal des Angeklagten deutlich
| zu machen. Möglicherweise hätte sie. sich dadurch. bevegen lassen), äoch. freivillig zur Vernehmung ZU erscheinen. Auch hätte vielleicht der Versuch einer Ladung auf diplomatischem Wege Erfolg gehabt,
HILES sueise mußte die Vernehmung der Zeuginnen durch. einen englischen Richter oder durch einen deutschen Konsul in Erwägung gezogen werden. Beide Wege sind im Rechts- ‚hilfeverkehr mit Großbritannien gangbar' (Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen Teil IILG5 \ Vorbemerkungen 7 bis 13, 8. 5 £f.; Brit, Gesetz vom 29. li 1856(1856,. 419420 Viotic. ‚113)und ‚vom 5% August 1873(187 37 Viet.c.60),Grützner a.a.0. Teil IV G 5, 5. 11 und 15)
Ob eine Vernehmung durch einen Richter oder einen Konsul in England einen wesentlichen Geuinn für die Vahrheits-Zindung‘ verspricht, ist allerdings zueifelhaft, muß abe ‚der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben (s. BCH NIW 1952, 1305). Dabei wird arch zu berücksichtigen sein, ob der Angeklagte oder sein: ‚Verteidiger bereit und 4m ‘der. Tage sind, einer solchen Vernehmung beizuvohnen, um an die Zeuginnen Fragen zu stellen oder ihnen Vorhalte zu machen, ein Recht, das ihzen bisher vorenthalten geblieben ist. u | 5
Aus dem zuletzt erörterten Grunde begegnet auch die Ablehnung des Hilfsbeveisamtrages des Verteidigers recht- ‚lichen Bedenken. Seinen Wortlaut nach war er zwar uf die Tadung der Zeuginnen vor das Prozeßgericht gerichtet« Die Fürsorgepflicht hätte die Strafkammer aber veranlassen müss sen, den Verteidiger Fa fragen, ob er sich auch mit
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einer kommissarischen Vernehmung der Zeuginnen begnügen würde. Ein im Ausland wohnender Zeuge ist nur dann uncerreichbar, wenn er dort nicht im Wege der Rechtshilfe vernommen werden kann (BGH GA 1954, 222) oder wenn der persönliche Eindruck von dem Zeugen so entscheidend ist, daß eine Vernehmung durch einen ersuchten Richter für die Wahrheitsfindung wertlos ist. Ob dies der Fall ist, hat
der Tatrichter zu entscheiden (BGHSt 13, 300). Das Landgericht hat sich jedoch diese Frage bisher gar nioht gestellt.
Da hiernach die Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt, kann die Sachrüge unerörtert bleiben. Des Landgericht wird jedoch zu beachten haben, daß der Angeklagte von dem weiteren Vorwurf, sich am Tattage auch anderen Mädchen unsittlich gezeigt zu haben, ausdrücklich freizusprechen ist. Nach der Anklage handelt es sich. insoweit um rechtlich selbständige Handlungen. Die Hauptverhandlung hat bisher nichts anderes ergeben. Die Ansicht des Landgerichts, og würde Tateinheit vorliegen, wenn dem Angeklagten die weiteren Handlungen nachzuweisen wären, ist unzutreffend.
Ro'tberg Faller Mayr
Sanders Hürxthal